der  Steuerkommission  unterstützte,  würde  vor  der  Regierungsvorlage ­
  den  Vorzug  verdient  haben.  Bei  der  Abstimmung  ergab
sich  jedoch,  daß  genau  soviel  Mitglieder  der  Fraktion  des  Herrn
Gröber  gegen  den  Antrag  ihres  Führers  stimmten,  nie  zu  seiner
Ablehnung  nötig  waren.  Aus  dem  Antrag  Gröber  wurde  also
nichts.  Auch  der  sozialdemokratische  Antrag  auf  einfache  Streichung
der  Wohnsteuer  wurde  gegen  die  Stimmen  der  Sozialdemokraten
und  weniger  Volksparteiler  abgelehnt.  Beschlossen  wurde  im
Sinne  des  Antrags  der  K.  mmission;  durch  eine  Aenderung  des
Wortlauts  sollen  die  gemeindebürgerlichen  Rechte  in  denjenigen
Gemeinden,  die  weniger  als  2°/«  Ertragssteuern  erheben  und
daher  eine  Wohnsteuer  zu  erheben  nicht  berechtigt  sind,  gewahrt
werden.  Die  Erste  Kammer  stimmte  dieser  Regelung  zunächst  zu.
Nachdem  aber  die  Erste  Kammer  von  ihrem  kuriosen  Beschluß,
neben  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  für  die  Gemeindebesteuerung
  die  Dienst-  und  Berufseinkonimenssteuer  beizubehalten,
abgekommen  war,  fügte  sie  die  neue  Bestimmung  ein,  daß  die
Gemeinden  die  Wohnsteuer  erheben  müssen,  sofern  die  Inanspruchnahme ­
  des  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekatasters  mehr  als
6  °/o  beträgt.  Eine  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Erhebung
der  Wohnsteuer  bestand  seither  überhaupt  nicht,  auch  die  neue
Regierungsvorlage  sah  eine  solche  für  keinen  Fall  vor.  Die
neue  Einfügung  der  Ersten  Kammer  bedeutete  also  eine  direkte
Verschlechterung  des  bestehenden  Zustandes  wie  auch  der  Regierungsvorlage. ­
  Trotzdem  wurde  in  der  Zweiten  Kammer  ein
sozialdemokratischer  Antrag  aus  Ablehnung  dieser  Bestimmung
nicht  angenommen.  Die  Zweite  Kammer  unterwarf  sich  vielmehr
auch  in  diesem  Punkte  den  Standesherren.
Bezüglich  der  Wohnsteuer  gilt  also  nunmehr:
Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  von  einer  selbständig  auf  eigene
Rechnung  lebenden  männlichen  Person  2  Mk.,  von  einer  selbständigen
Frauensperson  1  Mk.  zu  erheben.
Die  Berechtigung  der  Gemeinden  zur  Erhebung  der  Wohnsteuer
nicht  aber  die  gemeindebürgerlichen  Wahl-  und  Wählbarkeitsrechle
  —  ruht  insolange,  als  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum, ­
  Gebäude  und  Gewerbe  in  einer  Gemeinde  nicht  wenigstens
2°/o  beträgt.
Wo  die  Gemeindeumlage  mehr  als  6°/o  beträgt,  sind  die  Gemeinden ­
  verpflichtet,  die  Wohnsteuer  zu  erheben.
Die  Verbrauchsabgaben.  /
Die  kommunalen  Verbrauchsabgaben  sind  indirekte  Steuern
nach  Art  der  vom  Reich  erhobenen  Zölle  und  Veibranchsabgaben.
Die  Verwerflichkeit  der  indirekten  Besteuerung  ist  schon  in  früheren