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die  Inanspruchnahme  des  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekatasters
mehr  als  8%  beträgt."
Auch  dieser  Antrag  hatte  das  Schicksal,  abgelehnt  zu  werden
mit  10  gegen  5  Stimmen;  von  der  Volkspartei  stimmte  der
j  Abg.  Rath  gegen  ihn.  Nunmehr  griff  der  Abg.  Haußmann-Balingen
  den  Gedanken  des  Antrags  wieder  auf  und  schränkte
ihn  dahin  ein,  daß  Gemeinden,  die  auf  den  Fortbezug  einer  genehmigten ­
  Fleischabgabe  verzichten,  die  Einkommenssteuer  bis  zu
55  °/o  der  staatlichen  Sätze  in  Anspruch  nehmen  dürfen.  Dieser
Antrag  fand  in  der  Kommission  die  Mehrheit,  nur  der  ff  Zenlrumsmann
  Beutel,  der  Konservative  Kraut  und  die  Privilegierten
v.  Gaisberg  und  v.  Ow  stimmten  dagegen.  Auch  das  Plenum
stimmte  ihm  zu.  Die  Erste  Kammer  aber  verwarf  diesen  Beschluß ­
  und  die  Zweite  fand  sich  auch  hiermit  ab.  Bon  den
Sozialdemokraten  war  beantragt  worden,  auf  dem  Beschluß  zu
beharren,  aber  nur  etwa  5  Volksparteiler  stimmten  mit  den
Sozialdemokraten,  die  große  Mehrheit  der  Kammer  beschloß  wie
die  Standesherren  wünschten.
So  waren  die  Verbrauchsabgaben  in  der  vorstehend  dargestellten
Art  genehmigt.  Die  einzige  Beschränkung,  die  eingetreten  ist,
besteht  in  einer  Befristung  des  Rechtes  zur  Erhebung  der  Fleischsteuer; ­
  nur  bis  zum  31.  März  1909  sollen  die  Gemeinden,
die  seither  eine  Fleischsteuer  erhoben  haben,  dieselbe  forterheben
dürfen,  wenn  die  Gemeindcumlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude ­
  oder  Gewerbe  mehr  als  6°/o  der  Kataster  beträgt.  Diese
Befristung  bedeutet  aber  keine  Verbesserung,  sondern  eine  Verschlechterung ­
  des  gellenden  Rechtes,  denn  nach  dem  geltenden
Rechte  wäre,  wie  oben  bemerkt,  für  Stultgarl  das  Recht  zur
Erhebung  der  Fleischstener  schon  am  31.  März  1905  erloschen;
durch  die  letzterwähnie  Bestimmung  wird  es  auf  4  Jahre  verlängert. ­

Die  Verbrauchsabgaben  bestehen  also  nicht  nur  fort,  sondern
werden  durch  die  Elektrizitätssteuer  ergänzt.  Wer  der  Meinung
war,  daß  die  erste  Bedingung  einer  Umgestaltung  des  Gemeindesteuerwesens ­
  die  Abschaffung  der  Fleischsteuer  sein  müsse,  ist  um
eine  Hoffnung  ärmer.  Trotz  alledem  aber  trägt  das  Machwerk
breitspurig  den  Namen  Steuerreform.
Die  Grundstücksumsshsteuer.
Nach  Art.  18  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  28.  Dezember  1899
beträgt  die  Umsatzsteuer  für  den  Staat  1,20  Mk.  für  100  Mk.
des  steuerpflichtigen  Wertes.  Hierzu  dürfen  die  Gemeinden  zur-