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        <title>Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie</title>
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        EIGENTUM
DES
INSTITUTS
FÜR
WELTWIRTSCHAFT
BIBLIOTHEK
I  W393
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        Oie  wilrttembergifche
Steuerreform
und  Ute  Sozialdemokratie
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l
Derausgegeben  vom  tandesoorftand
der  Sozialdemokraten  tUUrttembergs
0-  ^  0
Preis  so  Pfennig
(s  —ü

Stuttgart  1901
druck  unfl  Verlag  von  J.  Ir.  w.  Vieh  Vachs.  I6.  m.d.  Ir.)
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        Oie  wUrttemberglfche
Steuerreform
und  die  Sozialdemokratie
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Herausgegeben  vom  iamtesoorftaml
üer  Sozialdemokraten  Württembergs

Stuttgart  iwt
Drudi  und  Verlag  von  J.  h.  M.  vtey  Nachf.  (b.  m.  v.  v.j
        <pb n="4" />
        Inhalt.

Seite
Vorbemerkung  5
Die  alten  Staatssteuern  .  5
Die  Mängel  der  alten  Staatssteuern  7
Die  Steuerreformforderung  bei  den  Wahlen  1895  und  ihr  Erfolg  9
Die  Landtagswahlen  im  Jahre  1900  und  die  Steuerreform  .  12
Die  wiedereingebrachten  Entwürfe  1B
Die  Generaldebatte  im  Juli  1901  14
Ein  Scheingefecht  18
Die  Einkommenssteuer  19
Das  Existenzminimum  19
Der  Steuertarif  23
Die  Auslieferung  des  Steuerbewilligungsrechts  an  die  Erste
Kammer  81
Die  ausgleichende  Gerechtigkeit  40
Die  Schlußabstimmung  43
Die  Kapitalsteuer  44
Die  Anpassung  der  Ertragssteuern  45
Die  Gebäudesteuer  46
Die  Gewerbesteuer  47
Die  Grundsteuer  49
Besteuerung  der  Privateisenbahnen  52
Einseitige  Genossenschaftsförderung  52
Die  Befristung  53
Die  Gemeindesteuerreform  53
Die  kommunalen  Ertragssteuern  54
Die  Bauplatzsteuer  .  56
Die  Warenhaussteuer  57
Die  Gemeinvekapitalsteuer  60
Die  Gemeindeeinkommenssteuer  61
Arbeitergemeinden  und  Betriebsgemeinden  67
Die  Wohnsteuer  68
Die  Verbrauchsabgaben  71
Die  Grundstücksumsatzsteuer  75
Die  Aundeabgabe  76
Unglückliche  Steuererfinder  77
Amtskörperschaflsumlage  78
Schluß  78
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        Vorbemerkung.
Nach  achtjährigem  parlamentarischen  Kampfe  ist  die  wiirttembergische
Steuerreform  im  Juli  1903  zum  Abschluß  gekommen.  Am  1.  April  1905
soll  sie  in  Kraft  treten.  Trotz  der  laugen  Landtagsdcbatten  ist  die  Unklarheit ­
  über  das  Gesüge  der  neuen  Ordnung  des  staatlichen  und  kommunalen
Steuerwesens  in  den  breiten  Schichten  der  Bevölkerung  groß.  In  den
Kreisen  der  sozialdemokratischen  Parteiorganisation  ist  daher  wiederholt  der
Wunsch  nach  einer  für  den  Laien  verständlichen  Darlegung  der  Aenderungen,
die  durch  diese  Reform  im  Württembergischen  Steuerwesen  eintreten,  laut
geworden.  Diesem  Wunsche  will  die  vorliegende  Schrift  nachkommen.  Sie
ivill  aber  zugleich  auch  die  großen  Mängel  aufzeigen,  die  der  Reform  anhaften, ­
  die  Gründe  darlegen,  die  für  die  von  der  sozialdemokratischen
Fraktion  eingenommene  Haltung  sprechen,  und  an  der  Hand  des  amtlichen ­
  Drucksachenmaterials  den  Nachweis  führen,  daß  die  bürgerlichen
Parteien  vielfach  de»  Volksinteressen  zuwidergehandelt  haben.  Mögen  die
Sozialdemokraten  Württembergs  für  eine  weite  Verbreitung  dieser  Schrift
Sorge  tragen.

Die  alten  Staatssteuern.
Der  Staat  erhebt  seither  an  direkten  Steuern:  l.die  Kapitalund
  Reuten-,  Dienst-  und  BerufSeinkommenssteuer;
2.  die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer.
Die  Kapital-  und  Renten-,  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  hat  sich  aus  der  durch  das  Abgabengesetz  vom
22.  Juli  1822  geschaffenen  Kapital-  und  Besoldungssteuer,  die  verschiedene ­
  Wandlungen  durchmachte,  entwickelt.  Ihre  derzeitige  Regelung ­
  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  19.  September  1882  und  einer
Anzahl  Novellen.  Gegenstand  der  Steuer  sind:  die  Bezüge  der
Mitglieder  des  kgl.  Hauses  an  Apanagen,  Sustentationen,  Nadelgeldern ­
  und  Wittumen;  das  Einkommen  aus  allen  verzinslichen
eigentümlichen  oder  nutznießlichen  Kapitalien  und  aus  Renten  jeder
Art,  einschließlich  der  Renten  und  Dividenden  der  auf  Gewinn  berechneten ­
  Aktienunternehmungen;  das  Dienst-  und  Berufseinkommen
jeder  Art.  Ein  Abzug  der  Schulden  findet  nicht  statt.  Als  steuerbarer ­
  Betrag  gilt  bei  den  hausgesetzlichen  Bezügen  des  kgl.  Hauses
sowie  bei  Kapitalien  und  Renten  der  volle  Jahresertrag;  bei  dem
Dienst-  und  Berufseinkommen  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen
bis  880  Mk.  einschließlich  '/io,  von  den  Mehrbeträgen  bis  1700  Mk.
2 /io,  bis  2550  Mk.  4 io,  bis  3400  Mk.  s /n,  von  dem  weiteren  Einkommen ­
  der  ganze  Betrag.  Steuerfrei  sind  Zinse  und  Renten
derjenigen  Witwen,  Waisen  und  gebrechlichen  Personen,  welche  im
        <pb n="6" />
        6

ganzen  nicht  mehr  als  350  Mk.  Einkommen  beziehen;  ferner  das
einen  jährlichen  Betrag  von  350  Mk.  nicht  übersteigende  Dienstund
  Berufseinkommen;  endlich  die  Einkünfte  des  Staates  und  vieler
öffentlicher  Körperschaften,  wie  der  Schulfonds,  des  Wohltätigkeitsvereins ­
  usw.  Die  Höhe  der  Steuer  wird  für  jede  Etatsperiode
durch  das  Finanzgesetz  bestimmt.  Sie  beträgt  seit  1871  4,8%,  mit
dem  Gemeindesteuerzuschlag  von  1"/»  also  5,8°/«  des  steuerbaren
Jahresertrags  oder  „Steueranschlags."
Die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  ist  die  älteste
der  württembergischen  Steuerarten,  ihre  Spuren  gehen  zurück  bis
anfangs  des  18.  Jahrhunderts.  Sie  beruht  auf  der  Katastrierung
sämtlicher  dieser  Steuer  unterliegenden  Objekte,  das  heißt  sie  setzt
eine  Verzeichnung  und  Einschätzung  der  Sleuerobjekte  für  den  Zweck
der  Steuerberechnung  voraus.  Letztmals  hat  diese  Steuer  ihre
Regelung  gefunden  durch  das  Gesetz  vom  28.  April  1873  betreffend
die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer.  Die  Steuer  wird  erhoben ­
  nach  folgenden  Grundsätzen:  die  Grundsteuer  ist  eine
Steuer  von  dem  nach  Kulturarten  und  Klassen  eingeschätzten  Reinerträge ­
  der  einzelnen  Grundstücke.  Als  Maßstab  für  die  Besteuerung
der  Gebäude  dient  der  durch  Schätzung  zu  ermittelnde  volle  Kapitalwert ­
  der  Gebäude.  Bei  ver  Berechnung  der  Steuer  wird  ein  Jahresertrag ­
  von  3%  des  Gebäudekapitalwerts  zugrunde  gelegt.  Die
Gewerbesteuer  wird  nach  dem  doppelten  Maßstab  des  persönlichen ­
  Arbeitsverdienstes  des  Steuerpflichtigen  und  des  Gewinnes
aus  dem  im  Gewerbe  umgesetzten  Betriebskapital  im  Wege  der
Einschätzung  bestimmt.  Der  Gewerbetreibende  hat  die  Zahl  und
Gattung  der  in  seinem  Gewerbe  verwendeten  Gehilfen  und  die  Größe
des  in  demselben  angelegten  Betriebskapitals  selbst  anzugeben.  Mit
Benützung  dieser  vom  Sieuerkommissar  geprüften  Angaben  schätzt
die  Schätzungskommission  den  persönlichen  Arbeitsverdienst  des
Steuerpflichtigen  sowie  den  in  Prozenten  auszudrückenden  Ertrag
aus  dem  festgestellten  Betriebskapital.  Ein  Betriebskapital,  das
weniger  als  700  Mk.  beträgt,  wird  nicht  berechnet.  Die  Einschätzung
des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  erfolgt  nach  Klassentafeln.  Als
steuerbarer  Betrag  gilt  vom  persönlichen  Arbeitsverdienst  derselbe
bis  zu  3400  Mk.  degressiv  zu  berechnende  Einkommensteil  wie  bei  der
Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  (bis  850  Mk.  '/&amp;gt;»,  von  den  Mehrbeträgen ­
  von  850  bis  1700  Mk  -/io,  von  1700  bis  2550  Mk.  %o,
von  2550  bis  3400  Mk.  8 Ao,  von  dem  weiteren  Einkommen  der  ganze
Betrag);  beim  Betriebskapital  der  bei  der  Einschätzung  ermittelte
volle  Jahresertrag.  Der  nach  diesen  Grundsätzen  ermittelte  „Ertrag" ­
  des  Grundbesitzes,  des  Gebäudebesitzes  und  des  Gewerbebetriebs
bildet  das  „Steuerkapital",  auf  das  für  alle  drei  Steuergruppen  ein
gleicher  Steuersatz  zur  Anwendung  kommt..  Der  Steuersatz  ist  leicht
beweglich;  er  richtet  sich  nach  der  Höhe  des  Staatsbedarfs  und  wird
für  jede  Etatsperiode  durch  Finanzgesetz  bestimmt.  Die  Grund-,
Gebäude-  und  Gewerbesteuer  hat  also  den  Charakter  einer  Umlage
oder  Repartitionssteuer.  Der  Steuersatz  betrug  vom  1.  April  1887/89
3,9  °/o,  vom  1.  April  1889/94  3,5%  und  beträgt  seit  1.  April  1894
wieder  3,9%.  Die  Steuern  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe
werden,  da  sie  nach  dem  Ertrag  berechnet  werden,  allgeniein  Ertragsteuern ­
  genannt.
        <pb n="7" />
        7

Die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  ist  zugleich  die
Hauptsteuer  der  Gemeinden.  Nach  dem  Gesetz  vom  23.  Juli  1877,
betreffend  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschafien,
  steht  den  Gemeinden  das  unbeschränkte  Recht  zu,  die
Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekataster  mit  einer  Umlage  zu  belasten.
In  den  meisten  Gemeinden  des  Landes  geht  der  Prozentsatz  dieser
Umlage  über  den  staatlichen  Steuersatz  hinaus;  Gemeindeumlagen
von  200  und  300  %  der  staatlichen  Steuersätze  sind  keine  Seltenheit, ­
  in  einzelnen  Gemeinden  werden  bis  zu  1000  °/o  erhoben.
Die  Mängel  der  alten  Staatsstrurrn.
Diesem  Steuersystem  haften  schwere  Mängel  an.  Vom  Standpunkt ­
  der  Regierung  aus  vor  allem  der  große  Mangel,  daß  bei
den  seither  üblichen  Steuersätzen  die  Steuererträge  bei  weitem
nicht  genügen  zur  Deckung  der  stetig  wachsenden  Staatsausgaben.
Einer  weiteren  Steigerung  der  Steuersätze  für  die  Ertragssteuern
sowohl  wie  der  für  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  stehen
aber  die  größten  Bedenken  entgegen,  da  schon  die  geltenden  Sätze
bei  den  einzelnen  Steuerzahlern  sehr  ungleich  wirken.  Diese  längst
als  äußerst  drückend  empfundenen  Ungleichheiten  würden  bei  einer
Steuererhöhung  naturgemäß  noch  weit  härter  in  Wirkung  treten.
Nicht  minder  groß  aber  sind  die  Nachteile  des  bestehenden
Steuersystems  vom  Standpunkt  des  Steuerzahlers  ans.  Was
zunächst  die  Eclragsstenern  betrifft,  so  richtet  sich  deren  Höhe  nicht
nach  der  individuellen  Leistungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen.  Die
Steuer  lasllt  nicht  auf  dem  Einkommen  des  letzteren,  sondern  auf
dem  Objekt:  dem  Grundstück,  dem  Gebäude,  dem  Gewerbebetrieb.
Wer  der  zufällige  Besitzer  des  Steuerodjektes  ist,  ist  dem  Steuererheber ­
  gleichgültig.  Dieser  fraßt  also  auch  nicht  danach,  ob
der  nominelle  Besitzer  eines  G  undstücks,  eines  Gebäudes  das
Steuerobjekt  in  seinem  ganzen  Weite  sein  eigen  nennt,  oder  ob
dasselbe  ganz  odir  zum  größten  Teil  verschuldet  ist.  Die  Schulden
gelten  als  Vermögen  und  werden  mitversteuert.  Nun  liegt  es
auf  der  Hand,  daß,  zwei  Steuerpflichtige,  die  beide  je  ein  Grundstück ­
  im  Werte  von  10  000  Mk.  besitzen,  von  denen  ober  der
eine  schuldenfrei  ist,  während  der  andere  eine  Hypotheken-  oder
Pfandschuld  von  7000  Mk.  auf  seinem  Besitztum  lasten  hat,
nicht  gleich  leistungsfähig  sind.  Der  schuldenfreie  Grundbesitzer
hat  ein  weitaus  sorgenfreieres  Leben,  kann  sich  größere  Bequemlichkeiten ­
  gestatten  wie  der  verschuldete.  Dafür  sollte  jener  auch
zur  Unterhaltung  der  öffentlichen  Einrichtungen  einen  beträchtlich
größeren  Beitrag  zahlen  wie  dieser.  Darin,  daß  dies  die  Ertrags-
        <pb n="8" />
        8

steuern  ausschließen,  liegt  ein  Hauptgrund  der  Unzufriedenheit  mit
dieser  Steuerart.
Aber  weiter  kann  das  bestehende  Ertragssteuersystem  auch  die
Schwankungen  im  Ertrag  des  Steuerobjekts  nicht  berücksichtigen.
In  einem  schematischen  Verfahren  wird  der  Ertrag  eines  Grundstücks ­
  nach  Maßgabe  der  Bonität  und  Kulturart  abgeschätzt  und
dieser  Ertrag  wird  Jahrzehnte  hindurch  der  Besteuerung  zugrunde ­
  gelegt,  mag  er  auch  der  Wirklichkeit  nie  entsprochen  haben.
Sollte  aber  auch  im  Schätzungsjahr  das  Ergebnis  der  Schätzung
mit  dem  wirklichen  Ertrag  übereinstimmen,  so  kann  es  schon  im
nächsten  Jahre  sich  bedeutend  ermäßigt  oder  erhöht  haben.  Die
Sleuerbemessung  geschieht  jedoch  ohne  Rücksicht  auf  diese  Veränderungen, ­
  sie  vollzieht  sich  einfach  auf  Grund  des  Schätzungsergebnisses; ­
  das  Kataster  ist  starr  und  unbeweglich.  Bei  den
ungeheuren  Kosten  einer  Neuaufnahme  der  Kataster  oder  einer
Katasterrevision  kann  eine  solche  nur  in  Zeitabständen  von  Jahrzehnten ­
  vorgenommen  werden.  Die  Basis  der  Steuerbemessung
bei  der  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  bildet  heute  eine
vor  drei  bis  vier  Jahrzehnten  erfolgte  und  mittels  Schemas  auf
die  Masse  der  Steuerpflichtigen  angewendete  Durchschnittsberechnung,
die  vielleicht  für e / 10  der  Steuerobjckte  längst  nicht  mehr  zutrifft.
Welche  Wertsveränderungen  sind  namentlich  bei  Grundstücken  seit
dieser  langen  Zeit  eingetreten!  Manche  Gebäude,  die  bei  der  erstmaligen ­
  Anwendung  der  jetzigen  Gebäudekataster  einen  mittleren
Ertrag  abwarfen,  sind  inzwischen  ertragsunfähiger,  zahlreiche  andere
bedeutend  ertragsfähiger  geworden.  Man  beachte  nur,  wie  rapid
die  Gcbäudepreise  ln  den  Großstädten  in  den  letzten  Jahrzehnten
gestiegen  sind.  In  demselben  Maße  haben  sich  die  Mietserträge
gesteigert.  Die  Steuerbehörde  aber  muß  alle  Gebäudebesitzer  über
einen  Kamm  scheren  und  unterstellen,  daß  jedes  Gebäude  eine
Rente  von  3°/o  des  durch  Schätzung  ermittelten  Kapitalweites
abwerfe,  nicht  mehr  und  nicht  weniger.  Bei  der  Gewerbesteuer
kommen  außer  der  schwankenden  wirtschaftlichen  Konjunktur  die
äußerst  unsicheren  Anhaltspunkte  in  Betracht,  nach  denen  die
Abschätzung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  und  die  Rente  aus
dem  Betriebskapital  erfolgt.  Die  Unsicherheit  des  Maßstabs  hat
in  sehr  vielen  Fällen  schon  zu  wahnsinnig  hoher  Einschätzung  von
Gewerbetreibenden  geführt,  gegen  die  auf  dem  Wege  des  Bescbwerdeverfahrens
  nur  sehr  schwer  anzukämpfen  ist.  Aus  alledem ­
  ergibt  sich,  daß  das  Katastersystem  den  Schwankungen,  denen
die  Ertragsfähigkeit  des  Steuerobjektes  unterworfen  ist,  nicht  zu
folgen  vermag.
        <pb n="9" />
        9

Ein  weiterer  Mangel  des  Ertragssteuersystems  liegt  darin,  daß
der  Steuersatz  nicht  mit  der  Höhe  des  Ertrags  progressiv  steigt,
sondern  proportional  bleibt.  Wenn  ein  Steuerpflichtiger  einen
Ertrag  von  E&amp;gt;0  000  Mk.  hat,  so  zahlt  er  genau  ebenso  nur
3,9  %  Staatsstener  wie  ein  anderer,  der  nur  einen  Ertrag  von
1000  Mk.  aufzuweisen  hat.  Diesen  Mangel  haben  die  bestehenden ­
  Ertragssteuern  übrigens  gemein  mit  der  Kapital-  und  Renten-,
Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer.  Nur  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  ist  von  einem  Einkommen  von  3400  Mk.  abwärts
degressiv  gestaltet,  das  heißt  je  kleiner  das  Einkommen  wird,  um
so  kleiner  ist  der  Teil  desselben,  der  der  Besteuerung  unterworfen
wird.  Aber  diele  Degression  kommt  auch  den  allergrößten  Einkommen
zugute.  Im  übrigen  gilt  auch  für  diese  Steuer  ein  proportionaler
Steuersatz.  Der  Direktor  einer  Aktiengesellschaft  mit  einem  Gehalt
von  20000  oder  30000  Mk.  wird  genau  mit  demselben  Steuermaßstab ­
  getroffen  wie  seine  Werksührer  und  selbst  seine  Arbeiter.
Die  Ertragssteuern  sind  veraltet;  das  starre  Katastrierungssystem
  paßt  in  unsere  schnelllebende  Zeit  mit  ihrem  täglichen
Wechsel,  ihren  Veränderungen  nicht  mehr  hinein.  An  ihre  Stelle
hat  zu  treten  eine  allgemeine  progressive  Einkommenssteuer,  die
zugleich  die  Dunst-und  Berufseinkommenssteuer  erseht,  und  daneben
als  Ergänzungssteuer  eine  Vermögenssteuer.
Die  Steuerreformforderung  bei  den  Wahlen
1895  und  ihr  Erfolg.
Bei  den  Landtagswahlen  im  Jahre  1895  begegnete  man  in
den  Programmen  aller  Parteien  der  Forderung  der  Steuerreform.
Die  Sozialdemokratie  forderte  die  Deckung  aller  Staats-  und
Gemeindeausgaben,  soweit  die  aus  dem  Staatsvermögen  erzielten
Einnahmen  nicht  hinreichen,  durch  eine  stufen  weis  steigende
Einkommens-  und  Vermögenssteuer,  sowie  durch  eine
Erbschaftssteuer,  stufenweis  steigend  nach  dem  Umfang  des
Erbguts  und  nach  dem  Grade  der  Verwandtschaft.  Ein  sehr
einleuchtendes  Stenerprogramm,  das  sich  eine  große  Anhängerschaft ­
  erwerben  mußte,  wenn  nicht  die  bürgerlichen  Parteien  in
ihren  Wahlversprechungen  den  Wählern  auf  diesem  Gebiet  einige
Konzessiönchen  machten.  Hierzu  ent'chlossen  sie  sich.  So  kam  es,
daß  mit  Ausnahme  der  Deutschen  Partei,  die  sehr  zurückhaltend
zu  Werke  ging,  alle  Parteien  auffallend  radikale  Steuerreformforderungen ­
  erhoben.
        <pb n="10" />
        10

Die  Volkspartei  sprach  sich  in  ihrem  Mahlprogramm  aus
für  eine
einheitliche,  gerecht  abgestufte  Progressiv  st  euer  aus  dem  Einkommen ­
  und  Vermögen,  welche  die  Erträgnisse  des  Kapitals
höher  heranzieht  als  die  des  Berufs,  die  Milversteuerung  der  Pfandschulden ­
  beseitigt  und  die  Abschaffung  des  Umgeldes  gestattet.  Neuregelung ­
  der  staatlichen  Erbschaftssteuer  und  Sportel  wie  des  Besteuerungsrechtes ­
  der  Gemeinden  unter  Aufhebung  der  indirekten
Steuern,  insbesondere  der  Fleischsteuer.
Das  Zentrum  forderte:
Einführung  einer  progressiven  allgemeinen  Einkommensund ­
  Vermögenssteuer,  welche  eine  angemessene  Bedarfssumme
steuerfrei  läßt,  und  den  Abzug  der  Schuldzinsen,  sowie  die  Rücksichtnahme ­
  auf  eine  dem  Steuerpflichtigen  gesetzlich  obliegende  Ernährungs-
  und  Erziehungspflicht  gestattet.
Die  Deutsche  Partei  ging  bei  aller  Vorsicht  doch  so  weit,
den  Wählern  diese  schönen  Pläne  zu  unterbreiten:
„Das  Staatssteuerwesen  ist  auf  dem  Grundsatz  der  verhältnismäßigen ­
  Leistungsfähigkeit  aufzubauen.  ...  Es  ist.  .  .  nach  dem
Vorbild  anderer  deutscher  Staaten.  .  .  zur  Deckung  der  Steuerlasten ­
  in  erster  Linie  eine  alle  Einkommensteile  umfassende  Einkommenssteuer ­
  ins  Auge  zu  fassen;  diese  Steuer  muß  den  Abzug
der  Schuldzinsen  gestatten,  die  kleinen  Einkomnien  freilassen,  die
größeren  dagegen  verhältnismäßig  stärker  heranziehen.  (Progressive ­
  Einkommenssteuer.)"  Aus  den  mit  Bezug  auf  die  Gemeindesteuerreform
  gestellten  Forderungen  ist  die  Abschaffung  der  Fleischsteuer ­
  hervorzuheben.
Und  selbst  die  Konserative  Partei  hatte  die  folgenden  radikalen ­
  Sätze  in  ihrem  Programm:
„Gerechtere  Verteilung  der  Steuern  durch  Einführung  einer
allgemeinen,  aufsteigenden  (progressiven)  Vermögens-  und
Einkommenssteuer;  Neuregelung  der  Gemeindebesteuerung  mit
Verwandlung  der  Wohnsteuer  in  eine  progressive  Wohnungssteuer
mit  Berücksichtigung  der  Kinderzahl  und  der  Erwerbsverhältnisse;
Abschaffung  der  Fleischsteuer."
Ohne  Unterschied  also  fordern  die  Parteien  die  Steuerreform;
alle  wollen  sie  die  Einführung  einer  allgemeinen  progressiven
Einkommenssteuer.  Abgesehen  von  der  bedächtigen  Deutschen  Partei
fordern  sie  sogar  ausnahmslos  neben  der  Einkommenssteuer  eine
progressive  Vermögenssteuer.  Die  Sozialdemokratie  wird  von
allen  bürgerlichen  Parteien  überboten  in  Versprechungen  mit
Bezug  auf  Berücksichtigung  der  Erwerbsverhälinisse,  der  Erziehungspflichten ­
  usw.
Das  Ergebnis  der  Wahlen  von  1895  bedeutete  einen  kräftigen
Ruck  der  Wählerschaft  nach  links.  Die  vorher  im  Landtag
unvertretene  Sozialdemokratie  blieb  in  zweien  von  ihren  fünf
        <pb n="11" />
        11

Stichwahlen  siegreich  und  die  Volkspartei  wuchs  zur  stärksten
Pariei  des  Landtags  an.  Wenige  Wochen  nach  dem  Zusammentritt ­
  des  neugewählten  Landtags  brachte  die  Regierung  vier
Gesetzentwürfe  zur  Aenderung  des  Staatssteuerwesens  ein:
betreffend  1.  die  Einkommenssteuer;  2.  die  Kapitalst  euer;  3.  Abänderung ­
  der  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer;  4.  die
Wandergewerbesteuer.  Diese  Vorlagen  entsprachen  den  von  den
Parteien  bei  den  Wahlen  erhobenen  Forderungen  durchaus  nicht.
Zunächst  beschränkten  sie  sich  lediglich  auf  die  Reform  des
Staatssteuerwesens;  ein  Entwurf  betreffend  die  Besteuerungsrechte ­
  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  wurde  erst
einige  Jahre  später  eingebracht,  gelangte  aber  während  der
Mandatsdauer  des  1895  gewählten  Landtags  nicht  mehr  zur
Einzelberatung.  Sodann  aber  war  die  von  allen  Parteien  geforderte ­
  Beseitigung  der  Pfaudschuldenbesteuerung  nicht  vorgesehen.
Das  alte  Ertragssteuersystem,  mit  dem  die  Besteuerung  der  Pfandschulden ­
  untrennbar  verbunden  ist,  sollte  fortbestehen.  Von  der
Einführung  einer  Vermögenssteuer  war  nicht  die  Rede.  Trotz
dieser  großen  Mängel  ließ  sich  der  Landtag  auf  die  Beratung
der  Entwürfe  ein.  Roch  im  Jahre  1895  fand  eine  umfängliche
Generaldebatte  statt  und  bis  zum  Beginn  des  Jahres  1899  zogen
sich  dann  die  Einzelberatuugen  in  beiden  Häusern  hin.  Ausgenommen ­
  das  Gesetz  betreffend  die  Wandergewerbesteuer,  das
zustande  kam,  wanderte  das  Produkt  der  mehrjährigen  Arbeit
schließlich  im  Januar  1899  in  den  Papierkorb,  weil  die  Kammer
der  Standesherren  aus  Gründen,  die  weiter  unten  zu  erö-tein
sind,  eine  Erweiterung  ihres  verfassungsmäßigen  Steuerbewilligungsrechtes
  forderte  und  dem  von  der  Zweiten  Kammer  beschlossenen
sehr  mäßigen  Steueitarif  ihre  Zustimmung  verweigerte.  Außer
der  Sozialdemokratie  und  der  Volkspartei  waren  alle  Fraktionen
der  Zweiten  Kammer  bereit,  den  Wünschen  der  Ersten  Kammer
sich  zu  unterwerfen,  sie  bildeten  aber  nicht  die  zur  Beschlußfassung ­
  über  das  Steueibewilligungsr  echt  erforderliche  Zweidrittelmehrheit. ­
  Elf  Monate  später,  im  Dezember  1899,  erklärte  sich
zwar  auch  ein  Teil  der  Mitglieder  der  volkspaiteilichen  Fraktion
bereit,  der  Ersten  Kammer  die  elf  Monate  früher  verweigerte
Machterweiterung  zu  bewilligen,  wodurch  die  Annahme  der  Stcuergesetze
  gesichert  schien,  die  Regierung  ließ  sich  aber  auf  die  von
der  Volkspartei  gewünschte  Wtedcreinbringung  der  Gesetzentwürfe
im  alten  Landtag  nicht  ein  und  so  wurde  in  der  letzten  Legislaturperiode ­
  nichts  aus  der  Steuerreform.
        <pb n="12" />
        12

Die  Landtagswahlen  im  Jahre  1900  und
die  Steuerreform.
Bei  den  auf  das  Scheitern  der  Reform  folgenden  Wahlen
hätte  die  Wählerschaft  mit  Fug  und  Recht  alle  die  Parteien,  die
dem  Volke  eine  viel  schlechtere  Steuerreform  aufzuhängen  versucht ­
  hatten,  als  sie  in  ihren  verlockenden  Wahlprogrammen  von
1895  versprochen  hatten,  des  Betrugs  beschuldigen  können.  Dem
suchten  die  Parteien  der  Rechten  einschließlich  des  Zentrums  nach
der  Art  geriebener  Gauner  zuvorzukommen,  indem  sie  ehrliche
Leute  Diebe  schalten.  Der  Sozialdemokratie  und  der  Volkspartei ­
  rechneten  sie  es  als  ein  Verbrechen  an,  daß  sie  den  oligarchischen
  Bedingungen  der  Ersten  Kammer  sich  widersetzten  und
nur  eine  solche  Steuerreform  bewilligen  wollten,  wie  sie  im
Wahlprogramm  des  Zentrums  und  der  Konservativen  dem  Volke
vorgegaukelt  worden  war.  Die  Haltet-den-Dieb-Taktiker  warfen
mit  Schlagworten  wie  „unfruchtbare  Negationspolitiker"  um  sich,
die  freilich  bei  der  gegen  solche  Vorwürfe  längst  abgebrühten
Sozialdemokratie  jeden  Eindruck  verfehlten.  Aber  auch  die  Volkspartei, ­
  die  sonst  nur  zu  sehr  geneigt  ist,  in  das  Gekläff  der
Reaktionsparteien  von  der  „stets  versagenden  Sozialdemokratie"
einzustimmen,  mußte  diesmal  die  Anklage  über  sich  ergehen  lassen,
mit  der  Verwerfung  der  standesherrlichen  Ansprüche  eine  für  das
Volk  angeblich  so  ungeheuer  wohltätige  Reform  vereitelt  zu  haben.
In  Sachen  des  Steuertarifs  hatte  sie  diesen  Vorwurf  gewiß  nicht
verdient,  denn  hier  war  sie  schon  damals  iveit  genug  zurückgewichen. ­
  Was  dagegen  das  Budgetrecht  anbelangt,  so  hat  sie
allerdings  im  vorigen  Landtag  eine  ausnahmsweise  Entschiedenheit ­
  in  der  Verteidigung  dieses  Volksrechtes  bekundet,  die  leider
im  gegenwärtigen  vergeblich  bei  ihr  gesucht  wurde.  Im  großen
und  ganzen  fand  sich  die  Volksparte!  würdig  mit  der  ungewohnten
Rolle  ab,  Beim  Volke  als  zu  radikal  angeklagt  zu  werden.  Viel
profitierten  die  politischen  Roßtäuscher  nicht.  Was  der  Volkspartei ­
  an  Stimmen  und  Mandaten  verloren  ging,  gewann  die
Sozialdemokratie.  Beide  Parteien  zusammen  verfügten  einschließlich
zweier  Hospitanten  der  Volkspartei  wieder  über  genau  soviel
Stimmen  im  Landtag  wie  nach  den  Wahlen  von  1895,  nämlich
über  33,  mehr  als  ein  Drittel  der  ganzen  Kammer;  sie  wären
somit  wieder  in  der  Lage  gewesen,  reaktionäre  Aenderungen  der
Verfassung,  wie  sie  bei  der  Steuerreform  in  Frage  kamen,  zu
verhindern.  Diesmal  sollte  es  jedoch,  was  die  Haltung  der
Volkspartei  betraf,  anders  kommen.
        <pb n="13" />
        13

Die  wiedereingebrachken  Entwürfe.
Wie  sehr  die  Regierung  die  neuen  ergiebigeren  Steuergesetze
brauchte,  zeigte  sich  in  der  Tatsache,  daß  schon  in  der  ersten
mit  der  Etatsberatung  und  der  Beamtengehaltsregulierung  belasteten ­
  Tagung  des  neuen  Landtags  die  Steuerreformentwürfe
wieder  eingebracht  wurden.  Die  Grundzüge  der  Vorlagen
waren  folgende:
Die  staatliche  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  wird  in  eine
allgemeine  Einkommenssteuer  erweitert.  Unter  diese  fallen
also  auch  die  Einkommen  aus  Kapital  und  Renten,  aus  Grund-,
Gebäude-  und  Gewerbebesitz  Einkommen  von  weniger  als  500  Mk.
bleiben  steuerfrei.  Dann  beginnt  die  progressive  Skala  mit  einem
„Einheitssatz"  von  2  Mk.  für  Einkommen  von  500—650  Mk.  und
erreicht  in  sehr  mäßiger  Steigung  bei  der  Einkommensstufe  von
30000—35000  Mk.  eine  Steuer  von  1300  Mk.  —  4°/o  in  der  Mitte
der  Stufe.  Von  hier  ab  wird  die  Steuer  nicht  mehr  nach  „Einheitssätzen", ­
  sondern  prozentual  berechnet  und  steigt  bis  zu  4,5°/»
bei  Einkommen  von  100000  Mk.  und  darüber.  Zu  diesen  staatlichen ­
  Sätzen  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  sollen  die  Gemeinden ­
  einen  Zuschlag  bis  zu  50°/»  derselben  erheben  dürfen.
In  den  im  früheren  Landtag  ungelöst  gebliebenen  zwei  großen
Differenzpunkten  stellte  sich  die  Regierung  verblüffenderweise  völlig
auf  den  Standpunkt  der  Kammer  der  Standesherren.  Sie
ging  im  Steuertarif  bei  den  höchsten  Einkommen  nicht  über  4,5°/»
hinaus  und  billigte  den  Standesherren  das  geforderte  Steuerbewilligungsrecht ­
  zu.
Die  Kapitalsteuer,  die  als  eine  Art  partielle  Vermögenssteuer
neben  der  Einkommenssteuer  bestehen  bleibt,  wird  um  mehr  als  die
Hälfte  ermäßigt.  Die  Gemeinden  dürfen  einen  Zuschlag  bis  zu
1  °/»  erheben.
Das  finanzielle  Rückgrat  der  Gemeinden  sollen  nach  wie  vor  die
Ertragssteuern  bilden.  Ausgehend  von  dem  Grundsatz  der  Besteuerung ­
  nach  dem  Interesse  sollen  auch  fernerhin  die  Gemeinden
diese  älteren  Steuerarten  in  unbeschränkter  Weise  in  Anspruch
nehmen  dürfen.  Der  Staat,  der  auch  für  seine  Zwecke  diese  Steuern
beibehält,  um  das  fundierte  Einkommen  stärker  zu  belasten,  führt
nur  einige  unwesentliche  Katasterkorrekturen  durch.  Den  Gemeinden
wird  als  Zuschlag  zur  Grundsteuer  die  Erhebung  einer  Bauplatzsteuer, ­
  als  Zuschlag  zur  Gewerbesteuer  die  Erhebung  einer  Warenhaus ­
  st  euer  neu  gestattet.
Die  seitherigen  indirekten  Gemeindesteuern  bleiben  bestehen.
Es  sind  dies:  ein  Zuschlag  zur  staatlichen  Grundstücksumsatzsteuer, ­
  der  von  den  Gemeinden  bis  zum  Höchstbetrag  von  1°/»
des  Kaufspreises  erhoben  werden  darf;  die  Hundesteuer,  im  Betrag ­
  von  8-20  Mk.  pro  Hund,  die  künftig  den  Gemeinden  ganz  zufließen ­
  soll;  die  Gas-,  die  Bier-  und  die  Fleischsteuer.  Neu
hinzukommen  sollen  noch:  eine  Elektrizitätsabgabe  und  eine
Lustbarkeitssteuer.
        <pb n="14" />
        14

Die  Generaldebatte  im  Juli  1901»
Am  Schlüsse  der  ersten  Tagung  fand  eine  überstürzte  Generaldebatte ­
  über  die  Steuergesetzentwürfe  statt.  Daß  die  Parteien,
die  im  früheren  Landtag  schon  der  Ersten  Kammer  zu  Willen
waren,  am  Entgegenkommen  der  Regierung  den  Standesherren
gegenüber  keinen  Anstoß  nahmen,  konnte  nicht  verwundern.  Auffallen ­
  aber  mußte  es,  daß  auch  die  Volkspaitei  eine  Haltung  einnahm, ­
  die  mit  ihrer  früheren  entschiedenen  Zurückweisung  jedes
standesherrlichen  Machterweiterungsversuchs  nicht  übereinstimmte.
Es  war  kein  klares  Nein  mehr,  was  der  volksparteiliche  Redner
in  diesem  Punkte  sagte;  er  sprach  von  „gewissen  legislatorischen
Eventualitäten",  die  in  der  Kommission  besprochen  werden  sollten.
Das  war  das  erste  Zeichen  des  bevorstehenden  Umfalls.
In  dieser  Generaldebatte  hatte  die  sozialdemokratische  Fraktion
Gelegenheit,  ihren  Standpunkt  zur  ganzen  Steucrreforni  darzulegen. ­
  Ihr  Redner  führte  aus:
Die  dringend  nötige  Revision  des  Steuersystems  müsse  ausgehen
von  dem  Gesichtspunkt,  daß  jede  Volksschicht  nach  Maßgabe  ihrer
Leistungsfähigkeit  zu  den  öffentlichen  Lasten  herangezogen  werde.
Diesem  Gesichtspunkt  trügen  aber  die  neuen  Entwürfe  schon  darum
keine  Rechnung,  weil  sie  sich  auf  die  Reform  der  direkten  Steuern
beschränkten  und  die  indirekten  unberührt  ließen.  Der  Redner
wies  darauf  hin,  daß  in  dem  damals  laufenden  Etatsjahr  (1901)
die  staatlichen  Wirtschaftsabgaben  (Umgeld  und  Malzsteuer)  auf
11085000  Mk.  veranschlagt  waren.  Im  Jahre  1898  seien  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  8,67  Mk.  indirekte  Staats  abgaben  entfallen. ­
  Dazu  kämen  an  indirekten  Reichs  steuern  14,50  Mk.  pro
Kopf  und  an  indirekten  Gemeindesteuern  in  denjenigen  Gemeinden,
die  das  Recht  hatten,  Oktroi  zu  erheben,  noch  4,47  Mk.  Zusammen
ergebe  das  pro  Kopf  der  Bevölkerung  eine  Belastung  mit  indirekten
Steuern  von  jährlich  27,64  Mk.,  oder  pro  sünfköpfige  Familie
138,20  Mk.  Es  frage  sich,  ob  es  gerecht  und  menschlich  sei,  eine
Volksschicht,  die  kaum  so  viel  Einkommen  beziehe,  daß  die  einfachsten
Bedürfnisse  nur  dürftig  befriedigt  werden  können,  mit  einer  solchen
Steuerbürde  zu  belasten.  Man  solle  nicht  vergessen,  daß  eine  arme
Witwe,  die  3,  4,  5  und  mehr  erwerbsunfähige  Kinder  erziehen  und
unterhalten  müsse,  zu  den  indirekten  Steuern  genau  so  ihr  Teil  beizutragen ­
  habe,  wie  der  wohlbegüterte  Kommerzienrat.  Bei  den  indirekten ­
  Steuern  seien  es  die  weniger  Bemittelten,  die  eine  wahrhaft ­
  progressive  Steuer  aushalten,  das  heißt  eine  solche,  die  gerade
um  so  stärker  wird,  in  demselben  Verhältnis  die  Kräfte  der  Steuerpflichtigen ­
  geringer  sind.  Leider  aber  ziehe  die  Regierung  die  indirekten ­
  Steuern  nicht  in  den  Bereich  ihrer  Reformtätigkeit.  Nicht
einmal  das  Umgeld  vom  Wein  und  Obstmost,  der  im  Wirtshaus
getrunken  wird,  solle  mit  Einführung  der  Steuerreform  beseitigt
werden,  obgleich  gegen  diese  Abgabe  von  der  Bevölkerung  des  Landes
schon  ein  jahrzehntelanger  Kampf  geführt  werde.
        <pb n="15" />
        15

Mit  der  allgemeinen  progressiven  Einkommenssteuer  sei  die
Sozialdemokratie  prinzipiell  einverstanden,  wenn  sie  auch  zahlreiche
Verbesserungsvorschläge  zu  machen  habe.  Vor  allem  müsse  die
Progression  bei  den  Rieseneinkommen  schärfer  gesteigert  werden;
4'ß  °/o  bei  Einkommen  von  100000  Mk.  und  darüber,  wie  die  Regierung ­
  vorschlage,  sei  ein  viel  zu  niedriger  Satz,  zumal  wenn  man
berücksichtige,  daß  Würlteniberg  mit  seiner  teuren  Staatsverwaltung
im  allgemeinen  wesentlich  höhere  Steuern  erheben  müsse  als  andere
deutsche  Bundesstaaten  Der  Bericht  der  Sleuerkommission  des
vorigen  Landtags  stelle  zudem  fest,  daß  schon  1897  in  einigen  Gebietsteilen ­
  des  Deutschen  Reiches  die  großen  Einkommen  viel  schärfer
herangezogen  wurden  wie  es  in  Württemberg  geplant  sei.  In
Bremen  betrug  seit  1894  die  Einkommenssteuer  bei  Einkommen  mit
mehr  als  10000  Mk,  5  %,  dazu  wurde  noch  eine  Armensteuer  von
s /io  %  und  von  den  Kaufleuten  eine  Firmensteuer  von  !"/»  °/o,  bei
den  größeren  bis  zu  2  %  erhoben.  Hamburg  erhob  1894  eine  Einkommenssteuer, ­
  die  samt  Zuschlägen  bei  Einkommen  von  85000  Mk.
6%  betrug,  bei  Einkommen  von  100000  Mk.  6,3  °/o  erreichte;  1895
wurde  der  Satz  von  6  °/o  bis  auf  Einkommen  von  50  000  Mk.  ausgedehnt.
In  Sachen  des  Budgetrechtes  werde  die  Sozialdemokratie  unter
keinen  Umständen  der  Ersten  Kammer  entgegenkommen.  Die  Zweite
Kammer  müsse  bei  der  Steuerfestsetzung  das  Heft  in  der  Hand  behalten. ­
  Der  Zug  der  Zeit  laufe  nicht  daraus  hinaus,  dem  privilegierten ­
  Adel  noch  weitere  Vorrechte  einzuräumen,  sondern  er  fordere
eine  Demokratisierung  des  ganzen  Staatswesens.
Mit  der  Beibehaltung  der  alten  Ertragssteuern  seien  die  Sozialdemokraten ­
  nicht  einverstanden;  die  Ertragssteuern  sollten  sofort  mit
Einführung  der  Einkommenssteuer  verschwinden.  Die  Schuldzinsenbesteuerung ­
  solle  nach  dem  Entwurf  bestehen  bleiben.  Das  lehne  die
Sostaldemokratie  ab.  Sie  fordere  die  Einführung  einer  Vermögenssteuer ­
  gleichzeitig  mit  der  Einkommenssteuer;.  Preußen  sei  genau  so
verfahren  und  habe  es  nicht  zu  bereuen  gehabt.  Wenn  der  Ertrag,
der  eine  Vermögenssteuer  liefere,  nicht  ausreiche,  um  den  Ausfall
zu  decken,  der  durch  Abschaffung  der  Ertragssteuern  entstehe,  so  sei
daneben  die  Erbschaftssteuer  weiter  auszugestalten.  Die  bestehende ­
  Erbschaftssteuer  lasse  den  normalen  Fall  der  Erbschaft,
nämlich  den  Fall,  wo  das  Besitztum  vom  Vater  auf  den  Sohn  übergeht, ­
  steuerfrei,  eine  Deszendentensteuer  bestehe  in  Württemberg  nicht
und  die  Folge  sei,  daß  die  Erbschaftssteuer  heute  nur  einen  sehr
geringen  Ertrag  liefere.  Fast  in  allen  europäischen  Staaten,  namentlich ­
  in  Frankreich  und  England,  beständen  viel  schärfere  Erbschaftssteuern ­
  wie  in  Württemberg.  In  Württemberg  belaufe  sich  der
Ertrag  der  Erbschaftssteuer  auf  einige  30  Pf.  pro  Kopf  und  Jahr,
in  Frankreich  dagegen  auf  5  Mk.,  in  England  auf  6  Mk.  Sehr
entschieden  trete  Prof.  Neumann  in  Tübingen  für  die  Deszendentenbesteuerung ­
  ein;  er  sei  der  Meinung,  daß  weder  mit  der  Einkommensnoch
  mit  der  Vermögenssteuer  alle  Kapitalanhäufungen  getroffen
werden.  Um  diese  unversteuerten  Vermögen  zur  Besteuerung  heranzuziehen, ­
  sei  die  Erbschaftssteuer  das  geeignetste  Mittel.  Bei  einer
sehr  schonenden  Veranlagung  schätze  Neumann  den  Ertrag  einer
Reichserbschaftssteuer  auf  ca.  100  Mill.  Mk.  Das  würde  für
Württemberg  etwa  4  Mill.  Mk.  ausmachen,  womit  im  Vergleich
        <pb n="16" />
        16

zu  dem  heutigen  Ertrag  der  Erbschasts-  und  Schenkungssteuer
ca.  3  Mill.  Mk.  gewonnen  würden.  Dabei  gehe  Neumann  aber
soweit,  Erbportionen  bis  zu  12000  Mk.  und  Hinterlassenschaften
bis  zu  32000  Mk.  steuerfrei  zu  lassen,  und  auch  die  Erbschaften
von  32000  Mk.  an  sollen  nur  sehr  schwach  getroffen  werden,  nämlich ­
  von  32000—48000  Mk.  mit  ganzen  2 / lj0 /°&amp;gt;  dann  solle  der  Latz
steigen,  aber  so  äußerst  langsam,  daß  er  erst  bei  Erbschaften  im
Betrag  von  8  Mill.  Mk.  4"/»  erreicht  Das  sei  eine  so  schonende
Veranlagung,  daß  niemand  sich  beklagen  könne.  Der  Staat  könne
aber  auf  diesem  Wege  zu  einer  reichlichen  Einnahme  gelangen.
In  bezug  auf  die  Gemeindesteuerreform  sei  wiederuni  entschieden ­
  zu  verurteilen,  daß  die  indirekten  Steuern  nicht  aufgehoben
werden  sollen.  Der  bestehende  Zustand  werde  durch  den  Entwurf
noch  verschlechtert,  insofern  noch  weitere  neue  indirekte  Steuern  zu
den  alten  hinzutreten  sollen.  Zu  begrüßen  sei  von  den  neu  vorgeschlagenen ­
  Steuern  nur  die  Bauplatzsteuer.  Verwerflich  aber
sei  die  Warenhaussteuer,  die  eine  Steuer  auf  den  Fortschritt
der  Wirtschaftsentwicklung  darstelle.  Zu  bekämpfen  sei  auch  die
Wohnsteuer,  die  als  Kopfsteuer  wirke.  Beseitigt  werden  müßten
die  Steuern  von  Fleisch  und  Bier.  Erstaunlich  sei,  wie  die  Regierung ­
  sogar  eine  Elektrizitätssteuer  vorschlagen  konnte.  Die
Elektrizität  bahne  dem  Kulturfortschrilt  den  Weg,  darin  solle  sie
nicht  durch  eine  Steuer  gehemmt  werden.  Die  neu  ersonnene  Lustbarkeitssteuer ­
  endlich  sei  entschieden  abzulehnen,  schon  deshalb,
weil  sie  sich  gegen  die  unteren  Volksklassen  richte.
Unser  Redner  kam  so  zu  dem  Schluffe,  daß  schon  die  Grundzüge ­
  der  ganzen  Reformvorlagen  die  Zustimmung  der  Sozialdemokratie ­
  nicht  finden  können,  und  stellte  daher  folgenden
Antrag:
„Die  Kammer  der  Abgeordneten  wolle  beschließen:
1.  In  die  Beratung
a.  des  Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  die  Kapitalsteuer,
b.  des  Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes
vom  28.  April  1873  über  die  Grund-,  Gebäude  und  Gewerbesteuer,
o.  des  Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  die  Besteuerungsrechte
der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften
nicht  einzutreten.
2.  Die  Kgl.  Staatsregierung  zu  ersuchen:
a.  einen  Gesetzentwurf  zum  Zwecke  der  Besteuerung  der  Vermögen,
b.  einen  Gesetzentwurf  zum  Zwecke  der  Aenderung  des  Gesetzes
vom  24.  März  1881  betreffend  die  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer ­
  in  der  Richtung  der  Ausdehnung  der  Erbschaftssteuer
mit  Progressivem  Steuersatz  auf  Abkömmlinge,
o.  einen  Gesetzentwurf  betreffend  die  Besteuerungsrechte  der
Gemeinden  und  Amtskörperschaften,  welcher  die  Erhebung
von  Verbrauchsabgaben,  einer  Wohnsteuer,  einer  Warenhaussteuer ­
  und  einer  Lustbarkeitssteuer  ausschließt,
vorzulegen.
3.  Die  Beratung  des  Gesetzentwurfes  betreffend  die  Einkommenssteuer ­
  so  lange  zu  verschieben,  bis  die  Kgl.  Staatsregierung  die
unter  Ziffer  2  erbetenen  Entwürfe  vorgelegt  hat."
        <pb n="17" />
        17

Die  bürgerlichen  Parteien  hätten,  wenn  sie  ehrlich  für  die
Forderungen  ihrer  eigenen  Wahlprogramme  eintreten  wollten,
ohne  Ausnahme  diesem  Antrag  zustimmen  müssen.  Sie  hatten
alle  die  Einführung  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  gefordert:
dem  entsprach  der  Antrag  der  Sozialdemokraten,  insofern  er
den  Einkommenssteuerentwurf  nicht  zurückwies,  sondern  dessen  Beratung ­
  nur  ans  kurze  Zeit  zurückstellen  wollte;  sie  hatten  alle  die  Abschaffung ­
  der  Ertragsstenern  und  Einführung  der  Vermögenssteuer
gefordert:  dem  entsprach  der  Antrag  der  Sozialdemokraten,  insofern ­
  er  die  Beratung  des  neuen  Kapitalsteuerentwurfes  und  des
Entwurfes  zur  Umwandlung  der  Ei  tragssteuern  ablehnte  und  die
Vorlegung  eines  Vermögenssteuerentwurfes  forderte;  sie  hatten  die
Beseitigung  des  Umgeldes  als  erstrebenswert  bezeichnet:  der  Antrag
der  Sozialdemokraten  zeigte  den  Weg,  auf  dem  man  zu  einem  Ersatz
gelangen  konnte,  insofern  er  die  Ausgestaltung  der  Erbschafts-  und
Schenkungssteuer  forderte;  sie  hatten  alle  eine  gerechte  Reform  des
Gemeindesteuerwesens  gefordert:  dem  entsprach  der  Antrag  der
Sozialdemokraten,  insofern  er  auch  für  die  Gemeindebesteuerung
nur  die  Leistungsfähigkeit  als  Maßstab  anerkennen  wollte.
Was  aber  geschah  nun?  Nicht  ein  einziger  der  Redner  der
bürgerlichen  Parteien  fand  ein  Wort  für  den  Antrag  der  Sozialdemokraten. ­
  Der  Redner  der  Volkepartci  schwieg  sich  ganz  aus
über  ihn.  Der  Führer  desselben  Zentrums,  das  schon  1895
seinen  Wählern  gleichzeitig  die  Einführung  einer  progressiven
Einkommens-  und  einer  progressiven  Vermögenssteuer
versprochen  hatte,  wandte  sich  jetzt,  wo  es  Farbe  bekennen  hieß,
von  oben  herab  gegen  das  „Schlagwort"  Vermögenssteuer,  auf
das  er  sich  mit  seinen  Freunden  nicht  festlegen  wolle.  „Einstweilen" ­
  müsse  man  die  Ertragssteuern  mit  allen  ihren  großen
Nachteilen  beibehalten.  Der  Redner  der  Deutschen  Partei  erklärte, ­
  daß  „im  Prinzip"  die  Vermögenssteuer,  und  zwar  die
progressive,  den  bestehenden  Ertragssteuern  vorzuziehen  wäre,  als
es  aber  galt,  diese  prinzipielle  Auffassung  praktisch  zu  betätigen,
da  versagte  natürlich  die  Deutsche  Partei.  Daß  auch  der  Redner
der  Privilegierten  für  den  sozialdemokratischen  Antrag,  der  aus
eine  beträchtlich  stärkere  Belastung  der  großen  Einkommen  und
Vermögen  hinauslief,  nichts  übrig  hatte,  bedarf  kaum  der  Erwähnung. ­
  Einen  lustigen  Tanz  aber  führte  der  Redner  des
Bauernbundes  auf.  Wenn  eine  Partei  nach  ihrer  ganzen  Zusammensetzung ­
  Grund  hatte,  dem  sozialdemokratischen  Anlrag  zuzustimmen, ­
  so  mußte  das  der  Bauernbund  sein,  denn  besonders
die  den  Kleinbauern  schwer  bedrückende  Schuldenversteuerung  und
        <pb n="18" />
        18

weiter  die  meistens  bei  Kleinbauern  wahrzunehmende  viel  zu  hohe
Einschätzung  des  Grundstückertrags  sollte  durch  ihn  beseitigt  werden.
Was  aber  sagte  der  bündlerische  Redner?  Er  stellte  ausdrücklich
fest,  daß  solange  die  staatlichen  Ertragsstenern  bestehen  bleiben,
„diejenige  Entlastung  nicht  eintreten  wird,  welche  man  auf  dem
Lande  erhofft".  Man  sollte  deshalb  „die  Ertragssteuern  nicht
beibehalten,  sondern  zur  Vermögenssteuer  übergehen".  So  im
ersten  Teil  der  Rede  des  Schultheißen  Haug  von  Langenau.  Im
zweiten  Teil  aber  erklärte  er,  er  hoffe,  daß  die  Ertragsstenern
„möglichst  bald"  beseitigt  werden,  „wenn  auch  nicht  soforl,  so
doch  in  einigen  Jahren".  Und  als  Herr  Hang  bei  der  Abstimmung ­
  über  den  Antrag  der  Sozialdemokraten  Gelegenheit
halte,  seine  Worte  in  die  Tat  umzusetzen  und  für  die  „möglichst
baldige"  Beseitigung  der  Ertragssteuern  einzutreten,  da  stimmte
er  und  alle  seine  Parteigenossen  mit  Nein!
Eingehender  beschäftigte  sich  der  Finanzminister  mit  dem  Antrag ­
  unserer  Fraktion.  Er  kam  zu  dem  Ergebnis,  daß  die  Beseitigung ­
  aller  indirekien  Steuern,  wie  sie  die  Sozialdemokratie
fordere,  und  die  Aufbringung  des  ganzen  seither  durch  die  indirekten ­
  Steuern  erzielten  Steuerertrags  durch  direkte  Steuern
auf  eine  „Vergesellschaftlichung  der  Einkommen  und  Vermögen"
hinauslaufe.  Da  der  Finanzminister  besonders  an  den  Vorschlägen ­
  des  sozialdemokratischen  Redners  bezüglich  der  Erbschaftssteuer ­
  Anstoß  genommen  hatte,  so  verwies  ihn  der  letztere  auf
die  Tatsache,  daß  in  England  die  Progression  der  Erbschaftssteuer
bei  Deszendenten  bereits  heute  bis  zu  8  °/o,  bei  Nichtve,  wandten
sogar  bis  zu  18  °/o,  in  Australien  bis  zu  20  °/o,  in  einigen  Staaten
der  nordamerikanischen  Union  bis  zu  15  °/o  gehe.  Dort  sei  von  einer
Vergesellschaftlichung  der  Vermögen  trotzdem  noch  nichts  zu  merken
gewesen.  Es  sei  ihm,  unserem  Redner,  aber  gar  nicht  in  den
Sinn  gekommen,  solche  Sätze  für  Württemberg  vorzuschlagen.
So  wurde  der  sozialdemokratische  Antrag  von  sämtlichen  bürgerlichen ­
  Parteien  abgelehnt.  Sämtliche  Entwürfe  wurden  an
eine  16  Mitglieder  starke  Steuerkommission  verwiesen,  in  die
entsandten:  die  Freie  Vereinigung  (Privilegierte,  Bauernbund  und
Konservative)  4,  das  Zentrum  4,  die  Deutsche  Partei  2,  die
Volkspartei  5  Mitglieder,  die  Sozialdemokratie  1  Mitglied.
Ein  Scheingefecht.
Fünf  Monate  nach  der  Generaldebatte  trat  die  Steuerkommission
zur  Einzelberatung  der  Entwürfe  zusammen.  Jetzt  ereignete  sich
etwas  Merkwürdiges.  Der  Führer  der  Volkspartei,  Abg.  Hauß-
        <pb n="19" />
        19

mann-Balingen,  stellte  vor  Eintritt  in  die  Einzelberatung  den
Antrag,  an  die  Regierung  die  Bitte  zu  richten,  den  Entwurf
eines  Gesetzes  betreffend  die  progressive  Besteuerung  des  Vermögens
unter  Aufhebung  der  staatlichen  Ertragssteuern  dem  Landtag  vorzulegen. ­
  Haußmann  nahm  also  einen  Hauptteil  des  Antrags
der  Sozialdemokraten  wieder  auf,  den  er  fünf  Monate  früher,
ohne  ein  Wort  dazu  verloren  zu  haben,  mitsamt  seiner  ganzen
Fraktion  abgelehnt  hatte.  Schon  in  der  Generaldebatte  war
geltend  gemacht  worden,  daß  es  eine  Verzögerung  der  Reform
bedeuten  würde,  wenn  der  Landtag  mit  der  Beratung  warten
wollte,  bis  ein  Vermögenssteuerentwurf  ausgearbeitet  sei.  Diese
Verzögerung  würde  indes  nicht  groß  gewesen  sein,  wenn  am
Schlüsse  der  Generaldebatte  der  sozialdemokratische  Antrag  angenommen ­
  worden  wäre.  In  diesem  Falle  hätte  die  zwischen
der  Generaldebatte  und  dem  Beginn  der  Kommissionsberatungen
gelegene  fünfmonatige  Pause  von  der  Regierung  zur  Ausarbeitung
der  Vermögenssteuervorlage  verwendet  werden  können.  Herr
Haußmann  und  die  ganze  Fraktion  der  Volkspartei  lehnte  aber
in  der  Generaldebatte  den  Antrag  auf  Einbringung  einer  Vermögenssteuervorlage ­
  ab,  ließ  fünf  Monate  unbenützt  ins  Land
gehen  und  brachte  dann  denselben  Antrag  in  der  Konimission
wieder  ein  —  eine  Taktik,  die  keinen  Anspruch  darauf  erheben
kann,  ernst  genommen  zu  werden.  Um  so  weniger,  als  der  Finanzminister ­
  schon  in  der  Generaldebatte  der  Einführung  der  Vermögenssteuer ­
  trotzigen  Widerstand  entgegengesetzt  hatte.  Diesen
Widerstand  mußten  die  wirklichen  Freunde  der  Vermögenssteuer
sofort  zu  brechen  suchen.  Das  war  von  der  Volkspartei  nicht
geschehen.  Es  war  darum  kein  Wunder,  daß  der  Finanzminister
in  der  Kommission  die  Vermögenssteuer  nur  um  so  entschiedener
bekämpfte.  Daß  unter  solchen  Umständen  der  Antrag  Haußmann
keine  Aussicht  auf  Erfolg  hatt/,  mußte  sich  der  Antragsteller  von
vornherein  sagen.
Der  Kommissionsvertreter  der  Sozialdemokratie  stimmte  trotzdem
mir  der  Volkspartei  für  den  Antrag,  die  Mehrheit  aber  lehnte  ihn  ab.

Die  Einkommenssteuer.
Das  Existenzminimum.
Den  Mittelpunkt  des  Einkommenssteuergesetzes  bildet  der  Steuertarif, ­
  der  die  Höhe  der  Steuer  für  die  einzelnen  Einkommensstufeu
  festsetzt.  Bevor  der  Tarif  aufgestellt  wird,  muß  jedoch  die
        <pb n="20" />
        20

Vorfrage  entschieden  werden,  von  welcher  untersten  Einkommensgrenze
  an  Einkommenssteuer  erhoben,  mit  anderen  Worten:  wie
hoch  das  steuerfreie  Existenzminimum  bemessen  werden  soll.  Wie
oben  mitgeteilt,  läßt  die  gegenwärtige  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  Jahreseinkommen  von  350  Mk.  und  weniger  steuerfrei. ­
  Dieser  Betrag  ist  jedoch  viel  zu  gering.  Zwei  Gesichtspunkte ­
  sind  bei  Bemessung  des  steuerfreien  Existenzminimums
maßgebend,  ein  sozialer  mr&amp;gt;  ein  steuertechnischer.
In  sozialer  Hinsicht  muß  als  Grundsatz  festgehalten  werden,
daß  der  Staat  nicht  berechtigt  ist,  von  einem  Menschen,  der  bei
vielleicht  allerschwerster  Anstrengung  und  Gefährdung  seiner  Gesundheit ­
  und  seines  Lebens  nicht  soviel  erwirbt,  wie  er  zur  Befriedigung ­
  der  allereinfachsten  und  dringlichsten  Bedürfnisse  seiner
selbst  und  seiner  Familie  braucht,  Steuern  zu  fordern.  Die
allgemeine  Regel,  daß  jedes  Glied  des  Staatsganzen,  das  an
den  öffentlichen  Einrichtungen  teil  hat,  auch  seinen  Beitrag  zur
Erhaltung  und  zum  Ausbau  der  öffentlichen  Einrichtungen  leisten
müsse,  kann  nur  aufgestellt  werden  in  einem  Gemeinwesen,  das
so  organisiert  ist,  daß  jedem  Einzelnen  ein  Minimum  menschlicher
Genüsse,  das  zur  menschenwürdigen  Existenz  ausreicht,  garantiert
ist.  Davon  ist  in  der  heutigen  Wirtschaftsordnung,  die  den  Kamps
aller  gegen  alle  zum  obersten  Prinzip  erhoben  hat,  nicht  die  Rede.
Unzählige  Menschen,  die  die  gefahrvollsten,  die  anstrengendsten,
die  ekelerregendsten  Arbeiten  auf  sich  nehmen  und  so  der  menschlichen ­
  Gesellschaft  die  allergrößten  Dienste  leisten,  müssen  mit
einer  Entlohnung  fürlieb  nehmen,  die  sie  zu  qualvollen  Entbehrungen ­
  verurteilt.  Andere  haben  bereits  im  schweren  Dienst
für  die  Gesamtheit  ihre  Gesundheit  oder  ihre  geraden  Glieder  eingebüßt ­
  und  müssen  daher  als  Halb-  oder  Ganzinvaliden  mit  einem
kümmerlichen  Einkommen  sich  durchhungern.  Wer  in  solchem
Maße  durch  seiner  Hände  Arbeit  der  Erhaltung  und  Weiterentwicklung ­
  menschlicher  Kultur  Opfer  gebracht  hat,  ohne  dabei
auch  nur  der  allerbescheidensten  Lebensgenüsse  teilhaftig  zu  werden,
der  hat  seine  Pflicht  in  so  hohem  Grade  der  Gesellschaft  gegenüber ­
  erfüllt,  daß  diese  kein  Recht  hat,  noch  weitere  Opfer  von
ihm  zu  fordern.  Dieser  nur  zu  berechtigten  Anschauung  schlägt
aber  nanientlich  das  Systeni  der  Lebensmittelbesteuerung  ins
Gesicht.  Bei  Regelung  des  direkten  Steuerwesens  geben  sich
Regierungen  und  bürgerliche  Parteien  den  Anschein,  als  ob  sie
aus  Gerechtigkeit  die  ärmsten  Volksgenossen  steuerfrei  lassen
wollten,  bei  der  indirekten  Besteuerung  aber  werden  gerade  diesem
Volksteil  die  allerfurchtbarsten  Lasten  aufgebürdet.  Da  die  Aus ­
        <pb n="21" />
        21

sichten,  die  Lebensmittelbesteuerung,  in  der  Reich,  Staat  und  Gemeinde ­
  miteinander  wetteifern,  in  absehbarer  Zeit  ganz  zu  beseitigen, ­
  keine  sehr  günstigen  sind,  so  ist  das  ein  Grund  mehr,
bei  der  Neuordnung  des  direkten  Steuerwesens  das  steuerfreie
Existenzminimum  nicht  zu  klein  zu  bemessen.
In  steuertechnischer  Beziehung  ist  zu  beachten,  daß  von  den
kleinsten  Einkommen  doch  nur  kleine  Steuerbeträge  —  absolut
genommen  —erhoben  werden  können,  bei  denen  der  Erhebungsaufwand ­
  in  keinem  Verhältnis  zum  Reinertrag  der  Steuer  steht.
Ein  Beispiel:  20000  Personen  haben  von  einem  Einkommen
von  500  —  600  Mk.  je  2  Mk.  Steuer  zu  zahlen;  das  ergibt
eine  Gesamtforderung  von  40000  Mark.  15  °/o  dieser  Steuerpflichtigen ­
  sind  außer  stände,  ihrer  Steuerpflicht  zu  genügen,  das
bedeutet  für  den  Staat  einen  Verlust  von  6000  Mk.,  die  restlichen ­
  34  000  Alk.  bekommt  er  herein.  Der  auf  die  20000  Steuerpflichtigen ­
  entfallende  Verwaltungs-  und  Erhebungsaufwand  aber
beträgt  vielleicht  20000  Mk.  —  rund  59°/o  des  Bruttoertrags.
Hiernach  würden  dem  Staate  von  jeder  Mark  Steuer,  die  er
dem  Steuerpflichtigen  abnimmt,  nur  41  Pf.  verbleiben,  59  Pf.
gingen  an  Unkosten  drauf.  Das  ist  keine  rationelle  Steuerpolitik. ­

Die  Regierung  hatte  nun  in  ihrem  Einkommenssteuergesetzentwurf ­
  ein  steuerfreies  Existenzmiuimum  von  500  Mk.  vorgesehen. ­
  Es  besteht  aber  kein  Zweifel,  daß  mit  einem  Jahreseinkommen ­
  von  500  Mk.  nicht  einmal  auf  dem  Lande,  geschweige
in  den  Großstädten  mit  ihren  hohen  Lebensmittel-  und  Mietspreisen ­
  auszukommen  ist,  andererseits  ist  der  Reinertrag,  der  dem
Staate  ans  einer  Besteuerung  so  niederer  Einkommen  verbleibt,
ein  verhältnismäßig  sehr  geringer.  Andere  deutsche  Bundesstaaten
sind  denn  auch  erheblich  über  den  Satz  von  500  Mk.  hinausgegangen. ­
  So  haben  Preußen,  Baden,  Braunschweig,  Hamburg
und  Bremen  ein  steuerfreies  Minimum  von  900  Mk.,  in  Sachsen-Meiningen,
  Anhalt  und  Lübeck  beträgt  das  Existenzminimum
600  Mk.  Auch  der  Berichterstatter  Gröber  hatte  im  früheren
Landtag  ein  Existenzminimnm  von  900  Mk.  beantragt,  diesen
Antrag  aber  wieder  fallen  lassen.  In  der  Kommission  beantragten ­
  nun  die  Abgg.  Betz  (Lp.)  und  Keil  (Soz.)  ein  steuerfreies ­
  Existenzmiuimum  von  800  Mk.  festzusetzen.  Letzterer  führte
dazu  aus,  daß  er  1000  Mk.  für  nicht  zu  hoch  gegriffen  ansehen
würde.  Von  einem  steuerfreien  Minimum  von  1000  Mk.  würden ­
  nicht  nur  Arbeiler,  sondern  auch  Kleinbauern  und  Kleinhandwerker ­
  Vorteil  haben.  Da  er  aber  mit  einem  solchen  An ­
        <pb n="22" />
        22

trag  völlig  allein  stehen  würde,  begnüge  er  sich  damit,  für  800  Mk&amp;gt;
einzutreten.  Bei  der  Abstimmung  stimmten  nur  die  beiden  Antragsteller ­
  für  den  Antrag,  der  mit  12  gegen  2  Stimmen  abgelehnt ­
  wurde.  Im  Plenum  ging  auch  der  Abg.  Betz  (Vp.)  noch
weiter  zurück  und  beantragte,  das  Existenzminimum  auf  nur
650  Mk.  festzusetzen.  Damit  war  es  ausgeschlossen,  daß  ein
Antrag,  der  ein  höheres  Existenzminimum  vorsah,  außer  den
Stimmen  der  sozialdemokratischen  Abgeordneten  auch  nur  eine
einzige  noch  finden  würde.  Wurde  doch  sogar  der  Antrag  Betz
von  dem  Abg.  Haußmann,  dem  Führer  derselben  Partei,  der
Herr  Betz  angehört,  bekämpft.  Bei  der  Abstimmung  schloß  sich
aus  der  Partei  des  Antragstellers  nur  noch  der  Abg.  Binz  dem
Antrag  Betz  an,  auch  die  Sozialdemokraten  stimmten  für  ihn,
die  große  Mehrheit  aber  lehnte  den  Antrag  ab.  Es  hatte  also
sein  Verbleiben  bei  dem  Existenzminimum  von  500  Mk.
Eine  kleine  Einschränkung  im  günstigen  Sinne  erfuhr  dieser
Beschluß  durch  die  Vergünstigungen,  die  in  einem  anderen  Artikel
den  verheirateten  und  kinderreichen  Familien  gewährt  wurden.
Steuerpflichtige  mit  einem  Einkommen  von  weniger  als  2000  Mk.
werden,  wenn  sie  verheiratet  sind  und  einen  gemeinsamen  Haushalt ­
  führen,  oder  wenn  sie  verwitwet  sind  und  ein  oder  zwei
nicht  selbständig  einzuschätzende  Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten, ­
  nicht  in  der  ihrem  Einkommen  entsprechenden,  sondern  in
der  nächstniedrigeren  Stufe  veranlagt.  Verheiratete  oder  verwitwete ­
  Steuerpflichtige,  die  drei  oder  mehr  nicht  selbständig  zu
veranlagende  Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten,  werden  um
eine  weitere  Stufe  herabgesetzt.  Verheiratete  oder  verwitwete
Steuerpflichtige  mit  einem  Jahreseinkommen  von  2000—3200  Mk.
werden,  wenn  sie  drei  oder  mehr  nicht  selbständig  zu  veranlagende
Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten,  gleichfalls  um  eine  Stufe
herabgesetzt.  Gleich  den  Verwitweten  werden  die  Geschiedenen
und  die  verlassenen  Ehefrauen  behandelt.  Weiter  sind  bei  solchen
Steuerpflichtigen,  deren  Einkommen  5000  Mk.  nicht  übersteigt,
besondere,  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigende  Verhältnisse ­
  (außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung ­
  der  Kinder,  Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger, ­
  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  ini  stehenden  Heere
oder  in  der  stehenden  Marine  durch  den  Steuerpflichtigen,  andauernde ­
  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle),  wenn  sie  zur
Kenntnis  der  Behörde  gebracht  werden,  dergestalt  zu  berücksichtigen,
daß  ihnen  eine  Ermäßigung  des  steuerbaren  Einkommens  um
höchstens  drei  Stufen  gewährt  wird.
        <pb n="23" />
        23

Durch  diese  Bestimmungen  wird  das  steuerfreie  Existenzminimum
für  verheiratete  (Steuerpflichtige  allgemein  auf  650  Mk.,  wenn
sie  mindestens  drei  Kinder  zu  unterhalten  haben,  auf  800  Mk.
erhöht.
Der  Steuertarif.
Der  Steuertarif  ist  schon  im  früheren  Landtag  Gegenstand
langer  Verhandlungen  zunächst  in  der  Zweiten  Kammer,  dann
zwischen  beiden  Häusern  gewesen.  Nach  dem  ursprünglichen
Regierungsentwurf  (von  1895)  sollle  der  normale  Höchststeuersatz ­
  nur  4%  betragen.  Bei  Einkommen  von  500  Mk.  sollte
mit  einem  Steuersatz  von  2  Mk.  —  0,4%  begonnen  werden,  um
in  allmählicher  Steigerung  bei  2200  Mk.  1°/o,  bei  3600  Mk.
2%,  bei  6000  Mk.  3  °/o,  bei  8000  Mk.  3,5  %  und  bei
15  000  Mk.  4  °/o  zu  erreichen.  Bei  Einkommen  von  mehr  als
15  000  Mk.  sollte  somit  eine  weitere  Steigerung  des  Steucrsatzks
nicht  mehr  eintreten.  Die  Zweite  Kammer  gestaltete  diesen  Tarif
völlig  um,  änderte  aber  ihre  Beschlüsse  im  Verlauf  der  Verhandlungen ­
  mit  der  Ersten  Kammer  wiederholt  ab  und  wich  Schritt
für  Schritt  vor  den  Standesherreu,  die  die  Progression  so
mäßig  als  möglich  wünschten,  zurück.  Die  Beschlüsse  der  beiden
Kammern  zum  Tarif  standen  in  diesem  Verhältnis  zu  einander:

Erste  B

der  Kammer  der  Abgeordneten:

Einkommen:

Steuersatz:

Mk.

°/o

500  ...  .

.  0,4

2  200

.  1,0

4  000

.  2,0

7  000

.  3.0

10  000

.  3,5

15  000

.  4,0

50  000

.  5,0

200  000  und  niehr  .

.  6,0
Zweite

der  Kammer  der  Abgeordneten

Einkommen:

Steuersatz:

Mk.

o/o

500  .  .

.  0,4

2  200  .  .

.  1,0

4  000  .  .  .

.  2,0

7  000  .  .  .  .

.  3,0

10  000

.  3,5

15  000

.  4,0

50  000  und  mehr  .

.  5,0

schlüsse
der  Kammer  der  Standesherren:

Einkommen:

Steuersatz

Mk.

O/o

500

.  0,4

2  200

•  1,0

4  000

.  2,0

7  000

.  3,0

10  000

.  3,4

50  000  und  mehr  .

-  4,0

eschlüsse
der  Kammer  der  Standesherreu:

Einkommen:  Steuersatz:
SRI.  %
500  0,4
2  200  1,0
4  000  2,0
7  000  3,0
10  000  3,4
15  000  4,0
100  000  und  mehr  .  .  4,5
        <pb n="24" />
        24

Dritte  Beschlüsse

der  Kammer  der  Abgeordneten:

der  Kammer  der  Standesherren

Einkommen:

Steuersatz:

Mk.

0/0

500

.  .  0,4

2  200

.  .  1,0

4  000

,  .  2,0

Beharren  auf  den  zweiten

7  000
10  000

.  .  3,0
.  .  3,4

Beschlüssen,

25  000

.  4,0

50  000

&amp;gt;  .  4,5

100  000  und  mehr

&amp;gt;  .  5,0

Die  Differenz  zwischen  den  zweiten  Beschlüssen  der  Kammer
der  Standesherren  und  den  dritten  Beschlüssen  der  Kammer  der
Abgeordneten  war  eine  der  beiden  großen  Streitfragen,  die  das
Zustandekommen  der  Steuerreform  im  vorigen  Landtag  verhinderten. ­
  Schon  die  Gegenüberstellung  der  Beschlüsse  beider
Häuser  zeigt,  wie  sehr  die  hohen  Herren  sich  dagegen  sträuben,
daß  sie  selbst  und  ihresgleichen  mit  einem  ihrer  Leistungsfähigkeit
entsprechenden  Steuersatz  zu  den  öffentlichen  Lasten  herangezogen
werden.  Kein  Mensch,  der  ein  Auge  und  ein  Herz  für  die  Leiden
der  in  Elend  und  bitterer  Not  lebenden  Millionen  hat  und  der
weiß,  einen  wie  horrend  hohen  Bruchteil  ihres  jämmerlichen
Einkommens  diese  Volksschichten  auf  indirektem  Wege  an  Reich,
Staat  und  Gemeinde  abgeben  müssen,  wird  es  als  zu  hart  bezeichnen, ­
  wenn  einem  Millionär,  der  ein  Einkommen  von
200  000  Mk.  oder  mehr  bezieht,  eine  Einkommenssteuer  von  6  "/»
abgefordert  wird.  Jeder  einfache  Mann  aus  dem  Volke,  dem
nicht  die  Unterwürfigkeit  gegenüber  dem  Besitz  in  Fleisch  und
Blut  übergegangen  ist,  wird  vielmehr  der  Meinung  sein,  daß  eine
solche  Steuerleistung  in  gar  keinem  Verhältnis  steht  zu  den  Vorteilen, ­
  die  die  Angehörigen  der  Geldaristokratie  aus  ihrer  Herrschaft ­
  über  die  Staatsverwaltung  ziehen.  Des  Lebens  Genüsse
stehen  ihnen  in  unbeschränktem  Maße  offen,  die  hohen  Beamten-,
die  Offiziersstellen  sind  ihrer  Jugend  reserviert.  Den  Schulen
ihrer  Sprößlinge  fließen  die  Staatsmittel  in  Hunderttausenden
und  Millionen  zu;  ja  die  Aermsteu  der  Armen  haben  in  Gestalt
der  Lebensmittelzölle  den  modernen  Feudalherren  noch  einen
direkten  Tribut  zu  zahlen,  der  sich  für  den  getreidebauenden  Großgrundbesitzer ­
  vielleicht  höher  summiert  als  die  ganze  Steuerforderung,
  die  der  Staat  selbst  bei  6  °/o  an  ihn  stellen  würde.
Natürlich  sind  hiermit  nur  einzelne  wenige  der  großen  Vorteile,
welche  die  auf  die  Staatsleitung  den  unmittelbarsten  Einfluß
ausübenden  meist  adeligen  Bezieher  der  höchsten  Einkommen  vor
        <pb n="25" />
        25

den  arbeitenden  Klassen  voraus  haben,  berührt,  zu  einer  erschöpfenden ­
  Würdigung  der  Privilegien  der  großen  Besitzenden
ist  hier  nicht  der  Platz.  Wir  streifen  diese  Gesichtspunkte  nur,
um  zu  zeigen,  daß  ein  Leben,  wie  es  in  unserem  Staatswesen
ein  Steuerpflichtiger  mit  einem  Hunderttansendeinkommen  zu  führen
vermag,  doch  auch  etwas  wert  ist.  Und  wer  in  so  hohem  Grade
an  dem  Fortbestand  dieses  Staatswesens  und  seiner  Wirtschaftsordnung ­
  interessiert  ist,  der  darf  gefälligst  auch  recht  tief  in  seinen
eigenen  Beutel  greifen,  um  zum  Unterhalt  der  Staatsverwaltung
das  Seinige  beizutragen.
Aber  es  ist  kein  Wunder,  daß  die  hochadeligen  Standesherren
gegen  eine  kräftige  Besteuerung  der  großen  Einkommen  ankämpfen,
wenn  selbst  in  der  Zweiten  Kammer  ein  großer  Teil  der  Abgeordneten ­
  von  einer  nur  einigermaßen  wirksamen  Steigerung  der
Progression  nichts  wissen  will.  Erlebte  man  doch  im  früheren
Landtag  das  interessante  Schauspiel,  daß  ein  volksparteilicher
Kommerzienrat  den  in  der  ersten  Beratung  des  Tarifs  zum  Beschluß ­
  erhobenen  Höchststeuersatz  von  6  °/o  (bei  Einkommen  von
200  000  Mk.  und  mehr!)  bekämpfte.
Wie  von  einer  Regierung,  die  sich  als  den  geschäftsführenden
Ausschuß  der  besitzenden  und  herrschenden  Klasse  betrachtet,  nicht
anders  zu  erwarten,  machte  der  Tarif  des  neuen  Entwurfes  den
Beschlüssen  der  Kammer  der  Standesherren  weitgehende  Konzessionen. ­
  Dieser  Tarif  sah  bei  den  Einkommen  bis  zu  7000  Mk.
dieselben  Sätze  vor  wie  die  alten  Beschlüsse  beider  Kammern;  bei
10  000  Mk.  wollte  er  in  Uebereinstimmung  mit  der  Kammer  der
Standesherren  3,4°/»,  bei  30  000  Mk.  4  %,  bei  100  000  Mk.
4,5  °/°  erreichen  und  mit  diesem  Satze  die  Progression  abschließen.
Gegenüber  diesen  Regierungsvorschlägen  wurde  in  der  Kommissionsberatung ­
  ein  von  Gröber  und  von  volksparteilichen  Abgeordneten
ausgehender  Antrag  eingebracht,  wonach  der  Steuersatz  in  verschieden ­
  abgestuften  Steigerungen  betragen  sollte  bei  Einkommen  von:
5  000  Mk  2,5  %  50  000  Mk  4,5  %
10  000  -  3,5  °/o  100  000  =  ....  5,0  %
20  000  -  4,0  %  200  000  -  ....  6,0  °/o

_  Auch  die  Mitglieder  der  Deutschen  Partei  erklärten  sich  mit
diesem  Antrag  einverstanden.  Nur  den  Privilegierten  erschien  die
so  bemessene  Steuerpflicht  in  den  oberen  Stufen  zu  hart.  Ein
Teil  der  Befürworter  des  Antrags  machte  unter  sich  kein  Hehl
daraus,  daß  sie  im  Ernst  bis  zu  den  vorgesehenen  Sätzen  nicht
gehen  wollten;  cs  empfehle  sich  aber,  meinten  sie,  ein  wenig
vorzuschlagen,  da  die  Erste  Kammer  schon  abhandeln  werde.
        <pb n="26" />
        26

Als  ein  sozialdemokratischer  Redner  in  der  Plenarberatung  auf
dies  nicht  sehr  würdige  Vorgehen  hinwies  und  die  Meinung  vertrat, ­
  es  wäre  ehrenvoller,  gleich  zu  sagen,  wie  weit  mau  gehen
wolle,  daun  aber  auch  den  Standesherren  gegenüber  die  einmal
beschlossenen  Sätze  entschieden  zu  verteidigen,  spielten  einige  der
sich  getroffen  fühlenden  Abgeordneten  die  Entrüsteten  und  bestritten
pathetisch,  daß  sie  nur  zum  Scheine  für  den  verschärften  Tarif
seien.  Wie  genau  jedoch  die  Mitteilungen  des  sozialdemokratischen
Abgeordneten  den  Tatsachen  entsprachen,  das  zeigte  sich,  als  die
Kammer  der  Standes^  rren  den  Beschlüssen  der  Kammer  der
Abgeordneten  nicht  beitrat.  Sofort  erklärten  sich  alle  Parteien,
mit  Ausnahmeder  Sozialdemokratie,  zum  „Entgegenkommen"  bereit.
Bei  der  Wichtigkeit,  die  dem  Steuertarif  zukommt,  verlohnt  eS
sich,  über  die  Stellung,  die  die  sozialdemokratische  Fraktion  in
diesem  Punkte  einnahm,  eingehender  zu  berichten.  Zu  dem  letzterwähnten ­
  Antrag  führte  der  Vertreter  des  sozialdemokratischen
Antrags  in  der  Kommission  aus:
Er  hätte  gewünscht,  daß  Gröber  seinen  bei  der  Kommissionsberalung
  im  Jahre  1897  gestellten,  damals  aber  wieder  zurückgezogenen ­
  Antrag  wieder  aufgenommen  hätte.  Nach  diesem  Antrag ­
  würden  schon  bei  10000  Mk.  4%,  bei  60  000  937!.  5°/o,  bei
75000  Mk.  5,5  °/o  und  bei  100000  Mk.  6  °/o  erreicht.  Der  Satz  von  6  °/o
sollte  bei  100000  Mk.  in  Kraft  treten,  nicht  erst  bei  200  000  Mk.,
sonst  komme  ihm  der  Antrag  vor  wie  ein  Paradeantrag,  der  einen
hohen  Steuersatz  anwenden  wolle  an  einer  Grenze,  wo  die  von
ihm  betroffenen  Steuerpflichtigen  sehr  dünn  gesät  sind.  Wenn  die
großen  Steuerträger  drohen,  bei  einer  schärferen  Veranlagung  aus
dem  Lande  fortziehen  zu  wollen,  so  stellen  sich  diese  sonst  so  patriotisch
sich  gebärdenden  Schichten  kein  gutes  Zeugnis  aus.  Uebrigens  ließen
sich  Industriebetriebe  von  solchem  Umfang,  daß  sie  unter  die  6  °/o
fallen,  nicht  so  leicht  verlegen.  Es  sei  klar,  daß  mit  dem  steigenden
Staatsauswand  auch  die  direkten  Steuern  steigen  müßten.
Die  Kommission  eihob  den  neuen  Antrag  Gröber  gegen  die
Stimmen  der  Priviligierten  zu  ihrem  Antrag.  In  der  Plenarberatung ­
  trat  als  erster  der  Ritterschaftsvertreter  Frh.  v.  Ow  dem
Kommissionsantrag  entgegen.  Herr  v.  Ow,  einer  der  größten
Agrarier  des  Landes,  beteuerte  seine  Fürsorge  für  die  Großindustrie, ­
  die  von  den  für  die  großen  Einkommen  vorgesehenen
Steuenätzen  zu  hart  betroffen  würde.  Auch  im  Interesse  der
Kapitalisten,  also  der  Steuerpflichtigen,  die  aus  einem  zinstragend ­
  angelegten  Millionenkapital  in  die  Hunderttausende  gehende
Einkommen  beziehen,  wandte  sich  Herr  v.  Ow  gegen  den  Kommissionsantrag. ­
  Er  mußte  dabei  gestehen,  daß  diese  Kapitalisten
sehr  wohl  6°/o  Einkommenssteuer  zahlen  könnten,  aber  er  setzte
ihr  staatsbürgerliches  Pflichtbewußtsein  tiefer  herunter,  als  wir
        <pb n="27" />
        27

es  vermöchten,  indem  er  behauptete,  daß  bei  6°/o  Einkommenssteuer ­
  „sehr  viele  Kapitalisten  sich  überlegen  würden,  ob  sie  nicht
ihren  Wohnsitz  statt  in  Stuttgart  lieber  anderswo  aufschlagen".
„Anderswo"  wird  natürlich  von  den  hochpatriotischen  Gesinnungsgenossen ­
  des  Herrn  v.  Ow,  die  durchgehen,  wenn  sie  ihrL  Steuerpflicbt
  erfüllen  sollen,  eine  straff  steuerliche  Anspannung  wieder
abgewehrt  mir  dem  Hinweis  auf  —  Württemberg.  Vermittelst  dieses
Zwickmühleverfahrens  gelingt  es  den  großen  Herren,  die  Steuerlast ­
  von  sich  abzuwälzen,  die  sie  gerechterweise  tragen  müßten.
Dazu  kommt  noch,  daß  die  Berufung  aufs  Ausland  vielfach  mit
Unrecht  geschieht.  Preußen  z.  B.  fordert  zwar  für  den  Staat
von  Einkommen  von  100000  Mk.  und  mehr  nur  4°/»,  den
Gemeinden  ist  jedoch  dort  für  den  Zuschlag,  den  sie  auf  die
Einkommenssteuer  schlagen  dürfen,  keine  Grenze  gezogen.
In  großen  Jndustriegemeinden  sind  daher  dort  Zuschläge  von
150  °/o  des  staatlichen  Steuersatzes  keine  Seltenheit,  einzelne
Städte  gehen  sogar  bis  zu  200  %.  In  diesen  Städten  wird
also  eine  Einkommenssteuer  von  12%  erhoben,  während  in
Württemberg,  das  den  Gemeinden  eine  Höchstgrenze  von  50°/»
für  den  Zuschlag  vorschreibt,  bei  dem  bis  auf  6°/»  gehenden
Tarif  nur  Höchststeuersätze  von  8°/»  möglich  gewesen  wären.
Dabei  bestehen  auch  in  Preußen  neben  der  Einkommenssteuer  die
kommunalen  Ertragssteuern  und  die  Vermögenssteuer!  Der  riiterschaftliche
  Redner  rechnete  der  Kammer  vor,  daß  bei  einem  Steuersatz ­
  von  6°/«  einschließlich  der  kommunalen  Einkommenssteuer  und
der  staatlichen  und  kommunalen  Ertragssteueru  eine  Gesamtbelastung ­
  von  17°/»  eintreten  werde.  Er  hob  aber  nicht  hervor,
daß  ein  solcher  Prozentsatz  nur  bei  Einkommen  von  mehr  als
200000  Mk.  —  denn  nur  für  diese  galt  die  6%ige  Einkommenssteuer ­
  —  möglich  war,  und  zwar  nur  in  dem  Falle,  daß  zugleich
die  kommunale  Ertragssteuer  eine  ungewöhnliche  Höhe  erreicht.
Nun  soll  zugegeben  werden,  daß  eine  Steuerleistung  von  17°/»
des  Einkommens  für  den  Steuerpflichtigen  ins  Gewicht  fällt.  Aber
daß  sie  bei  einem  Einkommen  von  200000  Mk.  nicht  zu  ertragen
wäre,  wird  niemand  behaupten  wolle»,  namentlich  solange  nicht,
als  die  armen  Volksschichten  mit  weniger  als  dem  zweihundertsten
Teil  dieses  Einkommens  einschließlich  der  indirekten  Stenern  einen
noch  höheren  Prozentsatz  zu  entrichten  haben.  Auch  die  auf  den
kleinen  Gewerbetreibenden  und  Grundbesitzern  lastenden  staatlichen
und  kommunalen  Ertrag-steuern  erreichen  zusammen  in  zahlreichen
Gemeinden  des  Landes  die  Höhe  von  17°/»  und  werden  nur  in
dem  Maße  eine  Verringerung  erfahren,  in  dem  die  wirklich
        <pb n="28" />
        28

leistungsfähigen  Steuerpflichtigen  ihrer  Leistungsfähigkeit  entsprechend ­
  zu  den  staatlichen  und  kommunalen  Lasten  herangezogen
werden.  Der  Freiherr  hatte  in  dieser  ersten  Einzelberatung  noch
keinen  Erfolg  mit  seinem  Widerspruch.  Der  Finanzminister  stellte
sich  zwar  auf  seine  Seite  und  erklärte  sogar,  daß  die  Regierung
nicht  in  der  Lage  wäre,  einen  Satz  von  6°/o  zu  genehmigen.
Die  Redner  aller  übrigen  Parteien  aber  traten  ihm  entgegen  mit
Ausnahme  des  konservativen  Abgeordneten  Kraut,  der  es  „nicht
für  gerechtfertigt"  hielt,  bei  Einkommen  von  200000  Mk.  und
darüber  über  5  %  hinauszugehen.  —  Die  Zweite  Kammer  nahm
den  Kommissionsantrag  mit  großer  Mehrheit  an.
Die  Erste  Kammer  ging  entsprechend  der  Kalkulation  eines
großen  Teils  der  Mitglieder  der  Zweiien  Kammer  auf  den  bis
zu  6°/o  gehenden  Tarif  nicht  ein.  Sie  billigte  das  Existenzminimum ­
  von  500  Mk.  und  stimmte  dem  in  der  Zweiten  Kammer
genehmigten  Tarif  in  den  Einkommensstufen  bis  zu  l  ö  OOO  Mk.  zu.
Von  hier  ab  aufwärts  aber  verlangsamten  die  Standesherren
die  Steigerung  des  Steuersatzes,  so  daß  4  °/o  nicht  bei  20000  Mk.,
wie  die  Zweite  Kammer  beschlossen  hatte,  sondern  erst  bei  30000  Mk.
erreicht  wurden.  Die  Standesherren  beschlossen  ferner,  die  Sieigerung
  des  Steuersatzes  nicht  bis  zu  6%,  sondern  nur  bis  zu
4  Y 2  °/°  fortzusetzen  und  diesen  Prozentsatz  bei  Einkommen  von
100000  Mk.  in  Kraft  treten  zu  lassen.  Bei  Einkommen  von
100000  Mk.  aufwärts  sollte  nach  ihrem  Beschluß  eine  weitere
Steigerung  des  Steuersatzes  ausgeschlossen  sein.
Nun  ereignete  sich  der  bezeichnende,  von  sozialdemokratischer
Seite  vorausgesagte  Vorgang,  daß  die  Zweite  Kammer  sofort  den
vollen  Rückzug  gegenüber  der  Ersten  antrat.  Gemäß  einen,  Antrag ­
  ihrer  Kommission  beschloß  die  Zweite  Kammer,  den  Beschlüssen ­
  der  Standesherren  beizutreten  mit  einem  kleinen  Zusatz,
wonach  die  Progression  nicht  schon  bei  100  000  Mk.,  sondern
erst  bei  200000  Mk.  Einkommen  zum  Abschluß  kommen  soll;
die  Steigerung  des  Tarifs  wurde  von  4^2°/«  bei  100  000  Mk.
bis  auf  5°/o  bei  200  000  Mk.  fortgesetzt.  Also  für  eine  Spannweite ­
  von  100000  Mk.  Einkommen  ward  nur  7*  %  Steigerung
des  Steuersatzes  beschlossen.  Dies  den  standesherrlichen  Beschlüssen
angefügte  Anhängsel  gilt  mehr  als  Schönheitspflästerchen,  denn
als  wirksame  Fortsetzung  der  Progression  für  die  allerleistungsfähigsten ­
  Zensiten.
Natürlich  erhob  die  sozialdemokratische  Fraktion  den  entschiedensten
Widerspruch  gegen  diese  Abschwächung  des  Steuertarifs.  Ihr
Redner  führte  u.  a.  aus:
        <pb n="29" />
        29

Der  Finanzminister,  der  den  Beschluß  der  Zweiten  Kammer  bei
den  Standesherren  zu  vertreten  gehabt  hätte,  habe  die  Standesherren
gegen  diesen  Beschluß  scharf  gemacht.  Er  habe  der  Ersten  Kammer
gesagt,  sie  solle  sich  nichts  weis  machen  lassen,  auch  i»  der  Zweiten
Kammer  sei  man  sich  bewußt,  daß  ein  6°/»iger  Tarif  ruinös  wirke.  Da
sei  es  nicht  verwunderlich,  daß  die  Standesherren  „kommunistische
Tendenzen"  in  der  Einkommenssteuervorlage  entdeckt  haben.  Die  Abschwächung
  des  Tarifs  vermindere  den  Ertrag  der  Steuer  um  nahezu
eine  halbe  Million.  Um  so  viel  hätten  die  anderen  Steuern  reduziert
werden  können,  wenn  an  den  ersten  Beschlüssen  festgehalten  worden
wäre.  Wenn  der  neue  Zolltarif  in  Kraft  treten  sollte,  so  würde
der  Prozentsatz,  den  die  unteren  Volksschichten  von  ihrem  Einkommen ­
  opfern  müßten,  weit  über  den  Prozentsatz  der  wohlhabendsten ­
  Schichten  hinausgehen.  Beklage  man,  daß  die  großen
Einkommensbezieher  bis  zu  17  %  an  Steuern  zahlen  sollen,  so  entstehe ­
  die  Frage:  von  wem  könne  man  mit  mehr  Recht  eine  Steuer
von  17  u /o  des  Einkommens  fordern,  von  dem,  der  über  ein  Einkommen ­
  von  200000  Mk.  oder  von  dem,  der  über  ein  solches  von
600—700  Mk.  verfüge?  Die  Frage  beantworte  sich  selbst.  Wenn
in  der  Ersten  Kammer  mit  Bezug  auf  diese  Anschauungen  von  einer
„Herrenmoral  der  Arbeiter"  gesprochen  worden  sei,  so  könne  man
mit  großem  Fug  erwidern,  daß  auf  jener  Seite  die  Drückebergermoral ­
  der  Herren  gepflegt  werde.  Die  Abschwächung  des  Tarifs
sei  auch  für  die  Gemeinden  von  großem  Nachteil,  die  Finanznot
der  Gemeinden  werde  immer  größer.  Man  habe  nun  gehofft,  dieser
Finanznot  einigermaßen  Einhalt  zu  tun  mit  dem  Einkommenssteuerzuschlag ­
  bis  zu  50  %  der  staatlichen  Sätze,  den  die  Gemeinden  erheben ­
  dürfen.  Je  schmäler  aber  jetzt  die  staatliche  Einkommenssteuer
zugeschnitten  werde,  um  so  geringer  werde  auch  der  Ertrag  sein,
den  die  Gemeinden  daraus  ziehen.
Die  Mehrheit  hörte  nicht  auf  Gründe.  Der  Zentrumsführer
Gröber  hatte  in  der  ersten  Beratung  an  das  soziale  Gewissen  der
Besitzenden  appelliert;  er  hatte  mit  Emphase  ausgerufen:  „Empfinden ­
  denn  die  Herren  nicht,  was  sie  der  Gesamtheit  schuldig  sind?
Ich  appelliere  doch  auch  au  das  Ehrgefühl  solcher  Besitzer  von
großen  Einkommen.  Was  heißt  es,  wenn  unten  die  kleinen  Leute
mit  tausend  oder  ein  paar  tausend  Mark  Einkommen  3,  4  oder
mehr  Prozent  allein  an  indirekten  Steuern  bezahlen  müssen  und
jemand  mit  200  000  oder  500  000  Mk.  soll  sich  sträuben  b°/o
Einkommenssteuer  zu  bezahlen?"  (Die  Gegenüberstellung  wäre
noch  treffender  gewesen,  wenn  Gröber  die  kleinen  Leute  mit  ein
paar  hundert,  nicht  tausend  Mark  Einkommen,  die  20—  30°/«,
nicht  3  und  4°/«  an  indirekten  Steuern  zahlen,  genannt  hätte.)
Der  Führer  der  Deutschen  Partei,  v.  Geß,  hatte  in  der  ersten
Beratung  den  bis  6"/«  gehenden  Tarif  noch  als  viel  zu  mäßig
bezeichnet.  Konrad  Haußmann,  das  Haupt  der  Volkspartei,
konstatierte  in  der  ersten  Verhandlung,  die  Kommission  habe  mit
6  °/o  durchaus  das  Richtige  gefunden.  Sie  alle  stimmten  jetzt  der
        <pb n="30" />
        30

ton  der  Ersten  Kammer  beschlossenen  Abschwächung  mit  der  erwähnten ­
  Modifikation  ohne  weiteres  zu.  So  wurde  mit  72  gegen
die  5  sozialdemokratischen  und  die  Stimme  des  Abg.  v.  Breitschwert, ­
  dem  die  Einkommenssteuer  von  Grund  aus  zuwider  war,
beschlossen,  den  Wünschen  der  Standesherren  zu  entsprechen. ­
  An  der  kleinen  Verzierung  des  von  ihr  beschlossenen
Tarifs  stieß  sich  nun  auch  die  Erste  Kammer  nicht  mehr;  sie
stimmte  zu.  Der  Gesetz  gewordene  Tarif  sei  hier  angefügt:

I.  Der  Einheitssatz  der  Einkommenssteuer  beträgt  bei  einem  Jahreseinkommen ­


von  Mk,.

von  Mk.

einschließlich

bis  zu  Mk.

Ml.

einschließlich

bis  zu  Mk.

Mk.

1.

500

650

2

39.

6  600

6800

194

2.

650

800

3

40.

6800

7000

204

3.

800

950

4

41.

7000

7300

215

4.

950

1100

5

42.

7300

7600

227

5.

1100

1250

7

43.

7600

7900

240

6.

1250

1400

9

44.

7900

8200

254

7.

1400

1650

11

45.

8200

8600

267

8.

1550

1700

13

46.

8500

8800

281

9.

1700

1850

16

47.

8800

9100

295

10.

1850

2000

18

48.

9100

9400

310

11.

2000

2150

21

49.

9400

9700

325

12.

2150

2300

25

50.

9700

10000

340

13.

2300

2450

28

51.

10000

10500

359

14.

2450

2600

32

52.

10500

11000

379

15.

2600

2750

36

53.

11  000

1!  500

399

16.

2750

2900

40

54.

11500

12000

420

17.

2900

3050

44

55.

12000

12500

441

18.

3050

3200

49

56.

12600

13000

462

19.

3200

3350

53

57.

13000

13500

484

20.

3350

3500

59

58.

13500

14000

505

21.

3500

3650

64

59.

14000

14500

527

22.

8650

3800

69

60.

14500

15000

549

23.

3800

3950

75

61.

15000

16000

581

24.

3950

4100

81

62.

16000

17000

621

25.

4100

4250

87

63.

17000

18000

662

26.

4250

4400

93

64.

18000

19000

703

27.

4400

4550

100

65.

19000

20000

744

28.

4550

4700

107

66.

20000

21000

786

29.

4700

4850

114

67.

21000

22000

828

30.

4850

5000

121

68.

22000

23000

870

31.

5000

5200

128

69.

23000

24000

913

32.

5200

5400

135

70.

24000

25000

956

33.

5400

6600

143

71.

25000

26Y00

999

34.

5600

5800

151

72.

26000

27000

1042

35.

5800

6000

159

73.

27000

28000

1086

36.

6000

6200

168

74.

28000

29000

1130

37.

6200

6400

176

75.

29000

30000

1175

38.

6400

6600

185
        <pb n="31" />
        31

II.  Der  Einheitssatz  der  Einkommenssteuer  beträgt  für  je  100  Mk.
der  Stufe  bei  einem  Jahreseinkommen

von  Mk.

von  Mk.

einschließlich

bis  zu  Mk.

Mk.

einschließlich

bis  zu  Mk.

Mk.

76.

80000

36000

4,00

87.

110000

120000

4,55

77.

36000

40000

4,06

88.

120  000

130000

4,60

78.

40000

45000

4,10

89.

130000

140000

4,65

79.

46000

50000

4,15

90.

140000

150000

4.70

80.

60000

55000

4,20

91.

150000

160000

4,75

81.

55000

60000

4,25

92.

160000

170000

4,80

82.

60000

70000

4,80

93.

170000

180000

4,85

83.

70000

80000

4,35

94..

180000

190000

4,90

84.

80000

90000

4,40

95.

190000

200000

4,95

86.

90000

100000

4,45

96.

200000  einschl.  u.  mehr  5,00

86.

100000

110000

4,50

In  den  Fällen  der  Ziff.  II  bleiben  überschießende  Beträge,  welche
die  Summe  von  100  Mk.  nicht  erreichen,  außer  Berechnung.

Die  Auslieferung  des  Skeuerbewilligungsrechts  an  dir
Erste  Kammer.
Die  in  vorstehendem  Tarif  vorgesehenen  Steuersätze  gelten  nicht
für  alle  Fälle.  Sie  sind  vielmehr  nur  „Einheitssätze",  das  heißt
ein  Maßstab,  der  das  Verhältnis  der  Steuerlast  in  den  einzelnen
Einkommensstufen  bestimmt.  Allerdings  ist  die  Höhe  der  Einheitssätze ­
  so  bemessen,  daß  sie  für  normale  Verhältnisse  dem  Einnahmebedarf ­
  des  Staates  entsprechen  soll.  Es  besteht  jedoch  die
Möglichkeit,  wenn  die  Staatsfinanzverwaltung  einmal  in  die
seltene  Lage  kommen  sollte,  im  Ueberfluß  zu  schwelgen,  nur  75
oder  80  oder  90  °/o  der  Einheitssätze  zu  erheben,  es  können  aber
in  dem  leichter  denkbaren  Falle,  daß  der  Staat  in  finanziellen
Nöten  ist,  auch  110  oder  120°/°  erhoben  werden.  Die  Höhe
der  Landessteuern  wird  nun  im  Finanzgesetz  bestimmt.  Die  Einzelberatung ­
  des  Finanzgesetzes  sowohl  wie  des  Etats  steht  aber  auf
Grund  der  Verfassung  nur  der  Zweiten  Kammer  zu.  Die  Erste
Kammer  kann  die  Beschlüsse  der  Zweiten  im  ganzen  annehmen
oder  verwerfen.  Erfolgt  das  letztere,  so  werden  die  bejahenden
und  verneinenden  Stimmen  beider  Kammern  zusammengezählt
und  nach  der  Mehrheit  sämtlicher  Stimmen  wird  alsdann  der
Ständebeschluß  abgefaßt.  Würde  in  diesem  Falle  Stimmengleichheit ­
  eintreten,  so  hat  der  Präsident  der  Zweiten  Kammer
die  Entscheidung.  (Art.  180  V.-U.)  Hieraus  ergibt  sich,  daß
über  die  Höhe  der  Steuern  nur  die  zweite  Kammer  zu  entscheiden ­
  hat.
        <pb n="32" />
        Als  die  Regierung  im  Jahre  1895  ihre  erste  Einkommenssteuervorlage ­
  einbrachte,  empfand  sie  kein  Bedürfnis,  an  diesem
Zustande  etwas  zu  ändern.  Im  danialigen  Art.  17  schlug  sie
die  Bestimmung  vor,  daß  für  jede  Etatsperiode  zu  beschließen
sei,  wie  viele  Prozente  des  Einheitssatzes  zur  Erhebung  kommen
sollen.  Die  Zweite  Kammer  stimmte  diesem  Artikel  mit  einer
rein  formellen  Aenderung  zu.  Anders  die  Erste  Kammer.  Obgleich ­
  die  Verfassung  die  weitgehendsten  Sicherheitsvorkehrungen
dagegen  getroffen  hat,  daß  die  Zweite  Kammer  aus  eigener
Initiative  bestimmte  Stenern  erhöht,  etwa  zu  dem  Zwecke,  andere
Steuern  herabzusetzen  oder  aufzuheben,  waren  die  Mitglieder  der
Ersten  Kammer  sofort  voller  Sorge,  es  könnte  von  der  Zweiten
Kammer  mutwilligerweise  eine  Erhöhung  der  Einheitssätze  der
Einkommenssteuer  beschlossen  werden.  Sie  forderten  deshalb  eine
Schutzwehr  gegen  die  Erhöhung  der  Einkommenssteuer.  Nach  dem
Beschluß  der  Ersten  Kammer  vom  24.  Mai  1898  sollten  dem
Art.  17  noch  die  folgenden  Bestimmungen  angehängt  werden:
„Für  sämtliche  Einheitssätze  ist  jeweils  der  gleiche  Prozentsatz
zu  bestimmen."  —  „Eine  Erhebung  der  Einkommenssteuer  in
einem  höheren  als  dem  in  Art.  16  (der  in  der  früheren  Vorlage ­
  den  Tarif  bildete.  Der  Vers.)  bestimmten  Einheitssätze  bleibt
der  ordentlichen  Gesetzgebung  vorbehalten."
Der  gerade  in  den  Besitz  seines  Portefeuilles  gelangte  Finanzministtr
  v.  Zeyer  glaubte  das  Vermächtnis  seines  allgemein  geachteten ­
  Amtsvorgängers  v.  Riecke  würdig  zu  wahren,  indem  er
der  Beschneidung  der  Rechte  der  Zweiten  Kammer,  von  der  Riecke
sich  nichts  hatte  träumen  lassen,  sofort  freudig  seine  Zustimmung
gab.  Herr  v.  Zeyer,  der  bis  kurz  zuvor  Mitglied  der  Ersten
Kammer  gewesen  war,  gab  seinen  früheren  Kollegen  auf  den
ersten  Anhieb  die  Erklärung,  daß  die  Regierung  gegen  die
Zusätze  zum  Art.  17  „ein  grundsätzliches  Bedenken  nicht  erhebe".
Der  erste  Zusatz  hatte  keine  große  Bedeutung,  denn  niemand
wollte  für  bestimmte  Einheitssätze  einen  geringeren  oder  höheren
Prozentsatz  bestimmen  wie  für  andere.
Bon  um  so  größerer  Bedeutung  war  der  zweite  Zusatz.  Bedeutet ­
  doch  die  Forderung,  daß  die  Erhebung  eines  höheren  als
des  im  Gesetz  vorgesehenen  Einheitssatzes  der  ordentlichen  Gesetzgebung ­
  vorbehalten  bleiben  soll,  die  Gewährung  des  Rechtes  an
die  Erste  Kamnier,  bei  einer  Steuererhöhung  geradeso  mitzuwirken
wie  bei  Beratung  einer  gewöhnlichen  Gesetzesvorlage,  also  Einzelbestimmungen
  gutzuheißen  oder  zu  verwerfen.  Da  diese  Bestimmung ­
  eine  Aenderung  der  Verfassung  in  sich  schließt,  konnte
        <pb n="33" />
        33

3

sie  nur  mit  einer  -/»-Mehrheit  zum  Beschluß  erhoben  werden.
Eine  solche  war,  wie  oben  erwähnt,  im  früheren  Landtag  nicht
zu  erreichen  gewesen.
Trotzdem  stellte  sich  die  Regierung  bei  Wiedereinbringung  der
Vorlage  im  neuen  Landtag  wieder  total  auf  den  Standpunkt  der
Ersten  Kammer.  In  der  neuen  Vorlage  behandelte  der  Art.  19
das  Steuerbewillignngsrecht.  Die  Regierung  eignete  sich  ganz
die  Fassung  der  Ersten  Kammer  an,  die  lautete:
„Für  jede  Etatsperiode  wird  durch  Finanzgesetz  bestimmt,  wie
viele  Prozente  des  Einheitssatzes  der  Einkommenssteuer  (Steuersatz)
zur  Erhebung  kommen  sollen,  wobei  jedoch  für  sämtliche  Einheitssätze ­
  des  Art.  18  der  gleiche  Prozentsatz  zu  bestimmen  ist.
Eine  Erhebung  der  Einkommenssteuer  in  einem  höheren  als  dem
in  Art.  18  bestimmten  Einheitssätze  bleibt  der  ordentlichen  Gesetzgebung ­
  vorbehalten."
Auch  im  gegenwärtigen  Landtag  bildete  der  Abs.  2  dieses
Artikels  19  wieder  den  Kardinalpunkt  der  ganzen  langen  Beratung ­
  des  Einkommenssteuergesetzes.  In  den  Kämpfen  um  diese
Bestimmung  ist  von  seiten  des  Zentrums  das  auf  die  Verständnislosigkeit ­
  des  Volkes  spekulierende  Argument  vorgebracht  worden,
daß  es  den  Steuerzahlern  nur  angenehm  sein  könne,  wenn  die
Erste  Kammer  bei  Steuererhöhungen  mitzuwirken  habe  wie  bei
der  ordentlichen  Gesetzgebung,  denn  damit  werde  eine  weitere
Schutzmauer  errichtet  gegen  von  der  Regierung  dem  Lande  angesonnene ­
  Steuererhöhungen.  Rur  politisch  ganz  zurückgebliebene
Menschen  können  auf  diesen  demagogischen  Kniff  hereinfallen.
Die  Erste  Kammer  denkt  nicht  daran,  das  von  ihr  neubegehrte
Recht  zum  Schutze  der  breiten  Schichten  der  Steuerzahler  anzuwenden, ­
  nein,  sie  will  vielmehr  verhindern,  daß  ein  etwa  eintretender ­
  erhöhter  Einnahmebedarf  des  Staates  auf  die  relativ
gerechteste  der  heutigen  Staatssteuern,  die  progressive  Einkommenssteuer, ­
  abgewälzt  werde.  Wäre  es  wahr,  was  oft  erdichtet ­
  wird,  daß  die  Sozialdemokratie  nur  einseitig  die  Lohnarbeiterinteressen ­
  verträte,  so  könnte  ihr  ein  Widerstand  der
Ersten  Kammer  gegen  jegliche  Erhöhung  der  Einkommenssteuer
nur  willkomnien  sein,  denn  von  den  direkten  Stenern  trifft  fast
nur  die  Einkommenssteuer  die  Lohnarbeiter.  Aber  die  Sozialdemokratie ­
  will  eine  gerechte  Verteilung  der  Staatslasten,  wozu
auch  gehört,  daß  die  kleinen  Landwirte  und  die  Gewerbe  nicht  unerschwingliche ­
  Lasten  aufgebürdet  bekommen.  Ist  eine  Erhöhung  der
Steuersätze  notwendig,  so  sollen  nicht  die  höchstbesteuerten  Fürsten
und  Grafen  des  Landes  die  Macht  genießen,  diejenige  Steuer,
von  der  die  steinreichen  Herren  am  empfindlichsten  getroffen
        <pb n="34" />
        34

werden,  schonen  und  eine  andere,  die  geringer  bemittelte  Volksschichten ­
  hart  bedrückt,  stärker  in  Anspruch  zu  nehmen,  sondern
die  Zweite  Kammer  soll  die  Befugnis  haben,  die  allgemeine
progressive  Einkommenssteuer  ergiebiger  zu  gestalten.  Es  könnte
auch  einmal  der  Gedanke  ernste  Gestalt  annehmen,  eine  indirekte
Steuer,  wie  das  Umgeld,  aufzuheben,  wozu  es  endlich  an  der
Zeit  wäre.  Es  ließe  sich  sehr  wohl  verantworten,  einen  kleineren
oder  größeren  Teil  des  Ertrags  des  Umgelds,  auf  den  der
Staat  nicht  verzichten  will  oder  kann,  auf  die  allgemeine  Einkommenssteuer ­
  abzuwälzen.  Hat  nun  die  Erste  Kammer  mitzuwirken, ­
  so  werden  die  hochedlen  Herren  ihre  Zustimmung  hierzu
niemals  geben.  Sowohl  derjenige  Teil  der  breiten  Volksschichten,
der  vornehmlich  unter  den  Mängeln  der  Ertragssteuern  leidet,
wie  auch  derjenige,  der  in  besonderem  Maße  unter  dem  Druck
der  indirekten  Steuern  seufzt,  hat  somit  ein  großes  Interesse
daran,  daß  die  Erste  Kammer  bei  Steuererhöhungen  nicht  mitzuwirken ­
  hat.
Bon  diesem  Gesichtspunkte  ließ  sich  die  sozialdemokratische  Fraktion
in  allen  Stadien  der  Beratung  der  Budgetrechtsfrage  leiten.  Die
gesamten  bürgerlichen  Parteien  aber  schlugen  diese  wichtigen  Gründe
in  den  Wind.  Das  Zentrum  war  dreist  genug,  unter  dem  Vorwand,
daß  die  Erste  Kammer  doch  nicht  nachgeben  werde,  sich  gleich
offen  auf  die  Seite  seiner  konfessionellen  Glaubensgenossen,  die
ihm  auch  politisch  verwandt  find,  zu  stellen.  Die  Mitglieder  der
Volkspartei,  der  Deutschen  Partei  und  des  Bauernbundes  zierten
sich  noch  eine  Zeitlang,  um  später  doch  umzufallen.  Schon  in
der  Generaldebatte  hatte  der  Redner  der  Volkspartei  in  diplomatischen ­
  Wendungen  die  Bereitwilligkeit  zu  Konzessionen  an  die
Erste  Kammer  angedeutet.  In  der  Kommissionsberatnng  tauchten
denn  auch  sofort  Vermittlungsvorschläge,  an  der  Spitze  ein  solcher
des  Präsidenten  Payer,  auf.  Zunächst  aber  wollten  die  „liberalen"
Parteien  samt  den  Bäudlern  ihren  aufgeputzten  Liberalismus  noch
einmal  zur  Schau  stellen.  Die  Kommission  beantragte  mit  9
gegen  6  Stimmen,  das  Mitwirkungsrecht  der  Ersten  Kammer
ganz  zu  streichen.  Im  Plenum  wurde  dieser  Antrag  nach  einem
heftigen  Redegefecht  zwischen  den  Führern  des  Zentrums  einerund ­
  denen  der  Volkspartei  und  der  Deutschen  Partei  andererseits
mit  47  gegen  34  Stimmen  angenommen.
Waren  aber  schon  in  der  Zweiten  Kammer  nicht  nur  die
Privilegierten,  sondern  sogar  ein  Teil  der  eigentlichen  Volksvertreter ­
  für  die  Auslieferung  des  Steuerbewilligungsrechts  an  die
Erste  Kammer  eingetreten,  so  hatte  die  letztere  das  Spiel  bereits
        <pb n="35" />
        35

halb  gewonnen,  als  sie  einstimmig  ihre  Forderung  aufs  neue
geltend  machte.  Sie  erfreute  sich  dabei  wieder  der  eifrigsten
Unterstützung  der  Regierung.  Der  Finanzminister  wagte  es,  der
Ersten  Kammer  zu  sagen,  es  sei  „selbstverständlich",  daß  sie
von  der  Erfüllung  ihres  Verlangens  die  Genehmigung  des  ganzen
Gesetzes  abhängig  mache.  Und  die  Zweite  Kammer  liest  sich  eine
solche  provokatorische  Mißachtung  ihrer  Beschlüsse  sowohl  als  ihrer
verfassungsmäßigen  Rechte  durch  einen  Minister  ruhig  bieten!
Als  nun  infolge  der  Differenzen  zwischen  den  Beschlüssen  beider
Kammern  die  Vorlage  an  die  Zweite  Kammer  zurückkam,  wichen
auch  die  bürgerlichen  Parteien  zurück,  die  in  der  vorigen  Beratung
sich  noch  als  entschiedene  Verteidiger  der  Rechte  der  Volkskammer
gebärdet  hatten.  Inzwischen  war  eine  anonyme  Broschüre  über
das  Budgetrecht  erschienen,  als  deren  Verfasser  allgemein  Kammerpräsident ­
  Payer  vermutet  und  in  der  die  Entdeckung  gemacht
wurde,  daß  vom  sachlichen  Standpunkt  aus  dem  Verlangen  der
Ersten  Kammer  ein  gut  Stück  Berechtigung  zukomme.  Diese
Entdeckung  stimmte  nun  zwar  mit  der  Erkenntnis,  zu  der  Konrad
Haußmann  kurz  zuvor  in  der  Steuerkommission  gelangt  war,  daß
die  Ersten  Kammern  ein  Unglück  für  die  Einzelstaaten  seien,
schlecht  überein,  hatte  aber  dennoch  Erfolg,  selbst  bei  dem  letztgenannten ­
  Führer  der  Volkspartei.  Es  ward  der  Versuch  gemacht,
mit  den  „maßgebenden"  Mitgliedern  der  Standesherrenkammer
zu  einem  „Bierabend"  zusammenzukommen,  um  zu  hören,  ob  sie
sich  mit  den  Konzessionen,  die  in  der  erwähnten  Broschüre  ^in
Aussicht  gestellt  waren,  zufrieden  geben  würden.  Die  „maßgebenden ­
  Herren"  empfanden  aber  nicht  das  Bedürfnis,  mit  Vertretern ­
  des  gemeinen  Volkes  zu  einem  „gemütlichen  Schoppen"  sich
zusammenzufinden.  Die  in  dieser  Richtung  gemachten  Anregungen
wurden  hochmütig  abgelehnt.  Die  Frage  mußte  daher  ohne
Bierabend  gelöst  werden,  und  sie  wurde  gelöst  durch  die  folgende
kauderwelsche  Bestimmung,  die  an  Stelle  des  strittigen  Abs.  2  des
Art.  19  trat:
„Eine  Erhebung  der  Einkommenssteuer  in  einem  höheren  als  dem
in  Art.  18  bestimmten  Einheitssätze  bleibt  der  ordentlichen  Gesetzgebung ­
  vorbehalten.  Sie  kann  jedoch  für  eine  Finanzperiode
im  Wege  des  Finanzgesetzes  erfolgen,  wenn  und  soweit  nach
den  festgesetzten  Voranschläge»  der  Roheinnahmen  aus  den  sämtlichen
  direkten  und  indirekten  Steuern  —  ungerechnet  die  Erbschaftsund
  Schenkungssteuer,  sowie  die  auf  Reichsgesetz  beruhenden  Gerichtsgebuhren
  —  von  der  aufzubringenden  gesamten  Roheinnahme
aus  sämtlichen  nicht  ausgenommenen  Steuern  rechnungsmäßig  für
das  einzelne  Rechnungsjahr  auf  die  Roheinnahme  aus  der  Einkommenssteuer ­
  nicht  mehr  als  ein  Prozentsatz  entfällt,  welcher  dem
        <pb n="36" />
        36

Verhältnis  der  Roheinnahme  aus  der  Einkommenssteuer  zu  den
Roheinnahmen  ans  den  sämtlichen  übrigen,  nicht  ausgenommenen
Steuern  nach  dem  Durchschnitt  des  durch  die  Rechnungsergebnisse
nachgewiesenen  Rechnungssoll  im  zweiten  bis  fünften  Jahre  der
Erhebung  der  Einkommenssteuer  gleichkommt.  Solange  dieser  Durchschnitt ­
  des  Rechnungssoll  nicht  festgestellt  ist,  findet  die  Erhebung
der  Einkonimenssteuer  in  einem  Höheren  als  dem  in  Art.  18  bestimmten ­
  Einheitssatz  im  Wege  des  Finanzgesetzes  überhaupt  nicht
statt."
Wer  die  Kunst  des  Gesetzgebers,  unverständlich  zu  bleiben,
kennen  lernen  will,  der  lese  diese  Bestimmung.  Zur  Erklärung
diene  folgendes:  Der  erste  Satz  ist  die  Anerkennung  des  vollen
Verlangens  der  Ersten  Kammer  als  grundsätzliche  Regel.  Der
weitere  Wortlaut  bestimmt,  daß  unter  gewissen  Voraussetzungen
von  dieser  Regel  abgewichen  werden  kann,  und  setzt  diese  Voraussetzungen ­
  fest.  Die  Erhöhung  der  Einkommenssteuer  soll  im  Wege
des  Finanzgesetzes,  also  ohne  Mitwirkung  der  Ersten  Kammergeschehen
  dürfen,  wenn  gleichzeitig  sämtliche  direkten  und  indirekten
Steuern  in  der  Weise  erhöht  werden,  daß  ihr  Ertrag  sich  im
gleichen  Verhältnis  vermehrt.  Doch  auch  die  Gleichmäßigkeit  der
Erhöhung  des  Ertrags  erleidet  noch  eine  Einschränkung  zugunsten
der  Einkommenssteuer.  Das  Verhältnis  des  durchschnittlichen
Rohertrags  der  Einkommenssteuer  im  2.—5.  Jahre  ihrer  Erhebung ­
  zum  Rohertrag  der  übrigen  Steuern  soll  für  alle
Zukunft  bei  der  Erhöhung  der  Steuern  maßgebend  sein.  Da
der  durchschnittliche  Rohertrag  aus  der  Zeit  vom  2.—5.  Jahre
der  Erhebung  der  Einkommenssteuer  erst  im  6.,  vielleicht  erst  im
7.  Jahre  ihres  Bestehens  festzustellen  ist,  so  sollen  bis  dahin
etwa  notwendige  Erhöhungen  der  Einkommenssteuer  nur  auf  dem
von  der  Ersten  Kammer  gewünschten  Wege  beschlossen  werden.
Die  Ausnahme  der  Erbschafts-  und  Schenkuugssteuer,  sowie  der
auf  Reichsgesetz  beruhenden  Gerichtsgebühren  von  der  gleichmäßigen
Erhöhung  aller  Steuern  hat  rein  formelle  Ursachen.
Was  gegen  den  neuen  Abs.  2.  des  Art.  19  einzuwenden
ist,  wurde  vom  sozialdemokratischen  Redner  in  folgenden  Ausführungen ­
  gesagt:
„Zunächst  steht  fest,  daß  für  die  ersten  6,  vielleicht  auch  7  Jahre
der  Ersten  Kammer  das  Recht,  das  sie  gefordert  hat,  bedingungslos ­
  gewährt  ist.  Diese  7  Jahre  aber  sind  für  die  nächste  Zukunft
die  bedenklichsten  hinsichtlich  der  Gestaltung  unserer  Staatsfinanzen.
Tritt  nun  in  dieser  Zeit  die  Notwendigkeit  ein,  eine  Steuererhöhung
zu  beschließen,  so  hat  die  Erste  Kammer  uns  vollständig  in  der
Hand;  es  wird  ihr  das  Recht,  das  sie  vom  ersten  Tage  der  Beratung
des  Einkommenssteuergesetzes  gefordert  hat,  vollständig  bewilligt
durch  unseren  Beschluß.  Es  muß  nach  außen  hin  einen  beschämenden
        <pb n="37" />
        37

Eindruck  machen,  wenn  die  Herren,  die  seither  erfreulicherweise
gegen  die  Preisgabe  auch  nur  eines  Teiles  des  Rechtes  dieser
Kammer  sich  mit  Erfolg  gewehrt  haben,  jetzt  meinen  und  in  diesem
Glauben  zustimmen,  sie  hätten  durch  die  neue  Formulierung  etwas
gewonnen.  Gewonnen  haben  sie  damit  nichts!  Der  ursprüngliche
Gedanke  des  Art.  19  der  ersten  Regierungsvorlage,  in  welchem  bekanntlich ­
  der  Abs.  2  nicht  enthalten  war,  ging  davon  aus,  daß
wenn  die  Notwendigkeit  eintritt,  die  Steuern  zu  erhöhen,  zunächst
zur  Erhöhung  der  Einkommenssteuer  geschritten  werden  und
diese  Steuer  solange  die  Mehrkosten  allein  tragen  sollte,  solange
es  irgend  möglich  sei.  Dieser  Grundgedanke  ist  durch  die  neue
Fassung  völlig  durchbrochen.  Man  geht  nicht  mehr  davon  aus,
daß  ein  künftig  etwa  notwendig  werdender  Mehrbedarf  an  Steuern
in  erster  Linie  auf  die  Einkommenssteuer  gelegt  werden  soll,  sondern
man  formuliert  hier  im  Prinzip,  es  solle  die  Einkommenssteuer,
selbst  wenn  die  anderen  Steuern  miterhöht  werden,  nur  innerhalb
gewisser  Grenzen  erhöht  werden  dürfen.  Die  Einkommenssteuer  muß
ihrer  inneren  Natur,  ihrem  ganzen  Charakter  nach  notwendigerweise ­
  mindestens  in  dem  Maße  im  Ertrag  zunehmen  wie  die
übrigen  Steuern;  ich  bin  sogar  überzeugt,  daß  der  Ertrag  der  Einkommenssteuer ­
  in  viel  stärkerem  Maße  anwachsen  wird  als  der
Ertrag  der  übrigen  Steuern.  Warum  dann,  wenn  in  etwa  10  oder
12  Jahren  eine  Steuererhöhung  sich  notwendig  macht,  das  Durchschnittsverhältnis ­
  vom  2.  -  5.  Jahre  maßgebend  sein  soll,  dafür  ist
ein  faßbarer  Grund  einfach  nicht  zu  finden.  Ich  bin  der  festen
Ueberzeugung,  daß  der  auf  die  Einkommenssteuer  entfallende  Teil
vom  gesamten  staatlichen  Steueraufbringen  im  7.,  8.,  9.,  10  Jahre  usw.
ein  weit  größerer  sein  wird  als  im  2.-5.  Jahre.  Macht  sich
dann  aber  eine  Sleuererhöhung  notwendig,  so  tritt  folgendes  eiln
Eine  Erhöhung  der  Einkommenssteuer  allein  wird  die  Erste  Kammer,
die  ein  Mitbestimmungsrecht  hat,  ablehnen.  Will  die  Zweite
Kammer  aber  ohne  Mitwirkung  der  Ersten  die  Erhöhung  beschließen,
so  müssen  zunächst  die  übrigen  Steuern  um  so  viel  erhöht  werden,
daß  das  Verhältnis  der  ersten  8  Jahre  wieder  hergestellt  ist.  Dann
erst  kann  d.e  Zweite  Kammer  daran  gehen,  die  Einkommenssteuer
mit  den  übrigen  Steuern  gleichmäßig  weiter  zu  erhöhen  um  so  viel,
als  notwendig  ist.  Es  wird  also  hier  ausgesprochen,  daß  wenn
eine  Steuererhöhung  notwendig  ist  und  die  Zweite  Kammer  auf
die  Mitwirkung  der  Ersten  verzichten  will,  oder  wenn  die  Erste  die
Mitwirkung  bei  einseitiger  Erhöhung  der  Einkommenssteuer  verweigert, ­
  in  erster  Linie  eine  Erhöhung  der  übrigen  Steuern
erfolgen  soll.  Was  sind  das  für  Steuern,  die  übrigen?  Das  sind
unsere  allgemein  bekämpften  Ertragssteuern,  über  die  wir  erst
im  vorigen  Jahre  die  bittersten  Klagen  gehört  haben:  es  sind  ferner
die  indirekten  Steuern,  die  Malzsteuer,  das  Umgeld.  Wir
sehen  also  die  Möglichkeit  vor  Augen,  daß,  wenn  ein  größerer
Staatsbedarf  vorhanden  ist,  die  Zweite  Kammer  sogar  genötigt  sein
wird,  das  seit  Jahrzehnten  bekämpfte  Umgeld,  die  Malzsteuer,  die
sehr  ungerecht  und  ungleich  wirkenden  Ertragssteuern  noch  weiter
zu  erhöhen,  und  so  die  Ungerechtigkeit  aller  dieser  Steuern  zu
steigern.  Ich  meine,  schon  das  müßte  für  denjenigen,  der  für  eine
gerechte  Steuerverteilung  ist,  ein  Grund  sein,  dem  neuen  Abs.  2  zu
        <pb n="38" />
        38

widersprechen.  Die  Wirkung  der  neuen  Fassung  wird  sein,  daß
zwar  scheinbar,  formell  ein  Teil  des  Rechtes,  das  die  Zweite
Kammer  seither  hatte,  gerettet  wird,  daß  aber  das  materielle  Steuerunrecht ­
  sich  nunmehr  steigert,  je  bälder  und  in  je  größerem  Maße
eine  Steuererhöhung  notwendig  wird.  Wir  kommen  aus  diesen
Gründen  zur  Ablehnung  des  Art.  16  Abs.  2."
Außer  diesen  materiellen  sprachen  anch  wichtige  prinzipielle
Gründe  gegen  die  Auslieferung  des  Budgetrechts  an  die  Erste
Kammer,  die  der  sozialdemokratische  Redner  gleichfalls  hervorhob.
Die  Ersten  Kammern  haben  in  unserer  Zeit  nicht  den  Schein
einer  Existenzberechtigung  mehr.  Die  wüitt.  Erste  Kammer  hat
überdies  durch  die  Vereitlung  aller  Reformen  den  Haß  des  zu
politischer  Reife  gelangten  Volkes  in  einem  solchen  Maße  sich
zugezogen,  daß  es  ein  Schlag  ins  Gesicht  der  denkenden  Volksmasse ­
  bedeutet,  wenn  mau  dieser  „zusammengewürfelten  Gesellschaft", ­
  wie  der  hervorragende  Staatsrechtslehrer  Gaupp  die
Standesherrenkammer  nannte,  auf  Kosten  der  berufenen  Volksvertretung ­
  neue  Rechte  einräumt.  Wie  die  Standesherren  zu  ihrem
Gesetzgeber-Privilegium  gekommen  sind,  das  hat  der  genannte
Staatsrechtslehrer  klassisch  geschildert.  Im  „Schw.  Merk."  deckte
er  ihnen  vor  etwa  zehn  Jahren  das  „Häfele"  auf  und  zeigte,  auf
welche  Weise  ihre  Vorfahren  im  Jahre  1803  für  ihre  an  Frankreich ­
  übergegangenen  Besitzungen  in  Württemberg  entschädigt  wurden.
Er  sagte  wörtlich:
„Die  Zuteilung  der  Entschädigungsobjekte  erfolgte  in  der  willkürlichsten ­
  Weise  nach  langen  schmutzigen  Verhandlungen
zwischen  dem  hohen  Adel  und  den  Pariser  Machthabern  nach
den  Diktaten  der  französischen  und  russischen  Delegierten  durch  die
Reichsdeputation  1803.  Kaiser  Franz  II.  erhob  anfangs  Widerspruch, ­
  der  Papst  protestierte  gegen  die  Beraubung  der
Kirche.  Aber  der  Lehrsatz  Qui  mange  de  Pape  en  meurt  war
damals  offenbar  noch  nicht  in  Geltung.  Der  Fürst  von  Thurn
und  Taxis  ließ  sich  das  Damenstift  Buchau  und  die  Abteien
Marchthal  und  Neresheim  trefflich  munden,  der  fromme  Graf
Quadt  das  Kloster  Jsny,  die  Grafen  v.  Metternich  die  Abtei
Ochsenhausen,  Törring  die  Abtei  Gnitenzell,  andere  erhielten  die
Abteien  und  Klöster  Schussenried,  Weißenau,  Heggbach,  Baindt  u.  s.  w.
So  entstand  zwischen  Donau  und  Bodensee  jene  sonderbare ­
  Musterkarte  kleiner  Herren,  welche  ihren  Besitz  der
Beraubung  der  katholischen  Kirche  und  nicht  zum  kleinsten
Teil  der  Bestechung  im  Direktorium  zu  Paris  zu  verdanken ­
  hatten;  und  der  Grund,  weshalb  gerade  Württemberg  —
in  diesem  Umfange  nur  Württemberg  —  eine  solche  zusammengewürfelte ­
  Gefells  cha  ft  vormals  oberrheinischen,  niederrheinischen
und  belgischen  Adels  jetzt  als  geborene  Gesetzgeber  haben  soll,  ist
einzig  und  allein  der  Umstand,  daß  in  Oberschwaben  so  viele  Klöster
und  Abteien  zur  Verteilung  zerstreut  lagen."
        <pb n="39" />
        39

Gaupp  vertrat  denn  auch  den  Standpunkt,  „daß  unsere  Kammer
der  Standesherren  ein  ganz  lebensunfähiges,  abgestorbenes
Institut  ist,  welchem  nach  den  heutigen  staatsrechtlichen  Verhältnissen ­
  jede  innere  Berechtigung  fehlt,  welches  die
natürliche  Entwicklung  unseres  Landes  hindert  und
dessen  Beseitigung  als  erster  Schritt  einer  jeden  Verfassungsreform ­
  die  Ehre  unseres  Landes  fordert.
Denn  ein  ähnliches  Institut  besteht  zurzeit  im  ganzen  Deutschen
Reiche  nicht."
Verglichen  mit  diesen  Aeußerungen  eines  nationalliberalen
Staatsrechtslehrers,  die  übrigens  jeder  echt  demokratisch  gesinnte
Mann  unterschreiben  muß,  war  es  gewiß  nicht  zu  viel  verlangt,
wenn  der  sozialdemokratische  Redner  an  die  Zweite  Kammer  und
die  Regierung  die  bescheidene  Zumutung  stellte,  alle  Kräfte  zu
vereinigen,  um  die  Erste  Kammer  zum  Verzicht  auf  die  geforderte ­
  Vermehrung  ihrer  Rechte  zu  zwingen.  Aber  der  Mehrheit ­
  der  Zweiten  Kammer  fehlt  es  am  Mut,  die  ihr  in  die  Hand
gegebenen  Mittel  zur  Durchsetzung  des  Volkswillens  anzuwenden.
Sie  betrachtet  die  Bewilligung  des  Etats  als  einen  selbstverständlichen ­
  formalen  Akt,  und  bis  in  die  Reihen  der  Volkspartei ­
  hinein  versucht  man  mit  einfältigen  Späßen  die  entgegenstehende ­
  Auffassung  der  Sozialdemokratie  zu  glossieren,  wonach
mit  der  Zustimmung  zum  oder  Ablehnung  des  Etats  das  Vertrauen
oder  das  Mißtrauen  zur  Regierungspolitik  zum  Ausdruck  gebracht
wird.  Neben  23  Privilegierten  sitzen  in  der  Zweiten  Kammer
70  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgegangene  Volksvertreter,  die
in  Uebereinstimmung  mit  dem  einmütigen  Volkswillen  die  Abtretung ­
  des  Steuerbewilligungsrechts  an  die  Erste  Kammer  als
höchst  bedauerlich  bezeichneten;  mit  Ausnahme  der  Sozialdemokraten ­
  aber  behaupteten  sie,  zu  dieser  Konzession  „genötigt"  zu  sein,
wenn  die  Steuerreform  zustande  kommen  solle.  Das  war  ein
Vorwand,  der  die  Rückgratlosigkeit  der  Parteien  der  Rechten  bemänteln ­
  sollte.  Die  70  in  allgemeinen  Wahlen  gewählten  Mitglieder ­
  der  Zweiten  Kammer  hätten  wie  ein  Mann  zusammenstehen ­
  und  —  event,  durch  die  Verweigerung  des  Budgets  —
die  Regierung  zwingen  müssen,  mit  ihnen  gemeinsam  das
Verlangen  der  Ersten  Kammer  zurückzuweisen.  Es  handelte  sich
nicht  darum,  der  Liebhaberei  einer  einzelnen  Partei  ein  Entgegenkommen ­
  zu  zeigen,  sondern  es  handelte  sich  um  ein  verfassungsmäßiges ­
  Grundrecht  des  gesamten  Volkes,  das
zu  verteidigen  war.  Das  Volk  stand  hinter  seinen  Vertretern,
und  hätte  das  Ministerium  an  der  vom  Finanzminister  vertretenen
        <pb n="40" />
        40

Erpressungstaklik,  daß  die  Erste  Kammer  „selbstverständlich"  von
der  Erfüllung  ihrer  Forderung  die  Zustimmung  zur  ganzen
Reform  abhängig  machen  müsse,  festgehalten,  so  mußte  der
Monarch  vor  die  Alternative  gestellt  werden,  entweder  mit  diesem
Ministerium  und  den  zwei  Dutzend  Standesherren  gegen  das
gesamte  Volk  oder  mit  dem  gesamten  Volke  uud  einem  neuen
Ministerium  gegen  die  zwei  Dutzend  Standesherren  zu  regieren.
Wir  zweifeln,  ob  er  sich  zum  ersteren  Weg  entschlossen  haben
würde.  Hätte  er  aber  den  letzteren  eingeschlagen,  so  hätte  notwendigerweise ­
  mit  dem  Mittel  des  Brechens  durchgesetzt  werden
müssen,  was  auf  den,  des  Biegens  nicht  zu  erreichen  war.
Man  müßte  verzweifeln  an  der  Menschheit,  wenn  ein  zivilisiertes ­
  Volk,  das  bis  in  seine  konservativsten  Schichten  hinein  von
der  Verderblichkeit  einer  Einrichtung  überzeugt  ist,  nur  aus  Respekt
vor  einer  vermoderten,  papierenen  Bestimmung  diese  Einrichtung,
die  zu  einer  Fessel  seiner  geistigen,  politischen  und  wirtschaftlichen
Fortentwicklung  geworden  ist,  unangetastet  lassen  müßte.  Die
bürgerlichen  Parteien  aber  ängstigen  sich  vor  der  Freiheit  und
geistigen  Selbständigkeit  des  Volkes  und  beugen  sich  deshalb  viel
lieber  unter  das  kaudinische  Joch,  das  die  Kammer  der  Standesherren ­
  bei  jedem,  auch  dem  kleinsten  Reformversuch  errichtet,  als
daß  sie  dem  Volke  die  volle  politische  Freiheit  erkämpfen  helfen.
Soll  nun  die  Sozialdemokratie  die  Verantwortung  für  die  volksfeindliche ­
  Politik  mit  auf  sich  nehmen?  Das  wird  sie  nimmermehr. ­
  Die  sozialdemokratische  Fraktion  hat  deshalb  nicht  nur
den  neuen  Abs.  2  des  Art.  19  aufs  entschiedenste  bekämpft,
sondern,  als  derselbe  trotzdem  von  der  Mehrheit  angenommen
worden  war,  dem  ganzen  Einkommenssteuergesetz  ihre
Zustimmung  versagt.
Die  ausgleichende  Gerechtigkeit.
Hat  sich  bei  Beratung  des  Budgetrechts  gezeigt,  daß  die
Mehrheitsparteien  nicht  den  Mut  haben,  für  die  Volksfreiheiten
und  Volksrechte  mit  den  Mitteln  zu  kämpfen,  die  ihnen  in  die
Hände  gegeben  sind,  so  ging  aus  der  Beratung  zahlreicher  anderer
Einzelfragen  hervor,  daß  zwar  die  oberen  Schichten  der  liebevollsten ­
  Fürsorge  sich  erfreuen,  daß  aber  das  Klasseninteresse  jener
Parteien  eine  gerechte  Berücksichtigung  der  Forderungen  der  Arbeiterklasse ­
  nicht  zuläßt.  Mit  welcher  rührenden  Gewissenhaftigkeit
wurde  darüber  beraten,  daß  um  keinen  Preis  ein  Krösus,  der
bald  hier,  bald  dort  einen  Wohnsitz  nimmt  und  ans  den  verschiedensten ­
  Staaten  steuerbares  Einkommen  bezieht,  mit  keinem
        <pb n="41" />
        B  i  K

2  ü  -  b.

Teilchen  seines  Rieseneinkommens  von  der  Doppelbesteuerung  betroffen ­
  wird!  Von  ängstlicher  Sorge  waren  die  dem  Juristenstande ­
  angehörenden  Parteiführer  erfüllt  bei  Beratung  der  Frage,
ob  der  Gewinn  aus  Spekulationsgeschäften  (Grundstücksspekulation,
Börsenspekulation  usw.)  der  Steuerpflicht  zu  unterwerfen  sei.  Sie
verneinten  schließlich  diese  Frage.  Ans  das  sorgfältigste  untersuchten ­
  sie,  zu  welchen  „Ungerechtigkeiten"  es  führen  könnte,  wenn
der  Agiogewinn  (das  Aufgeld,  das  beim  Verkauf  von  Aktien
oder  anderen  Werten  über  den  Nennwert  hinaus  erzielt  wird)
dem  steuerbaren  Einkommen  zugezählt  würde.  An  zweifelhaften
Schuldforderungen  wurden  die  weitgehendsten  Abzüge  gestattet.
Bei  Festsetzung  der  zulässigen  Abzüge  für  Ersatzbeschaffung  an
Betriebsfahrnis,  für  Betriebsausgaben,  für  die  zur  Erhaltung
des  Einkommens  oder  der  Einkommensguelle  dienenden  Ausgaben
wurde  nicht  gekargt.  Von  den  großen  Grundbesitzern  sowohl  wie
von  den  großen  Gewerbetreibenden  kann  diese  Liberalität  des
Gesetzgebers  in  solchem  Maße  ausgebeutet  werden,  daß  der  Staat
um  große  Summen  betrogen  wird.  Die  kirchlichen  Stiftungen
und  Fonds,  die  frommen  Wohltätigkeitsanstalten  und  -Vereine
erlangten  durch  gegenseitige  Unterstützung  der  Gescheitelten  und
Geschorenen  vollständige  Steuerfreiheit.  Als  hierbei  von  sozialdemokratischer ­
  Seite  darauf  hingewiesen  wurde,  daß  zum  Beispiel
auch  das  Stuttgarter  Gewerkschaftshaus  eine  wohltätige  Anstalt,
namentlich  für  die  reisenden  Handwerksburschen,  sei  und  ebenso
Steuerbefreiung  oder  wenigstens  Begünstigung  verlangen  könne,
wie  andere  Anstalten  gleichen  Zweckes,  wurde  mit  einigen  schnodderigen ­
  Bemerkungen  über  die  Frage  hinweggegangen.  Als  darauf
hingewiesen  wurde,  daß  die  Arbeiter  außer  zu  den  staatlichen
Kassen  vielfach  auch  noch  an  private  Kaffen  zur  Versicherung
gegen  Krankheit,  Arbeitslosigkeit,  Unfälle,  zur  Unterstützung  bei
Todesfällen  usw.  erhebliche  Beiträge  bezahlen  müssen,  deren  Abzug
vom  steuerbaren  Einkommen  ebenso  berechtigt  sei,  wie  der  Abzug
der  Ausgaben,  die  ein  Industrieller  oder  ein  Agrarier  zur  „Erhaltung ­
  seines  Einkommens"  mache,  halte  kein  Mitglied  einer
bürgerlichen  Partei  für  diesen  Gedanken  etwas  übrig.  Dagegen
wurde  entsprechend  einem  Verlangen  der  Kammer  der  Standesherren ­
  beschlossen,  daß  die  vom  Staate  erhobenen  Ertragssteuern
in  Abzug  gebracht  werden  dürfen.  Dadurch  vermindert  sich  das
Erträgnis  der  Einkommenssteuer  um  ca.  390  000  Mk.,  welcher
Betrag  fast  nur  den  großen  Steuerzahlern  zugute  kommt,  vornehmlich ­
  von  den  kleinen  aber  wieder  gedeckt  werden  muß.  In
beachtenswerter  edler  Rücksichtnahme  auf  wohlhabende  Wüst-
        <pb n="42" />
        42

linge  wurde  bestimmt,  daß  die  einem  unehelichen  Kinde  gewährten
Alimente  vom  steuerbaren  Einkommen  in  Abzug  gebracht  werden
dürfen.  Als  aber  verlangt  wurde,  daß  die  Vergünstigungen,  die
kinderreichen  Familien  gewährt  werden,  auch  unehelichen  Müttern
zugute  kommen  sollten,  wurde  der  Antrag  in  der  Kommission
gegen  die  Stimmen  zweier  Volksparteiler  und  des  Sozialdemokraten ­
  abgelehnt  mit  der  heuchlerischen  Motivierung,  man  könne
unmöglich  die  unehelichen  Mütter  den  Ehefrauen  gleichstellen  und
damit  unsittliche  Verhältnisse  legalisieren.  Das  hieße  dem  Leichtsinn ­
  und  der  Liederlichkeit  eine  Prämie  aussetzen.  Den  Leichtsinn
und  die  Liederlichkeit  reicher  Don  Juans  zu  prämiieren,  fand  bei
den  sittenfesten  Kommissionsmitgliedern  keinen  Anstand.  Auch  das
unsittliche  Verhältnis,  daß  eine  Ehefrau  dauernd  von  ihrem  Manne
getrennt  lebt,  erfuhr  anstandslos  die  Begünstigung  der  getrennten
Veranlagung  des  beiderseitigen  Einkommens,  wodurch  bei  reichen
Familien  unter  Umständen  ein  beträchtlich  geringerer  Progressionssatz ­
  zur  Anwendung  kommt  wie  im  Falle  der  Zusammenlegung
des  Einkommens  beider  Ehegatten.  Bekämpft  und  abgelehnt  aber
wurde  die  von  sozialdemokratischer  Seite  erhobene  Forderung,  bei
Einkommen  von  weniger  als  2000  Mk.  das  Einkommen  von
Mann  und  Frau  getrennt  zu  veranlagen.  In  zahllosen  armen
Familien  muß  die  Frau  unter  Hintansetzung  ihrer  häuslichen  Aufgaben ­
  und  der  Kinderpflege  dem  Erwerb  nachgehen,  weil  der
ammervolle  Verdienst  des  Mannes  zur  Befriedigung  der  bescheidensten ­
  Bedürfnisse  nicht  ausreicht.  Wird  der  Verdienst  dieser
Frauen  für  sich  allein  veranlagt,  so  fällt  er  in  der  Regel  unter
das  steuerfreie  Existenzminimuni,  wird  er  aber  dem  Verdienst  des
Mannes  zugerechnet,  so  unterliegt  er  einem  durch  die  Progression
gesteigerten  Steuersatz.  Diese  Härte  zu  vermeiden,  dafür  hatte
dieselbe  Mehrheit,  die  den  besitzenden  Steuerpflichtigen  alle  erdenklichen ­
  Rücksichten  zuteil  werden  ließ,  kein  Empfinden.  Dafür
wurde  allen  Beamten,  auch  den  höchsten,  gestattet,  ihre  Pensionskassenbeiträge ­
  am  steuerbaren  Einkommen  in  Abzug  zu  bringen.
Ein  Antrag  des  sozialdemokratischen  Kommissionsmitglieds,  diesen
Abzug  nur  Beamten  mit  weniger  als  3000  Mk.  Gehalt  zu  gestatten, ­
  wurde  gegen  die  Stimnie  des  Antragstellers  und  eines
Volksparteilers  abgelehnt.  Dieselbe  Mehrheit,  die  gegenüber  der
Besteuerung  der  Spekulationsgewinne  sich  so  sehr  zimperlich  zeigte,
scheute  sich  nicht,  ausdrücklich  zu  beschließen,  daß  Weihnachtsund ­
  Neujahrsgeschenke,  Trinkgelder  der  Dienstboten  und  ähnliche
Einkünfte  mitversteuert  werden  müssen.  Einen  Antrag  des  Sozialdemokraten, ­
  die  Steuerfreiheit  des  Königs  aufzuheben,  lehnte  sie
        <pb n="43" />
        43

hinwiederum  ab.  Von  der  „republikanischen"  Volkspartei  stimmten
in  der  Kommission  zwei  Mitglieder  dem  Antrag  zu.  zwei  andere
stimmten  gegen  denselben,  und  das  fünfte  demokratische  Kommissionsmitglied ­
  schwieg  bei  Aufruf  seines  Namens.  Das  war  K.  Haustmann,
  der  vermutlich  in  diesem  Augenblick  gerade  seine  Rede  für
den  Heilbronner  Parteitag  vorbereitete,  die  bekanntlich  konstatierte,
daß  über  das  Gottesgnadentum,  das  seine  Existenzberechtigung
ins  Jenseits  verlege,  im  20.  Jahrhundert  „nicht  mehr  ernsthaft
diskutiert"  zu  werden  brauche.
Diese  wenigen  Beispiele  zeigen  grell,  daß  die  breite  Masse  des
Volkes  bei  Beratung  der  Einkommcnssteuervorlage  genau  so  stiefmütterlich ­
  behandelt,  wie  die  oberen  Zehntausend  bevorzugt  wurden.
Was  das  Volk  von  der  progressiven  Einkommenssteuer  erhofft  hat,
wird  ihm  mit  der  Steuer,  die  der  Landtag  nun  beschlossen  hat,
nicht  geboten  werden.
Die  Schlußabflimmung.
In  der  Schlußabstimmung  stimmten  alle  Parteien,  ausgenommen
die  Sozialdemokratie,  für  das  Einkommenssteuergesetz.
Wenn  aus  der  verneinenden  Schlußabstimmung  der  Sozialdemokraten ­
  von  einzelnen  politischen  Schwachköpfen  oder  Verleumdern ­
  gefolgert  wird,  die  Sozialdemokratie  habe  sich  als
„Gegnerin  der  Steuerreform"  erwiesen,  so  bedarf  ein  solcher
blödsinniger  Vorwurf  kaum  der  Erwiderung.  Keine  Partei  des
Landes  ist  mit  solcheni  Nachdruck  und  solchen  rationellen  Forderungen ­
  für  eine  gründliche  und  gerechte  Steuerreform  eingetreten
wie  die  Sozialdemokratie,  und  mit  der  von  uns  entwickelten  Taktik
hätte  eine  gute  Reform  durchgesetzt  werden  können.  Die  sozialdemokratischen ­
  Abgeordneten  haben,  obgleich  ihre  grundlegenden
Anträge  in  der  Generaldebatte  und  ihre  zahlreichen  nicht  unwichtigen
Anträge  in  der  Spezialberatung  abgelehnt  worden  waren,  auch
in  der  ersten  Schlußabstimmung,  als  das  Steuerbewilligungsrecht
noch  nicht  preisgegeben  war,  dem  Einkonimenssteuergesetz  trotz
vieler  Bedenken  zugestimmt.  Nachdem  aber  dieser  Schnitt  in
die  verfassungsmäßigen  Rechte  der  Zweiten  Kammer  getan  war,
mußten  sie  die  Verantwortung  dafür  allein  denen  überlassen,
die  aus  Angst  vor  einem  Frontangriff  gegen  die  Erste  Kammer
diesen  Verrat  an  den  Volksinteressen  begangen  hatten.  Die
Sozialdemokratie  wird  niemals  dem  Volke  Anlaß  zu  dem  Vorwurf ­
  geben,  daß  auch  auf  sie  in  der  Verteidigung  der  Bolksrechte
  kein  Verlaß  sei.
        <pb n="44" />
        44

Die  Rapitslsteuer.
Der  Kapitalsteuer  unterliegen:
Die  Erträgnisse  aus  verzinslich  angelegten  Kapitalien  jeder  Art;
Zinsen,  welche  in  unverzinslichen  Zieler-  oder  sonstigen  Kapitalforderungen ­
  einbegriffen  sind,  bei  denen  ein  höheres  als  das  ursprünglich ­
  gegebene  Kapital  zurückgegeben  wird;  Dividenden  und
Gewinnanteile  von  Aktien-  und  ähnlichen  Gesellschaften;  Renten
jeder  Art,  ausgenommmen  die  auf  Grund  der  gesetzlichen  Unfall-,
Jnvalidiläts-  und  Altersversicherung  gewährten.
Die  Kapitalsteuer  war  seither  eine  staatliche  Hauptsteuer.  Es
galt  derselbe  Steuersatz  für  sie  wie  für  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  (4,8  °/v  und  1°/«  Zuschlag  für  die  Gemeinden
und  Amtskörperschaften).  Während  nun  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  in  der  künftigen  allgemeinen  Einkommenssteuer
aufgeht,  bleibt  die  Kapitalsteuer  als  Ergänzungssteuer  fortbestehen.
Das  Kapitaleinkommen  fällt  mit  dem  übrigen  Einkommen  unter
die  allgemeine  Einkommenssteuer;  für  sich  allein  wird  es  aber
daneben  noch  der  besonderen  Kapitalsteuer  unterworfen.  Damit
soll  die  größere  Leistungsfähigkeit  des  auf  Vermögen  zurückzuführenden ­
  „fundierten"  Einkommens  einer  höheren  Besteuerung
unterzogen  werden.  Die  Kapitalsteuer  ist  somit  ein  Stück  Vermögenssteuer, ­
  eine  partielle,  da  sie  nur  das  Einkommen  aus  dem
Barvermögen  besteuert.  Unsere  Forderung  geht  auf  eine  allgemeine ­
  Vermögenssteuer,  und  nicht  das  Einkommen  aus
Vermögen  irgend  welcher  Art,  sondern  jedes  Vermögen,  ob
es  Einkommen  abwirft  oder  ob  es  sonstwie  zum  Genuß  des
Besitzers  dient  (Luxusgegenstände  rc.),  soll  unter  die  Steuer  fallen,
wobei  natürlich  kleine  Vermögen,  vielleicht  bis  zu  5000  Mk.,
steuerfrei  bleiben  müßten.  Die  Kapitalsteuer  hat  den  weiteren
Fehler,  daß  sie  nicht  progressiv,  sondern  proportional  gestaltet  ist.
Ein  „Kapitalist"  mit  einem  Kapitaleinkommeu  von  100  Mk.
zahlt  genau  denselben  Steuersatz,  den  der  Grobfinanzier,  der
100000  Mk.  aus  einem  Millionenvermögen  zieht,  für  je  100  Mk.
zu  zahlen  hat.  Bei  der  Kapitalsteuer  wäre  eine  progressive
Steigerung  des  Steuersatzes  ebenso  gerechtfertigt  wie  bei  der
Einkommenssteuer.  Der  vom  Redner  unserer  Fraktion  vertretene
Standpunkt,  daß  die  Kapitalsteuer  progressiv  zu  gestalten  sei,  fand
aber  bei  keiner  Partei  Zustimmung.  Die  bürgerlichen  Parteien
verleugneten  ihre  Programmforderungen  von  1805.
Was  den  Steuersatz  betrifft,  so  ist  die  Kapitalsteuer  künftig
den  staatlichen  Ertragssteuern  gleichgestellt.  Für  beide  Steuerarten
  ist  die  Höhe  der  Steuer  nicht  im  Steuergesetz  vorgesehen,
        <pb n="45" />
        45

sondern  sie  wird  für  jede  Etatsperiode  dnrch  das  Finanzgesetz
bestimmt  und  in  Zukunft  voraussichtlich  etwa  2°/o  betragen.  Die
Gemeinden  dürfen  dazu  einen  Zuschlag  von  1  °/o  erheben.  Ein
steuerfreies  Existenzminimuni  ist  bei  der  Kapitalsteuer  im  allgemeinen ­
  nicht  gewährt,  nur  von  Einkommensbeträgen  von  weniger
als  10  Mk.  wird  in  Rücksicht  auf  die  Vereinfachung  der  Verwaltung ­
  eine  Steuer  nicht  berechnet.  Im  übrigen  bleibt  die
seither  schon  den  Witwen,  geschiedenen  oder  verlassenen  Ehefrauen,
vaterlosen  Minderjährigen,  sowie  gebrechlichen  Personen,  welche
im  ganzen  nicht  mehr  als  500  Mk.  Einkommen  beziehen,  gemährte ­
  Steuerfreiheit  sowohl  bei  der  Einkommenssteuer  (allgemeines ­
  steuerfreies  Minimum  von  500  Alk.)  wie  bei  der
Kapitalsteuer  in  Kraft.
Größere  Debatten  hat  das  Kapitalsteuergesetz  nicht  hervorgerufen. ­
  Der  Entwurf  schloß  sich  durchgängig  den  Beschlüssen
des  früheren  Landtags  an  und  wurde  ohne  wesentliche  Aenderungen ­
  angenommen.  Einige  kurze  Auseinandersetzungen  drehten
sich  um  die  Steuerfreiheit  der  kirchlichen  Stiftungen  und  Fonds.
Obgleich  einzelne  dieser  Fonds  große  Betriebe  nach  Art  der  Bankgeschäfte ­
  haben,  beschloß  die  große  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer
die  Steuerfreiheit.  Katholische  und  protestantische  Dunkelmänner
fanden  sich  zu  diesem  Zwecke  im  trauten  Bunde  zusammen  und
die  erleuchteten  „Liberalen"  waren  darin  der  dritte.  Die  Erste
Kammer  stimmte  hierin  selbstverständlich  zu.
Die  Kiitik  der  Sozialdemokraten  an  diesem  Gesetz  richtet  sich
nicht  gegen  dessen  Prinzip,  sondern  gegen  seine  Unvollkommenheit,
und  so  konnten  unsere  Genossen  bei  der  Schlußabstimnmng  zustimmen, ­
  indem  sie  die  Kapitalsteuer  als  eine  Abschlagszahlung
auf  die  Forderung  der  Vermögenssteuer  betrachteten.  Die  kleinsten
Abschlagszahlungen  auf  ihre  Forderungen  hat  die  Sozialdemokratie
stets  gerne  entgegengenonnnen,  sofern  ihr  nicht  zugleich  eine  grobe
Verleugnung  oder  Verletzung  ihrer  Grundsätze  angesonnen  wurde.

Die  Anpassung  der  Erkragssteuern.
Die  Ertragssteuern  (Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer)
bleiben  bestehen,  obwohl  der  Ertrag  des  Grund  und  Bodens,  der
Gebäude  und  der  Gewerbe  schon  durch  die  allgemeine  Einkommenssteuer ­
  besteuert  wird.  Während  aber  die  Ertragssteuern  seither
wie  die  Kapitalsteuer  staatliche  Hauptsteuern  waren,  sollen  sie
künftig  wie  jene  Ergänzungssteuern  zur  höheren  Belastung  des
        <pb n="46" />
        aus  „fundiertem"  Besitz  fließenden  Ertrags  sein.  Wir  haben  es
also  wiederum  mit  einer  Art  Vermögenssteuer  zu  tun,  der  indessen
noch  viel  größere  Mängel  als  der  Kapitalsteuer  anhaften.  (Vergl.
das  Kapitel  „Die  Mängel  der  Ertragssteuern".)
An  den  Grundlagen  der  Ertragsbesteuerung,  wie  sie  zurzeit
bestehen,  wird  nichts  geändert,  und  es  bleibt  das  Gesetz  vom
28.  April  1873  über  die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
in  Kraft,  doch  wird  es  durch  eine  Novelle  in  einigen  Punkten
modifiziert,  so  daß  die  Ertragssteuern  sich  der  allgemeinen  Einkommenssteuer ­
  anpassen.  Die  beträchtlichste  Aenderung,  die  jedoch
in  der  Novelle  nicht  zum  Ausdruck  kommt,  ist  die  Ermäßigung
des  Steuersatzes.  Der  Steuersatz  wird  wie  seither  durch  Finanzgesetz ­
  bestimmt  und  kann  von  einer  Finanzperiode  zur  anderen
erhöht  oder  ermäßigt  werden.  Er  beträgt  zurzeit  für  alle  drei
Steueralten  3,9  °/o  der  Kataster,  künftig  wird  er  rund  2°/o  betragen ­
  ,  wodurch  ein  Ausgleich  mit  der  Einkommenssteuer  erzielt
werden  toll.  Dazu  kommt  noch  eine  Reduzierung  der  Gruudund
  Gewerdekataster.

Die  Gebäudesteuer.
Nur  unbedeutende  Aenderungen  erfährt  die  Gcbäudebesteueruug.
  Es  bleibt  bei  dem  jetzigen  Zustand,  daß  als  Maßstab
für  die  Besteuerung  der  Gebäude  eine  3°/°ige  Rente  aus  dem
.durch  Schätzung  zu  ermittelnden  vollen  Kapitalwert  (entsprechend ­
  dem  wahrscheinlichen  mittleren  Kaufpreis)  zugrunde  zu
legen  ist.  Der  größte  Nachteil  dieses  Verfahrens  besteht  in  der
Starrheit  der  Kataster.  Eine  allgemeine  Revision  der  in  den
70er  Jahren  aufgestellten  Gebäudekataster  hat  bis  heute  nicht
stattgefunden,  obgleich  zweifellos  seitdem  in  nahezu  allen  Gemeinden ­
  des  Landes  große  Verschiebungen  im  Kapitalwert  der
Gebäude  eingetreten  sind.  Regelmäßige  alljährliche  Berichtigungen ­
  der  Kataster  traten  seither  nur  ein,  wenn  ein  Gebäude
äußere  Veränderungen  erfuhr  (durch  Umbau  usw  ),  wenn  die
Person  des  Steuerpflichtigen  wechselte  oder  wenn  Fehler  in
der  Einschätzung  festgestellt  wurden.  Eine  Hauptschwierigkeit  aber
liegt  darin,  die  Einschätzung  neuer  Gebäude  mit  den  in  den  70er
Jahren  eingeschätzten  Gebäuden  in  Einklang  zu  bringen.  Das
kann  annähernd  vollkommen  nur  erreicht  werden  durch  eine
periodische  Revision  sämtlicher  Gebäudekataster.  Eine  solche  ist
aber  nach  dem  bestehenden  Recht  nur  möglich,  wenn  der  Wert
sämtlicher  oder  einzelner  Gebäude  eines  Steucrdistrikts  durch
äußere  Verhältnisse,  wie  Eröffnung  neuer  Straßen,  Eisenbahnen,
        <pb n="47" />
        47

Unterbringung  von  Garnisonen,  Lehranstalten  usw.,  sich  dauernd
um  mindestens  20  °/o  erhöht  oder  ermäßigt  hat;  die  Revision
beschränkt  sich  aber  auch  in  diesem  Falle  auf  diejenigen  Gebäude,
bei  denen  die  Wertsverändernng  mindestens  20  °/o  beträgt.  Eine
kleine  Erleichterung  allgemeiner  Revisionen  tritt  nun  künftig  ein
durch  folgende  Bestimmungen:
Die  Gebäudekataster  des  Landes  sind  innerhalb  geeigneter  Zeiträume, ­
  erstmals  nicht  vor  dem  Jahre  1904,  einer  allgemeinen
Prüfung  dahin  zu  unterwerfen,  ob  seit  der  letztmaligen  Einschätzung
der  Gebäude  in  einem  Steuerdistrikt  der  Kapitalwert  sämtlicher
Gebäude  oder  eines  Teiles  derselben  sich  mindestens  um  20%  erhöht
oder  vermindert  hat.  Trifft  dies  nach  dem  Ermessen  der  Steuerverwaltung
  in  einem  Steuerdistrikt  zu,  so  hat  eine  allgemeine
Revision  der  Steuerkapilale  sämtlicher  Gebäude  desselben  stattzufinden ­
  und  sind  auch  die  Steuerkapitale  derjenigen  Gebäude  zu  berichtigen, ­
  bei  welchen  die  Veränderung  weniger  als  20%  beträgt.
Eine  vollständige  Neukatastrieruug,  wie  sie  angesichts  der  Vergrößerung ­
  der  Städte,  der  Bildung  neuer  Industriezentren  geboten
erscheint,  ist  indessen  auch  mit  dieser  Bestimmung  nicht  geplant,
es  sollen  vielmehr  nur  prozentuale  Erhöhungen  oder  Verminderungen ­
  der  Steueranschläge  eintreten  und  dies  immer  nur  dort,
wo  nach  dem  „Ermessen"  der  Steuerverwaltung  die  Voraussetzungen
dazu  gegeben  sind.  Eine  periodische  Revision  aller  Kataster  in
kurzen  Zeitabschnitten  wurde  freilich,  was  auch  von  den  übrigen
Ertragssteuern  gilt,  ganz  gewaltige  Kosten  verursachen.  Daraus
folgt  aber  nicht,  daß  man  es  bei  dem  bestehenden  Zustand  belassen, ­
  sondern  daß  man  die  unmodernen  Ertragssteuern  durch
eine  bewegliche,  die  individuelle  Leistungsfähigkeit  des  einzelnen
Steuerpflichtigen  erfassende  Vermögenssteuer  ersetzen  soll.  Die
sozialdemokratische  Fraktion  hat  es  an  der  nachdrücklichen  Betonung
dieser  Notwendigkeit  nicht  fehlen  lassen.
Dir  Gewerbesteuer.
Die  hauptsächlichste  Aenderung  der  Gewerbesteuer  besteht  in
der  Ausscheidung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  des  Gewerbetreibenden ­
  aus  dem  Kataster.  Die  Regierung  ging  in  Uebereinstimmung ­
  mit  beiden  Kammern  davon  aus,  daß  der  persönliche
Arbeitsverdienst  kein  „fundiertes"  Einkommen  darstelle,  daher
auch  nicht  neben  der  Einkommenssteuer  noch  der  Ergänzungssteuer ­
  unterliege.  Bei  Aufstellung  der  Grundkataster  bleibt
der  Arbeitsverdienst  des  Steuerpflichtigen  ohne  weiteres  außer
Berechnung.  Bei  der  Gewerbebesteuerung  suchte  der  Regierungsentwurf ­
  von  1895  durch  Schaffung  einer  Betriebskapital-
        <pb n="48" />
        48

ft  euer  den  persönlichen  Arbeitsverdienst  auszuscheiden.  Beide
Kammern  aber  lehnten  diesen  Vorschlag  ab  und  beschlossen,  es
vorerst  bei  der  bestehenden  Gesetzgebung  zu  belassen  und  die
Doppelbesteuerung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  durch  einen
prozentualen  Abstrich  am  Gewerbekataster  zu  vermeiden.  Auf
den  Boden  dieses  Beschlusses  stellte  sich  die  neue  Regierungsvorlage. ­
  Der  volksparteiliche  Berichterstatter  Schickhardt  beantragte
dagegen,  auf  die  Betriebskapitalsteuer  wieder  zurückzugreifen  und
sie  bis  zu  gewissem  Grade  progressiv  zu  gestalten.  Nach  seinen
Borschlägen  sollte  den  Maßstab  für  die  Besteuerung  der  Ertrag
aus  dem  im  Gewerbe  verwendeten  Betriebskapital  bilden,  und
zwar  sollte  bei  einem  Betriebskapital  von  unter  5000  Mk.  ein
Ertrag  von  4  %,  von  5000—20  000  Mk.  ein  solcher  von
i 1 /2°/o,  von  20  000—100  000  Mk.  ein  solcher  von  5  °/°,  von
100  000—500  000  Mk.  ein  solcher  von  5*/s°/°  und  von  mehr
als  öOO  oOO  Mk.  ein  solcher  von  6  °/°  zugrunde  gelegt  werden.
Der  Ertrag  der  Warenhäuser,  Basare  usw.  sollte  bei  einer
Bruttoeinnahme  von  100  000  Mk.  um  1  °/°,  von  200000  Mk.
um  2°/«  höher  eingeschätzt  werden.  Dem  Grundgedanken  dieses
Vorschlags  konnte  die  sozialdemokratische  Fraktion  zustimmen,
wenn  sie  auch  gegen  die  Ausführung  im  einzelnen,  namentlich
gegen  die  schematische  Sonderbelastung  der  Basare  Einwendungen
zu  erheben  hatte.  Gegenüber  der  Regierungsvorlage  hatte  der
Schickhardtsche  Vorschlag  den  Vorzug  des  vereinfachten  Verfahrens,
der  tieferen  Eindringung  in  die  individuellen  Verhältnisse,  der
Ausschaltung  der  Willkürlichkeiten  der  Steuerbehörde  bei  Einschätzung ­
  der  Gewerbetreibenden,  über  die  vielfach  geklagt  wird,
für  sich.  Die  Mehrheit  lehnte  jedoch  diesen  Vorschlag  ab  mit
der  Motivierung,  die  Reform  könnte  durch  ihn  verzögert  werden,
die  Gewerbesteuer  sei  nicht  so  schlecht,  wie  sie  hingestellt  werde,
die  Wirkung  der  Betriebskapitalsteuer  könne  man  nicht  übersehen
und  was  dergleichen  Einwände  mehr  waren.  Dem  Abstrichverfahren
  stimmte  darauf  die  Kammer  in  Bausch  und  Bogen  zu,
freilich  nicht  ohne  lebhafte  Auseinandersetzungen.  Die  Regierungsvorlage ­
  ging  von  der  richtigen  Annahme  aus,  daß  bei  einem  kleinen
gewerblichen  Betrieb  ein  verhältnismäßig  größerer  Teil  des  gesamten
Ertrags  persönlichen  Arbeitsverdienst  des  Gewerbetreibenden  darstellt ­
  als  bei  einem  großen  Betrieb.  Sie  schlug  daher  vor,  daß
bei  einem  Steuerkapital  (gleichbedeutend  mit  Ertrag)  von  bis  zu
1000  Mk.  60°/°,  von  1000-5000  Mk.  50°/°,  von  5000
bis  10  000  Mk.  40°/°,  von  10  000—30  000  Mk.  30°/°  und
von  über  30  000  Mk.  20  °/°  als  ans  den  persönlichen  Arbeits ­
        <pb n="49" />
        49

4

verdienst  entfallend  abgestrichen  werden  sollen.  Bei  Beratung
dieses  Vorschlags  zeigte  sich  der  kapitalistische  Charakter  der
Volkspartei  in  hellstem  Lichte.  Die  Abgg.  Schickhardt  und  Hähnle
beantragten,  die  zwei  letzten  Abstufungen  zu  streichen.  Sie  vertraten ­
  den  Standpunkt,  daß  es  nicht  genug  sei,  von  einem  auf
30  000  Mk.  sich  belaufenden  Reinertrag  6000  Mk.  und  von
einem  auf  100  000  Mk.  sich  belaufenden  20  000  Mk.  als  persönlichen ­
  Arbeitsveidienst  des  Gewerbetreibenden  zu  betrachten  und
vom  Kataster  abzustreichen;  sie  wollten  von  lOOOOMk.  an  jede
weitere  Abstufung  ausschließen,  so  daß  bei  30  000  Mk.  Gesamtertrag ­
  12  000  Mk.  und  bei  100  000  Mk.  40  000  Mk.  als
persönlicher  Arbeitsverdienst  in  Abzug  kommen  würden  I  Was
würden  die  Großindustriellen  Schickhardt  und  Hähnle  sagen,
wenn  ihre  Arbeiter  eine  Lohnerhöhung  fordern  würden  mit  dem
Hinweis,  Herr  Hähnle  oder  Herr  Schickhardt  hätten  einen  reinen
Arbeitsverdienst  von  40  °/&amp;lt;&amp;gt;  des  gesamten  Betriebscrtrags?  Der
Antrag  Hähnle-Schickhardt  wurde  im  Plenum  mit  55  gegen
10  Stimmen  (Betz,  Binz,  Hähnle,  Cleß,  Beurlen,  Galler,  Hahn,
Schickhardt,  Henning,  Locher)  abgelehnt.
Ein  Antrag  in  entgegengesetzter  Richtung  war  in  der  Kommission ­
  von  sozialdemokratischer  Seite  gestellt  worden.  Hiernach
sollte  bei  einem  Steuerkapital  von  mehr  als  30  000  Mk.  noch
eine  weitere  Abstufung  des  Abstrichs  eintreten  in  der  Weise,  daß
der  Satz  von  20  %  nur  für  30  000—50  000  Mk.  galt,  für
ein  größeres  Steuerkapital  dagegen  nur  10  %.  Derjenige,  der
einen  Einblick  in  den  Gewerbebetrieb  hat,  wird  zugeben,  daß  es
immer  noch  eine  sehr  reichliche  Entlohnung  ist,  wenn  von  einem
Gewinnerträgnis  von  100  000  Mk.  auf  die  persönliche  Arbeitsleistung ­
  des  Gewerbetreibenden  10  000  Mk.  in  Anrechnung  gebracht ­
  werden.  Auch  dieser  Antrag  wurde  abgelehnt,  und  zwar
von  allen  bürgerlichen  Parteien.  Es  blieb  somit  bei  den  Regierungsvorschlägen, ­
  denen  auch  die  Erste  Kammer  zustimmte.
Die  Grundsteuer.
Auch  das  Grundkataster  erfährt  eine  teilweise  Ermäßigung,  die
aber  nicht  die  Ausscheidung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes
bezweckt  —  dieser  ist,  wie  oben  schon  bemerkt,  im  Grundkataster
gar  nicht  enthalten  —,  sondern  die  in  den  70er  Jahren  aufgenommenen ­
  Kataster  mit  der  gegenwärtigen  Ertragsfähigkeit  des
Grund  und  Bodens  in  Einklang  bringen  soll.  Mit  dem  Rückgang ­
  der  Getreidepreise  und  der  Steigerung  der  Arbeitslöhne  in
der  Landwirtschaft  war  schon  im  früheren  Landtag  der  Beschluß
        <pb n="50" />
        50

beider  Kammern  begründet  worden,  am  Grundkataster  durchweg
einen  Abzug  von  20  °/o  vorzunehmen.  Zugleich  war  die  Regierung
ersucht  worden,  durch  Probeschätzungen  die  seit  nahezu  drei  Jahrzehnten ­
  in  Kraft  befindlichen  Grundkataster  auf  ihre  Nichtigkeit
zu  prüfen.  Diese  Probeschätzungen  haben  in  den  Jahren  1898
und  1899  in  vierzehn  typischen  Gemeinden  stattgefunden  und  ergeben, ­
  daß  der  wirkliche  Ertrag  nur  80,93  °/o  des  Katasters
ausmacht.  Das  Durchschnittsergebnis  schwankt  jedoch  in  den
einzelnen  Gemeinden  zwischen  54,76  °/v  und  106,56  °/o.  Noch
größer  sind  die  Schwankungen  innerhalb  der  einzelnen  Kulturarten. ­
  Der  Ertrag  bewegt  sich

bei  Aeckern
-  Wiesen  .  .  .  .  ,
-  Weinbergen  .  .  .  .
-  Baumgütern  .  .
-  Gärten  und  Ländern
-  Hopfengärten  .  .  .

zwischen  55,44  %  und  103,11%

85,81  %
0%
80,48  %
63,22  %
50,66  °/.&amp;gt;

116,37°/°
97,84  °/o
124,79  °/o
113,60  %
87,50  °/o

Im  Durchschnitt  aller  neugeschätzten  Gemeinden  belief  sich  der
Ertrag
bei  Aeckern  einschließlich  Wechselfeldern  auf  .  .  75,67  °/°
-  Wiesen  101,68  7°
-  Baumgütern  104,55  # /o
-  Hopfengärten  74,09  °/o
-  Gärten  und  Ländern  81,10  7°
-  Weinbergen  46,07  °/o
der  Kataster.  Trotz  dieser  sehr  großen  Schwankungen  schlug  die
Regierung  gleichmäßige  schematische  Abstriche  vor  und  zwar  ani
Kataster  der  Weinberge  von  40  °/o,  am  Kataster  der  Aecker  und
Wechselfelder,  der  Gärten  und  Länder  und  der  Hopfengärten
von  20  7°.
Beide  Kammern  stimmten  dieser  Kur  ä  la  Doktor  Eisenbart,
bei  der  von  der  Steuerpflicht  eines  jeden  mit  der  Schere  ein
gleich  großes  Stück  abgeschnitten  wurde,  gleichgültig  ob  sich  seine
Leistungsfähigkeit  noch  über  den  gegenwärtigen  Katasterstand  hinaus
erhöht,  oder  weit  mehr  als  dem  Abstrich  entspricht,  vermindert ­
  hat,  zu  mit  der  Aenderung,  daß  der  Abstrich  von
20  7°  auch  noch  auf  die  Kataster  der  Wiesen  und  Baumgüter
ausgedehnt  wurde,  die  im  Durchschnitt  keine  Ertragsverminderung,
sondern  eine  Ertragssteigerung  aufweisen.  Vom  Redner  der
sozialdemokratischen  Fraktion  war  das  Unzulässige  der  gleichmäßigen ­
  Abstriche  schon  in  der  Generaldebatte  hervorgehoben
worden.  Das  sozialdemokratische  Kommissionsmitglied  wies  bei
der  Einzelberatung  darauf  hin,  daß  nach  den  Ergebnissen  der
        <pb n="51" />
        51

Probeschätzungen  der  Rückgang  im  Ertrag  in  allen  Kulturarten
am  größten  sei  bei  den  geringsten  Bodenklassen,  sich  aber  mit
jeder  nächstbesteren  Bodenklasse  vermindere,  so  daß  sich  schließlich
bei  der  besten  Bodenklasse  vielfach  noch  eine  Steigerung  des  Ertrags ­
  ergebe.  Man  gehe  nun  wohl  nicht  fehl  in  der  Annahme,
daß  im  großen  und  ganzen  die  besten  Bonitäten  sich  vorzugsweise ­
  in  den  Händen  großer  Besitzer,  die  schlechtesten  in  den
Händen  der  kleinsten  Bauern  befinden.  Hierfür  spreche  auch  die
Tatsache,  daß  die  revidierte  Gemeinde  Herlazhofen,  OA.  Leutkirch,
  in  der  der  höchste  Durchschnittsertrag  von  106,56  °/«
ermittelt  wurde,  fast  ganz  aus  großen  Grundbesitzern  bestehe;
dagegen  bestünden  die  Gemeinden,  die  den  größten  Rückgang
aufzuweisen  haben,  vornehmlich  aus  Kleinbauern.  Die  in  Not
lebenden  Kleinbauern  empfänden  den"  Rückgang  besonders  hart,
während  die  großen  Besitzer  mit  ihrem  ertragsfähigeren  Boden
ihn  eher  verschmerzen  könnten.  Es  empfehle  sich  darum,  den
Katasterabstrich  abzustufen  nach  der  Größe  des  Besitzes,
so  daß  dem  Kleinbauern  der  größte  Abstrich  zugute  komme,  dem
mittleren  ein  kleinerer  und  dem  großen  Grundbesitzer,  wenn  überhaupt ­
  noch  ein  solcher,  nur  noch  ein  ganz  mäßiger.  (Etwa  für
Besitzer  von  weniger  als  5  ha  30%,  von  5—20  ha  15  %,
von  mehr  als  20  ha  5  %,)  Auf  diesem  Wege  würde  man  zugleich ­
  der  auf  die  kleinen  Bauern  viel  schwerer  als  auf  die  großen
Besitzer  drückenden  Pfandschuldenbesteuerung,  sowie  auch  dem  Nachteil ­
  des  Kleinbauern,  daß  er  den  Maschinenbetrieb  bei  weitem
nicht  in  dem  Maße  einführen  könne  wie  der  Großagrarier,  steuerlich ­
  Rechnung  tragen.
Von  allen  anderen  Parteien  wurde  diesem  Gedankengang  nicht
die  mindeste  Gegenliebe  entgegengebracht.  Daß  die  kleinen  Landwirte ­
  vornehmlich  die  schlechten  Bodenklassen  besitzen,  wurde  einfach ­
  weggestritten.  Die  Regierungskommissäre  bezeichneten  den
vom  Sozialdemokraten  gezeigten  Weg  als  „nicht  gangbar",  und
doch  wäre  seine  Ausführung  leichter  möglich  gewesen  wie  die  des
Regierungsvorschlags,  denn  in  den  Steuerkatastern  ist  auf  den  ersten
Blick  die  Gesamtgröße  eines  bäuerlichen  Besitztums  zu  ersehen.
Besonders  die  Großgrundbesitzer  Frhr.  v.  Ow  und  Frhr.  v.  Gaisberg
  traten  dem  sozialdemokratischen  Vorschlag  entgegen.  Das
war  nicht  wunderlich,  denn  dieser  sollte  nicht  die  Interessen  der
Großen,  sondern  die  der  Kleinen  wahren.  Darum  hätten  aber
wenigstens  die  Vertreter  des  Bauernbundes  für  die  sozialdemokratische ­
  Anregung  eintreten  müssen.  Doch  diese  Herren  bekundeten
auch  bei  dieser  Gelegenheit  wieder,  daß  sie  nur  dem  Großagrarier
        <pb n="52" />
        52

alle  Vorteile  zuschanzen  wollen,  mag  auch  der  wirklich  notleidende
Kleinbauer  dabei  vollends  zugrunde  gehen.  Das  schematische  Abstrichverfahren ­
  wurde  Gesetz;  die  Besitzer  von  großen  Gütern,  die  keine
Verminderung  des  Ertrags  aufzuweisen  haben,  werden  Riesenvorteile ­
  davon  haben,  der  Kleinbauer  aber  wird  den  Ausfall  in
den  Einnahmen  des  Staates  durch  einen  höheren  Steuersatz  wieder
aufbringen  helfen  müssen.
Besteuerung  der  Privakeisenbahnen.
Von  den  sonstigen  Aenderungen  des  Gesetzes,  betreffend  die
Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer,  ist  zu  erwähnen,  daß  auch
die  Privateisenbahnen,  die  bis  jetzt  mit  ihrem  Einkommen  der
Kapitalsteuer  unterliegen,  künftig  mit  ihren  Grundflächen  und
Gebäuden  sowie  mit  ihrem  Gewerbebetrieb  der  Grund-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  unterworfen  werden.  Es  ist  dies  besonders
für  die  Gemeinden  von  Bedeutung,  die  in  der  Inanspruchnahme
der  Kapitalsteuer  beschränkt,  in  der  Inanspruchnahme  der  Ertragssteuern ­
  unbeschränkt  sind.
Einseitige  Genostenschaftsförderung.
Unbeschränkte  Steuerfreiheit  wurde  beschlossen  für  den  Geschäftsbetrieb ­
  von  Vereinen,  welche  die  gemeinschaftliche  Verwertung
landwirtschaftlicher  Produkte  der  Vereinsmitglieder  bezwecken.
(Landwirtschaftliche  Genossenschaften.)  Mit  der  Beschränkung:
„soweit  das  Betriebskapital  die  Höhe  von  50  000  Mk.  nicht  erreicht", ­
  wurde  ferner  für  steuerfrei  erklärt  der  Geschäftsbetrieb
von  Vereinen,  welche  sich  den  gemeinschaftlichen  Einkauf  von
Wirtschaftsbedürfnissen  des  landwirtschafrlichen  oder  gewerblichen
Betriebs  für  die  Vereinsmitglieder,  oder  die  gemeinschaftliche
Beschaffung  und  Benützung  landwirtschaftlicher  oder  gewerblicher
Gebrauchsgegenstände  durch  die  Vereinsmitglieder  zur  Aufgabe
machen,  sowie  der  Geschäftsbetrieb  der  Vorschuß-  und  Kreditvereine. ­
  Soweit  das  Betriebskapital  mehr  als  50  000  Mk.
beträgt,  unterliegen  diese  Vereine  nur  mit  der  Hälfte  ihres  Ertrags ­
  der  Besteuerung.  Die  erdrückende  Konkurrenz,  die  namentlich ­
  durch  die  Einkaufsgenossenschaften  den  Kleinkaufleuten  bereitet
wird,  hielt  die  Mittelstandsrctter  von  der  Begünstigung  dieser
Genossenschaften  nicht  ab.  Als  aber  von  sozialdemokratischer  Seite
beantragt  wurde,  dieselben  Steuervergünstigungen,  die  den  Einund ­
  Verkaufsgenoffenschuften  und  den  Vorschuß-  und  Kreditvereinen ­
  gewählt  werden,  auch  den  Konsumgenossenschaften
einzuräumen,  da  begann  plötzlich  die  Mittelstandsrettung  wieder,
        <pb n="53" />
        53

und  der  sozialdemokratische  Antrag  wurde  gegen  bie  Stimmen
des  Antragstellers  und  des  Abg.  Binz  abgelehnt.
Die  Befristung.
Endlich  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  alle  die  Aenderungen,  die
am  Ertragssteuergesetz  vorgenommen  worden  sind,  nach  einer  ausdrücklichen ­
  Gesetzesbestimmung  nur  für  5  Jahre  vom  Tage  des
Inkrafttretens  an  gelten.  Mit  dieser  „Befristung"  soll  ein  Druck
auf  die  Regierung  ausgeübt  werden  nach  der  Richtung,  daß  sie
innerhalb  der  5  Jahre  die  Vorbereitungen  trifft  zur  völligen  Umgestaltung ­
  der  Ertragssteuern  in  eine  Vermögenssteuer.  Der
Finanzminister,  der  kein  Freund  der  Vermögenssteuer  ist,  wird
sich  der  Befristung  halber  jedoch  nicht  sonderlich  beeilen  mit  der
Einführung  der  Vermögenssteuer,  weiß  er  doch,  daß  weder  die
Erste  noch  die  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer  irgend  eine  Zwangsmaßregel ­
  gegen  ihn  ergreifen  wird.  Sind  die  5  Jahre  abgelaufen ­
  und  die  Vermögenssteuervorlage  läßt  immer  noch  auf
sich  warten,  so  wird  die  Mehrheit  eben  so  freundlich  sein  und
die  Verlängerung  der  neuen  Bestimmungen  beschließen,  und  das
elende  Flick-  und  Stückwerk  wird  fortbestehen.  In  der  Schlußabstimmung ­
  stimmten  die  Sozialdemokraten  der  Ertragssteuernovelle
zu,  geleitet  von  denselben  Erwägungen  wie  bei  der  Schlußabstimmung
  über  das  Kapitalsteuergesetz.

Die  Gemeindesteuerreform.
Das  neue,  am  17.  Juni  1903  zustande  gekommene  Gesetz
betreffend  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschasten,
  ist  im  wesentlichen  ein  Anpassungsgesetz.  Es  soll  das
seitherige  Gemeindesteuersystem  in  Einklang  bringen  mit  dem  durch
Einfügung  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  veränderten  Staatssteuersystem. ­
  Die  Hoffnungen,  die  viele  Gemeinden  auf  die
Reform  setzten,  werden  nicht  erfüllt  werden,  denn  die  neuen
Steuereinnahmen  werden  namentlich  in  den  ärmeren  Gemeinden
nicht  ausreichen,  den  stets  wachsenden  kommunalen  Aufgaben  nachzukommen. ­
  Am  wirksamsten  würde  diesen  Gemeinden  geholfen
werden  durch  Uebernahme  der  Schul-  und  Straßenlasten,  die  ihrer
Natur  nach  Staatsaufgaben  sind,  auf  den  Staat.  Andererseits
gehen  auch  die  Erwartungen  der  breiten  Volksschichten,  daß  die
ungerecht  wirkenden  Verbrauchsabgaben  und  die  Wohnsteuer  beseitigt ­
  werden  möchten,  nicht  in  Erfüllung.  Diese  Abgaben  zu
        <pb n="54" />
        54

beseitigen,  wäre  bei  einer  mäßigen  Steigerung  des  kommunalen
Zuschlags  auf  die  neue  Einkommenssteuer  und  eventuell  auf  die
Kapitalsteuer  leicht  möglich  gewesen.
Die  Reform  des  Gemeindesteuerwesens  ist  vielfach  als  dringlicher
bezeichnet  worden  als  die  des  Staatsstenerwesens.  Der  in  den
letzten  Jahrzehnten  viel  stärker  als  der  Aufwand  der  Staatsverwaltung ­
  gewachsene  Aufwand  der  Gemeindeverwaltungen  hat
vorzugsweise  auf  die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  abgewälzt ­
  werden  müssen,  da  die  Gemeinden  in  der  Inanspruchnahme ­
  der  Kapital-  und  Renten-  und  der  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  auf  den  Höchstsatz  von  l°/o  beschränkt  waren.
Die  Folge  hiervon  war,  daß  in  einem  erheblichen  Teile  der  Gemeinden ­
  die  kommunalen  Ertragssteuern  eine  ganz  ungeheure  Höhe
erreichten.  Nach  amtlichen  Feststellungen  betrugen  im  Jahre  1902
die  Gemeindesteuern  im  Verhältnis  zu  den  Staatssteuern  in

111

Gemeinden

0  °/o

12

Gemeinden

500-599

7°

198

-

1—  99  °/o

3

-

600—699

7»

709

-

100—199  °/o

—

S

700—799

7o

609

200—299  °/o

1

-

800—899

7»

216

--300-899

  %

1

-

900—999

0/»

49

-

400-499  °/o

Sieht  man  auch  von  den  vereinzelten  Ausnahmen  ab,  in  denen
mehr  als  500  o/o  der  Staatssteuern  erhoben  werden,  so  bleibt
doch  zu  beachten,  daß  ein  Steuersatz  von  400—499°/°,  wie  er
in  49  Gemeinden  erhoben  wird,  eine  Belastung  des  Katasters
um  16—20°/°  bedeutet,  rechnet  man  dazu  den  staatlichen  Satz
von  3,9°/°,  so  erreicht  man  in  diesen  49  Gemeinden  eine  Gesamtbelastung ­
  von  19,5—23,4°/°  der  Kataster,  und  in  den
216  Gemeinden,  in  denen  zwischen  300  und  399°/°  der  Staatssteuer ­
  erhoben  wurde,  eine  solche  von  15,6—19,5  °/°  der  Kataster.
Wenn  man  hinzunimmt,  daß  diese  Sätze  für  den  kleinen  Gewerbetreibenden ­
  und  Landwirt  genau  so  gelten  wie  für  den  größten
Industriellen  bezw.  Grundbesitzer,  so  handelt  es  sich  für  jene  in
der  Tat  um  eine  nabezu  unerschwingliche  Belastung.
Nach  dem  neuen  Gesetz  dürfen  die  Gemeinden  nun  erheben:
1.  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe,  2.  Kapitalsteuer, ­
  3.  Einkommenssteuer,  4.  Wohnsteuer,  5.  Verbrauchsabgaben,
6.  Grundstücksumsatzsteuer,  7.  Hundeabgabe.
Die  kommunalen  Ertragssteurrn.
Die  Hauptsteuer  der  Gemeinden  soll  auch  in  Zukunft  die  Grund-,
Gebäude-  und  Gewerbesteuer  sein.  Der  Entwurf  geht  davon
aus,  daß  bei  der  Gemeindebesteuerung  der  Grundsatz  der  Be ­
        <pb n="55" />
        55

steuerung  „nach  dem  Interesse"  zur  Geltung  kommen  soll.  Da
der  Grund-  und  Gebäudebefitz  und  der  Gewerbebetrieb  an  vielen
Einrichtungen  der  Gemeinde  ein  erhöhtes  Interesse  habe,  so  sei
es  gerechtfertigt,  diese  Ertragsobjekte  auch  mit  einer  höheren
Steuer  zu  belegen.  Der  Entwurf  sieht  aber  darüber  hinweg,
daß  das  bestehende  Ertragssteuersystem  das  Maß  der  Steuerlast
für  die  von  der  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  Betroffenen
unter  sich  nicht  nach  der  Leistungsfähigkeit  abstuft.  Wird  nun
bei  der  Staatsbesteuerung  anerkannt,  daß  ein  großes  Einkommen
bezw.  ein  großer  Ertrag  mit  einem  höheren  Steuersatz  heranzuziehen ­
  ist,  so  liegen  dafür  dieselben  Gründe  auch  bei  der  Gemeindebesteuerung ­
  vor.
Die  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  kann
nach  dem  neuen  Gesetz  erhoben  werden,  wenn  und  insoweit  die
sonstigen  Einnahmen  der  Gemeinden  zur  Deckung  des  Aufwandes
nicht  ausreichen.  Eine  Grenze,  über  welche  die  Gemeinden  bei  der
Inanspruchnahme  der  Ertragsobjekte  nicht  hinausgehen  dürfen,
ist  nicht  gezogen.  Die  für  die  staatliche  Besteuerung  beschlossenen
Abzüge  am  Grundkataster  gelten  auch  für  die  Gemeindebesteuerung
allgemein  und  im  vollen  Umfang,  die  Abzüge  dagegen,  die  zwecks
Ausscheidung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  am  Gewerbekataster
  gemacht  werden,  nur  in  denjenigen  Gemeinden,  welche
eine  Gemeindeeinkommenssteuer  erheben,  und  nur  im  hälftigen
Betrag.  Wie  bei  der  staatlichen  Besteuerung,  so  ist  auch  bei  der
Gemeindebesteuerung  ein  gleichmäßiger  Steuersatz  für  das  Grund-,
das  Gebäude-  und  das  Gewerbekalaster  festzusetzen.  Ausnahmsweise ­
  kann  mit  besonderer  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  von  dieser  Regel  abgewichen  werden.
Der  Gesetzentwurf  sah  die  ungesunde  Bestimmung  vor,  daß
Gemeinden  zur  Förderung  öffentlicher  Interessen  Befreiung  von
der  Gemeindeumlage  oder  Verminderung  der  Steuerpflicht  bis  zu
20  Jahren  bewilligen  können.  Diese  Bestimmung  wird  einzelnen
Gemeinden  dazu  dienen,  einen  Wettlauf  znni  Zwecke  der  Heranziehung ­
  von  Industrie  zu  veranstalten,  was  zur  schweren  Belastung
der  alteingesessenen  Steuerpflichtigen  führen  kann.  In  der  Kommission ­
  beantragte  daher  das  sozialdemokratische  Mitglied,  die
Zeit  von  20  Jahren  auf  10  zu  beschränken.  Der  Antrag  wurde
mit  13  gegen  3  Stimmen  abgelehnt.  Auch  die  Mitglieder
des  Zentrums  stimmten  dagegen.  Daß  sie  es  aber  nicht  der
Sache,  sondern  der  Parteistellung  des  Antragstellers  halber  taten,
stellte  sich  bei  der  Plenarberatung  heraus,  bei  der  ein  Zentrumsmitglied ­
  denselben  Antrag  wieder  einbrachte  und  mit  genau  den ­
        <pb n="56" />
        56

selben  Gründen  motivierte,  worauf  er  mit  Unterstützung  des  ganzen
Zentrums  Annahme  fand.  Ob  das  die  einzig  patentierte  Auffassung ­
  des  Ständeeides  ist,  „ohne  alle  Nebenrücksicht,  nach  meiner
eigenen  Ueberzeugung  treu  und  gewissenhaft  zu  beraten,  so  wahr
mir  Gott  helfe"  ?

Die  Bmiplatzfleuer.
Als  Anhängsel  zur  kommunalen  Belastung  der  Grundkataster
ist  den  Gemeinden  eine  Art  Bauplatzsteuer  beschert  worden.  Die
Bauplätze,  die  seither,  wie  jedes  andere  Grundstück,  lediglich  nach
Maßgabe  ihres  Reinertrags  besteuert  wurden,  sollen  durch  Zuschläge ­
  zum  Gruudsteuerkapital  stärker  herangezogen  werden.  Die
Berechnung  dieses  Zuschlags  ist  so  kompliziert  wie  möglich.  Der
Verkaufswert  des  Bauplatzes  ist  von  der  örtlichen  Steuersatzbehörde ­
  abzuschätzen.  Soweit  nun  eine  3°/oige  Rente  des  Verkaufswertes ­
  den  anderthalbfachen  Betrag  des  Sleuerkapitals  übersteigt, ­
  kann  in  Prozenten  dieses  Mehrbetrags  ein  Zuschlag  zum
Sleuerkapital  bestimmt  werden,  der  jedoch  100°/«  des  Mehrbetrags ­
  nicht  übersteigen  darf.  Sowohl  die  Frage,  ob  überhaupt ­
  das  Steuerkapital  der  Bauplätze  durch  einen  Zuschlag  zu
erhöhen  ist,  wie  auch  die  andere,  wie  hoch  dieser  Zuschlag  sein
soll,  ist  ganz  nach  dem  freien  Ermessen  der  bürgerlichen  Kollegien
zu  entscheiden.  Daß  die  bürgerlichen  Kollegien  in  der  Besteuerung
der  Bauplatzbesitzer  zu  weit  gehen  würden,  war  um  so  weniger
zu  befürchten,  als  ja  in  diesen  Körperschaften  die  Bauplatzbesitzer
in  der  Regel  das  Uebergewicht  zu  haben  pflegen.  Ueberdies  ist
ihnen  durch  die  Bestimmung,  daß  der  Zuschlag  100  °/o  des
Mehrbetrags  der  3°/oigen  Rente  über  den  I  ^-fachen  Betrag  des
Steuerkapitals  nicht  übersteigen  darf,  eine  enge  Grenze  gezogen.
Trotzdem  hatte  der  Abg.  Haußmann-Balingen  große  Sorge,  es
könnten  die  Bauplatzspekulanten  zu  hart  getroffen  werden.  Er
suchte  darum  durch  einen  Antrag  alle  Bauplätze,  die  von  Landwirten, ­
  Weingärtnern,  Gemüsegärtneru  oder  Kunst-  und  Handelsgärtnern ­
  bewirtschaftet  werden  und  in  deren  Eigentum  stehen,
von  der  Steuer  zu  befreien.  Was  wohl  dann  noch  übrig  geblieben ­
  wäre  an  Bauplätzen?  Die  Kammer  war  so  vernünftig,
diesen  Antrag  abzulehnen.  Dagegen  ließ  sie  sich  zwei  Einschränkungen ­
  bieten,  die  die  Erste  Kammer  beschloß.  Erstens
sollen  hiernach  nur  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
den  Zuschlag  ohne  ministerielle  Genehmigung  erheben  dürfen,
während  der  Regierungsentwurf  das  allen  Gemeinden,  in  denen
die  Voraussetzungen  zutreffen,  gestatten  wollte.  Gegen  diese  Ein ­
        <pb n="57" />
        57

schränkung  wurde  von  der  sozialdem.  Fraktion  entschiedener  Widerspruch ­
  erhoben  und  ein  Gegenantrag  gestellt  —  vergebens.  Die
zweite  Einschränkung  besteht  darin,  daß  die  bürgerlichen  Kollegien
in  der  zu  erlassenden  Steuerordnung  festsetzen  können,  daß  für
die  Berechnung  des  steuerbaren  Mehrwerts  des  Grundstücks  an
Stelle  des  anderthalbfachen  Betrags  seines  Grundsteuerkapitals
ein  höherer,  jedoch  nicht  mehr  als  der  dreifache  Betrag  des
letzteren  zu  treten  habe.  Wo  eine  solche  Bestimmung  in  der
örtlichen  Steuerordnung  getroffen  wird,  kann  also  eine  Bauplatzsteuer ­
  nicht  erhoben  werden,  solange  nicht  die  3°/«ige  Rente
des  Verkaufswerts  den  dreifachen  Betrag  des  Steuerkapitals
übersteigt.
Von  den  Rednern  der  sozialdemokratischen  Fraktion  wurde  die
Bauplatzsteuer  kräftig  unterstützt  und  nur  bedauert,  daß  sie  nicht
wirksamer  ausgestaltet  wurde.  Es  wurden  von  ihnen  auch  Vorschläge ­
  zur  schärferen  Erfassung  der  Bauplatzspekulation  gemacht:
allgemeine  Wertzuwachssteuer,  progressiv  ausgestaltet.  Jedenfalls
sei,  so  führten  sie  aus,  eine  steuerliche  Erfassung  der  in  ihrem
Wert  ohne  jedes  Zutun  des  jeweiligen  Besitzers  enorm  steigenden
Bauplätze  sehr  gerechtfertigt,  um  so  mehr,  als  diese  Wertsteigerung
vielfach  durch  große  kommunale  Aufwendungen  für  Eröffnung  neuer
Straßen,  Errichtung  öffentlicher  Gebäude  rc.  herbeigeführt  werde.
Die  Warenhaussteuer.
Wie  die  Bauplatzsteuer  an  die  Grundsteuer,  so  ist  die  Warenhaussteuer ­
  an  die  Gewerbesteuer  angekoppelt  worden.  Zum  Zwecke
der  schärferen  Besteuerung  der  Warenhäuser  sind  die  Gemeinden
verpflichtet,  das  Gewerbekataster  durch  einen  Zuschlag  zu  erhöhen, ­
  der  sich  bemißt  nach  der  Höhe  des  Umsatzes.  Der  Zuschlag ­
  muß  mindestens  '/-&amp;gt;  und  kann  höchstens  die  Hälfte  des
normalen  Gewerbesteuerkatasters  betragen.  Voraussetzung  für  die
Pflicht  der  Gemeinden,  die  Warenhaussteuer  zu  erheben,  ist,  daß
der  Jahresumsatz  beträgt:  bei  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern ­
  80  000  Mk.,  von  10  000  bis  50  000  Einwohnern
150  000  Mk.,  von  mehr  als  50  000  Einwohnern  200  000  Mk.
Höchst  einseitig  ist  die  weitere  Bestimmung,  daß  die  Warenhaussteuer ­
  nur  erhoben  werden  kann  von  Unternehmungen,  die  sich
„mit  dem  Großbetrieb  des  Kleinhandels  mit  Waren  verschiedener ­
  Gattung  in  der  Art  der  Warenhäuser  befassen".
Ein  noch  so  großes  Warenhaus,  das  nur  Waren  einer  Gattung
führt  (etwa  Kleider  und  Manufakturwaren)  bleibt  von  der  Warenhaussteuer ­
  verschont.
        <pb n="58" />
        58

Die  Warenhaussteuer  ist  eine  alte  Forderung  der  in  der  Anschanungswelt
  der  Zünfte  fortlebenden  Miitelstandsretter.  Der
Gedankengang  dieser  Leute  führt  in  seiner  Konsequenz  zur  Zertrümmerung ­
  des  ganzen  modernen  Großbetriebs,  zur  Rückkehr
zur  mittelalterlichen  Produktionsweise.  Die  Gewerbefreiheit  ist
vielen  verschrobenen  Köpfen  immer  noch  eine  abscheuliche  Einrichtung, ­
  aber  wenige  nur  wagen  es  noch,  offen  gegen  sie  zu
Felde  zu  ziehen,  denn  wer  das  heule  noch  unternimmt,  liefert
sich  dem  öffentlichen  Gespött  aus.  Wer  gar  der  modernen  Technik
den  Krieg  erklären  wollte,  würde  für  geisteskrank  erklärt  werden.
Wenn  so  der  modernen  Wirtschaftsentwicklung  im  großen  nicht
Einhalt  geboten  werden  kann,  so  wollen  die  patentierten  Mittelstandsretter ­
  wenigstens  im  kleinen,  mit  Palliativmittelchen,  ihr
Mütchen  kühlen.  Ein  solches  Palliativmittelchen,  das  die  von
ihm  erwartete  Wirkung  niemals  haben  wird,  ist  die  Warenhaussteuer. ­
  Sie  muß  von  jedem  modernen  Menschen  bekämpft  werden
aus  drei  Hauptgründen:  1.  beruht  sie  auf  einem  falschen  Besteuerungsprinzip; ­
  2.  ist  sie  eine  Ansnahmesteuer;  3.  richtet  sich
ihre  Tendenz  gegen  die  Fortentwicklung  zu  vollkommeneren  Wirtschaftsformen. ­

Das  falsche  Besteuerungsprinzip  besteht  darin,  daß  die  Warenhaussteuer ­
  nicht  bemessen  wird  nach  dem  Reinertrag,  sondern
nach  dem  Umsatz.  Der  Umsatz  ist  nicht  der  entscheidende  Maßstab ­
  für  die  steueiliche  Leistungsfähigkeit.  Es  kann  ein  Kaufmann ­
  bei  einem  sehr  großen  Umsatz  einen  verhältnismäßig  kleinen
Gewinn  haben  und  umgekehrt.  Die  Warenhäuser  insbesondere
erzielen  vielfach  ihren  großen  Umsatz  nur  dadurch,  daß  sie  sich
mit  kleinem  Gewinn  begnügen.  Kleine  Gewinne  des  Kaufmanns
sind  aber  der  Vorteil  des  Konsumenten.  Der  Gesetzgeber,  der
es  für  seine  Aufgabe  hält,  durch  Bestrafung  des  mit  kleinem
Gewinn  verkaufenden  Kaufmanns  dem  Konsumenten  den  Vorteil
zu  entziehen,  gehört  nach  Schilda  oder  Abdera.  Will  man  den
Großbetrieb  seiner  größeren  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit
wegen  schärfer  besteuern  als  den  Kleinbetrieb,  so  muß  als  einzig
richiig  r  Maßstab  der  Reinertrag  zugrunde  gelegt  werden.  Dann
aber  ist  nicht  einzusehen,  warum  nur  der  Großbetrieb  der  Warenhäuser ­
  und  nicht  vielmehr  der  resamte  kaufmännische,  richtiger
noch:  der  gesamte  Großbetrieb  in  Industrie,  Handel
und  Landwirtschaft  schärfer  belastet  werden  soll.  Letzteres
würde  man  indessen  mit  einer  Verschärfung  der  die  individuellen
Verhältnisse  genauer  erfassenden  Einkommenssteuer  weit  besser
erreichen  als  mit  einer  Steigerung  der  starren  Katastersteuer.
        <pb n="59" />
        59

Als  ober  die  Sozialdemokratie  für  eine  weitere  Steigerung  des
Einkommenssteuertarifs  in  den  höheren  Stufen  eintrat,  waren
die  Mittelstandsretter  nicht  zu  haben.  Auch  vom  sozialpolitischen
Gesichtspunkt  aus  wäre  eine  höhere  Besteuerung  des  Großbetriebs
im  allgemeinen  viel  eher  zu  rechtfertigen  wie  die  Sondersteuer
für  die  Warenhäuser,  denn  die  vernichtende  Konkurrenz  der
Großen  gegen  die  Kleinen  hat  in  vielen  anderen  Gewerben  weit
ruinöser  gewirkt  wie  im  Handelsgewerbe.  In  diesem  hat  sich
trotz  der  Warenhäuser  und  trotz  der  Klagen  über  ungenügende
Existenzsicherheit  die  Zahl  der  Kleinkaufleute  in  den  letzten  Jahrzehnten ­
  in  vielen  Städten  enorm  vermehrt,  während  in  zahlreichen ­
  anderen  Gewerben  die  Zahl  der  Selbständigen  gewaltig
gesunken  ist.  Die  ungünstige  Lage  der  Kleinkaufleute  ist  denn
auch  in  weit  größerem  Maße  auf  die  Ueberfüllung  dieser  Gewerbe ­
  als  auf  die  Konkurrenz  der  Großbetriebe  zurückzuführen.
Zur  schärferen  Besteuerung  der  großen  Betriebe  ist  aber  die
Einkommenssteuer  nicht  nur  ihres  gerechteren  Maßstabs  halber
vorzuziehen,  sondern  auch  deshalb,  weil  diese  Steuer  weniger  als
jede  andere  auf  die  Hemmung  der  Entwicklung  zu  höheren  Wirtschaftsformen ­
  gerichtet  ist.  Man  mag  über  die  Wirkungen  des
Großbetriebs  in  der  heutigen  Wirtschaftsordnung  denken  wie  man
will,  unbestreitbar  ist,  daß  er  eine  höhere  Form  der  Entwicklung
darstellt.  Und  wären  unsere  gesellschaftlichen  Zustände  derart,
daß  ein  wirtschaftlicher  Fortschritt  nicht  einzelnen  Wenigen,
sondern  der  Allgemeinheit  zugute  käme,  so  würde  es  kaum  noch
Gegner  des  vorteilhafteren  Großbetriebs  geben.  Wer  nun  hofft,
daß  solche  Zustände  bald  herbeigeführt  werden,  darf  nicht  einem
Wirtschaftsprinzip  zustimmen,  das  die  Entwicklung  zum  Großbetrieb ­
  zu  hemmen  bestimmt  ist.  Es  ist  übrigens  interessant  zu
sehen,  wie  heute  sogar  die  Anhänger  der  Warenhaussteuer  den
Großbetrieb  dort  fördern,  wo  sie  persönlichen  Vorteil  von  ihm
erhoffen.  Sie  nehmen  keinen  Anstand,  durch  die  Förderung  von
Eisenbahnbauten  den  kleinen  Verkehrsbetrieb  des  Frachtfuhrmanns
dem  Ruin  zu  überliefern,  ja  sie  beziehen  sogar  ihre  Bedarfsartikel ­
  aus  denselben  Warenhäusern,  denen  sie  am  liebstrn  mit
einer  Erdrosselungssteuer  den  Lebensfaden  unterbinden  möchten.
Die  Warenhaussteuer  erfüllt,  wie  die  Erfahrungen  der  Länder,
die  sie  eingeführt  haben,  zeigen,  auch  den  ihr  angedichteten  Zweck
nicht,  den  Mittelstand  zu  schützen.  Die  Warenhausbesitzer  haben
als  die  größten  Kunden  ihrer  Lieferanten  die  Macht,  die  Steuer
auf  die  Fabrikanten  abzuwälzen,  und  die  Fabrikanten  halten  sich
schadlos  teils  durch  Verschlechterung  der  Arbeitsbedingungen  ihrer
        <pb n="60" />
        60

Arbeiter,  teils  durch  Erhöhung  der  Verkaufspreise  für  ihre  sonstige
Kundschaft.  Durch  das  letztere  Aushilfsmittel  ist  in  einzelnen
nachweisbaren  Fällen  schon  der  Zustand  eingetreten,  daß  der
Kleinkaufmann,  der  mit  der  Warenhaussteuer  geschützt  werden
sollte,  sie  selbst  tragen  mußte;  er  entrichtete  sie  in  Form  erhöhter
Warenpreise  an  seinen  Fabrikanten  und  dieser  gab  sie  in  Gestalt
von  Preisnachlässen  an  die  Warenhauskundschaft  weiter.  So
sieht  der  Mittelstandsschutz  aus,  den  die  Warenhaussteuer  bietet.
Alle  diese  Gesichtspunkte  wurden  in  der  Debatte  über  die
Warenhaussteuer  in  ausführlicher  Erläuterung  von  den  sozial
demokratischen  Rednern  hervorgehoben.  Außer  ihnen  traten  nur
der  ritterschaftliche  Abgeordnete  Frhr.  v.  Gaisberg  und  einige
Mitglieder  der  Volkspartei  der  Sonderbesteuerung  der  Warenhäuser ­
  entgegen.  Die  fanatisierten  Mittelstandsretter,  an  der
Spitze  das  Zentrum,  wollten  aber  Gründe  nicht  hören,  sondern
unter  allen  Umständen  die  Steuer  durchsetzen.  Bei  dieser  Gelegenheit ­
  bekundete  das  Zentrum  sogar  eine  gewisse  Entschiedenheit ­
  der  Ersten  Kammer  gegenüber,  die  in  Uebereinstimmung  mit
der  Regierungsvorlage  den  Gemeinden  nur  das  Recht  zuerkennen,
nicht  die  Pflicht  auferlegen  wollte,  eine  Warenhaussteuer  zu
erheben.  Die  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer,  geführt  vom
Zentrum,  wiederholte  einigemale  den  Beschluß,  die  Steuer
obligatorisch  zu  machen,  bis  die  Erste  Kammer  nachgab.  Beim
Steuerbewilligungsrecht  wäre  es  nützlicher  gewesen,  die  Standesherren ­
  zum  Nachgeben  zu  zwingen.
Die  Gemeindekapitalsteuer.
Ani  schärfsten  ist  der  leitende  Gesichtspunkt  des  neuen  Gemeindesteuergesetzes, ­
  daß  nicht  die  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit, ­
  sondern  die  „nach  dem  Interesse"  in  den  Vordergrund  zu
treten  habe,  bei  den  Bestimmungen  über  die  Gemeindekapitalsteuer
zu  beobachten.  Wir  haben  gesehen,  daß  bei  der  Staatsbesteuerung
die  Kapitalsteuer  und  die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
gleichgestellt  worden  sind.  Beide  Steuerarten  dienen  zur
schärferen  Heranziehung  des  „fundierten"  Einkommens  und  daher
gilt  für  beide  ein  gleich  hoher  Steuersatz.  Anders  bei  der
Genieindebesteuerung.  Hier  ist  für  die  besondere  Belastung  des
Kapitaleinkommens  eine  enge  Grenze  gezogen,  während  die  Grund-,
Gebäude-  und  Gewerbekataster  von  den  Gemeinden  unbeschränkt
belastet  werden  dürfen.  Diese  unterschiedliche  Behandlung  wird
damit  motiviert,  daß  die  Gemeinden  für  die  Erzielung  eines
Ertrags  aus  Grundeigentum,  Gebäudebesitz  und  Gewerbebetrieb
        <pb n="61" />
        61

besondere,  mit  Ausgaben  verbundene  Veranstaltungen  treffen  müssen,
was  beim  Kapitalertrag  nicht  zutreffe.  Daher  gestattet  der  Entwurf ­
  den  Gemeinden  nur  einen  für  ihre  Zwecke  bestimmten  Zuschlag ­
  zur  staatlichen  Kapitalsteuer  von  bis  zu  1°/°.  Dieser
Höchstsatz  muß  erhoben  werden,  wo  die  Gcmeindeumlage  mehr
als  2  %  der  Kataster  beträgt,  wo  die  Umlage  niederer  ist,  kann
an  Kapitalsteuer  jeweils  nur  die  Hälfte  des  Umlageprozentsatzes
erhoben  werden.  In  der  Kommission  wurde  von  dem  sozialdemokratischen ­
  Mitglied  vorgeschlagen,  den  Höchstsatz  der  Gemeindekapitalsteuer ­
  wenigstens  auf  1,5°/°  zu  erhöhen,  wodurch  vielen
Gemeinden  eine  willkommene  Mehreinnahme  ermöglicht  würde.
Niemand  aber  ging  auf  diesen  Vorschlag  ein.  Es  blieb  bei  der
Höchstgrenze  von  1  °/o.  Die  großen  Kapitaleinkommen  sind  heute
und  bleiben  in  Zukunft  in  Württemberg  weit  mehr  geschont  als
in  vielen  anderen  Staaten.  Ein  Kapitaleinkommen  von  50000  Mk.
hat  in  Württemberg  künftig  an  Staats-  und  Gemeindesteuern
alles  in  allem  im  Höchstfall  9,3  °/o,  ein  solches  von  100000  Mk.
9,75  °/o  zu  tragen,  während  dasselbe  Einkommen  in  Preußen
bis  zu  13°/o,  in  Sachsen  bis  zu  12°/«,  in  Hessen  bis  zu  11  °/°
und  in  Baden  gar  mit  ca.  14  °/°  besteuert  wird.
Die  Gemeindeeinlwmmenssteurr.
Die  nach  langen  Verhandlungen  zwischen  beiden  Häusern  bezüglich ­
  der  Gemeindeeinkommenssteuer  zustande  gekommenen  Bestimmungen ­
  besagen  im  wesentlichen:
Wenn  und  insolange  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
Gebäude  und  Gewerbe  mehr  als  ä 1 /«  der  ihr  zugrunde  zu  legenden
Gesamtkatastersumme  beträgt,  ist  die  Gemeinde  berechtigt,  gleichzeitig ­
  auch  eine  Gemeindeeinkommensteuer  zu  erheben,  und  zwar  in
der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Einkommenssteuer.
Insolange  die  Inanspruchnahme  des  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekatasters ­
  für  die  Gemeindeumlage  mehr  als  6°/o  beträgt,  ist
die  Gemeinde  zur  gleichzeitigen  Erhebung  der  Gemeindeeinkommenssteuer ­
  in  der  gesetzlich  zulässigen  Höhe  verpflichtet.
Die  Gemeindeeinkommenssteuer  ist  in  Prozenten  der  Einheitssätze ­
  der  staatlichen  Einkommenssteuer  festzusetzen.  Ihre  zulässige ­
  Höhe  beträgt  das  Zehnfache  des  Prozentsatzes,  in  welchem
das  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekataster  über  2%  hinaus  zur  Gemeindeumlage ­
  herangezogen  wird,  sie  darf  jedoch  50  7°  der  Einheitssätze ­
  nicht  übersteigen.
Die  Frage,  ob  die  Gemeinden  einen  Zuschlag  zur  neuen  progressiven ­
  Einkommenssteuer  erheben  sollen,  und  wenn  ja,  unter
welchen  Voraussetzungen  und  bis  zu  welcher  Höhe,  hat  zu  lebhaften ­
  Erörterungen  zunächst  im  Schoße  der  Zweiten  Kammer
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        62

und  dann  zu  scharfen  Gegensätzen  zwischen  beiden  Kammern  geführt. ­
  Die  Standesherren  waren  von  vornherein  der  progressiven
Einkommenssteuer  nicht  sehr  günstig  gesinnt;  die  „kommunistischen
Tendenzen",  die  einer  derselben  in  dem  Prinzip  der  Einkommenssteuer ­
  entdeckte,  hätten  sie  am  liebsten  ganz  ausgemerzt.  Nicht
etwa  aus  selbstsüchtigen  Motiven;  ein  Standesherr  handelt  als
Gesetzgeber  nie  aus  solchen  Motiven.  Auch  wenn  er  einen
Steuertarif  mit  allen  Mitteln  bekämpft,  der  von  den  standesherrlichen ­
  Millioneneinkünften  für  den  Staat  ein  Opfer  von  5  °/o
fordert,  so  tut  er  es  beileibe  nicht  zum  eigenen  persönlichen  Vorteil, ­
  sondern  immer  nur  zum  Wohle  der  großen  Volksgemeinschaft.
Da  nun  aber  die  völlige  Verwerfung  des  Einkomnienssteuerprinzips
mit  dem  Wohle  des  ganzen  Volkes  nicht  leicht  zu  begründen  war,
so  sorgten  die  hohen  Herren  zunächst  beim  Tarif  für  weitgehende
Schonung  der  allergrößten  Besitzer  —  immer  im  Interesse  des
gesamten  Volkes!  —,  um  später  bei  der  Beratung  der  Gemeindesteuer ­
  mit  Aufbietung  des  ganzen  Selbstbewußtseins,  das  geborenen ­
  Gesetzgebern  eigen  ist,  zu  verhindern,  daß  die  Einkommenssteuer ­
  auch  nur  in  dem  von  der  Regierung  vorgeschlagenen  Maße
den  Gemeinden  zur  Verfügung  gestellt  würde.
In  der  Zweiten  Kammer  hatten  sie  in  den  von  Frhrn.  v.  O  w
geführten  Ritterschaftsvertretern  eifrige  Bahnbrecher.  Frhr.  v.  Ow
erklärte  schon  in  der  ersten  Kommissionsberatung,  daß  für  ihn
eine  progressive  Gemeindeeinkommenssteuer  unannehmbar  sei,
er  ivolle,  daß  die  wohlhabenden  Bürger  gegen  eine  steuerliche
Ausbeutung  durch  eine  radikale  Rathausmehrheit  geschützt  werden.
Kein  Wunder,  daß  dann  auch  die  Standesherren  sich  gegen  die
Regierungsvorlage  erhoben.  Diese  ging  von  vornherein  davon
aus,  daß  die  Einkommenssteuer  die  Hauptsteuer  des  Staates  sein
und  deshalb  von  den  Gemeinden  nicht  unbeschränkt  in  Anspruch
genommen  werden  solle,  sondern  nur  bis  zu  50°/°  der  staatlichen ­
  Steuersätze.  Nur  in  solchen  Gemeinden,  in  denen  die
Gemeindeumlage  mindestens  10°/o  der  Kataster  beträgt,  sollte
die  Erhebung  eines  höheren  Satzes  gestattet  sein.  Eine  solche
Beschränkung  hat  kein  anderer  deutscher  Bundesstaat  eingeführt.
Im  „rückständigen"  Preußen  selbst  steht  die  Einkommenssteuer  den
Gemeinden  unbeschränkt  zur  Verfügung  und  große  Industriegemeinden
  erheben  bis  zu  200  °/&amp;amp;  der  staatlichen  Sätze,  so  daß
Einkommen  von  100000  Mk.  von  Staat  und  Gemeinde  zusammen ­
  nur  durch  die  Einkommenssteuer  mit  12°/o  belastet
werden.  Wo  in  Preußen  die  Real-  oder  Ertragssteuem  200  °/o
der  staatlichen  Sätze  erreichen,  kann  sogar  eine  Gemcindeeinkommens-
        <pb n="63" />
        63

fteuer  von  250°/°  der  staatlichen  Sätze  erhoben  werden,  also
einschließlich  der  staatlichen  Einkommenssteuer  14°/°.  Dazu
tommen  noch  die  Ergänzungssteuern,  vor  allem  die  Vermögenssteuer! ­
  Nach  den  Vorschlägen  der  Regierung  würde  in  Württemberg ­
  ein  Einkommen  von  100  000  Mk.  und  darüber  vom  Staat
mit  4,5  °/o,  von  der  Gemeinde  mit  50°/°  dieses  Satzes  —  2,25  °/°,
zusammen  im  ganzen  6,75  °/o  Einkommenssteuer  belastet  worden
sein.  Die  ersten  Beschlüsse  der  Zweiten  Kammer  erhöhten  diesen
Satz  durch  die  kleine  Verschärfung  des  Steuertarifs  nur  auf
7,5  °/o  bei  Einkommen  von  100  000  Mk.,  auf  9°/«  bei  solchen
von  200000  Mk.  und  darüber.  Nachdem  beide  Kammern  in
Sachen  des  Tarifs  handelseins  geworden  waren,  hatte  es  für
die  Einkommen  von  100000  Mk.  bei  6,75  %  sein  Verbleiben,
während  bei  Einkommen  von  200000  Mk.  und  darüber  ein
Höchstsatz  von  7,5  °/o  (5%  für  den  Staat,  2 1 /2  °/°  für  die
Gemeinde)  erreicht  wurde.  Doch  auch  dieser  Satz  ging  den  hochedlen ­
  Standesherren  noch  weit  über  den  Maßstab  der  Abgabenpflicht ­
  hinaus,  den  sie  an  einen  modernen  Krösus  angelegt  wünschen.
Die  Erste  Kammer  beschloß  in  ihrer  ersten  Beratung  der  Gemeindesteuervorlage
  eine  sehr  radikale  Aenderung  ihrer  von  der
Zweiten  Kammer  im  wesentlichen  genehmigten  Grundlagen.  Sie
ermäßigte  den  ordentlichen  Maximalbetrag  der  Gemeindeeinkommenssteuer ­
  auf  25  °/o  der  staatlichen  Einheitssätze,  und
dazu  sollte  die  Erhebung  der  Gemeindeeinkommenssteuer  nur  zugelassen ­
  werden,  wo  die  Gemeindeumlage  6  %  der  Ertragskataster ­
  übersteigt.  Daneben  beschloß  sie  die  Beibehaltung
der  seitheiigen  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer
für  die  Gemeinden  in  der  Maximalhöhe  von  1  %  des  steuerbaren
Einkommens,  ferner  die  Erhöhung  der  Gemeindekapitalsbuer  von
1%  auf  2°/o.  Diese  Aenderungen  zeigen  auf  den  ersten  Blick
den  Abscheu  der  Ersten  Kammer  vor  der  progressiven  Einkommenssteuer. ­
  Jede  andere  Steuer  ist  ihr  lieber  als  die,  die  nach  oben
wenn  auch  nur  sehr  mäßig  ansteigt.  Eine  Erhöhung  der  Kapitalsteuer
  würde  unsere  Zustimmung  finden,  wenn  sie  aber  zum  Zweck
der  Schonung  der  progressiven  Einkommenssteuer  geschehen  soll,
so  ist  sie  zu  verwerfen,  denn  mit  der  Kapitalsteuer  wird  das
kleine  Kapitaleinkommen  prozentual  ebenso  stark  belastet,  wie  das
große.
Die  Beschlüsse  der  Ersten  Kammer  waren  aber  schon  darum
rein  unannehmbar,  weil  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer
neben  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  keinen  Raum  hat.  Jene
ist  wie  diese  eine  Einkommenssteuer,  wenn  auch  nur  eine  partielle.
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        64

Das  bloße  Dienst-  und  Berufseinkommen,  also  das  Einkommen,
das  nicht  „fundiert"  ist,  mit  einer  doppelten  Einkommenssteuer
zu  belegen,  dagegen  spricht  außer  der  Irrationalität  des  technischen
Verfahrens  auch  der  totale  Mangel  irgend  eines  inneren  Grundes.
Dazu  kommt,  daß  die  Gemeinden  aus  den  von  den  Standesherren
ihnen  überwiesenen  Steuern  noch  weniger  die  benötigten  Erträge
gewinnen  würden,  als  aus  den  im  Regierungsentwurs  ihnen  zur
Verfügung  gestellten,  und  selbst  diese  reichen  für  viele  Gemeinden
zur  geordneten  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  nicht  aus.  Die  Regierung
hat  den  Steuerbedarf  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften,  der
im  Jahre  1900  durch  direkte  Steuern  aufzubringen  war,  im
ganzen  Lande  auf  23  Millionen  berechnet.  Hiervon  würden  nach
den  Schätzungen  der  Regierung  aufgebracht  werden  bei  Durchführung ­
  des  Regierungsentwurfes:  durch  die  Kapitalsteuer
1150  000  Mk.,  durch  die  Gemeindeeinkommenssteuer  5450000  Mk.,
zusammen  6  600000  Mk.;  nach  den  ersten  Beschlüssen  der  Standesherren ­
  aber  würde  der  durch  Gemeindeeinkommenssteuer  auszubringende ­
  Betrag  auf  die  Hälfte,  also  auf  2  725000  Mk.  sinken,
während  die  von  1  auf  2"/«  gesteigerte  Gemeindekapitalsteuer  nur
1150000  Mk.  mehr  einbringen  und  die  entgegen  dem  Regierungsentwurf ­
  beibehaltene  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  nur
450000  Mk.  erbringen  würde.  Der  Mindereinnahme  von
2725  000  Mk.  stünde  somit  nur  eine  Mehreinnahme  von
1600000  Mk.  gegenüber,  so  daß  1125000  Mk.  ungedeckt
blieben,  die  durch  eine  weitere  Belastung  der  Ertragskataster  beschafft ­
  werden  müßten.  Beachtet  man  nun  aber,  daß  als  Hauptmotiv ­
  für  die  Gemeindesteuerreform  die  Ueberlastung  der  Ertragskataster ­
  galt,  so  ergibt  sich  sofort  die  völlige,  nur  aus  der  Furcht
vor  der  progressiven  Einkommenssteuer  zu  verstehende  Unsinnigkeit
der  ersten  Beschlüsse  der  Standesherren.
Die  Zweite  Kammer  lehnte  diese  einschneidenden  Aenderungen
der  Grundzüge  der  Vorlage  ab,  zeigte  aber  doch  der  Ersten
Kammer  das  übliche  „Entgegenkommen".  Sie  machte  den  in
der  ersten  Beratung  gefaßten  Beschluß,  jede  Vorausbelastung  der
Ertragskataster  abzulehnen  und  die  Gemeinden,  sofern  sie  überhaupt ­
  Enragssteuein  erheben,  zur  gleichzeitigen  Erhebung  einer
Einkommenssteuer  zu  verpflichten,  wieder  rückgängig  und  stimmte
der  2°/oigen  Vorausbelastung  der  Ertragskatastrr,  wie  sie  die
Regierungsvorlage  vorgeschlagen  hatte,  zu.  Dieser  Rückzug  hatte
materiell  keine  große  Bedeutung;  ebensowenig  der  zweite,
daß  die  Verpflichtung  zur  Erhebung  der  Einkommenssteuer ­
  erst  bei  einer  Belastung  der  Ertragskataster  von  6  °/o  ein ­
        <pb n="65" />
        65

treten  sollte.  Schwerwiegend  aber  war  die  Einschränknng  der
Bestimmung,  daß  bei  der  außerordentlich  hohen  Inanspruchnahme
der  Ertragssteuern  von  mehr  als  10°/»  auch  mehr  als  50°/»
Einkommenssteuer  erhoben  werden  dürfen  in  der  Weise,  daß  sie
in  diesen  Fällen  nur  bis  zu  7  5°/»  herangezogen  werden  solle.
Zwischen  der  ersten  Beratung  in  der  Ersten  und  der  in  der
Zweiten  Kammer  hatte  die  Regierung  durch  eine  neue  Erhebung
ermittelt,  daß  in  nicht  weniger  als  887  Gemeinden  des  Landes
zurzeit  mehr  als  10°/»  der  Ertragskataster  erhoben  würden.
Siatt  nun  aus  dieser  Ueberlastung  der  Ertragsstenerpflichtigen  zu
folgern,  daß  um  so  mehr  die  stärkere  Inanspruchnahme  der  Einkommenssteuer ­
  geboten  sei,  stellte  sich  die  Regierung  auf  den
Standpunkt,  und  die  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer  folgte  ihr
dahin,  daß  man  eine  unbegrenzte  Höherbelastnng  der  Einkommenssteuer ­
  „so  vieler"  Gemeinden  nicht  habe  gewähren  wollen.  Weil
also  die  ungerechte  Lastenveriellung  einen  viel  größeren  Umfang ­
  angenommen,  als  man  vorausgesetzt  halte,  mußte  das  Maß
der  Abhilfe  reduziert  werden!  Diese  Logik  verstehe  wer  kann.
Bei  einem  so  schlecht  motivierten  Zurückweichen  vor  der  Ersten
Kammer  war  es  kein  Wunder,  daß  diese  sich  noch  nicht  zufrieden
gab,  sondern  mehr  herauszuschlagen  suchte.  Sie  ließ  nun  zwar
die  unhaltbare  Dienst-  und  Berufseiukommenssteuer  fallen,  hielt
aber  an  einer  Vorausbelastung  der  Ertragskataster  von  4  °/o  fest,
ließ  die  Verpflichtung  zur  Erhebung  der  Einkommenssteuer
nicht  bei  4°/»,  sondern  erst  bei  6°/°  Ertragssteuer  zu  und  lehnte
jede  außerordentliche  Höherbelastnng  der  Einkommenssteuer  in
finanziell  schlecht  gestellten  Gemeinden  ab.  In  dun  verhältnismäßig ­
  unwichtigen  Punkte  der  Vorausbelastung  hielt  hierauf  die
Zweile  Kammer  au  den  beschlossenen  2°/o  fest,  dagegen  gab  sie
nicht  nur  bezüglich  der  Grenze,  an  der  die  Verpflichlnug  zur
Erhebung  der  Einkommenssteuer  eintreten  soll,  sondern  auch  in
der  wichtigen  Frage  der  stärkeren  Belastung  der  Einkommenssteuer ­
  für  den  Fall  der  ausnahmsweiseu  Ueberlastung  der  Ertragskataster, ­
  den  Standesherren  wieder  nach.  Namentlich  gegen  dieses
letzte  Zurückweichen  wurde  von  der  sozialdemokratischen  Fraktion
entschiedenster  Widerspruch  erhoben.  Hierbei  zeigte  sich  die
völlige  Unzuverlässigkeit  der  Mittelstandsretter  sehr  eklatant.  Vornehmlich ­
  der  gewerbliche  und  bäuerliche  Mittelstand  wird  durch
die  unverhältnismäßig  hohen  Erlragsstenern  aufs  schwerste  belastet. ­
  Bei  ihm  spielt  auch  die  Besteuerung  der  Pfandschuldeu
eine  große  Rolle.  Würde  nun  zum  Zwecke  der  Entlastung  der
mit  10  und  mehr  Prozent  in  Anspruch  genommenen  Ertrags-
        <pb n="66" />
        66
kaiaster  eine  erhöhte  Einkommenssteuer  erhoben,  so  würde  zwar
der  größte  Teil  der  Handwerker  und  Bau  rn  auch  hiervon  betroffen ­
  werden;  da  aber  die  Einkommenssteuer  progressiv  wirkt  und
die  Besteuerung  der  Schulden  ausschließt,  so  würde  sich  die  Last
gerechter  verteilen,  der  Leistungsfähigkeit  würde  mehr  Rechnung
getragen.  Der  Umstand,  daß  von  einer  erhöhten  Einkommenssteuer ­
  auch  die  Lohnarbeiter  mitbetroffen  würden,  hielt  die  Sozialdemokraten ­
  nicht  ab,  den  Standpunkt  der  Gerechtigkeit  zu
vertreten.  Diese  wirklich  mittelstandsfreundliche  Politik,  die  zahlreichen ­
  Kleinhandwerkern  und  Kleinbauern  eine  Entlastung  von
ungerechtem  Druck  gebracht  haben  würde,  ward  aber  von  den
Mittelstandsrettern  verworfen,  „weil  sonst  die  großartige  Steuerreform ­
  scheitern  würde".
Nachdem  die  Erste  Kammer  sich  so  wiederholt  überzeugt  hatte,
daß  sie  durch  Bangemachen  zu  ihrem  Ziel  kommen  würde,  versuchte ­
  sie  es  zum  drittenmal  mit  einer  Verschlechterung  des  Gesetzes,
die  ihr  wiederum  gelang.  Ans  die  2°/oige  Vorausbelastung  der
Ertragskataster  ging  sie  nunmehr  zwar  ein,  während  aber  nach
den  Beschlüssen  der  Zweiten  Kammer  bei  3%  Ectragsstenern
12 1 /2  °/°  der  staatlichen  Einkommenssteuer  erhoben  werden  durfte,
bei  4  °/o:  25°/o,  bei  5%:  37 1 /«  °/o  und  bei  6°/°  bereits  der
Maximalbetrag  von  50"/«,  wollte  die  Erste  Kammer  bei  3  °/o
Ertragssteuer  nur  8%  %  der  staatlichen  Einkommenssteuer,  bei
4°/«:  1673%,  bei  5%:  25%,  bei  6%:  33%%,  bei  7%:
41%«/°  und  erst  bei  8%  den  vollen  Höchstbetrag  von  50°/«
zulassen.  Während  der  Minister  des  Innern  wegen  dieses  neuerrichteten ­
  Hindernisses  mit  dem  „Führer"  der  Standesherren,
Fürst  Quadt,  eine  sehr  scharfe  Auseinandersetzung  bekam,  bei  der
auch  der  Thronfolger  Herzog  Albrecht  ostentativ  gegen  den  Minister
Stellung  nahm,  ließ  sich  die  Zweite  Kammer,  statt  mit  den  widerspenstigen ­
  hohen  Herren  Fraktur  zu  reden,  noch  einmal  auf  einen
Handel  ein.  Sie  wählte  die  „mittlere  Linie"  und  beschloß,  daß
bei  3«/«  Ertragssteuer  10°/°  der  staatlichen  Einkommenssteuer,
bei  4°/«:  20°/°,  bei  5%:  30%,  bei  6%:  40%  und  bei
7%  der  Höchstsatz  von  50°/°  erreicht  werden  dürfe.  Im  Vergleich ­
  mit  dem  Entwurf  bedeutet  dieser  Beschluß  namentlich  für
größere  Gemeinden  eine  schwere  Schädigung.  Sollte  zum
Beispiel  die  Stadt  Stuttgart  in  die  Lage  kommen,  ihre  Ertragssteuern ­
  auf  6  °/o  festzusetzen,  was  nicht  ausgeschlossen  scheint,  so
darf  sie  an  Einkommenssteuer  nicht  den  vollen  Satz  von  50°/°
der  staatlichen  Einheitssätze,  sondern  nur  40°/°  erheben.  Da
nun  das  Gesamterträgnis  der  50«/°igen  Einkommenssteuer  in  der
        <pb n="67" />
        67

Stadt  Stuttgart  auf  2 l /%  Mill.  veranschlagt  werden  kann,  so
geht  ihr  in  diesem  Falle  ein  Einkommenssteuerertrag  von  */2  Mill.  Mk.
verloren,  den  sie  für  ihre  wachsenden  Kulturaufgaben  sehr  nötig
brauchen  könnte.
Bei  diesem  fortgesetzten  Zurückweichen  gegenüber  der  Ersten
Kanimer  schritt  wiederum  das  Zentrum  mit  Siebenmeilenstiefeln
voran,  was  zu  einem  heftigen  Zusammenstoß  zwischen  dem  Redner
unserer  Fraktion  und  dem  Zenirumsführer  Gröber  führte,  wobei ­
  dieser  die  Wahrheit,  die  im  ganzen  Lande  verbreitet  werden
sollte,  zu  hören  bekam:  „Das  Zentrum  stärkt  und  festigt
die  Position  der  Ersten  Kammer,  damit  vernünftige
Fortschritte  im  Württembergischen  Lande  nicht  zustande
kommen."
Die  Standesherren  stimmten  schließlich  der  vom  Zentrum
empfohlenen  „mittleren  Linie"  zu.  Für  die  beträchtliche  Verschlechterung, ­
  die  das  Gemeindesteuergesetz  durch  diese  wiederholte ­
  Unteriverfung  der  Volkskammer  unter  den  Willen  der
Standesherren  erfahren  hat,  und  die  es  wahrlich  nicht  mehr  nötig
gehabt  hätte,  kann  die  Sozialdemokratie  jegliche  Verantwortung
ablehnen.
Arbeikergemeinden  und  Betriebsgemeinden.
Im  Verlauf  der  Einzelberatung  des  Kommunalsteuergesetzes
lief  eine  Eingabe  von  18  sogenannten  Arbeitergemeinden,  das
heißt  Gemeinden,  in  denen  ein  großer  Prozentsatz  der  Bewohner
außerhalb  des  Wohnorts  beschäftigte  Arbeiter  sind,  ein,  die  um
eine  Regelung  ihres  steuerlichen  Verhältnisses  zu  den  Betriebsgcmeinden,
  das  heißt  den  Gemeinden,  in  denen  die  Arbeiter
hauptsächlich  beschäftigt  sind,  ersuchten.  Die  Erste  Kammer  beschäftigte ­
  sich  zuerst  mit  dieser  Frage  und  beschloß,  einen  neuen
Art.  33  a  in  das  Gesetz  aufzunehmen,  der  den  Acbeitergemeinden
das  Recht  zusprach,  von  den  Betriebsgemeinden  einen  Zuschuß  zu
fordern,  sofern  in  den  ersteren  Gemeinden  infolge  der  Ansässigkeit
von  in  den  Betriebsgemeinden  beschäftigten  Arbeitern  eine  erhebliche ­
  Ueberbürdung  der  Steuerpflichtigen  eintritt.  Dieser  Artikel
hatte  den  Nachteil,  daß  er  zu  allgemein  gefaßt  war  und  keine
festen  Anhaltspunkte  nach  der  Richtung  enthielt,  unter  welchen
bestimmten  Voraussetzungen  und  nach  welchem  Maßstab  der
Zuschuß  gefordert  werden  sollte.  Aber  dieser  Nachteil  hätte  sich
beseitigen  lassen.  Der  Minister  des  Innern  machte  in  der  Kommission ­
  der  Zweiten  Kammer  den  akzeptablen  Vorschlag,  die
Geltendmachung  eines  Anspruchs  der  Arbeitergemeinden  abhängig
        <pb n="68" />
        08

zu  machen  von  der  Voraussetzung,  daß  ein  bestimmter  Prozentsatz
ihrer  Bewohner  außerhalb  beschäftigt  ist,  und  die  Höhe  des  Anspruchs ­
  zu  bemessen  sowohl  nach  der  Größe  der  Betriebe,  als
auch  nach  der  Zahl  ihrer  nicht  in  der  Betriebsgemeinde  wohnenden
Arbeiter.  Statt  nun  den  Versuch  zu  machen,  etwaige  Mängel,
die  auch  diesem  Vorschlag  noch  anhafteten,  zu  beseitigen,  erklärten
die  Kommissionsmitglieder,  daß  in  dem  Verlangen  der  Arbeitergemeinden ­
  ein  „berechtigter  Kern"  stecke  und  gingen  dann  —  zur
Tagesordnung  über.  Im  Plenum  wurde  diese  Erledigung  der
Sache  vom  sozialdemokratischen  Redner  bedauert.  Der  Vorschlag
des  Ministers  wäre,  so  führte  der  Sozialdemokrat  aus,  als
Grundlage  für  die  weitere  Beratung  der  Frage  annehmbar  gewesen. ­
  Die  Arbeitergemeinden  lebten  vielfach  in  großer  Finanznot;
  die  Schulkosten  seien  nicht  zu  erschwingen,  das  Volksschulwesen ­
  leide  not.  Die  Steuereinnahmen,  die  diesen  Gemeinden
aus  dem  Zustrom  auswärts  beschäftigter  Arbeiter  zufließen,  seien
nicht  nennenswert,  die  Steuereinnahmen  aus  den  Fabriken  aber,
die  diese  Arbeiter  befruchten,  fließen  in  die  Kasse  der  Betriebsgemeinde. ­
  Etwaige  Vorteile,  die  aus  der  Vergrößerung  der
Arbeitergemeinden  erwachsen,  wie  die  Wertsteigerung  des  in
Bauplatz  sich  verwandelnden  Grund  und  Bodens,  kommen  meist
nicht  der  Gemeinde,  sondern  einzelnen  Spekulanten,  häufig  Gemeindevertretern ­
  oder  Gemeindebeamten,  die  am  besten  eingeweiht
sind,  zugute.  Niemand  konnte  die  Richtigkeit  dieser  Auffassung
bestreiten.  In  der  Kommission  wie  im  Plenum  aber  erklärten
die  Redner  aller  bürgerlichen  Parteien,  die  Lösung  der  Frage
sei  so  schwierig,  daß  man  einen  gangbaren  Weg  nicht  zu  finden
vermöge.  Dabei  hat  das  preußische  Kommunalabgabengesetz  längst
eine  Lösung  gefunden.  Es  zeigte  sich  wieder,  daß  nur  da  kein
Weg  ist,  wo  kein  Wille  ist.  Der  von  der  Ersten  Kammer  beschlossene ­
  Art.  33  a  wurde  abgelehnt,  die  Erste  Kammer  gab  sich
zufrieden  und  die  Eingabe  der  Arbeitergemeinden  wurde  damit
für  erledigt  erklärt.

Die  Wohnsteuee.
Die  kommunale  Wohnsteuer  ist  eine  der  häßlichsten  Blüten
des  staatlichen  und  kommunalen  Steuerwesens  in  Württemberg.
Sie  ist  die  ausgesprochenste  Kopfsteuer,  da  sie  vom  allerärmsten
Einwohner  der  Gemeinde  genau  denselben  Steuerbetrag  fordert
wie  vom  allerreichsten.  Auf  Grund  des  Gemeindeangehörigkeitsgesetzes ­
  kann  zurzeit  erhoben  werden  in  Gemeinden  I.  Klasse  bis
zu  4  Mk.,  II.  Klasse  bis  zu  3  Mk.,  III.  Klasse  bis  zu  2  Mk.,
        <pb n="69" />
        69

für  eine  selbständige  Frauensperson  die  Hälfte.  Nach  einer  im
Jahre  1895/96  veranstalteten  Erhebung  wurde  erhoben:
in  78  Gemeinden  keine  Wohnsteuer,
-  679  -  eine  -  von  weniger  als  2  Mk.
-  929  -  -  -  -  2—3  Mk.
-  191  -  -  -  -  3
-  34  -  -  -  -  4  -
Der  Gesamtertrag  der  Wohnsteuer  belief  sich  auf  1156  500  Mk.,
das  ist  100  000  Mk.  mehr  als  die  in  Frage  kommenden  Gemeinden
aus  der  Kapital-,  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  bezogen.
Die  Wohnsteuer  ist  von  der  Sozialdemokratie  von  jeher  bekämpft ­
  worden.  Ihre  ungerechte  Wirkung  tritt  am  krassesten
hervor  in  dem  oft  angezogenen  Beispiel,  daß  die  Witwe  eines
Millionärs  in  Gemeinden  I.  Klasse  mit  2  Mk.,  ihr  Kutscher
oder  ihr  Hausknecht  dagegen  mit  4  Mk.  besteuert  wird.  Wirksam
wandte  sich  auch  der  jetzige  Stuttgarter  Oberbürgermeister  Gauß
in  einem  im  Jahre  1896  ausgearbeiteten  eingehenden  Gutachten
über  die  Steuerreform  gegen  die  Wohnsteuer,  indem  er  unter
anderem  ausführte:
„Das  schwerste  Bedenken  gegen  die  derzeitige  Wohnsteuer  besteht
darin,  daß  sie  die  mindestbemittelten  Volksklassen  zu  schwer  und
ungerecht  belastet  und  daher  in  weiten  Kreisen  Unzufriedenheit
erregt.  Wenn  eine  Witwe  mit  Waschen  und  Putzen  einige  hundert
Mark  verdient  und  mit  zwei  Töchtern,  die  als  Näherinnen  ihr  Brot
suchen,  zusammenlebt,  so  bezahlt  diese  Familie,  die  insgesamt  vielleicht ­
  1200  Mk.  zu  verzehren  hat  (??),  6  Mk.  Wohnsteuer,  kommt
noch  ein  Sohn  hinzu,  der  als  Handwerksgehilfe  etwas  erwirbt,
10  Mk.  Hält  man  nun  daneben,  daß  eine  von  ihren  Renten  lebende
reiche  Witwe  ebenfalls  mit  einem  erwachsenen  Sohn,  der  nichts
erwirbt,  weil  er  überhaupt  keinen  Beruf  auszuüben  nötig  hat,
und  mit  zwei  erwachsenen  Töchtern  für  sich  und  ihre  ganze  Familie
2  Mk.  bezahlt,  so  ist  das  eine  in  die  Augen  springende  und  der
Bevölkerung  nicht  verständliche  Ungleichheit.  Die  Wohnsteuer
belastet  den  Minderbemittelten  verhältnismäßig  viel
mehr  als  den  Bemittelten  und  diesen  um  so  weniger,  je
vermögender  er  ist."
Der  Stuttgarter  Gemeinderat  sprach  sich  in  seiner  Sitzung
vom  6.  November  1896  in  der  Erörterung  dieses  Gutachtens
für  die  Beseitigung  dieser  Wohnsteuer  aus.  Auch  die  Zweite
Kammer  hat  sich  1897  mit  Mehrheit  dahin  entschieden,  „daß
mit  dem  Inkrafttreten  des  stattlichen  Einkommenssteuergesetzes
die^  bestehende  Wohnsteuer  unter  vollständiger  Wahrung  der  gemeindebürgerlichen
  Rechte  abgeschafft,  oder,  soweit  besondere
finanzielle  Verhältnisse  das  nicht  zulassen,  ermäßigt  werde".
Da  die  Regierung  aber  für  Wünsche  und  Beschwerden  der  unteren
Volksklassen  kein  Ohr  hat,  so  war  im  neuen  Gemeindesteuergesetz
        <pb n="70" />
        70

die  Wohnsteuer  wieder  enthalten.  Ihre  Erhebung  sollte  den
Gemeinden  gestattet  sein,  sofern  sie  2°/o  Gemeindeschaden  auf
die  Ertragskotaster  umlegen.  In  Gemeinden  bis  zu  5000  Einwohnern ­
  sollte  der  Höchstbetrag  bis  zu  2  Mk.,  in  größeren  Gemeinden ­
  bis  zu  4  ÜDil,  für  „selbständige  Frauenspersonen"  die
Hälfte  betragen.  In  der  Kommission  der  Zweiten  Kammer
beantragte  das  sozialdemokratische  Mitglied  mit  zwei  Volksparteileru
  die  gänzliche  Abschaffung  der  Wohnsteuer.  Ein  Volksparteiler,
  die  Teutsche  Partei,  das  Zentrum,  die  Bauernbündler
und  Privilegierten  stimmten  aber  gegen  den  Antrag,  der  somit
abgelehnt  wurde.  Der  Sozialdemokrat  beantragte  hieraus,  die
Erhebung  der  Wohnsteuer  nur  denjenigen  Gemeinden  zu  gestatten,
die  wenigstens  8  °/o  (statt  2  %)  Ectragssteuern  erheben.  Damit
wäre  bestimmt  worden,  daß  nur  dort  Wohnsteuer  erhoben  werden
darf,  wo  wirklich  ungünstige  finanzielle  Verhältnisse  herrschen.
Auch  dieser  Antrag  wurde  jedoch  mit  8  Stimmen  (Privilegierte,
Konservative,  Zentrum,  Deutsche  Partei  und  2  Volkspartciler)
gegen  3  Stimmen  (der  Antragsteller  und  2  Volksparteiler)  abgelehnt. ­
  K.  Haußmann  enthielt  sich  der  Abstimmung!  Die
Kommission  entschloß  sich,  ans  Plenum  den  Antrag  zu  stellen,
daß  die  Gemeinden  ohne  Unterschied,  sofern  sie  2°/o  Ei  tragssteuern ­
  erheben,  von  einem  selbständig  auf  eigene  Rechnung
lebenden  Manne  2  Mk.,  von  einer  „selbständigen  Frauensperson"
1  Mk.  erheben  dürfen.  Im  Plenum  wurde  von  den  Sozialdemokraten ­
  der  Antrag  auf  Beseitigung  der  Wohnsteuer  wiederholt
gestellt.  Bei  Beratung  desselben  vertrat  der  Minister  des  Innern
den  Standpunkt,  daß  dem  Wahlrecht  in  der  Gemeinde  auch  eine
Steuerpflicht  gegenüberstehen  müsse,  die  denen,  die  durch  das
steuerfreie  Existenzminimum  von  der  Einkommenssteuer  befreit
bleiben,  nur  mit  der  Wohnsteuer  auferlegt  werde.  Von  dem
finanziellen  Bedürfnis  der  Gemeinden  war  also  nicht  die
Reve.  Ein  Redner  unserer  Fraklion  erwiderte  dem  Minister,
daß  dessen  Moral  in  dem  Heineschen  Spottvers  gipfle:
Wenn  du  aber  gar  nichts  hast,
O,  so  lasse  dich  begraben,
Denn  ein  Recht  zu  leben,  Lump,
Haben  nur,  die  etwas  haben.
Im  Laufe  der  Beratung  tauchte  ein  neuer  Antrag  Gröber  auf,
der  die  Wohnsteuer  als  solche  beseitigen,  alle  Personen,  die  voir
der  Einkommenssteuer  befreit  bleiben,  mit  1  Mk.  Gemeindeeinkommenssteuer
  treffen  und  im  übrigen  die  Gemeindeeinkommenssteuer
  obligatorisch  machen  wollte.  Dieser  Antrag,  den  die  Mehrheit
        <pb n="71" />
        der  Steuerkommission  unterstützte,  würde  vor  der  Regierungsvorlage ­
  den  Vorzug  verdient  haben.  Bei  der  Abstimmung  ergab
sich  jedoch,  daß  genau  soviel  Mitglieder  der  Fraktion  des  Herrn
Gröber  gegen  den  Antrag  ihres  Führers  stimmten,  nie  zu  seiner
Ablehnung  nötig  waren.  Aus  dem  Antrag  Gröber  wurde  also
nichts.  Auch  der  sozialdemokratische  Antrag  auf  einfache  Streichung
der  Wohnsteuer  wurde  gegen  die  Stimmen  der  Sozialdemokraten
und  weniger  Volksparteiler  abgelehnt.  Beschlossen  wurde  im
Sinne  des  Antrags  der  K.  mmission;  durch  eine  Aenderung  des
Wortlauts  sollen  die  gemeindebürgerlichen  Rechte  in  denjenigen
Gemeinden,  die  weniger  als  2°/«  Ertragssteuern  erheben  und
daher  eine  Wohnsteuer  zu  erheben  nicht  berechtigt  sind,  gewahrt
werden.  Die  Erste  Kammer  stimmte  dieser  Regelung  zunächst  zu.
Nachdem  aber  die  Erste  Kammer  von  ihrem  kuriosen  Beschluß,
neben  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  für  die  Gemeindebesteuerung
  die  Dienst-  und  Berufseinkonimenssteuer  beizubehalten,
abgekommen  war,  fügte  sie  die  neue  Bestimmung  ein,  daß  die
Gemeinden  die  Wohnsteuer  erheben  müssen,  sofern  die  Inanspruchnahme ­
  des  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekatasters  mehr  als
6  °/o  beträgt.  Eine  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Erhebung
der  Wohnsteuer  bestand  seither  überhaupt  nicht,  auch  die  neue
Regierungsvorlage  sah  eine  solche  für  keinen  Fall  vor.  Die
neue  Einfügung  der  Ersten  Kammer  bedeutete  also  eine  direkte
Verschlechterung  des  bestehenden  Zustandes  wie  auch  der  Regierungsvorlage. ­
  Trotzdem  wurde  in  der  Zweiten  Kammer  ein
sozialdemokratischer  Antrag  aus  Ablehnung  dieser  Bestimmung
nicht  angenommen.  Die  Zweite  Kammer  unterwarf  sich  vielmehr
auch  in  diesem  Punkte  den  Standesherren.
Bezüglich  der  Wohnsteuer  gilt  also  nunmehr:
Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  von  einer  selbständig  auf  eigene
Rechnung  lebenden  männlichen  Person  2  Mk.,  von  einer  selbständigen
Frauensperson  1  Mk.  zu  erheben.
Die  Berechtigung  der  Gemeinden  zur  Erhebung  der  Wohnsteuer
nicht  aber  die  gemeindebürgerlichen  Wahl-  und  Wählbarkeitsrechle
  —  ruht  insolange,  als  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum, ­
  Gebäude  und  Gewerbe  in  einer  Gemeinde  nicht  wenigstens
2°/o  beträgt.
Wo  die  Gemeindeumlage  mehr  als  6°/o  beträgt,  sind  die  Gemeinden ­
  verpflichtet,  die  Wohnsteuer  zu  erheben.
Die  Verbrauchsabgaben.  /
Die  kommunalen  Verbrauchsabgaben  sind  indirekte  Steuern
nach  Art  der  vom  Reich  erhobenen  Zölle  und  Veibranchsabgaben.
Die  Verwerflichkeit  der  indirekten  Besteuerung  ist  schon  in  früheren
        <pb n="72" />
        72

Kapiteln,  namentlich  in  denen  über  die  Generaldebatte  im  Juni  1901
und  über  den  Steuertarif  in  Kürze  dargetan  worden.  Zurzeit
dürfen  die  Gemeinden  mit  ministerieller  Genehmigung  erheben
kommunale  Abgaben  von  Fleisch,  Bier  und  Gas.
Die  Fleischabgabe  betrügt  für  den  Doppelzentner  zwischen  2
und  6  Mk.,  doch  erheben  die  größten  Gemeinden  Stuttgart,  Heilbronn, ­
  Ulm  den  Höchstbetrag,  alle  übrigen  mit  Ausnahme  von
Urach  und  Ravensburg  1  Mk.  und  darüber.  Zur  Erhebung
kommt  die  Fleischabgabe  im  ganzen  in  15  Gemeinden  (Stuttgart,
Ulm,  Heilbronn,  Eßlingen,  Cannstatt,  Reutlingen,  Gmünd,  Tübingen,
Ravensburg,  Hall,  Aalen,  Backnang,  Metzingen,  Calw,  Urach).
Die  Fleischabgabe  brachte  diesen  Gemeinden  im  Jahre  1901  abzüglich ­
  der  Rückvergütungen  im  ganzen  1247  896  Mk.  ein,  —  3  Mk.
pro  Kopf  der  Bevölkerung  dieser  Gemeinden;  allein  auf  Stuttgart
entfallen  649144  Mk.  Die  Ermächtigung  Stuttgarts  zur  Erhebung ­
  der  Fleischsteuer  würde,  wenn  sie  nicht  durch  das  neue
Gemeindestenergesetz  verlängert  worden  iväre,  am  81.  März  1905
ablaufen.
Der  unsinnige  Einwand  der  Freunde  der  Lebensmittelbesteuerung,
daß  die  Steuer  nicht  von  den  Konsumenten  mitgetragen  iverde,
wird  widerlegt  durch  eine  am  1.  April  1900  veranstaltete  amtliche ­
  Erhebung,  nach  der  die  Durchschnittspreise  betragen:
In  10  Städten  In  6  Städten
mit  ohne
F  l  e  i  s  ch  st  e  u  e  r:
für  Ochsenfleisch.  70,46  Pf.  66,90  Pf.
-  Rindfleisch  ....  63,81  -  61.56  -
-  Kalbfleisch  ....  69,48  -  67,36  -
-  Schweinefleisch  .  .  .  67,88  -  66,86  -
Gegen  die  Fleischabgabe  sind  nicht  nur  alle  die  Gründe  geltend
zu  machen,  die  gegen  die  Berieuerung  des  Brotes  sprechen;  zu
ihren  Gunsten  kann  auch  das  Argument  des  Zollschutzes,  das
beim  Brotzoll  fälschlicherweise  ausgenutzt  wird,  nicht  vorgebracht
werden.  Sie  verteuert  nicht  nur  dem  Konsumenten  ein  unentbehrliches ­
  Nahrungsmittel,  sondern  schädigt  auch  direkt  die  viehzuchttreibenden ­
  Landwirte,  insofern  sie  den  Fleischkonsum  und
damit  den  Absatz  von  Schlachtvieh  einschränkt.  Hinzu  kommt,
daß  bei  den  ungeheuerlichen  Lasten,  die  durch  die  indirekten  Reichsabgaben ­
  den  breiten  Volksschichten  aufgebürdet  sind,  zu  denen  der
Staat  Württemberg  noch  die  Malzstaffelsteuer  und  das  Umgeld
fügt,  wahrlich  kein  Bedivfnis  nach  weiterer  Nahrungsmittelbesteuerung ­
  durch  die  Gemeinden  mehr  besteht.
        <pb n="73" />
        73

Statt  nun  der  allgemeinen  Erwartung  der  breiten  Volksschichten
zu  entsprechen  und  bei  der  Neuregelung  des  Gemeindesteuerwesens
auf  die  Fleischsteuer  zu  verzichten,  wurde  diese  von  der  Regierung
aufs  neue  in  den  Entwurf  wieder  aufgenommen;  ebenso  die  Abgabe ­
  von  Bier  und  von  Gas  und  als  Dreingabe  wnrde  den
Gemeinden  noch  eine  Abgabe  von  Elektrizität  zugebilligt.
Die  Biersteuer  beträgt  fast  allgemein  für  100  Liter  Bier
65  Pf.  oder  für  den  Doppelzentner  Malz  2,50  Mk.,  in  einzelnen
Orten  gelten  für  geringere  Biere  kleinere  Steuersätze.  Im
Jahre  1901  wurde  die  Biersteuer  in  91  Gemeinden  erhoben;
sie  ergab  abzüglich  der  Rückvergütungen  939  490  Mk.  oder  rund
1,35  Pf.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  der  in  Betracht  kommenden
Gemeinden.  Inzwischen  hat  sich  die  Zahl  der  Gemeinden,  die
eine  Bierabgabe  erheben,  noch  erheblich  vermehrt.  Der  Minister
des  Innern  machte  zur  Rechtfertigung  der  Biersteuer  geltend,  es
bestimme  jeder  Konsument  selbst,  wie  viel  Biersteuer  er  zahlen
wolle,  indem  er  wenig  oder  viel  Bier  trinken  könne.  Handelte
es  sich  nicht  um  einen  schlechten  Witz,  so  müßte  die  Bemerkung
als  eine  Verhöhnung  derselben  Volkskreise  aufgefaßt  werden,
denen  nach  den  Jntensionen  des  Ministers  doch  vermittels  der
Bielsteuer  beträchtliche  Summen  abgenommen  werden  sollen.  Das
Bier  ist  heute  ein  Konsumartikel  der  breiten  Masse  und  die
Besteuerung  solcher  Artikel  steht  mit  einer  gerechten,  die  Leistungsfähigkeit ­
  zur  Grundlage  nehmenden  Steuei  Politik  im  schärfsten
Widerspruch.
Die  Gassteuer  wird  nur  in  drei  Gemeinden  noch  erhoben
(Stuttgart,  Heilbronn,  Eßlingen);  sie  beträgt  in  Stuttgart  für
1  Kubikmeter  Nutzgas  I  Pf.,  für  Leuchtgas  4  Pf.,  iu  den  beiden
anderen  Städten  ohne  Unterschied  pro  Kubikmeter  4  Pf.  und
brachte  den  drei  Gemeinden  im  Jahre  1901  285091  Mk.  ein.
Auch  der  Gasverbrauch  ist  kein  Maßstab  für  die  Leistungsfähigkeit
des  Steuerpflichtigen.  Konnte  vor  Jahren  noch  geltend  gemacht
werden,  die  Gassteuer  treffe  nur  wohlhabendere  Gcmeiudebewohner,
so  fällt  dies  Argument  heute  fort,  denn  in  den  Städten  werden
jetzt  vielfach  auch  die  kleinen,  von  ärmeren  Mietern  bewohnten
Wohnungen  mit  Gaseiurichtung  versehen.
Die  Abgabe  von  Elektrizität  endlich,  die  der  Entwurf
neu  einführt  (Höchstbetrag  15  Pf.  für  1000  Wattstunden),  setzt
dem  reaktionären  Charakter  der  ganzen  Steuerreform  die  Krone
auf.  Den  staatlichen  und  kommunalen  Gemeinwesen  fällt  bei
verständiger  Leitung  die  Aufgabe  zu,  der  Entwicklung  der  Technik
die  Bahn  frei  zu  machen,  eventuell  auch  durch  materielle  Unter-
        <pb n="74" />
        74

stützungeu.  Dieser  Aufgabe  kommt  die  Württembergische  Regierung
in  der  Weise  nach,  daß  sie  —  die  Nutzbarmachung  der  Errungenschaften ­
  der  Elektrotcchnik  durch  Besteuerung  des  elektrischen  Lichts
erschwert.  So  kommt  zwei  Menschenalter  nach  dem  Tode  des
größten  Teutschen  die  Regierung  eines  deutschen  Bundesstaates
dessen  letztem  Mahnruf  nach:  Mehr  Licht!
In  Uebereinstimmung  mit  dem  schon  in  der  Generaldebatte
gestellten,  aber  abgelehnten  Antrag  der  sozialdemokratischen  Fraktion
stellte  das  sozialdemokratische  Kommissionsmitglied  auch  bei  der
Einzelberatung  den  Antrag  auf  Ablehnung  aller  Verbrauchsabgaben. ­
  Der  Antrag  wurde  in  der  Kommission  mit  10  gegen
4  Stimmen  abgelehnt.  Dagegen  stimmten  ein  Volksparteiler  und
alle  anderen  bürgerlichen  Parteien  geschlossen.  Im  Plenum,  wo
der  Antrag  wiederholt  gestellt  wurde,  wurde  er  niedergestimmt
mit  53  gegen  19  Stimmen.  Dafür  stimmten  die  Sozialdemokraten ­
  und  die  Volke  parteilichen  Abgeordneten:  Betz,  Gabler,
Binz,  Beurlen,  Galler,  Tag,  Schickhardt,  Schock,  Schön,  Henning.
Schmidt-Maulbronn,  Haußmann-Gerabronn,  Hanßmann-Balingen,
Harttmann;  dagegen  die  Volksparteiler  Liesching,  Hähnle,
Hartranft,  Hahn  und  alle  übrigen  Fraktionen.  Das  sozialdemokratische ­
  Kommissionsmitglied  versuchte  nach  Ablehnung  des
prinzipiellen  Antrags  die  Forterhebnng  der  Verbrauchsabgaben  zu
erschweren,  indem  es  beantragte,  sie  nur  denjenigen  Gemeinden
zu  gestatten,  die  wenigstens  8°jo  Ertragssteuern  zu  erheben  gezwungen ­
  sind.  Damit  wären  die  Verbrauchsabgaben  zu  einem
Aushilfsmittel  für  finanziell  bedrängte  Gemeinden  geworden.
Auch  dieser  Antrag  wurde  von  der  Kommission  mit  11  gegen
3  Stimmen  abgelehnt;  unter  den  Gegnern  desselben  befanden
sich  die  Volksparieiler  Betz,  Binz  und  Rath.  Zustimmung
fand  der  Antragsteller  nur  bei  K.  Haußmann  und  Schickhardt.
Endlich  machte  der  Sozialdemokrat  in  der  Kommission  den  Versuch, ­
  den  Gemeinden,  die  sie  nur  ungünstiger  Finanzverhältnisse
halber  erheben,  die  Aufhebung  der  Verbrauchsabgaben  zu  erleichtern ­
  durch  stärkere  Heranziehung  der  Einkommenssteuer.
Auch  die  Aufhebung  der  Wohnsteuer  sollte  auf  diesem  Wege  erleichtert ­
  werden.  Er  beantragte  eine  Bestimmung  folgenden
Inhalts:
„Solchen  Gemeinden,  welche  eine  Wohnsteuer,  oder  Verbrauchsabgaben ­
  von  Fleisch,  Bier  und  Gas  erheben,  ist,  wenn  sie  auf  diese
Abgaben  oder  eine  derselben  verzichten  und  von  der  Einführung
einer  Abgabe  von  Elektrizität  absehen,  auf  die  Dauer  der  Verzichtleistung
  gestattet,  die  Gemeindeeinkommenssteuer  bis  auf  60°/o  der
Einheitssätze  der  staatlichen  Einkommenssteuer  zu  erhöhen,  sofern
        <pb n="75" />
        75

die  Inanspruchnahme  des  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekatasters
mehr  als  8%  beträgt."
Auch  dieser  Antrag  hatte  das  Schicksal,  abgelehnt  zu  werden
mit  10  gegen  5  Stimmen;  von  der  Volkspartei  stimmte  der
j  Abg.  Rath  gegen  ihn.  Nunmehr  griff  der  Abg.  Haußmann-Balingen
  den  Gedanken  des  Antrags  wieder  auf  und  schränkte
ihn  dahin  ein,  daß  Gemeinden,  die  auf  den  Fortbezug  einer  genehmigten ­
  Fleischabgabe  verzichten,  die  Einkommenssteuer  bis  zu
55  °/o  der  staatlichen  Sätze  in  Anspruch  nehmen  dürfen.  Dieser
Antrag  fand  in  der  Kommission  die  Mehrheit,  nur  der  ff  Zenlrumsmann
  Beutel,  der  Konservative  Kraut  und  die  Privilegierten
v.  Gaisberg  und  v.  Ow  stimmten  dagegen.  Auch  das  Plenum
stimmte  ihm  zu.  Die  Erste  Kammer  aber  verwarf  diesen  Beschluß ­
  und  die  Zweite  fand  sich  auch  hiermit  ab.  Bon  den
Sozialdemokraten  war  beantragt  worden,  auf  dem  Beschluß  zu
beharren,  aber  nur  etwa  5  Volksparteiler  stimmten  mit  den
Sozialdemokraten,  die  große  Mehrheit  der  Kammer  beschloß  wie
die  Standesherren  wünschten.
So  waren  die  Verbrauchsabgaben  in  der  vorstehend  dargestellten
Art  genehmigt.  Die  einzige  Beschränkung,  die  eingetreten  ist,
besteht  in  einer  Befristung  des  Rechtes  zur  Erhebung  der  Fleischsteuer; ­
  nur  bis  zum  31.  März  1909  sollen  die  Gemeinden,
die  seither  eine  Fleischsteuer  erhoben  haben,  dieselbe  forterheben
dürfen,  wenn  die  Gemeindcumlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude ­
  oder  Gewerbe  mehr  als  6°/o  der  Kataster  beträgt.  Diese
Befristung  bedeutet  aber  keine  Verbesserung,  sondern  eine  Verschlechterung ­
  des  gellenden  Rechtes,  denn  nach  dem  geltenden
Rechte  wäre,  wie  oben  bemerkt,  für  Stultgarl  das  Recht  zur
Erhebung  der  Fleischstener  schon  am  31.  März  1905  erloschen;
durch  die  letzterwähnie  Bestimmung  wird  es  auf  4  Jahre  verlängert. ­

Die  Verbrauchsabgaben  bestehen  also  nicht  nur  fort,  sondern
werden  durch  die  Elektrizitätssteuer  ergänzt.  Wer  der  Meinung
war,  daß  die  erste  Bedingung  einer  Umgestaltung  des  Gemeindesteuerwesens ­
  die  Abschaffung  der  Fleischsteuer  sein  müsse,  ist  um
eine  Hoffnung  ärmer.  Trotz  alledem  aber  trägt  das  Machwerk
breitspurig  den  Namen  Steuerreform.
Die  Grundstücksumsshsteuer.
Nach  Art.  18  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  28.  Dezember  1899
beträgt  die  Umsatzsteuer  für  den  Staat  1,20  Mk.  für  100  Mk.
des  steuerpflichtigen  Wertes.  Hierzu  dürfen  die  Gemeinden  zur-
        <pb n="76" />
        76

zeit  einen  Zuschlag  im  Höchstbetrag  von  80  Pf.  erheben.  Das
neue  Gemeindesteuergesetz  erhöht  diesen  Höchstbetrag  auf  1  Mk.,
fügt  aber  sofort  hinzu,  daß,  insolange  die  staatliche  Umsatzsteuer
mehr  als  1  Mk.  beträgt,  der  Gemeindezuschlag  nur  80  Pf.  wie
bis  jetzt  betragen  darf.  Da  der  Staat  sobald  nicht  in  die  Lage
kommen  wird,  den  Satz  von  1,20  Mk.  zu  ermäßigen,  und  da
andererseits  die  Grnndstücksumsatzstener  im  ganzen  mehr  als  2°/o
nicht  betragen  soll,  so  bleibt  vorläufig  alles  beim  alten.  Die
Regierung  motiviert  die  Umsatzsteuer  damit,  daß  an  den  Wertserhöhungen, ­
  insbesondere  beim  städtischen  Grundbesitz,  Staat  und
Gemeinde  durch  Ausgaben  für  Wege,  Kanäle,  Wasserleitungen  usw.
einen  erheblichen  Anteil  hätten.  Das  kann  nicht  bestritten  werden.
Die  Umsatzsteuer  trifft  aber  nicht  nur  Verkäufe,  bei  denen  sich
Wertserhöhungen  ergeben,  sondern  auch  solche  mit  Wertsverminderungen.
  Wertserhöhungen  werden  gerecht  nur  mit  der
Wertszuwachssteuer  erfaßt.  Auf  eine  solche  aber  will  sich  die
Regierung  nicht  einlassen,  wie  sich  bei  der  Bauplatzsteuer  zeigte.
Die  Hundeabgabe.
Der  Staat  erhebt  zurzeit  für  jeden  über  drei  Monate  alten
Hund  eine  Abgabe  von  jährlich  8  Mk.,  wovon  3,50  Mk.  der
Ortsarmenkasse  des  Wohnorts  des  Hundebesitzers  zufallen.  Mit
Ermächtigung  des  Ministeriums  des  Innern  dürfen  die  Gemeinden
einen  Zuschlag  bis  zu  12  Mk.  zugunsten  der  Ortsarmenkasse  erheben. ­
  Das  Gemeindesteuergesetz  hebt  nun  die  staatliche  Hundesteuer ­
  auf  und  verpflichtet  die  Gemeinden,  eine  solche  in  dem
bisherigen  Normalbetrag  von  8  Mk.  zu  erheben;  in  solchen  Gemeinden, ­
  in  denen  eine  Umlage  auf  die  Ertragskataster  erhoben
wird,  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  die  Steuer  auf
20  Mk.  erhöht  werden.  Nach  der  Begründung  des  Entwurfes
ist  die  Huirdeabgabe  in  erster  Linie  nicht  fiskalischen,  sondern
polizeilichen  Ursprungs;  sie  soll  den  Zweck  haben,  der  übermäßigen
Vermehrung  der  Hunde  entgegenzuwirken,  um  das  Publikum  vor
Belästigung  durch  die  Hunde,  namentlich  aber  vor  den  Gefahren,
mit  welchen  die  Hnndewntkrankheit  Gesundheit  und  Leben  bedroht,
zu  schützen.  Dieser  Grundgedanke  der  Hundesteuer  kann  natürlich
höchstens  seine  Richtigkeit  haben,  soweit  die  Steuer  obligatorisch
ist,  also  bis  zum  Betrag  von  8  Mk.  Die  hierüber  hinausgehende ­
  Erhöhung  einspringt  nach  der  Logik  des  Gesetzes  rein
fiskalischen  Motiven  und  ist  anfechtbar,  wie  die  ganze  Anlage
der  Hundesteuer  nicht  ohne  Bedenken  ist.  Da  indessen  weit
schlimmere  Bestimmungen  des  Gesetzes  trotz  ernsten  Bemühens
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        77

nicht  auszumerzen  waren,  konnte  man  sich  in  diesem  Punkte  die
Mühe  sparen,  Aenderungen  zu  beantragen.
Unglückliche  Slruererstndrr.
Einen  verdienten  Reinfall  hat  die  Regierung  erlitten  mit  der
im  Gemeindesteuereutmurf  vorgeschlagenen  Lustbarkeitssteuer.
Der  Entwurf  ging  davon  aus,  daß  „die  Beteiligung  an  Lustbarkeiten ­
  auf  eine  gewisse  Sleuerkraft  schließen  lasse,  welche  insbesondere ­
  bei  jungen  Leuten  durch  sonstige  Steuern  nicht  genügend
erfaßt  werden  kann".  Mit  anderen  Worten:  wenn  ein  armer
Teufel  noch  eine  Gesangs-  oder  Musikaufführung  oder  die  Hochzeit
eines  Freundes  oder  gar  eine  Tanzunterhaltung  besuchen  kann,
so  ist  das  ein  Beweis,  baß  er  vom  Steuererheber  immer  noch
nicht  genug  geschröpft  ist.  Nach  der  Interpretation  des  Referenten
Röder  sollten  unter  die  Lustbarkeitssteuer  fallen  Theatervorstellungen,
Musikaufsührungen,  Gesangs-  und  deklamatorische  Vorträge,  Schaustellungen ­
  aller  Art,  Glücksspiele,  Tanzunterhaltungen.  Da  in
Württemberg  die  Hochzeiten  durchweg  in  öffentlichen  Lokalen  gefeiert ­
  werden,  würden  auch  sie  betroffen  worden  sein.  Dagegen
würden  Orgien,  die  Studenten  in  ihren  Korpshäusern  halten,
private  Soireen  in  den  Sälen  der  Herrschaflsschlösser  und  Villen
steuerfrei  geblieben  sein,  ebenso  patriotische  Festlichkeiten,  so  daß
die  Lustbarkeit?steuer  den  ausgesprochenen  Charakter  einer  Klassensteuer ­
  an  sich  getragen  haben  würde.  Das  war  vom  sozialdemokratischen ­
  Redner  schon  in  der  Generaldebatte  gesagt  worden.
In  der  Kommission  war  daher  ein  sozialdemokratischer  Antrag
auf  Verwerfung  dieser  Steuer  zu  erwarten.  Dem  kam  der
Frhr.  v.  Ow  zuvor,  er  beantragte  Ablehnung  der  Lustbarkeitssteuer. ­
  Von  sozialdemokratischer  Seite  wurde  der  Antrag  kräftig
unterstützt.  Wenn  man  der  Steuerreform,  so  wurde  ausgeführt,
zu  all  ihren  großen  Fehlern  auch  noch  den  Stempel  der  Gehässigkeit ­
  hätte  ausdrücken  wollen,  so  hätte  sich  ein  geeigneterer
Vorschlag  wie  die  Lustbarkeitssteuer  nicht  finden  lasten,  denn  diese
Steuer  erzeuge  in  den  Massen  das  Gefühl,  daß  die  Regierung
ihnen  nicht  einmal  mehr  ein  Vergnügen  gönne.  Der  Antrag  auf
Ablehnung  wurde  in  der  Kommission  gegen  die  Stimme  des
deutschparteilichen  Referenten  angenommen  und  im  Plenum  wurde
die  Lustbarkeilssteuer  sang-  und  klanglos  begraben.
Dieser  Mißerfolg  der  Regierung  hielt  den  inzivischen  verstorbenen ­
  Zentrumsmann  Egger  nicht  ab,  die  Einführung  einer
anderen  Steuer,  die  halb  Sports-,  halb  Verkehrssteuer  geworden
sein  würde,  zu  beantragen:  einer  Fahrradsteuer.  Dieser  An ­
        <pb n="78" />
        78

trag  wurde  fast  nur  mit  Heiterkeit  aufgenommen,  sogar  Redner
von  der  Partei  des  Antragstellers  machten  sich  über  ihn  lustig,
und  gegen  die  einzige  Stimme  des  letzteren  wurde  er  abgelehnt. ­

Für  einen  anderen  Antrag  aber  trat  die  gesamte  Zentrumsfrakcion
  ein:  für  eine  Luxussteuer.  Hierfür  wurde  der  demagogische ­
  Kniff  ins  Feld  geführt,  daß  der  Besitz  von  Luxusartikeln
eine  gewisse  Leistungsfähigkeit  in  sich  schließe.  Daß  man  diese
Leistungsfähigkeit  mit  der  direkten  Einkommens-  und  Vermögenssteuer ­
  viel  besser  erfassen  kann,  daß  die  Grenze,  was  Luxus  ist
und  was  nicht,  schwer  zu  ziehen  ist,  daß  bei  der  Erhebung  einer
Luxussteuer  in  die  intimsten  Privatverhältnisse  eingegriffen  werden
müßte,  daß  die  Luxussteuer  eine  Steuer  auf  die  Kultur  und  eine
schwere  Schädigung  ganzer  Industriezweige  bedeuten  würde,  das
alles  verschwiegen  die  Zentrumsredner  Gröber  und  Rembold-Gmünd;
  um  so  deutlicher  sagte  es  dafür  der  Redner  der  sozialdemokratischen ­
  Fraktion,  die  bei  dieser  Gelegenheit  aus  dem  Munde
des  Herrn  K.  Haußmann  das  Lob  entgegennehmen  konnte,  daß
sie  keinen  Augenblick  den  demagogischen  Reizungen  zum  Opfer  gefallen ­
  sei,  die  in  dem  Zentrumsantrag  liegen.  Auch  dieser  Antrag ­
  wurde  abgelehnt,  gegen  die  Stimmen  des  Zentrums.
Aurkskörperfchaftsumlagr.
Die  Bestimmungen  über  die  Beteiligung  der  einzelnen  Gemeinden
an  der  Amtskörperschaftsumlage  sind  zum  Schluß  im  Gemeindesteuergesetz ­
  neu  geregelt.  Sie  haben  lediglich  rechnerische  Bedeutung, ­
  weshalb  von  ihrer  Wiedergabe  hier  abgesehen  werden
kann.

Schluß.
Die  sozialdemokratische  Landtagsfraktion  hat  von  Beginn  der
Beratung  der  Steuerreform  bis  zum  Schluß  sich  die  redlichste
Mühe  gegeben,  im  großen  und  im  kleinen  die  Gesetze  zu  verbessern. ­
  Sie  hat  zunächst  die  Grundlage  der  ganzen  Reform
vernünftig  auszugestalten  versucht;  das  ist  ihr  nicht  gelungen.
Sie  ist  sodann  bei  der  Einzelberatung  bestrebt  gewesen,  alle  die
groben  Schäden,  die  den  Gesetzen  anhaften,  auszumerzen  und  hat
für  die  zu  Unrecht  vom  Steuerdruck  hart  betroffenen  Volksschichten
Schonung  gefordert.  Auch  in  diesem  Bestreben  war  der  Erfolg
gleich  Null.  Unerfüllbare  Forderungen  hat  sie  in  nicht  einem
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        79

einzigen  Falle  erhoben.  Vieles  von  dem,  was  sie  forderte,  ist  in
anderen  Staaten  bereits  Gesetz.  Hätte  die  Mehrheit  ihren  Anträgen ­
  stattgegeben,  so  könnte  sie  dem  Inkrafttreten  der  neuen
Stenergesetze  mit  gutem  Gewissen  entgegensehen.  Wie  aber  die
Dinge  jetzt  liegen,  wird's  den  Anhängern  dieser  Steuerreform
schon  angst  und  bange,  noch  ehe  diese  in  Wirkung  getreten  ist.
Sie  sehen  es  allmählich  kommen,  daß  die  breiten  Volksschichten
von  dieser  „Reform"  nicht  befriedigt  sein  werden.  Das  gröbste
Unrecht  besteht  fort:  die  indirekten  Steuern.  Die  staatlichen
indirekten  Steuern  blieben  ganz  unberührt,  insbesondere  von  der
Beseitigung  des  Umgeldes  war  nicht  die  Rede,  und  die  indirekten
Gemeindesteuern  wurden  statt  beseitigt  vermehrt.  Der  fast  erdrückenden ­
  Ueberbürdung  der  untersten  Volksschichten  durch  indirekte
Steuern  wurde  bei  Bemessung  des  steuerfreien  Existenzminimums
nicht  Rechnung  getragen.  Die  Wohnsteuer  wird  beibehalten.  Die
Warenhaussteuer,  die  auf  einem  sehr  verwerflichen  Prinzip  beruht,
ist  neu  eingeführt;  die  Hoffnungen  der  Mittelstandsretter  wird
sie  nicht  erfüllen.  Die  vielfach  überschuldeten  kleinen  Landwirte
werden  die  Schuldenbesteuerung  nicht  los,  obgleich  sie  ihr  Teil
Einkommenssteuer  mitzutragen  haben.  Die  Gewerbetreibenden,  die
gleichfalls  ihre  Einkommenssteuer  aufgebürdet  bekommen,  werden
nach  wie  vor  über  willkürliche  Einschätzung  zu  klagen  haben.  Die
Abzüge  am  Grund-  und  am  Gewerbekataster  werden  vielfach  den
großen  Steuerpflichtigen  auf  Kosten  der  Kleinen  zugute  kommen.
Die  Gebäudesteuer  behält  ihre  Mängel.  Die  Vermögenssteuer
fehlt.  Den  Gemeinden  werden  die  Einnahmen  nicht  zufließen,
die  sie  brauchen.  Halbheit  und  Schematismus  kennzeichnen  das
ganze  Werk,  die  einstitige  Hintansetzung  der  Interessen  der  besitzlosen
Klassen  drückte  ihm  den  Stempel  der  Klassengesetzzebung  auf.  Die
Sozialdemokratie  mußte  die  Verantwortung  für  dieses  Machwerk
ablehnen,  was  sie  durch  ihre  verneinende  Schlußabstimmung  über
das  Einkommenssteuergesetz  und  das  Gemeindesteuergesetz  deutlich
zum  Ausdruck  gebracht  hat.  Wer  ihr  ihres  „Nein"  halber  den
Vorwurf  macht,  sie  verfolge  die  Taktik  „Alles  oder  nichts"  und
betreibe  eine  „unfruchtbare  Negationspolitik",  der  schlägt  der  Tatsache ­
  ins  Gesicht,  daß  die  sozialdemokratischen  Abgeordneten  durch
zahllose  Anträge  und  Anregungen  positiv  zu  arbeiten  und  die
Gesetze  zu  verbessern  versucht  haben.  Daß  diese  Versuche  fast
ausnahmslos  unfruchtbar  bliebm,  liegt  nicht  an  den  Sozialdemokraten, ­
  sondern  an  ihren  Gegnern,  die  eine  durchgreifende
und  gerechte  Reform  nicht  wollten,  weil  bei  einer  solchen  die  von
ihnen  gehüteten  Interessen  der  besitzenden  Klasse  nicht  weitgehende
        <pb n="80" />
        —  #-

so

Begünstigung  erfahren  würden.  Aber  die  sozialdemokratische  Taktik
wird  fruchtbarer  werden  in  dem  Maße,  in  dem  die  Wählerschaft
die  sozialdemokratische  Parlamentsvertretung  stärkt.  Erweist  es
sich,  daß  Regierung  und  herrschende  Parteien  über  die  Wünsche
und  Forderungen  der  Sozialdemokratie  auch  jetzt  noch  geringschätzig ­
  zur  Tagesordnung  übergehen,  wo  bereits  100  000  politisch
mündige  Männer  des  Schwabenlandes  vertrauenspendend  hinter
ihr  stehen,  so  bleibt  den  100  000  Mann  nur  übrig,  dafür  zu
sorgen,  daß  ihrer  200  000  werden  u.  s.  f.  Die  hochmütige  Geringschätzung ­
  wohlerwogener  Volksforderungen  wird  den  maßgebenden ­
  Kreisen  dann  bald  vergehen.
Stuttgart,  (Lude  Januar  1904.
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fte.  Schwerwiegend  aber  war  die  Einschränkung  der
st,  daß  bei  der  außerordentlich  hohen  Inanspruchnahme
jssteuern  von  mehr  als  10°/o  auch  mehr  als  50°/o
issteuer  erhoben  werden  dürfen  in  der  Weise,  daß  sie
Zöllen  nur  bis  zu  7  5°/o  herangezogen  werden  solle.
)er  ersten  Beratung  in  der  Ersten  und  der  in  der
^  immer  hatte  die  Regierung  durch  eine  neue  Erhebung
&amp;gt;aß  in  nicht  weniger  als  887  Gemeinden  des  Landes
^-»hr  als  10  °/o  der  Ertragskataster  erhoben  würden,
aus  dieser  Ueberlastung  der  Ertragssteuerpflichtigen  zu
ß  um  so  mehr  die  stärkere  Inanspruchnahme  der  Einuer
  geboten  sei,  stellte  sich  die  Regierung  auf  den
und  die  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer  folgte  ihr
man  eine  unbegrenzte  Höherbelastung  der  Einkommensvieler"
  Gemeinden  nicht  habe  gewähren  wollen.  Weil
^gerechte  Lastenverteilung  einen  viel  größeren  Umommen,
  als  man  vorausgesetzt  hatte,  mußte  das  Maß
reduziert  werden!  Diese  Logik  verstehe  wer  kann,
m  so  schlecht  motivierten  Zurückweichen  vor  der  Ersten
ar  es  kein  Wunder,  daß  diese  sich  noch  nicht  zufrieden
u  mehr  herauszuschlagen  suchte.  Sie  ließ  nun  zwar
are  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuec  fallen,  hielt
^"ier  Voraurbelastung  der  Ertragskataster  von  4°/o  fest,
ierpflichtung  zur  Erhebung  der  Einkommenssteuer
o/o,  sondern  erst  bei  6°/o  Ertragssteuer  zu  und  lehnte
ordentliche  Höherbelastung  der  Einkomnieiissteuer  in
stecht  gestellten  Gemeinden  ab.  In  dun  verhältnisichtigen
  Punkte  der  Vorausbelastung  hielt  hierauf  die
Dinier  an  den  beschlossenen  2°/o  fest,  dagegen  gab  sie
sezüglich  der  Grenze,  an  der  die  Verpflichtung  zur
er  Einkommenssteuer  eintreten  soll,  sondern  auch  in
m  Frage  der  stärkeren  Belastung  der  Einkommens-:
  en  Fall  der  ausnahmsweisen  Ueberlastung  der  Ertrags-!
  Standesherren  wieder  nach.  Namentlich  gegen  dieses
\  'weichen  wurde  von  der  sozialdemokratischen  Fraktion
--ister  Widerspruch  erhüben.  Hierbei  zeigte  sich  die
aerlässigkcit  der  Mittelstandsretter  sehr  eklatant.  Vor-:
  gelverbliche  und  bäuerliche  Mittelstand  wird  durch
Z  ltnismäßig  hohen  Erlragssteuern  aufs  schwerste  be-/:
  ihm  spielt  auch  die  Besteuerung  der  Pfandschulden
J  Rotte.  Würde  nun  zum  Zwecke  der  Entlastung  der
mehr  Prozent  in  Anspruch  ginommenen  Ertrags-
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        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
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