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überhaupt  stark  einwirkten  und  die  Tarifkurse  mit  Leichtigkeit ­
  den  Marktkurs  beeinflussen  und  nach  sich  reissen  mussten.
Der  Piasterwert  ist  nun  auch,  dem  Tarifpreise  folgend,  auf
dem  Markte  ebenfalls  um  die  Hälfte  gesunken,  während  die
Preise  fremder  Münzen  demnach  um  das  doppelte  in  die
Höhe  gingen.  Der  Dukaten,  welcher  jetzt  in  den  Geldtarifen
mit  24  Steuerpiastern  notiert  erscheint,  wurde  auf  dem  Markte
wirklich  mit  48  Piastern  gezahlt.  Das  Schicksal  der  türkischen
Währung  in  Serbien  war  also  bestimmt;  die  türkischen  Münzen
mussten  aus  dem  Umlaufe  verschwinden  und  wurden  in  der
Polge  wegen  ihres  tiefgesunkenen  Wertes  nur  mehr  als  Scheidemünzen ­
  gebraucht.  Der  Geldbedarf  wurde  ausschliesslich  durch
fremde  Münzen  befriedigt;  der  österreichische  Golddukateu  war
das  beliebteste  Goldstück  und  unter  den  Silbermünzen  spielten
der  Taler  und  der  Zwanziger  die  grösste  Holle.  Unterdessen ­
  bildete  der  Piaster  noch  immer  die  Grundlage  aller
Wertberechnung  in  Serbien.  Die  Steuern  waren  in  Piastern
festgesetzt  und  konnten  demnach  mit  fremden  Münzen
nur  nach  ihrem  in  Piastern  ausgedrücktem  Werte  bezahlt ­
  werden.
Die  in  Piastern  festgesetzten  Staatsabgaben  konnten  also
mit  irgend  einer  oder  mehreren  der  fremden  Münzen,  auf
Grund  ihres  im  Geldtarife  bestimmten  Piasterwertes,  beglichen
werden,  während  es  im  Privatverkehr  notwendig  war,  auch
die  Münzsorte  zu  bestimmen,  in  welcher,  sowie  ihren  Kurs,
zu  welchem  gezahlt  werden  sollte.  Mit  der  Zeit  finden  aber
auch  amtliche  Wertberechnungen  in  dieser  oder  jener  Münzsorte ­
  statt,  so  namentlich  in  Dukaten,  dann  in  Talern,  welche
12  Piaster  und  in  Zwanzigern,  welche  2  Piaster  wert  waren.  Im
Jahre  1856  werden  z.B.  beim  Witwenfonds  einige  Beamte  angestellt, ­
  denen  Gehälter  von  600  beziehungsweise  550,  350  und
250  Taler  für  das  Jahr  bestimmt  wurden. 1 )  Die  am  4.  Juli
1857  geregelten  Gebühren  der  Gerichte  waren  wie  folgt
festgesetzt: 2 )

')  Zbornik  Zakona  (Gesetzes-Sammlungen),  B.  9,  S.  4.
! )  Daselbst  B.  10,  S.  41.