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Taler:

Zwanziger:

für  jede  Bestätigung
für  jeden  kopierten  Bogen
für  einen  6—12  monatl.  Pass  1
für  einen  Pass  bis  auf  6  Monate  —

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Daneben  erscheinen  aber  auch  Werte  zum  Teil  in  Steuerpiastern, ­
  zum  Teil  in  Marktpiastern  ausgedrückt.  Ein  im
Jahre  1860  angestellter  Gerichtsbeamter  erhielt  einen  Gehalt
von  3000  Steuerpiastern 1 ),  während  der  Zolltarif  vom  3.  Juni
1861  in  Piastern  und  Paras  des  Marktkurses  ausgestellt  war. 2 }
Damit  auch  die  in  Marktpiastern  bestimmten  Abgaben  mit
kaiserlichen  Münzen  bezahlt  werden  können,  wurden  die  Preise
der  letzteren  in  den  Geldtarifen  ausser  zum  Steuerkurse  auch
noch  zum  Marktkurse  festgesetzt.  Im  Tarif  vom  31.  August
1855  beträgt  der  Dukatenkurs  28  Steuer-,  beziehungsweise
56  Marktpiaster.  Dieses  Wertverhältnis  zwischen  dem  Steuerund
  Marktkurse  unterlag  aber  auch  Veränderungen,  indem
nicht  immer  rund  2  Marktpiaster  1  Steuerpiaster  gleich
waren.  Der  Steuerkurs  war  Sache  der  Regierung  und  wurde
von  dieser  für  gewisse  Zeiträume  festgesetzt,  während  welcher
der  Marktkurs,  im  freien  Verkehr  stehend,  Veränderungen
ausgesetzt,  war  und  sich  infolgedessen  das  Wertverhältnis
zwischen  beiden  mit  Leichtigkeit  verschieben  konnte.  Eine
solche  Verschiebung  dieses  Wertverhältnisses  kommt  im  Geldtarife ­
  vom  1.  April  1866  zum  Ausdruck,  indem  daselbst
der  Dukaten  mit  28  Steuerpiastern,  beziehungsweise  mit
60  Marktpiastern  notiert  war.  Diese  zum  Marktkurse  festgesetzten ­
  Preise  fremder  Münzen  kamen  also  bei  solchen
Zahlungen  in  Anwendung,  welche  auf  Marktpiaster  lauteten
und  an  öffentlichen  Kassen  geleistet  werden  sollten.  Im  Handelsverkehr ­
  war  die  Festsetzung  der  Kurse  jener  Münzen  der  freien
Vereinbarung  überlassen;  nur  wenn  eine  solche  beim  Geschäftsabschlüsse ­
  nicht  getroffen  wurde,  und  auch  nachträglich  eine
Verständigung  nicht  zu  erzielen  war,  hatte  der  derzeitige  amtliche ­
  Kurs  auch  für  Private  in  Kraft  zu  treten,  Diese  in

l )  Zbornik  Zakona  (Gesetzes-Sammlungen),  B.  18,  S.  11.
! )  Daselbst  B.  14,  S.  97.