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1855er  Tarifs  vom  25.  Juni  1850  spricht  diese  Absicht  deutlich
aus,  denn  es  werden  darin  einige  türkische  Silberstücke  im  Werte
herabgesetzt,  „weil  dieselben  seit  einiger  Zeit  bei  uns  sehr
zugenommen  haben  und  von  unseren  Leuten  zu  einem  hohen
Kurse  in  Empfang  genommen  werden,  zu  welchem  sie  nicht
wieder  gegeben  werden  können“;  denselben  Zweck  hat  eine
andere  Verordnung  vom  15.  Februar  1865,  durch  welche  der
Wert  von  20-,  15-,  10-  und  5-Kopjejkenstücken  ebenfalls
herabgesetzt  wurde.