war  für  die  1 / s -Dinarstücke  mit  18  mm,  für  die  1-Dinarstücke ­
  mit  23  mm  und  für  die  2-Dinarstücke  mit  27  mm
festgesetzt.  Die  Aversseite  zeigte,  wie  auf  den  Kupfermünzen,
das  Bildnis  des  Fürsten,  umschrieben  mit  seinem  Namen  und
seiner  Würde  (Milan  M.  Obrenovic  IV.  —  Fürst  von  Serbien),
während  auf  der  Reversseite  der  Wert  des  betreffenden  Geldstückes ­
  in  Dinaren,  beziehungsweise  in  Paras  eingeprägt  war.
Zu  gleicher  Zeit  wurde  der  Finanzminister  angewiesen,  die
bisher  zirkulierenden  kleinen  Silbermünzen  dem  Werte  nach
herabzusetzen,  um  sie  dadurch  aus  dem  Umlaufe  zu  verdrängen
und  den  nationalen  Platz  zu  machen.  Auch  der  Bedarf  an
Silbermünzen  sollte  also  von  nun  an  möglichst  durch  eigenes
Geld  befriedigt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  wurden  schon
am  28.  Dezember  1873  die  Zwanziger  und  deren  Teilstücke
im  Werte  herabgesetzt,  indem  dieselben  durch  die  neuen
Silbermünzen  serbischen  Gepräges  ersetzt  werden  sollten.  Die
Artikel  13  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Prägung  von
Silbermünzen,  enthalten  aber  auch  schon  Anordnungen,  welche
den  Zweck  verfolgen,  die  bisher  in  Serbien  herrschende  Geldrechnung ­
  völlig  aufzugeben.  Im  zunächst  folgenden  Rechnungshalbjahre, ­
  nachdem  die  Hälfte  der  serbischen  Silbermünzen
ausgeprägt  sein  würde,  sollten  nämlich  die  Rechnungen  des
Staates  nicht  mehr  in  Steuer-  und  Marktpiastern,  sondern  in
Dinaren  als  der  alleinigen  gesetzlichen  Münze  Serbiens  geführt
werden;  dieselbe  Verordnung  hatte  in  Bezug  auf  die  private
Buchführung  3  Jahre  nachher  in  Geltung  treten  sollen,  auch  wurde
zugleich  ein  Schema  in  Aussicht  gestellt,  nach  welchem  alle
Rechnungen,  Verbindlichkeiten,  Verträge  usw.,  welche  auf
Piaster  lauteten,  in  Dinare  ungerechnet  werden  sollten.  Diese
Anforderungen  kamen  aber  erst  zur  Ausführung  durch  das
Grundgesetz  vom  10.  Dezember  1878,  mit  welchem  das  Geldwesen ­
  in  Serbien  zur  vollen  Selbständigkeit  gelangt  ist.
Mit  diesem  Gesetz  —  betreffend  die  Prägung  serbischer
nationaler  Münzen  —  nahm  Serbien  das  System  der  lateinischen
Münz-Konvention  an,  welche  in  Paris  am  22.  Dezember  1865
zwischen  Frankreich,  Belgien,  Italien  und  der  Schweiz  geschlossen ­
  wurde  und  welcher  Griechenland  am  1.  Januar  1869