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1-Parastücke  wurden  diesmal  nicht  mehr  geschlagen,  denn
auch  die  im  Jahre  1868  geprägten  haben  sich  wegen  ihres
zu  kleinen  Wertes  als  unbrauchbar  erwiesen  und  sind  aus
dem  Umlaufe  verschwunden;  Stücke  zu  2  Para  sind  überhaupt
niemals  geprägt  worden.
Nachdem  die  Goldstücke  geprägt  und  dem  Verkehr  übergeben ­
  sein  würden,  sollte  niemand  verpflichtet  sein,  bei  einer
Auszahlung  mehr  als  500  Dinare  in  5-Dinarstücken,  und  in
Stücken  zu  2,  1  und  1 / 2  Dinar  mehr  als  50  Dinare  anzunehmen ­
  (Goldwährung!).  Kupfermünzen  müssen  in  einer  Auszahlung ­
  höchstens  bis  zum  Werte  eines  Dinars  angenommen
werden.  Die  fremden  Münzen,  die  in  Serbien  umliefen,  wurden
darnach  unterschieden,  ob  sie  nach  dem  lateinischen  Münzsystem ­
  geprägt  worden  sind  oder  nicht.  Die  nach  diesem
System  geprägten  sollten  von  den  Staatskassen  in  dem  Masse
und  unter  den  Bedingungen  angenommen  werden,  unter  welchen
auch  die  serbischen  Münzen  an  den  Kassen  der  betreffenden
fremden  Staaten  in  Empfang  genommen  würden.  Dies  sollte
durch  einen  besonderen  Vertrag  mit  den  Staaten  der  Miinzunion
  vom  Jahre  1865  geregelt  werden,  während  welcher  Zeit
die  Preise  dieser  Münzen  im  Wege  des  Geldtarifs  bestimmt
werden  sollten.  Auf  diese  Weise  sollten  auch  jene  Geldstücke
ihre  Kurse  erhalten,  welche  nicht  den  Anordnungen  der  Münzunion ­
  von  1865  entsprechend  geprägt  worden  sind,  aber  in
Serbien  sich  im  Umlaufe  befinden.  Aus  diesen  Bestimmungen
ersieht  man,  dass  Serbien  im  Begriffe  stand,  sich  der  lateinischen ­
  Münzkonvention  auch  vertragsmässig  anzuschliessen,
was  aber  in  der  Tat  niemals  geschehen  ist.  Der  den  obigen
Anordnungen  folgende  Geldtarif  vom  9.  Februar  1879  enthielt
die  Preise,  zu  welchen  die  fremden  Münzen  von  den  Staatskassen ­
  angenommen  werden  sollten.  Die  Kurse  verstehen  sich
von  nun  an  in  Dinaren  und  Paras.  Ausser  den  Münzen  der
Vertragsstaaten  wurden  noch  notiert  russische  Halbimperials
und  Silberruhel,  österreichische  Golddukaten  und  Silbergulden,
deutsche  Goldstücke  zu  20  und  zu  10  Mark  und  silberne
zu  5  Mark,  englische  Sovereigns  und  türkische  Gold-  und
Silber-Medjiclien.  Fremde  Silbermünzen,  welche  nicht  nach