69

dem  lateinischen  Münzsystem  geprägt  waren  und’  einen  geringeren ­
  Wert  als  2  Dinare  an  Wert  repräsentierten,  wurden
von  den  Staatskassen  überhaupt  nicht  mehr  in  Zahlung  genommen, ­
  während  mit  anderen  fremden  Silbermünzen  ohne
Unterschied  nur  25°/ 0  einer  Auszahlung  beglichen  werden
konnten.  Fremde  Kupfermünzen  wurden  von  den  öffentlichen
Kassen  gar  nicht  mehr  angenommen.
Die  Rechnungen  des  Staates  wurden  von  nun  an  nicht
mehr  in  Piastern,  sondern  in  Dinaren  und  Paras  geführt;  die
privaten  Anstalten  und  Unternehmungen  waren  ebenfalls  verpflichtet, ­
  ihre  Buchführungen  dem  neu  eingeführten  Geldsystem
gemäss  einzurichten.  Für  die  Umrechnung  der  auf  Steuerxmd
  Marktpiaster  lautenden  Werte  in  die  neue  Währung
wurden  Umrechnungskurse  festgesetzt,  indem  ein  Steuerpiaster
mit  42,1  Para  und  ein  Marktpiaster  mit  19,8  Para  eines  Dinars
gleich  zu  nehmen  war.  Durch  eine  Verordnung  vom  21.  Februar
1879  wurden  hierüber  nähere  Weisungen  erteilt.  Die  an
den  Staat  zu  leistenden  Abgaben  waren  nämlich  teils  in
Steuer-  und  Marktpiastern,  teils  in  verschiedenen  Münzsorten ­
  festgesetzt.  War  der  Wert  einer  staatlichen  Forderung
z.  B.  im.  Steuerkurse  bestimmt,  so  sollte  die  Rechnung  von
Seite  der  Beamten  in  derselben  Weise  wie  bisher  ausgeführt
worden,  bis  auf  den  Schlussbetrag,  welcher  nun  auf  Grund
des  gesetzlichen  Umrechnungskurses  von  42,1  in  Dinare  umgewandelt ­
  und  in  den  Münzen,  welche  der  Geldtarif  als  zulässig ­
  erklärte,  bezahlt  werden  sollte.  Was  jene  Abgaben
anbelangt,  welche  in  bestimmten  Münzsorten,  in  Dukaten,
Talern  oder  Zwanzigern  festgesetzt  waren,  galt  die  Regel,
dass  die  Dukaten,  welche  also  auch  im  neuen  Geldtarif  notiert
erscheinen,  von  den  öffentlichen  Kassen  ihrem  Werte  nach
anzunehmen  wären,  welcher  ihnen  eben  durch  den  neuen
Tarif  gegeben  war.  Die  in  Talern  und  Zwanzigern  bestimmten
Abgaben  aber,  welche  Münzen  also  bereits  ausser  Kurs  gesetzt ­
  waren,  wurden  zunächst  ■—  den  Taler  zu  12  und  den
Zwanziger  zu  zwei  Steuerpiaster  gerechnet  —  in  Steuerpiaster
umgerechnet,  diese  sodann  auf  Grund  des  Umrechnungssatzes
von  42,1  Para  noch  in  Dinare  umgewandelt  und  dann  in