’)  Die  stenographischen  Parlamentsberichte  vom  Jahre  1884.

werden  sollte. 1 )  Bei  der  Prägung  dieses  Nickels  hatten  hinsichtlich ­
  der  Mischung,  des  Gewichtes  und  des  Remediums
die  Anordnungen  in  Geltung  zu  treten,  welche  mit  dem  Gesetze
vom  1.  Januar  1883,  betreffend  die  Prägung  von  Nickelmünzen, ­
  gegeben  waren.  Die  Frist,  in  welcher  die  Einlösung
der  Kupfermünzen  durch  diejenigen  aus  Nickel  geprägten  auf
jeden  Fall  bewerkstelligt  sein  sollte,  war  auf  10  Monate  bemessen. ­
  Nach  dieser  Frist  sollte  das  Kupfergeld  in  Serbien
nicht  mehr  als  Geld  betrachtet  werden.  Aber  am  22.  September
1885  wurden  alle  diese  Anordnungen  ausser  Kraft  gesetzt.
Das  an  diesem  Tage  erlassene  Gesetz  gestattete  nämlich,
■wegen  der  Finanznot,  welche  infolge  des  Ausbruches  des
Krieges  mit  Bulgarien  entstanden  war,  dass  alles  Kupfergeld,
welches  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1884  gegen
Nickelmünzen  eingezogen  worden  war  und  in  den  Staatskassen ­
  lag,  wieder  in  Umlauf  gesetzt  wurde.
Mit  dem  Gesetze  vom  15.  März  1890  wurde  die  Einlösung ­
  des  Kupfergeldes  wiederholt  angeordnet,  verzögerte
sich  aber  bis  zum  Jahre  1897,  wo  sie  endlich  auch  durchgeführt ­
  wurde.  Die  Einziehung  der  Kupfermünzen  hatte  jetzt
gegen  Silberdinare  zu  erfolgen,  welche  zu  diesem  Zwecke  auf
Grund  des  in  Bede  stehenden  Gesetzes  im  Betrage  von
6  Millionen  Dinaren  ausgeprägt  werden  sollten.  Auf  diese  Weise
wurden,  nebst  den  auf  Grund  der  Gesetze  vom  30.  November
1893  und  10.  Dezember  1878  geprägten  Silbermünzen  noch
6  Millionen  ausgeprägt  und  dem  Verkehr  übergeben;  4  Millionen
Dinare  davon  sind  in  Stücken  zu  1  Dinar,  2  Millionen  in
Stücken  zu  2  Dinaren  geprägt  worden.  Die  Summe  aber  der
■zu  prägenden  Silbermünzen  in  der  Höhe  von  6  Millionen
wurde  bloss  mit  Rücksicht  darauf  festgesetzt,  dass  sich  erst
bei  diesem  Betrage  aus  der  Prägung  nach  Abzug  der  Kosten
für  die  Staatskasse  ein  Gewinn  ergeben  würde,  welcher  dem
Werte  der  im  Umlaufe  sich  befindlichen  Kupfermünzen  gleichkäme ­
  und  welcher  auf  diese  Weise  die  Regierung,  die  für  die
Einziehung  des  Kupfergeldes  keine  verfügbaren  Mittel  hatte,