infolgedessen  der  Goldumlauf  nicht  aufrecht  erhalten  werden
konnte,  stellte  sich  in  Wirklichkeit  die  Silberwährung  ein.
Als  dann  im  Jahre  1884  die  Nationalbank  Noten  zu  emitieren
anfing,  wurden  im  Sinne  des  erwähnten  Gesetzes  vom  Jahre
1878,  welches  die  Goldwährung  proklamiert  hat,  nur  solche
Noten  in  Umlauf  gesetzt,  welche  in  Gold  einlösbar  waren.
Da  aber  tatsächlich  Silberwährung  herrschte  und  der  inländische
Verkehr  sich  fast  ausschliesslich  der  Silbermünzen  bediente,
gab  es  keine  Nachfrage  nach  den  auf  Gold  lautenden  Noten
und  dieselben  strömten  auch  in  der  Tat  immer  wieder  in  die
Bank  zurück.  Im  Jahre  1885  schritt  man  dann  zur  Ausgabe
von  Silbernoten,  welche,  dem  tatsächlichen  Währungsstande
des  Landes  entsprechend,  im  Verkehr  sofort  Aufnahme  fanden
und  sehr  bald  einen  bedeutenden  Umfang  genommen  haben.
Da  aber  das  Agio  mit  der  Zunahme  des  Notenumlaufs  gleichen
Schritt  hielt,  also  ebenfalls  zugenommen  hatte,  vermutete  man
in  der  Ausgabe  dieser  Silbernoten  die  Hauptursache  des  Agios
und  war  infolgedessen  bestrebt,  die  Notenzirkulation  einzuschränken, ­
  um  dadurch  dem  Steigen  des  Agios  Einhalt  zu  tun.
Seit  dem  Jahre  1893  beginnen  dann  die  Massregeln,  welche
die  Reduzierung  des  Notenumlaufes  zum  Zwecke  haben,  und
einerseits  im  Parlamentsbeschlusse  vom  15.  Dezember  1893,
andrerseits  im  Gesetze  vom  6.  Februar  1896  zum  Ausdruck
gelangen.  Durch  den  Parlamentsbeschluss  vom  Jahre  1893
sollte  der  Notenumlauf  auf  indirektem  Wege  eingeschränkt
werden,  indem  nämlich  die  Bedingungen  für  die  bare  Deckung
der  Noten  in  einer  Weise  aufgestellt  wurden,  dass  die  Bank
durch  dieselben  in  ihrem  Emissionsgeschäfte  sehr  beschränkt
gewesen  wäre.  Als  nun  das  Noteninstitut  im  Sinne  dieses
Beschlusses,  dessen  Inhalt  sich  im  Folgenden  ergeben  wird,
im  Begriffe  stand,  den  Notenumlauf  auf  einen  niedrigeren
Stand  zu  bringen  und  zu  diesem  Zwecke  ihre  Noten  aus  dem
Umlauf  zu  ziehen  begann,  stellten  sich  jedoch  Schwierigkeiten
und  Gefahren  für  die  Volkswirtschaft  heraus,  welche  die
Regierung  veranlassten,  jenen  Parlamentsbeschluss  ausser  Kraft
zu  setzen  und  durch  das  Gesetz  vom  6.  Februar  1896  zu  ersetzen, ­
  durch  welches  die  Frage  der  Einschränkung  der  Noten-