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cmission  in  der  Weise  gelöst  wurde,  dass  man  die  Notenausgabe ­
  der  Nationalbank  ziffermässig  kontingentierte.
Hiermit  ist  eine  allgemeine  Übersicht  über  die  Entwickelung ­
  gegeben,  welche  das  serbische  Banknotenwesen
während  der  kurzen  Spanne  Zeit  seines  Bestehens  durchgemacht ­
  hat.  Es  bieten  sich  also  zunächst  zwei  Hauptperioden,
welche  durch  das  Jahr  1893  getrennt  erscheinen,  indem  die
erste  Periode  dadurch  charakterisiert  wird,  dass  man  in  derselben ­
  bemüht  war,  den  Noten  der  Bank  zur  Ausdehnung  und
allgemeinen  Verbreitung  zu  verhelfen,  während  man  sich  in  der
zweiten  Periode,  infolge  der  nachteiligen  Wirkungen,  welche
der  Notenumlauf  auf  die  Valuta-Verhältnisse  des  Landes  ausiibte,
  gerade  das  Gegenteil  zur  Aufgabe  zu  stellen  gezwungen
sah,  nämlich  die  im  Übermasse  .ausgegebenen  Banknoten  aus
dem  Umlaufe  zu  schaffen  und  die  Notenemission  in  bestimmte
enge  Grenzen  zu  verweisen.  Jede  dieser  Hauptperioden  zerfällt
dann  wieder  in  zwei  Teile,  die  erste,  indem  zwecks  Erreichung
einer  ausgedehnten  Notenzirkulation  nach  erfolglosen  Versuchen,
die  auf  Gold  lautenden  Noten  im  Umlaufe  zu  erhalten,  zur
Emission  von  Silbernoten  übergegangen  wird  —  die  zweite,
indem  die  Notenausgabe  zunächst  auf  mittelbarem  Wege  zu
beschränken  gesucht  wird,  nämlich  durch  entsprechende  Bestimmungen ­
  über  die  metallische  Deckung  (Parlaments  -
Beschluss),  dann  aber  unmittelbar  durch  Befolgung  des  Grundsatzes ­
  der  direkten  Kontingentierung.  Es  ergibt  sich  auf
diese  Weise  eine  Einteilung  des  Stoffes,  welche  zwar  zunächst
durch  den  geschichtlichen  Gang  gegeben  ist,  aber  doch  auch
zugleich  eine  systematische  Behandlung  ermöglicht,  als  nämlich ­
  im  Laufe  der  Entwickelung  stets  eines  jener  Momente  in
den  Vordergrund  gerückt  erscheint,  welche  das  Wesen  der
Notenausgabe  ausmachen.
Die  in  Gold  einlösbaren  Noten.
Die  Noten  der  Nationalbank  sollten  auf  Grund  des  Gesetzes ­
  vom  6.  Januar  1883  auf  Beträge  von  50,  100,  500
und  1000  Dinaren  lauten,  welche  die  Bank  jederzeit  ihrem
vollen  Werte  nach  einzulösen  verpflichtet  war.  Die  Deckung