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Verhältnissen.  Während  das  Gesetz  vom  10.  Dezember  1878
die  serbische  Währung  auf  Gold  zu  begründen  bestrebt  war
und  diesbezüglich  auch  Anordnungen  getroffen  hat.  so  namentlich ­
  Zahlungen  in  Silber  nur  zu  einem  bestimmten  Betrage
als  zulässig  erklärte,  war  doch  tatsächlich  die  Silberwährung
in  Serbien  die  herrschende  geworden.  Inwiefern  daneben  ein
Goldumlauf  möglich  war  und  tatsächlich  bestanden  hat,  soll
sofort  gewürdigt  werden,  aber  fast  der  gesamte  Verkehr  im
Lande  wurde  durch  die  Silbermünze  vermittelt,  welche  aller
Wertberechnung  zugrunde  lag  und  mit  welcher  alle  Zahlungen
geleistet  wurden.  '  Das  Silber  war  also  fast  ausschliesslich
das  Metall,  welches  den  Geldbedarf  im  inländischen  Verkehr
befriedigte,  während  das  Gold  hauptsächlich  nur  im  Grossverkehr, ­
  sowie  im  Dienste  des  internationalen  Handelsverkehrs
Serbiens  Verwendung  fand.  Diese  Gestaltung  der  Valutaverhältnisse ­
  hätte  ohne  Zweifel  massgebend  sein  sollen  für
den  Weg,  welchen  die  Nationalbank  hinsichtlich  ihrer  Notenemission ­
  einzuschlagen  gehabt  hätte,  da  doch  jede  Notenausgabe ­
  notwendig  zur  Rücksichtnahme  auf  die  Landesvaluta
gezwungen  ist.  Die  Banknoten  sind  nämlich  nicht  als  eigentliches ­
  Geld  zu  betrachten,  da  sie  nicht  alle  Eigenschaften
besitzen,  die  zum  vollen  Begriffe  des  Geldes  notwendig  sind,
so  weder  die  Eigenschaft  des  Preismasses,  noch  diejenige  des
gesetzlichen  Zahlungsmittels.  Sie  sind  bloss  Geldsurrogate,
welche  das  Geld,  insofern  dasselbe  als  Umlaufsmittel  dient,
im  Verkehr  zu  ersetzen  bestimmt  sind.  Infolgedessen  sind
die  Banknoten  ausserhalb  eines  Rechnung®-  und  Geldsystems,
also  selbständig  nicht  zu  denken;  sie  werden  erst  dadurch
umlaufsfähig,  dass  sie  sich  ausdrücklich  auf  die  Münze  als
Währung  und  Preismass  zurückbeziehen,  sich  also  den  herrschenden ­
  Geldverhältnissen  des  Landes  anpassen,  in  welchem  sie
ihrer  Bestimmung  gemäss  anstatt  des  baren  Geldes  in  Umlauf ­
  gesetzt  werden  sollen.  Wenn  nun  die  Noten  der  serbischen
Nationalbank  auf  Gold  lauteten,  so  ist  diese  Bestimmung  des
Bankgesetzes  augenscheinlich  mit  dem  Münzgesetze  vom
10.  Dezember  1878  in  Zusammenhang  zu  bringen,  mit  welchem
bekanntlich  dem  Lande  die  Goldwährung  gesichert  werden
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