Jahre  1885,  in  welcher  von  der  Regierung  gefordert  wurde,
dass  die  Ausgabe  von  10-Dinarnoten  in  Gold  gestattet  werde,
indem  diese  Vorlage  mit  der  Modifikation  Gesetzeskraft  erhielt, ­
  dass  diese  10-Dinarbanknoten  auf  Silber  zu  lauten
haben.  Die  Bestimmung  des  Bankgesetzes,  dass  die  Silbernoten ­
  in  Beträgen  zu  10  Dinaren  ausgegeben  werden,  ist  also
nur  geschichtlich  zu  erklären,  war  jedoch  insofern  gerechtfertigt, ­
  als  diese  Noten  für  den  Gebrauch  des  Kleinverkehrs
bestimmt  waren,  von  welchem  sie  in  grossen  Mengen  aufgenommen ­
  wurden.  Im  Grossverkehr  aber,  wo  infolge  bedeutender ­
  Wertumsätze  namhafte  Beträge  zur  Auszahlung
gelangen,  werden  die  Noten  wegen  des  kleinen  Betrages,  auf
welchen  sie  lauten,  ohne  Zweifel  unbequem  gefunden,  so  dass
es  entschieden  vorteilhaft  wäre,  auch  auf  höhere  Beträge  ausgestellte ­
  Noten  in  den  Umlauf  zu  geben  und  dadurch  die
Zahlungen  im  grossen  Verkehr  zu  erleichtern.
Dev  Parlamentsbeschluss  betreffend  die  Notendeckung.
Laut  Gesetz  vom  6.  Januar  1883,  mit  welchem  die
serbische  Nationalbank  ins  Leben  gerufen  wurde,  sollten  bekanntlich ­
  nur  in  Gold  einlösbare  Noten  emittiert  werden  und
dieselben  stets  mit  Gold  und  in  Gold  leicht  realisierbaren
Werten  gedeckt  sein.  Als  dann  mit  dem  Gesetz  vom
23.  September  1885  die  Emission  von  Silbernoten  ebenfalls
gestattet  wurde,  erfuhr  auch  die  Bestimmung  über  die  Art
und  Weise  der  Notendeckung  eine  Umänderung,  dahin  nämlich, ­
  dass  die  ausgegebenen  Banknoten  von  nun  an  mit  Gold,
beziehungsweise  mit  Silber  gedeckt  werden  sollten,  sowie  auch
mit  anderen  Werten,  welche  in  Gold,  beziehungsweise  in
Silber  leicht  und  sicher  realisiert  werden  können.  Zum
mindesten  aber  40°/&lt;j  der  im  Umlauf  sich  befindenden  Noten
mussten  auf  jeden  Fall  metallisch,  d.  h.  mit  Gold,  respektive
mit  Silber  gedeckt  sein.  „La  banque“,  heisst  es  in  dem  diesbezüglichen ­
  Gesetze,  „ne  pourra  jamais  mettre  en  circulation
une  somme  de  billets..  de.  banqne  superieure  ä  deux  fois  et
demie  son  encaisse  en  or,  respectivement  en  argent.  L’argent
pourra  etre  substitue  a  l’or  dans  l’encaisse,  dans  le  pro ­