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portion  de  25°/ 0  au  plus.“  Die  Art  der  Auffassung  und  die
Ausführung  dieser  Deckungsbestimmungen  von  seiten  der  Bankverwaltung ­
  sollen  aber  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  nicht
entsprochen  haben.  Jenes  „respectivement“  hatte  augenscheinlich ­
  die  Absicht  des  Gesetzgebers  zum  Ausdruck  zu
bringen,  dass  von  nun  an,  indem  neben  in  Gold  auch  in  Silber
einlösbare  Noten  emittiert  werden  sollten,  die  Deckung  der
ersteren  nur  in  Gold  und  diejenige  der  Silbernoten  nur  in
Silber  zu  erfolgen  habe.  Diese  Absicht  ist  auch  in  jener
Modifikation  enthalten,  wonach  das  Gold,  welches  als  Deckung
der  auf  Gold  lautenden  Noten  zu  dienen  hatte,  höchstens  zu
25°/ 0  durch  Silber  ersetzt  werden  konnte.  Unterdessen  war
im  Gesetze  nicht  erwähnt,  ob  auch  andrerseits  das  Silber,
mit  welchem  die  Silbernoten  gedeckt  sein  sollten,  durch  Gold
ersetzt  werden  dürfe.  Den  Mangel  an  einer  derartigen  ausdrücklichen ­
  Bestimmung  machte  sich  nun  das  Noteninstitut
zunutze,  indem  es  die  Zulässigkeit  der  Substitution  des  Silbers
durch  Gold  als  selbstverständlich  annahm,  da  doch  das  Gold
für  die  emittierten  Noten  immer  eine  grössere  Sicherheit  als
das  Silber  zu  bieten  vermag.  Diese  Auffassung  wurde  nun
praktisch  in  der  Weise  durchgeführt,  dass  die  Silbernoten
zum  grösseren  Teil  mit  Gold  gedeckt  wurden,  was  auch  aus
den  Metallvorräten  der  Bank  ersichtlich  ist,  welche  seit  1885,
als  die  Silbernoten  zuerst  in  Umlauf  kamen,  je  am  Bilanztage
folgenden  Stand  aufweiseu:

im  Jahre:

Gold:

Silberbestand

1885

1513512.31

388866.65

188G

1611234.66

1449217.23

1887

2195346.20

2781285.27

1888

—

—

1889

6618611.34

4430311.02

1890

8  286  387.15

4453314.62

1891

8912335.73

4193929.67

1892

9345340.26

4114974.96

1893

9491594.80

4005  827.50

1894

7  082037.49

4290880.07

1895

7  213147.41

4673196.17