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wesen  wäre,  ihre  Geschäfte  gehörig  auszudehnen,  noch  den
Bedarf  des  Landes  an  Umlaufsmitteln  auch  nur  annähernd  zu
befriedigen.  Die  Bank  machte  infolgedessen  Gebrauch  von
dem  ihr  gesetzlich  gestatteten  Geschäfte  des  An-  und  Verkaufes
von  edlen  Metallen,  indem  sie  sich  auf  diesem  Wege  Gold  anschaffte ­
  und  dasselbe  zur  Deckung  der  ausgegebenen  Silbernoten ­
  verwendete.  So  figurieren  z.  B.  im  Goldbestände  der
Bank  vom  31.  Dezember  1887:  594525  Dinare  in  demjenigen
vom  Jahre  1889:  1442844  Dinare,  welche  durch  Ankauf
mittelst  Silbernoten  in  die  Kassen  der  Bank  gebracht  wurden.
Auf  diese  Weise  schwoll  der  Goldbestand  der  Anstalt  im  Jahre
1893  auf  fast  9  x / ä  Millionen  Dinare  an,  während  derjenige  in
Silber  beständig  4  Millionen  aufwies.  Gegen  diese  Handlungsweise ­
  der  Bank,  welche  mit  der  ungünstigen  Gestaltung  der
serbischen  Valuta  in  Zusammenhang  gebracht  wurde-,  erhob
sich  im  Lande  ein  lebhafter  Widerspruch.  Es  wurde  nämlich
behauptet,  dass  die  Bank  durch  ihre  Goldankäufe  mittelst
der  Silbernoten  -  einerseits  dem  Verkehr  das  Gold  entziehe,
indem  sie  dasselbe  in  grosser  Menge  in  ihren  Kassen  festhalte,
andrerseits  aber  zugleich  Silbernoten  übermässig  emittiere,  den
Verkehr  mit  denselben  überfülle  und  auf  diese  Weise  das
Agio  des  Goldes  in  die  Höhe  treibe.
All  dies  führte  den  Parlamentsbeschluss  vom  15.  Dezember
1893  herbei,  durch  welchen  der  Sinn  der  Bestimmungen,  betreffend ­
  die  Notendeckung,  dahin  ausgelegt  wurde,  dass  die  in
Gold  einlösbaren  Banknoten  nur  mit  Gold  (mit  Ausnahme
von  25°/o,  die  mit  Silber  ersetzt  werden  durften),  die  Silbernoten ­
  aber  nur  mit  Silber  gedeckt  werden  können.  Auf  Grund
dessen  wurde  die  Bank  aufgefordert,  ihre  Emission  diesen
Bestimmungen  unterzuordnen,  und  zwar  sollte  sie  die  Silbernoten ­
  aus  dem  Verkehr  in  dem  Masse  zurückziehen,  dass  der
Umlauf  derselben  nach  Ablauf  von  5  Jahren  den  2  a / 2  fachen
Betrag  ihres  Silbervorrates  nicht  übersteige.  Den  näheren
Weisungen  zufolge,  welche  der  Bank  durch  den  Volkswirtschaftsminister ­
  gegeben  wurden,  sollte  das  vom  Gesetz  geforderte ­
  Verhältnis  zwischen  Notenumlauf  und  Metallvorrat
in  der  Weise  hergestellt  werden,  dass  in  jedem  Jahre,  und