wurden  die  Anordnungen,  wonach  in  jedem  Jahre  4  Millionen
Dinare  Silbernoten  aus  dem  Umlaufe  gezogen  werden  sollten,
durch  ein  ministerielles  Schreiben  an  die  Verwaltung  der  Bank
für  das  Jahr  1894  suspendiert,  zugleich  aber  der  Hoffnung
Ausdruck  gegeben,  dass  die  Anstalt  dennoch  imstande  sein
würde,  die  Reduktion  des  Notenumlaufes  im  Sinne  des
Skupschtina-Beschlusses  vom  15.  Dezember  1893  zu  bewerkstelligen. ­
  Infolgedessen  traf  die  Nationalbank  im  nächsten
Jahre  Anstalten  zur  Wiederergreifung  der  Massregel  der
Krediteinschränkung,  aber  das  Jahr  1895  war  wegen  der  ungünstigen ­
  Verhältnisse  auf  dem  Geldmärkte  für  die  Durchführung ­
  dieses  Planes  ebenso  wenig  geeignet,  wie  es  das  vorangegaugene
  gewesen  war.  Aus  diesem  Grunde  wurden  die
Anordnungen,  betreffend  die  Einziehung  der  Silbernoten,  auch
für  dieses  Jahr  rückgängig  gemacht,  indem  man  wirtschaftlich
günstigere  Zeiten  abwarten  wollte,  welche  die  Durchführung
dieser  Operation  unter  minder  grossen  Opfern  möglich  machen
sollten.  Inzwischen  erschien  das  Gesetz  vom  6.  Februar  1896,
durch  welches  der  Parlamentsbeschluss  vom  15.  Dezember  1893
ausser  Kraft  gesetzt  wurde  und  die  Bankfrage  auf  eine  andere.
Weise  ihre  Lösung  fand.
Die  direkte  Kontingentierung.
Worum  es  sich  eigentlich  handelte,  war  die  Schaffung
einer  anderen  Grundlage  für  die  Emission  von  Silbernoten,
welche  eine  übermässige  Ausdehnung  genommen  zu  haben
schien  und  infolgedessen  für  das  hohe  Goldagio  im  Lande
verantwortlich  gemacht  wurde.  Die  Bank  konnte  nämlich
mittelst  ihrer  Silbernoten  stets  zu  neuen  Goldankäufen  schreiten
und  auf  Grund  des  auf  diese  Weise  erworbenen  Goldes  2 1 /.,  mal
so  viel  Noten  emittieren,  so  dass  die  Notenausgabe  der  Nationalbank ­
  in  der  Tat  als  unbeschränkt  zu  betrachten  war.  Derselben
sollten  nun  Grenzen  gesetzt  werden,  was  auch  durch  die  eben
besprochene  Auslegung  des  Artikels  11  des  Bankgesetzes  von
seiten  der  Skupschtina  beabsichtigt  wurde,  aber  nicht  zu  erreichen ­
  war,  da  die  Bank  durch  die  Verpflichtung,  ihre  Silbernoten ­
  nur  mit  Silber  decken  zu  können,  in  der  Notenausgabe