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und  somit  auch  in  cler  Ausübung  ihrer  Funktionen  im  Verkehr
zu  sehr  beschränkt  gewesen  wäre.  Diesem  Umstande  trug  das
Ergänzungsgesetz  vom  6.  Februar  1896  Rechnung  und  gab
den  Bestimmungen  über  die  metallische  Grundlage  der  Banknoten ­
  einen  Inhalt,  der  mit  der  Art  und  Weise,  welche  die
Bank  in  Bezug  auf  die  Notendeckung  bisher  in  der  Praxis
befolgt  hatte,  vollkommen  übereinstimmte.  Darnach  sollte  die
Bank  niemals  mehr  als  2 1 / 2 mal  so  viel  Noten  in  den  Verkehr
bringen  können,  als  sie  insgesamt  an  Gold  und  Silber  in
ihren  Kassen  vorrätig  hatte.  Die  metallische  Deckung  der
auf  Gold  lautenden  Noten  musste  aber  auf  jeden  Fall  mindestens
zu  drei  Vierteln  in  Gold  bestehen,  während  die  Silbernoten
mit  Gold  oder  mit  Silber,  sowie  auch  mit  beiden  Metallen
zugleich  gedeckt  sein  konnten.  Die  Emission  solcher  auf
Silber  lautenden  Banknoten  wurde  jedoch  auf  den  Betrag  von
25  Millionen  beschränkt,  über  welchen  hinaus  die  Bank  unter
keinen  Umständen  an  Silbernoten  mehr  emittieren  durfte,  Der
Zweck,  welchen  der  Skupschtina-Beschluss  vom  15.  Dezember
1893  verfolgte,  nämlich  der  Emission  von  Silbernoten  Schranken
aufzuerlegen,  sollte  also  jetzt  durch  diese  Bestimmung  erreicht
werden.  Indem  nun  bekanntlich  die  in  Gold  einlösbaren  Banknoten ­
  wegen  der  monetären  Verhältnisse  Serbiens  nicht  imstande
waren,  in  grösseren  Mengen  dauernd  im  Umlaufe  sich  zu  behaupten, ­
  waren  es  ausschliesslich  diese  25  Millionen,  welche  die
Bank  von  nun  an  dem  Handel  und  dem  Verkehr  des  Landes
zur  Verfügung  stellen  konnte.  Da  aber  in  Zeiten  starken
Geldbedarfes  der  Notenumlauf  die  Höhe  von  30  Millionen  und
darüber  zu  erreichen  pflegte,  so  ist  es  klar,  dass  mit  der
Kontingentierung  der  Notenemission  in  das  serbische  Zettelbankwesen
  ein  bedenkliches  Element  hineingetragen  wurde,
indem  die  Bank  dadurch  gerade  in  Krisen,  denen  sie  doch
durch  ausgiebigere  Kreditgewährungen  entgegenzuarbeiten  die
Aufgabe  hat,  lahmgelegt  wird  und  zur  völligen  Einstellung  von
Kreditverleihungen  leicht  gezwungen  werden  kann.
Das  Jahr  1896,  in  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  getreten ­
  ist  und  seine  Wirkung  zuerst  geltend  machte,  ist  nun
gegenüber  den  vorangehenden  Jahren  in  Bezug  auf  die  ökono-