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damit  aber  auch  schon  fast  alles,  was  die  Bank  in  diesem
Jahre  auf  Grund  des  Gesetzes  an  Silbernoten  noch  emittieren
durfte,  erschöpft.  Um  diesen  Betrag  wurde  nämlich  die  Notenreserve ­
  der  Bank  vermindert  und  es  standen  derselben  um  so
viel  weniger  Geldmittel  zur  Verfügung,  mit  denen  sie  in  diesem
Jahre  der  Volkswirtschaft  hätte  dienen  können.  Schon  am
12.  Juni  gewährte  die  Bank  keine  Silberdarlehen  mehr;  da
aber  die  Notenanstalt  gewöhnlich  erst  mit  dem  Beginn  des
serbischen  Ausfuhrhandels,  also  im  Herbste  besonders  stark
in  Anspruch  genommen  wird,  so  waren  die  Gefahren  bereits
jetzt  nicht  zu  verkennen,  welche  sich  aus  der  Notenkontingentierung ­
  für  die  ökonomischen  Verhältnisse  des  Landes  hätten
ergeben  können.  Bevor  nun  diese  gesteigerte  Nachfrage  nach
Umlaufmitteln  eingetreten  ist,  wurde  durch  Gesetz  vom  23.  Juli
1898  das  bisherige  Notenkontingent  von  25  auf  30  Millionen
Dinare  erhöht  und  dadurch  der  Bank  die  Möglichkeit  gegeben,
ihre  Kreditgewährungen  wieder  aufzunehmen  und  wenigstens
die  zumeist  berechtigten  Kreditforderungen  zu  befriedigen.
Dass  aber  der  Notenumlauf  in  diesem  Jahre  den  Betrag
von  30  Millionen,  wie  dies  aus  der  Tabelle  ersichtlich  ist,
bereits  überschreiten  konnte,  ist  daraus  zu  erklären,  dass  durch
Gesetz  vom  22.  März  1898  der  Bank  die  Verpflichtung  auferlegt ­
  wurde,  dem  Staate  ein  Darlehen  im  Betrage  von  10  Millionen ­
  Dinaren  zu  gewähren.  Um  nun  dem  Noteninstitute,
dessen  Emissionstätigkeit  doch  an  gesetzliche  Bestimmungen
gebunden  war,  die  Realisierung  dieses  Darlehens  zu  ermöglichen, ­
  wurde  der  Artikel  11  des  Bankgesetzes,  in  welchem
die  Kontingentierungsklausel  enthalten  ist,  dahin  abgeändert,
dass  die  in  Bezug  auf  diese  Anleihe  emittierten  Noten  nicht
mit  in  jenen  Betrag  zu  rechnen  sein  sollten,  bis  zu  welchem
höchstens  der  Bank  die  Ausgabe  von  Silbernoten  durch  Gesetz
gestattet  war.  Das  mit  dem  Gesetz  vom  6.  Februar  1896  bestimmte ­
  Kontingent  wurde  also  dadurch  auf  35  Millionen  erhöht, ­
  welchen  Betrag  die  Bank  jetzt  auf  Grund  derselben
metallischen  Unterlage  emittieren  durfte,  die  bisher  für  25  Millionen ­
  massgebend  gewesen  war,  so  wie  sie  auch  seit  der
Erhöhung  des  Kontingents  auf  30  Millionen  (Gesetz  vom