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niederganges  des  Silbers  im  allgemeinen  55—60  °/ 0  x )  ihres
Nominalwertes  eingebüsst  haben,  so  sind  sie  insofern  mit  dem
Papiergelde  identisch  zu  betrachten,  als  ihr  Metallwert  hinter
dem  Nennwert  zurückgeblieben  ist.  Es  soll  damit  gesagt
werden,  dass,  während  die  Entwertung  des  eigentlichen  Papiergeldes ­
  keine  Grenzen  kennt,  diejenige  der  unterwertigen  Silbermünzen ­
  wohl  durch  deren  Metallwert  begrenzt  ist,  d.  h.  nicht
auch  noch  unter  60°/ 0  des  nominellen  Wertes  der  Silbermünze
herabgehen  kann.  Diesen  papiergeldartigen  Charakter  der
Silbermünzen  nehmen  nun  auch  die  Noten  an,  welche  diese
Münzen  im  Umlaufe  ersetzen  und  keinen  anderen  Wert
repräsentieren  als  das  Silbergeld  selbst,  welches  durch  Einwechselung ­
  an  den  Kassen  der  Bank  zu  erhalten  ist.  So  lange
also  die  Einlösbarkeit  der  Noten  durch  Silbermünzen  gesichert
erscheint  und  demnach  die  Noten  jederzeit  in  Silbermünzen
umzuwandeln  sind,  können  sie  ebenfalls  mehr  als  60°/ o  ihres
Nennwertes  nicht  verlieren.  Was  aber  die  Dinge  in  Serbien
.anbelangt,  so  ist  diese  begrenzte  Papiergeldnatur  der  Noten
nur  theoretisch  beachtenswert,  denn  hierzulande  hat  das  Notendisagio ­
  jenen  äussersten  Punkt  (60°/o)  noch  nicht  erreicht  und
die  Banknoten  wirken  infolgedessen  vielfach  noch  ganz  nach
Art  des  eigentlichen  Papiergeldes.
Dieser  papiergeldartige  Charakter  des  serbischen  Geldes
ergibt  sich  also  aus  dem  Umstande,  dass  die  Zirkulationsmittel ­
  hierzulande  ihren  Nominalwert  nicht  in  sich  enthalten,
sondern  zum  Teil  dem  Kredit  entnehmen  und  insofern  mit
dem  Papiergelde  Ähnlichkeit  haben.  Nun  werden  alle  jene
Geldmittel,  welche  einen  ihren  inneren  Wert  übersteigenden
Zirkulationswert  in  Anspruch  nehmen,  erst  dadurch  umlaufsfähig, ­
  dass  sie  vom  Staate  zu  gesetzlichen  Zahlungsmitteln
proklamiert  und  auf  diese  Weise  dem  Verkehre  förmlich  aufgezwungen ­
  werden,  oder  indem  der  Staat  selbst  solches  Geld
an  seinen  Kassen  jederzeit  zum  Nennwerte  in  Zahlung  nimmt
und  dadurch  dessen  Annahme  auch  seitens  des  Privatverkehrs

l )  Lexis.  Silber  und  Silberwährung,  Handbuch  der  Staatswissenschaften,
  VI.  B.  S.  746.

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