6 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Landes, eine Kopie der preußischen. Wie in Preußen, beruht die Staatsbesteuerung in der Hauptsache auf einer progressiven Ein kommensteuer und einer Ergänzungssteuer, ebenfalls „Vermögens steuer" genannt. Wesentliche Abweichungen von dem Vorbilde be stehen nicht. Bei der geographischen Lage Hessens und seinen engen wirtschaftlichen Wechselbeziehungen zu den: benachbarten Preußen hätte man annehmen sollen, daß man sich bei der Kommunalsteuer reform ebenfalls an das Miqnelsche Werk zu halten suchte. Über raschenderweise hat man diesen naheliegenden Weg nicht gewählt, man ist vielmehr selbständig vorgegangen. Allerdings verbot sich eine blinde Nachahmung der preußischen Gesetzgebung ganz von selbst. Hessen hat zum Beispiel niemals, obgleich manche guten Gründe da für gesprochen hätten, eine Trennung in Grund- und Gebäudesteuer gehabt. Der Unterschied zwischen diesen beiden, früher auch für die Staatsbesteuerung in Frage kommenden Realsteuern, liegt bekannt lich darin, daß die Grundsteuer, wie sie Preußen heute noch hat, auf einem Reinertragskataster mit Kultur- und Bonitätsklassen be ruht, während die Gebäudesteuer, ebenfalls katastriert, nach dem Nutzungs- oder Mietwert in besondere Steuerrollen eingetragen ist und nach einem Tarife veranlagt wird. Hessen hatte diese Trennung nicht, sondern eine allgemeine Grundsteuer auf Grund eines gemein samen Jmmobiliarkatasters. Der zweite Grund, weswegen sich die neue hessische Realbe steuerung nicht gut der preußischen anschließen konnte, war der, daß die preußische Grund- und Gebäudesteuer auf einem veralteten Ka tastersystem aufgebaut war, und Wissenschaft und Praxis längst darin einig waren, daß an Stelle der rasch veralteten Ertragskataster Wert- kataster, gemessen nach dem gemeinen Werte, wie er bereits der staat lichen Vermögensbesteuerung zugrunde gelegt ist, zu ersetzen seien. Was die Gewerbesteuer anbetrifft, so beruht sie bekanntlich in Preußen auf einem neuen Gesetz von 1891. Man hat die Eintet- lung der Betriebsarten in Gewerbesteuerabteilungen und der Gewerbs- arten in Steuerklassen gänzlich verworfen und dafür bestimmt, daß die Gewerbesteuer nach Maßgabe des Betriebsertrags und subsidiär nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals erhoben werde. Die