8 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. und 1874 haben zwar gewisse Verbesserungen gebracht, aber an dem System nichts geändert. Hätte man sich jetzt nur mit einer Teil reform der Steuergesetzgebung begnügen wollen, so wäre bei weitem am dringlichsten die Abänderung der Gewerbesteuer gewesen. Man entschloß sich indessen, gleich ganze Arbeit zu machen, und das wird man verstehen, wenn man berücksichtigt, daß an der Spitze des hessi schen Finanzministeriums seit einigen Jahren ein Staatsmann steht, der früher lange Zeit an der Spitze einer hessischen Kominune stand und wie kaum ein anderer geeignet erschien, eine einheitliche, gründliche und großzügige Kommunalsteuerreform durchzuführen. Neben den beiden Realsteuern, der Grund- und Gewerbesteuer, besitzt Hessen zurzeit als dritte, besonders geartete Objektsteuer die Kapitalrentensteuer, eine Stcuerart, die auch andere Bundesstaaten mü einem Ertragsteuersystem, namentlich Bayern, haben. In Preußen besteht sie nicht. Die hessische Kapitalrentensteuer beruht auf den Gesetzen vom 8. Juli 1884 und 10. Juli 1895. „Ihr sollte", wie es in der Begründung des neuen Gesetzentwurfes heißt, „die Auf gabe zufallen, das Kapitalvermögen in gleicher Weise mit einer Sonderstener zu belegen, wie dies bezüglich des Grundbesitzes und Gewerbebetriebs durch Grund- und Gewerbesteuer bereits geschehen war, und damit eine bis dahin bestandene Lücke in der Steuergesetz gebung auszufüllen. Sie-unterscheidet sich aber in zwei sehr wesent lichen Punkten von jenen Objektsteuern: die letzteren nehmen zunächst aus den wirklichen Ertrag des einzelnen Grundstücks oder Gewerbe betriebs keine Rücksicht, besteuern vielmehr auch den ertragslosen Grundbesitz und Gewerbebetrieb, während die Kapitalrentensteuer nur das einen Ertrag bringende Kapital, die wirkliche Rente dieses Kapitals, trifft. Sodann aber lastet die Kapitalrentensteuer nur auf der reinen Rente, sie läßt also den Abzug etwaiger Schuldzinsen zu, während Grund- und Gewerbesteuer ans diese keine Rücksicht nehmen. Die Kapitalrentensteuer durchbricht also das System der Objektstenern au zwei wichtigen Punkten, und sie stellt sich eigentlich nur als eine Vorwegbesteuerung des durch das Vorhandensein von Kapitalvermögen besonders fundierten Einkoinmenteils dar, die somit 'tue gesteigerte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auch für die Tragung öffent-