Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 9 sicher Abgaben besonders in Anspruch nimmt, aber ihrer Natur nach den Mangel haben mußtet daß sie das ertragslose Kapitalvermögen überhaupt nicht traf." Nach Vollendung der Staatssteuerreformgesetzgebung mußte man sich in Hessen, was die Gemeindeumlagen anbetraf, mit einem Provi sorium behelfen. Dies geschah durch das Gesetz vom 30. März 1001, ursprünglich für drei Jahre gedacht, dann aber zweimal auf je ein Jahr erneuert. Voraussichtlich tritt die jetzt vorgeschlagene Reform, wenn alles in den beiden Kammern glatt geht, was wahrscheinlich ist, übers Jahr, also mit dem 1. April 1906, in Kraft. Bei der Be ratung des vorausgegangenen Jnterimislikuins, infolgedessen die bis herigen Realsteuern unter gewissen Normativbestimmungen den Kom- mnnen überwiesen wurden, zeigte sich nur eine erhebliche Meinungs verschiedenheit zwischen der Staatsregierung und den Kammern. Die Regierung gab aber nach. Sie hatte sich nämlich ursprünglich ganz entschieden gegen die Beibehaltung der Kapitalreutenbesteuerung für die Gemeinden gewehrt. In der ministeriellen Denkschrift zu dem genannten Gesetz von 1901 hieß es: „Was aber der Kapitalrentner beim Bezug und beim Verbrauch seiner Kapitalrente von der Ge meinde an Leistungen öffentlich-rechtlicher Natur empfängt, dafür ge währt er ihr volle Gegenleistung und Entschädigung durch die Ent richtung des auf seine Einkommensteuer entfallenden Gemeindesteuer zuschlags, und die besondere Heranziehung seiner Kapitalrente zur Gemeindebesteuerung würde jenem Grundsätze direkt widersprechen." Die Staatsregierung hat freilich erst dann ihren Widerstand auf gegeben, als sie einsah, daß sonst das dringend notwendige Provi sorium unliebsam verschleppt werden würde. Sie ließ aber durch den Staatsniinister Rothe erklären, vaß nur der provisorische Cha rakter der Regelung ihre Nachgiebigkeit erleichtere. Jedenfalls sei ihr die obligatorische Beibehaltung der Kapitalrentensteuer lieber als eine fakultative, ein Kompromißvorschlag, der aus dem Schoße der zweiten Kammer stammte. So ungefähr war der Sinn der mini steriellen Kundgebung. Bemerkenswert ist, daß der Berichterstatter des Ausschusses der zweiten Kammer, der Abgeordnete Di-. Gut fleisch , der übrigens auch jetzt zum Referenten ausersehen ist, am