10 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 27. Februar 1901, also kurz vor der Schlußabstimmuug über das Gesetz, erklärte, daß er und die übrigen Ausschußmitglieder mit der Regierung darin einig seien, daß man „im Augenblicke" nichts ändern wolle, und daß man es so lange beim alten belassen solle, solange man nichts Besseres an die Stelle der Kapitalrentensteuer zu setzen habe. Dr. Gut fleisch erklärte gleichzeitig: „Ich weiß, daß gegen die Kapitalrenten- stener manches spricht, und ich habe mich den Erwägungen in dieser ablehnenden Richtung nicht verschlossen, auch der Erwägung nicht, daß jetzt durch die ansehnlich stärkere Progression die Einkommen an sich, speziell die größeren Einkommen, ganz anders in Staat und Gemeinde getroffen werden als früher." Man durfte nach diesen Erörterungen gespannt sein, welchen Plan das hessische Finanzministerium für die endgültige Regelung der Kommunalbestenernng ausarbeiten würde. Dieser Plan ist schon seit einem Jahre bekannt und in seinen Grundzügen verblüffend einfach. Er weicht von der preußischen Gesetzgebung durchaus ab, zeigt dagegen deutliche Anklänge an die Reformgedanken des viel zu früh verstorbenen, hervorragenden badischen Finanzministers Dr. Buchen berger. Dieser schlug nämlich vor, die bisherigen Ertragssteuern in eigenartige Vermögenssteuern umzuwandeln. Man hat diese Ver mögenssteuern in der Fachliteratur ganz treffend „Vermögenssteuer- partialen" genannt. Sie sollten auf vier Eiuzelkatastern, den Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalkatastern, beruhen. Als Grundlage für die Wertermittlung war der gemeine Verkehrswert vorgesehen und bei der erstmaligen Veranlagung die Selbstdeklaration. Der Schuldenabzug sollte statthaft sein, aber die Hälfte der Vermögens steuerwerte nicht überschreiten. Nach dem weiteren Buchenberger- schen Plane sollte die Besteuerung in Staat und Gemeinde im System weiterhin eine korrespondierende bleiben. Der Staat erhielte also die revidierte Einkommensteuer und die Vermögenssteuerpartialeu, die Gemeinden wären auf Zuschläge zu diesen Staatssteuern angewiesen gewesen. Es ist wohl kein Zweifel, daß den hessischen Staatsmännern das Buchenbergersche Projekt vorgeschwebt hat. Mitbestimmend war vielleicht auch die neue Württembergische Steuergesetzgebung vom Jahre 1903. Nach dem dortigen neuen Gemeindesteuergesetz