Die kommunale Vermögsnsbesteusrung in Heften. 11 ist das Rückgrat der Gemeindebesteuerung ebenfalls die Besteuerung von Grundeigentum, den Gebäuden und den Gewerben. Diese drei Realsteuern sind aber Repartitionssteuern, d. h. solche Stenern, bei welchen zuerst der Gesamtbetrag, der aufgebracht werden soll, gebildet, und dann auf die Steuerobjekte umzulegen ist. Sie sind in ihrer Höhe unbeschränkt und werden auf Grundlage des gemeinsamen Katastersystems veranlagt. Wichtig ist der Grundsatz, daß die Um lage ans Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe unter gleichmäßiger prozentualer Inanspruchnahme der drei Kataster zu erfolgen hat. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Diese drei Hauptrealsteuern werden, wie bisher, durch einen Zuschlag zur staatlichen Kapitalstener ergänzt. Es soll das dem auch in Württem berg akzeptierten Grundsätze entsprechen, daß das gesamte fundierte Einkommen, bezw. die fundierten Erträgnisse, von den Gemeinden einer Vorbelastung unterworfen werden sollen. Während aber die Abgaben vom Grundbesitz und Gewerbe nur untereinander pro zentual gleich sein müssen, die absolute Höhe aber nicht limitiert ist, ist die Höhe der Gemeindekapitalsteuer nach zwei Richtungen hin begrenzt. Einmal darf sie nur die Hälfte des Prozentsatzes der anderen Realsteuern betragen und zum andern nicht mehr als l°/o des steuerbaren Kapitalertrags. Der Schuldenabzug ist bei allen vier Objektsteuern nicht gestattet. Eine Gemeindeeinkommenstener ist nur dann zulässig, wenn die drei Hauptrealsteuern mit mehr als 30/0 umgelegt werden. Das trifft indessen bei der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden zu. Beträgt die Umlage 6°/o, so wird der Zuschlag zur staatlichen Einkommensteuer obligatorisch. Mehr als die Hälfte der Einheitssätze darf sie aber nicht betragen. Die Vorlage des hessischen Ministeriums Gnauth sieht für die Gemeinden folgende direkte Steuern vor: Grund-, Gewerbe-, Kapital- und Einkommensteuer. Letztere zeigt, ähnlich wie die preußische Ge- nieindeeinkommensteuer, gewisse, in der Natur der Sache liegende Abweichungen von der Staatseinkommensteuer, auf die hier nicht ein gegangen werden kann, weil ich mich auf die „Realbesteuerung" be schränken will. Die drei neuen „Realsteuern" sind eigentlich gar keine Realsteuern mehr, jedenfalls keine Ertragssteuern, denn auf den