12 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Ertrag soll es in Zukunft bei der Steuerveranlagung gar nicht mehr ankommen. Auch ertraglose Grundstücke, verlassene Häuser und rentenlose, notleidende Kapitalien werden nach ihrem gemeinen Werte, wie bei der staatlichen Vermögenssteuer, herangezogen, aber im Gegensatz zu dieser ohne jeglichen Schuldenabzug. Während also die jetzige Staatsbesteuerung auf der Einkommen- und Nettover mögenssteuer beruht, stellt das vorgeschlagene Kommnnalsteuersystem eine Verbindung von Einkommensteuer mit der Bruttovermögens- steuer dar, und zwar ist diese Bruttovermögenssteuer zerlegt nach den Vermögensarten, Grundbesitz, gewerbliches Betriebskapital und mobiles Kapitalvermögen, in der Form von drei entsprechenden Ver mögenssteuerpartialen. Hessen ist also im Begriff, auch für die Kommunen das Ertragssteuersystem, das früher auch für den Staat maßgebend war, aufzugeben und zum Vermögenssteuersystem über zugehen. Man sieht, daß es in unserem stenerreformfreudigen Zeit alter auch rückläufige Bewegungen gibt; denn wer die Wirtschafts und Steuergeschichte kennt, weiß, daß die Ertragssteuern sich langsam aus Vermögenssteuern entwickelt haben. Man betrachtete die Auf lösung der einzelnen Vermögensbestandteile in Ertragsquellen, die man steuerlich zu erfassen suchte, jahrhundertelang als einen enormen Fortschritt gegenüber der rohen Vermögensbesteuerung. Jetzt kehrt man zur Vermögensbesteuerung zurück, und auch diese Rückkehr wird als ein höchst willkommener Fortschritt gepriesen. Die Abänderungen im einzelnen bestehen darin, daß die Grund steuer nach dem gemeinen Werte, die Gewerbesteuer nach dem im Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapital erhoben werden soll. Unzweifelhaft bedeutet das in der Tat einen erheblichen Fort schritt gegenüber dem bisher gültigen, stark veralteten Ertragssteuer rechte. Auf eine Eigentümlichkeit, die, soviel ich weiß, ein hessisches Spezifikum zu werden verspricht, muß ich aber bei der Gewerbesteuer hinweisen. Sie soll nämlich nicht nur das Anlage- und Betriebs kapital der Gewerbetreibenden im gewöhnlichen Sinne, sondern auch das der Landwirte erfassen, d. h. in erster Linie das lebende In ventar landwirtschaftlicher Betriebe. Es hat sehr lange gedauert, bis ich diesen Vorschlag überhaupt begriffen habe. Er ist für