14 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. In Zukunft sind die aufzubringenden Summen folgende: Darmstadt 194414, d. h. weniger: 55616 Mainz 362756, „ „ „ 93557 Offenbach 239898, „ „ „ 85721 Worms 196479, „ „ „ 287 Gießen 89279, „ „ . „ 39881 Bingen 36967, „ „ „ 23946 Natürlich ist die Entlastung keine gleichmäßige, sondern eine recht verschiedene. Es hat das auch bereits zu Befürchtungen geführt. So ist bekannt geworden, daß ein Darmstädter Warenhaus mit einem Jahreseinkominen von 65000 Mark und einem Anlage- und Betriebs kapital von 83000 Mark in Zukunft statt seitherigen 3302 Mark Gemeindesteuer nur 2354 Mark zu zahlen hat. Es handelt sich hier um eine Firma, die mit verhältnismäßig kleinem Kapital und sehr großem und raschem Umsatz arbeitet und dabei verhältismäßig hohen Ertrag erzielt. Dieses Mißverhältnis ist in die Augen fallend. Das kommt eben davon, wenn man Plötzlich einem Prinzipe zuliebe das wichtige Kriterium der tatsächlichen Reinerträge und der individuellen Leistungs fähigkeit ganz vernachlässigen zu dürfen glaubt und das an und für sich gerade für die kommunale Besteuerung so wichtige Prinzip der Be messung der Steuerlast nach dem Gesichtspunkte von Leistung und Gegenleistung ganz mechanisch nur nach dem Anlage- und Betriebs kapital zurechtstutzt. Gerade in dem angegebenen Falle kann selbst verständlich dieses Prinzip durchaus nicht zu seinem Rechte kommen Hier wird weder die „Leistungsfähigkeit", noch das „Interesse" ge bührend berücksichtigt. Vielleicht wird man sich in der Praxis damit zu helfen suchen, daß man durch Ortsstatut, was nach dem Entwürfe ja erlaubt ist, bestimmt, daß die Gewerbesteuer doch nach dem Er- trage, nach der Zahl der beschäftigten Hilfskräfte, nach einer Ver bindung von Ertrag, Hilfskräften und Betriebskapital oder nach anderen Merkmalen für den Anfang des Betriebs zu bemessen sei. Solche Sondergewerbesteuern, die es auch anderswo, z. B. in Preußen und Sachsen, gibt, sind bei eigenartig gelagerten Verhältnissen ganz rationell und kaum ganz zu entbehren. Wird aber die Ausnahme die Regel, so beweist das, daß die reguläre Gewerbebesteuerung gerade, weil sie nicht