Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 15 genug Rücksicht nimmt auf die Leistungsfähigkeit, bedenkliche Konstruk tionsfehler hat. Auch ist eine weitherzig zugestandene Autonomie der Gemeinden, selbst wenn sie durch das ministerielle Aufsichtsrecht moderiert wird, nicht ohne Bedenken. Ich habe ganz kürzlich eine Studie über die kaufmännische Mittelstandspolitik und das Warenhausproblem x ) veröffentlicht. Ich habe bei dieser Gelegenheit auf die widerwärtigen Zustände der Kommunalbesteuerung im Königreich Sachsen hingewiesen. Es ist mit Recht mit einem Tummelplatz der Willkür verglichen worden, und die Sondergewerbesteuerregnlative spotten in der Tat jeder Be schreibung. Um die Konkurrenz, die den Zwischenhändlern von den verschiedensten Seiten erstanden ist, zu erdrücken, hat man ganz absonderliche Gewerbesteuerregulative ausgeklügelt, und die Stadt verordnetenversammlungen haben sie genehmigt. Stadt- und Gemeinde räte sind nicht immer, namentlich nicht in Steuerfragen, unparteiische und neutrale Instanzen. Es ist dringend notwendig, daß der Gesetzgeber dafür sorgt, daß die Autonomie nicht in Willkür und Klüngel ausartet. Die neue preußische Gewerbesteuer, die ganz vorwiegend Er tragssteuer ist, hat sich in der Praxis m. E. besser bewährt, als es von der vorgeschlagenen hessischen Gewerbebetriebskapitalsteuer zu erwarten steht. Der Schuldenabzug ist zwar bei beiden Systemen unzulässig. Will man wirklich in Hessen auf die Besteuerung der Bruttoerträge nicht verzichten, so hätte man wohl eingehender, als es anscheinend geschehen ist, prüfen dürfen, ob es nicht ratsam wäre, die neue preußische Gewerbesteuer en bloc zu akzeptieren. Eine solche Nachahmung, die sich auf klare Erfahrungen stützen konnte, lag auch um deswillen nahe, weil Hessen, wie kein anderer deutscher Bundesstaat von gleicher Größe, die mannigfaltigsten Grenzbeziehungen mit dem großen und mächtigen preußischen Steuergebiet hat. Wir haben zahlreiche Firmen, namentlich in Oberhessen, aber auch in anderen Teilen des Landes, deren Etablissements zum Teil auf hessischem, zum Teil auf preußischem Boden liegen. Eine Gewerbe steuer, welche auf derselben Basis aufgebaut wäre, wenigstens in den Grundlagen, würde die Steuerverhältnisse der Nachbargebiete >) Verlag von Emil Roth, Gießen 1905.