16 Die kommunale Vermögensbesteuerunc, in Hessen. UM vieles einfacher gestalten, als es jetzt der Fall ist und auch nach dem neuen hessischen Gesetze der Fall sein kann. Wie fast überall bei der Objektbesteuerung soll nach der neuen hessischen Vorlage der Schnldenabzug sowohl bei der Grundsteuer, als bei der Gewerbe- und Kapitalsteuer, unzulässig sein. Es ent spricht das der geschichtlichen Entwicklung und der herrschenden Meinung in der Praxis. Nicht richtig ist es, was jetzt wieder be- hauptet worden ist, daß auch die Theorie überwiegend sich auf diesen Standpunkt stellt. Die Steuertheoretiker sind vielmehr durchaus geteilter Meinung, und gerade solche Nationalökonomen, die, wie Adolf Wagner, nachweislich einen tiefgehenden Einfluß auf die deutsche Steuergesetzgebung gehabt haben, erblicken gerade in der Nichtberück sichtigung der Schulden einen schweren Mißstand des Objektsteuer, sqstems. Er spricht von sehr eigeutünilichen, vielfach recht bedenklichen Konsequenzen und sagt mit Recht, daß die praktische Bedeutung dieser Übelstände mit der Zunahme der Verschuldung wachse. Derselben An sicht ist ein anderer führender deutscher Nationalökonom, Gustav Cohn in Göttingen. Aber auch hervorragende Praktiker, wie der Geheimrat Bocke und der bereits genannte badische Finanzminister Buchenberger sind keine Freunde der Nichtberücksichtigung. Vocke ist prinzipiell da gegen, und Buchenberger entschuldigt sich gleichsam, daß er den Schul denabzug nur bis zur Hälfte des Vermögeuswertes zulassen könne. Die übliche Begründung der Forderung, die Schulden müßten mitverstenert werden, ist die, daß das Steuerobjekt besonders von den Aufwendungen der Gemeinden einen privilegierten und dauern den Vorteil habe, und der jedesmalige Besitzer dieses Objekts diesen Nutzen auch dann voll genieße, wenn er verschuldet sei und mit fremdem Kapital arbeite. Fingiert man — um eine bewußte Fiktion handelt es sich ja —, daß nur das Objekt, also ein Grundstück, ein Haus, ein Gewerbebetrieb oder ein mobiler Kapitalstock, für die Steuer in Frage kommt, so gibt es in der Tat für diesen angeblich „objek tiven" Maßstab nur eine Form des Ertrags, nämlich den Ertrag einschließlich der reproduzierten Schuldzinsen. Innerhalb dieser Fiktion oder, richtiger gesagt, im Banne derselben, ist dieser landläufige Ge- dankeugaug durchaus logisch. Er hat aber auch wesenrliche steuer taktische Vorzüge; denn man kann auf diesem Wege das fremde.