Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 19 eines großen Staats, wie es Preußen ist, wirkt es, selbst in den größten Dosen genommen, nur auf besonders der Suggestion aus gesetzte Media. Nun waren aber bis zur Miquelschen Steuer reform, also bis vor einem Jahrzehnt, die Realsteuern ganz wesent lich Staatssteuern, und auch hier blieb der Schuldenabzug versagt. Dasselbe war in Hessen der Fall. Damals paßte jedenfalls diese Begründung der Rohertragsstenern noch nicht oder nicht so gut, wie heute. Die neue Ausrede für ein altes Unrecht erscheint also etwas verdächtig und wenig glaubhaft. In Staaten mit reinem Ertrags steuersystem kann die Nichtberücksichtigung der Verschuldung auch heute noch nicht haltbar erscheinen, bei der Gewerbesteuer werden deswegen auch gelegentlich wenigstens die mit dem Erwerb verknüpften Schuldzinsen in gewissen Grenzen für abzugsfähig erklärt. Fragt man sich, was die ältere Doktrin und ebenso die frühere staatliche Finanzpraxis veranlaßt haben, die doch sehr naheliegende Forderung der Berücksichtigung der Schulden so kühl abzulehnen, so wird man sagen müssen, daß eben bis Mitte des vorigen Jahr hunderts bei dem Mangel einer ausgebildeten Kreditwirtschaft ein mal die Schuldbelastung durchschnittlich eine mäßige war, und zum andern starke Differenzen in der Höhe der Verschuldung im allge meinen nicht zu beobachten waren. Das ist aber in der Gegenwart ganz anders geworden. Der außerordentlich gesteigerte Kredit verkehr, dank dessen die Kreditverpslichtungen von Jahrzehnt zu Jahrzehnt sich häuften und immer stärkere Verschiedenheiten in der Höhe der Verschuldung zutage traten, mußte eine Wandlung in den Anschauungen aller kritisch veranlagten Köpfe über das Schuldenabzugsproblein herb^führen. Auf den waschechten Boden- reformer, der heute mit Vorliebe in Steuerfragen das große Wort führt, macht natürlich der Einwurf, man könne unmöglich einen Wohlhabenden, der ein Haus schuldenfrei besitzt, bei der Grund- steuerveranlagung ebenso behandeln, wie einen tief verschuldeten armen Teufel, dem tatsächlich kein Dachziegel von dem versteuerten Objekt gehört, keinen Eindruck, denn er wittert hinter jeder hypo thekarischen Belastung, überhaupt hinter jedem wirtschaftlichen Vor gänge, wüste Spekulationsmanöver. Die Darmstädter Boden- 2*