20 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. reformier, die sich von den üblichen Verallgemeinernngen dieser rührigen sozialpolitischen Sekte auch nicht reinhalten können, be haupten sogar, inan würde sich bei dem Schuldenabzug durch fingierte hypothekarische Darlehensaufnahme der Steuer ganz ent ziehen können. Ich weiß nicht recht, wie man sich das denkt. Auch glaube ich, daß man doch die Wachsamkeit unserer Steuer- kommissäre und Veranlagungskommissionen unterschätzt, wenn man annimmt, man könnte ihnen so leichten Spiels ein „Schnippchen" schlagen. Mir ist natürlich ebenso gut, wie den Bodenreformern, bekannt, daß es verschiedene Ursachen der Grundverschuldung gibt, bald Besitzübernahme oder Erbschaftsauseinandersetzung, bald Not lage, bald spekulativer Häuser- und Geländeerwerb u. dergl. m. Unsere Bauunternehmer und Spekulanten nehmen auf neue Häuser Hypotheken aller Art auf und müssen das tun, weil ihnen das eigene Kapital fehlt. Aber bezüglich ihrer verschuldeten und überschuldeten Objekte sind sie unzweifelhaft steuerlich weniger leistungsfähig, als der unverschuldete oder geringverschuldete Besitzer gleicher Jmmvbiliar- werte. Beiläufig bemerkt, ist es auch ein Nonsens sondergleichen, wenn fast überall in den größeren Städten die Bauunternehmer gerade wegen des Verbotes des Schuldenabzugs bei der Grundsteuer zu den Höchstbesteuerten und damit in eine privilegierte Wählerklasse gehören, obgleich man nie sicher ist, ob diese „Höchstbesteuerten" nicht morgen Bankerottöre sind. Man täte gut daran, wenn man bei der ganzen Streitfrage, ob Schuldenabzug oder nicht, nicht immer nur an den städtischen Häuserbesitz und den Besitz von Baugelände, welch' letzteres durch vie Einführung der Realbesteuerung nach dem gemeinen Werte und vielleicht noch mehr durch die ebenfalls vorgesehene Wertzuwachs- steuer endlich gebührend getroffen wird, denken wollte. Man ver gesse doch nicht die ganz anders gearteten Verhältnisse auf dem platten Lande und auch nicht die in den Gewerbetrieben. Bei der heutigen Kreditorganisation wird man ceteris paribus sagen dürfen, daß das Maß der Verschuldung des einzelnen landwirt schaftlich betriebenen Guts der ökonomischen Gesamtlage des Besitzers entspricht. Je höher die Verschuldung, je schwächer ist seine Wirt