22 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Firmensitz verwachsen sind, treten die kraft einer unzulässigen Verall gemeinerung vermuteten oder behaupteten lokalen Vorteile stark in den Hintergrund. Im großen und ganzen hat der Grossist freilich, wie der ganze Stand der Gewerbetreibenden, doch ein viel größeres und bleiben des Interesse an den kommunalen Einrichtungen, als der Kapitalrentner, der Beamte und Offizier. Letztere haben ein Zwangsdomizil, das sie auch gegen ihren Willen wechseln müssen. Der vermögende Rentner, ein sehr wertvoller und gesuchter, leider nur kleiner Bestandteil der Bürger schaft, ist zwar in seiner Domizilwahl rechtlich gar nicht behindert, sein Interesse an den Aufwendungen der Gemeinde ist aber regelmäßig nur ein lockeres und temporäres. Im Gegensatz zu diesen beiden Kategorien, die ja Einkommensteuer zahlen müssen, empfiehlt es sich also aus dringenden Gründen nur für den Grundbesitzer und den Gewerbe treibenden eine Vorbelastung durch Grund- und Gewerbesteuern vor zusehen. Aber die Verschuldung kann, wie schon gesagt, da sie die individuelle Leistungsfähigkeit beeinflußt, nicht ganz außer Ansatz bleiben. Die ganze Konstruktion der überkoiumenen Objektbesteuerung ist schief und brüchig. Was man endgültig zur Steuer heranzieht, ist stets nur das personelle Einkommen. Nicht Steuerobjekte zahlen die Abgaben, sondern Steuersubjekte, also Personen, die über gewisse Einkommensquellen verfügen. Man kann das Einkommen, aus dem schließlich jede Steuerquote abgeleitet wird, verschieden bemessen, man kann es in seine Bestandteile zerlegen und nach diesen Bestand teilen, je nachdem es sich um Staatsstener oder um Kommunalsteuer handelt, allein nach dem Grundsätze des Interesses, oder kombiniert mit dem andern Grundsätze der Leistungsfähigkeit oder endlich nur nach der Leistungsfähigkeit verschieden belasten. Man mag und muß zwischen Ertrags- und Einkommensteuer unterscheiden, dagegen ist gar nichts einzuwenden, aber mau darf sie nicht in einem unversöhnlichen Gegensatz zueinander bringen. Die Ertragssteuer ist, bei Licht betrachtet, doch nur eine Vorstufe für die Einkommen steuer und damit eine Vorstrrfe für die Besteuerung nach der Lei stungsfähigkeit. Dieser oberste, ja fundamentale Grundsatz der Steuergerechtigkeit muß die Steuerverteilung und das ganze Steuer system unbedingt durchdringen. Das ist aber ganz unmöglich, wenn