Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 25 Wahrscheinlich lagen den Kommissionsmitgliedern der zweiten Kammer statistische Aufstellungen und Probeveranlagungen vor, die den Außen stehenden nicht bekannt sind. Es ist anzunehmen, daß das Finanz ministerium neue Berechnungen vorgelegt hat und damit das unge wöhnlich magere und gänzlich unzureichende Zahlenmaterial der ur sprünglichen Begründung seiner Vorschläge nachträglich ergänzt hat. Man kann natürlich über diese wichtigen zahlenmäßigen Übersichten micht urteilen, wenn man sie nicht kennt. Es ist das auch ein Grund, der mich in meiner bisherigen Zurückhaltung dem Gesetzentwurf gegen über bestärken mußte. Ich vermute, daß in den Kommissionsberatungen der überzeugende Beweis geführt worden ist, daß es sowohl ländliche, wie städtische Gemeinden im Lande gibt, die so stark verschuldet sind, daß dort eine Vermögensbesteuerung mit voller Berücksichtigung der Schulden die unverschuldeten oder wenig verschuldeten Grundeigen tümer, die an Zahl zurücktreten, steuerlich erdrücken würde. Mir sind auch solche Gemeinden bekannt. Genau bin ich aber nicht unterrichtet. Ich glaube indessen nicht, daß es sich um etwas anderes handelt, als um Ausnahmefälle. Sie genügten aber trotzdem, um vor dem vollen Schuldenabzug, wenn überhaupt die Sache generell geregelt wird, zu warnen. Ich plädiere deswegen nur für eine teilweise Anrechnung der deklarierten Schulden, wie es auch Buchenberger für Baden vorgeschlagen hat. Dieser badische Plan bezieht sich vor läufig nur auf die staatliche Vermögenssteuer, wo bei allen drei Wertkatastern ein Schuldenabzug bis zur Hälfte der Summe der Vermögenssteuerwerte in Ansatz kommen soll. Buchenberger erklärt selbst, daß diese einschränkende Vorschrift auffallend erscheinen könne, aber er begründet sie daniit, daß die Grundstücks- und Gebäudever- anlagungen für längere Zeit — mindestens für zehn Jahre — in Geltung gesetzt blieben, eintretende Werterhöhungen also nicht erfaßt werden könnten, während die Schulden alljährlich nach dem neuesten Stand fatiert werden dürften. „Es leuchtet ein" — so fährt er fort —, „daß ein Eigentümer, welchem durch das steuerlich nicht sofort erfaß bare Steigen seiner Grundstücks- oder Gebändewerte Die Aufnahme einer weiteren Hypothek ermöglicht wird, durch Anmeldung dieser weiteren Hypothek eine Herabminderung seines Vermögenssteueran