Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 27 statutarische Regelung denken. Hierfür gäbe es wiederum verschiedene Modifikationen. Das Gesetz könnte bestimmen, daß im allgemeinen der Schuldenabzug bis zu 50°/» des Vermögenswerts zugelassen wird, aber für Gemeinden mit hoher Verschuldung und mit Ge- nehinigung des Ministeriums ein geringerer Schuldenabzug, oder gar keiner, in dem kommunalen Steuerregulativ vorgesehen werden kann. Man kann natürlich die Sache auch umgekehrt inachen, so daß die Regel kein Schuldenabzug, die Ausnahme ein teilweiser ist. Welche praktischen Erfolge diese beiden Möglichkeiten haben, kann ich ohne zuverlässiges Zahlenmaterial nicht vorhersagen. Am gerechtesten und für die Kom munalfinanzen ungefährlichsten erschiene mir aber eine dritte Mög lichkeit, die darin besteht, daß der Schnldenabzug bis zu 50°/o des Vermögenswertes versagt bleibt. Eine Verschuldung, die darüber hinausgeht, selbst wenn sie bis zu 90 und mehr Prozent stiege, müßte dagegen abzugsfähig sein. Auf diese Weise schützte man die eines Schutzes besonders bedürftigen Leistungsunfähigen vor Über lastung, träfe aber die große Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem Grundstück innerhalb der üblichen Grenzen eine Hypothek eingetragen haben, nach dem Bruttowerte. Ganz gerecht ist das natürlich auch nicht. Der Einnahmeausfall wäre aber viel geringer, als bei der anderen Methode. Gegen die subsidiäre Wertzuwachssteuer, die in einem Nach trag zur Regierungsvorlage für fakultativ statthaft erklärt wird, und die voraussichtlich nur für die Städte mit starken Konjunkturen gewinnen auf dem Jmmobilienmarkte in Frage kommt, habe ich ernstlich nichts einzuwenden. Ich fürchte nur, daß die Veranlagung zu dieser neuen Steuerart auf enorme Schwierigkeiten stoßen wird. Auch möchte ich darauf aufmerksam machen, daß man billigerweise, wenn man erst soweit gegangen ist, nicht dabei stehen bleiben kann, nur die Grundstücksspekulatiousgewinne zu fassen, sondern auch andere Konjunkturengewinne. Wenn man konsequent bleiben will, muß mau auch diese ebenso zu einer Sondersteuer heranziehen. Das wird aber noch sehr lange ein frommer Wunsch bleiben. Die steuer- technischen Schwierigkeiten sind fast unüberwindliche. Bei der Gewerbesteuer den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-