28 Die kommunale Vermögensbssteusrung in Hessen. gestehen, begegnet viel geringeren Bedenken, als dies bei der Grund steuer der Fall sein wird. Wollte ich also auf positive Vorschläge nicht verzichten, so würde ich in der neuen Gewerbesteuer die Be rücksichtigung der Schulden ohne Einschränkungen befürworten. Im übrigen gefällt mir offen gestanden, die vorgeschlagene Gewerbe betriebskapitalsteuer, mag sie auch noch so sehr in das gewählte Ge samtsystem hineinpassen, gar nicht. Sie erscheint mir viel zu sehr als einseitige Vermögenssteuer, die das Ertragsmoment, das doch bei Gewerbebetrieben eine viel größere Rolle, als beim Grund- und Hausbesitz spielt und den größten Schwankungen unterworfen sein kann, über Gebühr vernachlässigt. Man hätte aus verschiedenen guten Gründen die Verbindung von Ertrag und Anlage- und Betriebs kapital wiederherstellen sollen. Die preußische Gewerbesteuer gibt hier, wenn das auch nicht unbestritten ist, ein bewährtes Vorbild. Man müßte nur, was leider in Preußen versäumt worden ist, was aber im Interesse der Kommunalfinanzen wünschenswert erscheint, für die Steuerveranlagung nicht den Ertrag des einzelnen Geschäftsjahres, sondern den Durchschnitt der drei Vorjahre zugrunde legen. In indu striellen Gemeinden mit einer gleichartigen Gewerbstätigkeit sind solche Durchschnittsberechnungen für mehrere Jahre kaum zu entbehren; sie kommen ja auch bei der Einkommensteuer vor und schützen den kommu nalen Haushalt vor gar zu unvermittelten Einnahmeschwankungen. Was nun endlich die Kapitalsteuer anbetrifft, die als dritte Ver mögenssteuer anempfohlen wird, so kann man sich mit ihr mit dem besten Willen absolut nicht befreunden. Der Standpunkt, den das Ministerinni Küchler eingenommen hat, war der allein richtige. Das einzige, was eigentlich für die Beibehaltung der kommunalen Kapital besteuerung und der Umwandlung der nicht einmal sehr einträglichen Kapitalrentensteuer in eine Kapitalbesitzsteuer spricht, ist die Tatsache, daß diese Heranziehung des mobilen Kapitals bereits besteht, und man das, was man hat, nicht ohne Not aufgibt. Ihre Entstehungsursache war indessen eine ganz andere, als die jetzige Begründung vermuten läßt. Sie ist ein Überbleibsel aus der frühere» Staatsbesteuerung, aus der Zeit, wo man noch keine staatliche Vermögenssteuer hatte. Als Ergänzungssteuer ließ sie sich durchaus rechtfertigen; denn das