32 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. wenn man ebenfalls eine Durchschnittsrente von 3Vs°/o zugrunde- legt, 2,14"/» ausmacht. Danach hätte der Kapitalrentner von seiner Rente ohne die Einkommensteuern in den genannten fünf Städten an Staats- und Gemeindeabgaben bezahlen müssen: In Darmstadt 5,77 °/o „ Mainz 6,25 °/o „ Worms 6,37°/« „ Gießen 6,97 % „ Offenbach 7,68 %. Diese Zahlen gewinnen erst ihr besonderes Gesicht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß Preußen gar keine Sonderbelastung des Kapitalvermögens in der Gemeindesteuer kennt, und der höchste Pro- zentsatz der Bermögenssteuer, die nur staatlich ist, 1,57 % ausmacht. Die hessische Kapitalsteuer wäre also vier- bis fünfmal so hoch ge- worden, wie in Preußen. In einem anderen Nachbarstaate, Würt temberg, darf die Kapitalrentensteuer für die Gemeinde allerhöchsteus 1 % betragen. Ich komme bei dieser Gelegenheit nicht etwa des wegen, weil ich selbst Beamter bin, auf die Beamtenbesteuerung zu rück. In Preußen haben die Beamten nicht unerhebliche Wohnungs- geldznschüsse, in Hessen fehlen sie. Außerdem haben die preußischen Beamten nur von der Hälfte des Dieiisteinkommens Kommunalsteuern zu zahlen. Auch diese Einrichtung kennt man bei uns nicht. Der erste Entwurf der Kapitalbesitzsteuer fand indessen doch soviel Anfechtungen, namentlich auf dein hessischen Handelskammertage, daß das Finanzministerium sich bewogen fühlte, in seinen extravaganten Forderungen herunterzugehen. Es ließ also doch mit sich handeln und ermäßigte die Kapitalsteuer aus die Hälfte. Es war zwar in dem Ent würfe den Gemeinden die Befugnis zugesprochen worden, durch Orts- statut eine geringere Heranziehung des Kapitalvermögens zu beschließen. Ein hoher Ministerialbeamter hat diese Einrichtung mit einem „Sicher heitsventil" verglichen. Es hat ihm aber niemand so recht geglaubt, daß die Gemeinderäte an diesem Ventil ziehen werden. Man sehe sich nur die Zusammensetzung unserer Stadtverordnetenkollegien an, und man wird denjenigen recht geben, die es für ganz ausgeschlossen halten, daß solche Ortsstatute öfters herausgekommen wären. Auch nach der