Dis kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 35 Besteuerung des Kapitalvermögens aus der Gemeindebesteueruug kauin Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bei den Kammern werde man — so ist der Sinn dieser Ausführnngen — mit einem solchen Vorschlage wenig Glück haben. Mir scheint, man hätte es doch darauf ankommen lassen sollen. Eine kräftige Regierung, die gute und sachliche Gründe hat, hat es wahrhaftig nicht nötig, schon vor dem Kampfe vor derKammermehrheit zu kapitulieren. Und welches Interesse sollen eigentlich die ländlichen Abgeordneten, die ja die Mehrheit bilden, daran haben, daß eine Steuer beibehalten wird, die für ihre Heimats bezirke gar keine Bedeutung hat, die größeren Städte aber in Ver legenheit bringt? Am Ende lassen auch die ländlichen Abgeordneten mit sich reden. Man niuß ihnen nur die Konsequenzen ordentlich klar machen und sie belehren, daß die Kapitalrentner nicht nur reiche Leute und Couponsabschneider sind, sondern zu ihnen auch zahlreiche, dem Mittelstand angehörende Elemente zählen, die trotz eines ge wissen Kapitalbesitzes mit ihren Groschen doch rechnen müssen und nicht im Überflüsse schwimmen. Gegen den Vorwurf, den Zuzug von Kapitalrentnern in das Land zu hindern, haben sich die Verfasser des Gesetzentwurfs durch 'eine eigentümliche Bestimmung bei der Kapitalsteuer zu schützen gesucht. Es heißt nämlich in dem Kapitel über Steuerbefreiungen: „Von der Steuer vom Kapitalvermögen sind befreit Personen, die dem hessischen Staatsverbande nicht angehören, und die im Großherzogtum eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung weder ausüben noch ausgeübt haben." Bei dieser Gelegenheit möchte ich ein Ver sehen wieder gut machen, was mir bei der Niederschrift meiner bereits zitierten Broschüre „Neue Steuerreformen in Staat und Gemeinde" unterlaufen ist. Ich habe nämlich übersehen, daß dieses eigenartige Privileg für fremde Rentner nicht neu ist, sondern bereits in dem Kapitalrentensteuergesetz von 1884 enthalten war. Das ändert aber nichts daran, daß ich diese Bestimmung für höchst wunderlich halte. In dieser Ausdehnung dürfte die steuerliche Bevorzugung zugezogener, nicht hessischer, Rentner kaum in einem andern deutschen Steuergesetze vorkommen. Eine andere, weniger bedenkliche, Bestimmung, die den Gemeinden das Recht gibt, die gleichen Personen, die dauernd von 3*