36 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. der Kapitalsteuer befreit sind, auch bis zu drei Jahren von der Ge meindesteuer ganz oder teilweise freizulassen, findet man allerdings auch in anderen deutschen Gesetzen. Nur um vermögende Leute heran zulocken, zwei Klassen von Rentnern zu schaffen, eine, die unerträglich viel und eine andere, die auffallend wenig bezahlen muß, ist indessen doch eine ziemlich fragwürdige Maßnahme, für die man kaum über zeugende Billigkeitsgründe anführen kann. Jedenfalls beweisen gerade diese Ausnahmebestimmungen, zu welchen Absonderlichkeiten eine über triebene Kapitalbelastung, die die Nachbarstaaten nicht mitmachen, führen muß. Mit dieser Betrachtung will ich meine kritischen Darlegungen abschließen. Meine Einwendungen sind damit freilich noch längst nicht erschöpft. Ich habe z. B. fernerhin Bedenken gegen die Aus dehnung der Einkommensbesteuerung in die untersten Klaffen hinein, ja bis auf ein Einkommen von weniger als 300 Mark herunter. Wie es scheint, soll auch der Kapitalbesitz der kirchlichen toten Hand, der bekanntlich sehr groß ist und sich im Anwachsen befindet, steuerfrei bleiben. Auch dieser Bestimmung würde ich unbedingt die Zustim mung versagen und manchen anderen mehr. Ich habe mich aber auf das Allernotwendigste beschränkt und mich so knapp wie möglich gefaßt. Solche Gelegenheitsschriften kann man nicht Monate im Pulte liegen lassen, sonst geht es einem, wie jenem Reichstags abgeordneten, der urbi et orbi verkündet hat, er habe in seinem Schreibtische einen fix und fertig gestellten Kartellgesetzentwnrf liegen. Alle Welt war darauf gespannt, das Ding kennen zu lernen. „Doch Niemand hat's gesehenI" Auch meine Gegenvorschläge, die bei der großen Schwierigkeit der Materie unmöglich in das Gewand eines Gesetzentwurfes gekleidet werden konnten, können allerhöchstens als Anregungen und Andeutungen dienen. Für „graue Theorie" halte ich sie nicht. Es ist sehr schade, daß der ministerielle Gesetzentwurf, der als Meisterwerk der Kürze und klaren Gliederung verdiente, in jedes Lehrbuch der Finanzwissenschaft als Musterbeispiel prägnanter Gesetzestechnik und formaler Systematik aufgenommen zu werden, doch bei aller Übersichtlichkeit zu schweren Bedenken Anlaß gibt. Er müßte meines Erachtens nochmals umgearbeitet werden, zumal