statutarische R Modifikationei der Schulden« wird, aber f nehmigung de ^ & keiner, in den « Man kann nat -I kein Schuldenc ■ Erfolge diese M Zahlenmateria J munalfinanzen 's lichkeit, die d 1 Vermögenswe hinausgeht, s müßte dagege W, eines Schutzes lastung, träfe Grundstück in haben, nach nicht. Der V anderen Meth Gegen d o trag zur Re o und die vorai CD gewinnen au s ernstlich nicht O ro zu dieser neu o Auch möchte o wenn man er —j nur die Grün! DD ->I Konjunkturen > mau auch die o aber noch se % °° technischen S ^ ÖD 2 00 Bei der b > i o Q. CD Q- DD O (D Lermögensbesteuerung in Hessen. 27 . Hierfür gäbe es wiederum verschiedene i könnte bestimmen, daß im allgemeinen 50°/o des Vermögenswerts zugelassen mit hoher Verschuldung und mit Ge- 5 ein geringerer Schuldenabzug, oder gar Steuerregulativ vorgesehen werden kann. e auch umgekehrt machen, so daß die Regel «ahme ein teilweiser ist. Welche Praktischen ckeiteu haben, kann ich ohne zuverlässiges rgen. Am gerechtesten und für die Kom- ten erschiene mir aber eine dritte Mög- mß der Schuldenabzug bis zu 50°/o des leibt. Eine Verschuldung, die darüber : bis zu 90 und mehr Prozent stiege, sein. Auf diese Weise schützte man die dürftigen Leistungsunfähigen vor Über- ,e Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem Aichen Grenzen eine Hypothek eingetragen te. Ganz gerecht ist das natürlich auch l wäre aber viel geringer, als bei der Vertzuwachssteuer, die in einem Nach- ; für fakultativ statthaft erklärt wird, "für die Städte mit starken Koujunkturen- ilienmarkte in Frage kommt, habe ich Ich fürchte nur, daß die Veranlagung ms enorme Schwierigkeiten stoßen wird. merksam machen, daß man billigerweise, igen ist, nicht dabei stehen bleiben kann, ^nsgewinne zu fassen, sondern auch andere in man konsequent bleiben will, muß j: >er Sondersteuer heranziehen. Das wird frommer Wunsch bleiben. Die steuer- ind fast unüberwindliche, den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-