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Lermögensbesteuerung in Hessen. 
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. Hierfür gäbe es wiederum verschiedene 
i könnte bestimmen, daß im allgemeinen 
50°/o des Vermögenswerts zugelassen 
mit hoher Verschuldung und mit Ge- 
5 ein geringerer Schuldenabzug, oder gar 
Steuerregulativ vorgesehen werden kann. 
e auch umgekehrt machen, so daß die Regel 
«ahme ein teilweiser ist. Welche Praktischen 
ckeiteu haben, kann ich ohne zuverlässiges 
rgen. Am gerechtesten und für die Kom- 
ten erschiene mir aber eine dritte Mög- 
mß der Schuldenabzug bis zu 50°/o des 
leibt. Eine Verschuldung, die darüber 
: bis zu 90 und mehr Prozent stiege, 
sein. Auf diese Weise schützte man die 
dürftigen Leistungsunfähigen vor Über- 
,e Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem 
Aichen Grenzen eine Hypothek eingetragen 
te. Ganz gerecht ist das natürlich auch 
l wäre aber viel geringer, als bei der 
Vertzuwachssteuer, die in einem Nach- 
; für fakultativ statthaft erklärt wird, 
"für die Städte mit starken Koujunkturen- 
ilienmarkte in Frage kommt, habe ich 
Ich fürchte nur, daß die Veranlagung 
ms enorme Schwierigkeiten stoßen wird. 
merksam machen, daß man billigerweise, 
igen ist, nicht dabei stehen bleiben kann, 
^nsgewinne zu fassen, sondern auch andere 
in man konsequent bleiben will, muß 
j: >er Sondersteuer heranziehen. Das wird 
frommer Wunsch bleiben. Die steuer- 
ind fast unüberwindliche, 
den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-