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        <title>Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen</title>
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        ﻿Die kommunale es es es es es es

Uermögensbefteuerung

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Kritische Bemerkungen zum Entwürfe
des hessischen Kommuncilffeuergefefjes

von

Dr. jur. et phil. Magnus Biermer

ordentlichem Profellor der Sfaafswillenschaften on der Universität Stehen.

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mm Verlag von Emil Roth in Stehen m 1905. mm

Preis: 60 Pkg.
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        ﻿Die kommunale

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Kritische Bemerkungen zum Entwürfe
des hessischen Kommunalffeuergefetjes

von

Dr. jur. et phil. lüngniis JSiermer

ordentlichem Professor der Staafswisfenfchaften an der Universität Stehen.

mm Verlag von 6mil Roth in Stehen m 1905. mm
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        ﻿Dorrede.

vorliegende Broschüre ist eine Gelegenheits- und Verteidi-
'Cffi gungsschrift, die ich in drei Tagen zu Papier gebracht habe.
Eine Gelegenheitsschrift ist sie um deswillen, weil sie ihre Entstehung
einer Versammlung, die jüngst in Gießen stattfand, und die sich mit
der Reform der hessischen Gemeindesteuern befaßte, verdankt. In der
freien Diskussion habe auch ich das Wort ergriffen und meinen ab-
weichenden Standpunkt in aller Kürze klarzulegen versucht. Alle
anderen Redner, die zu Worte kamen, waren anderer Ansicht und
traten mir mit freundlichem Nachdruck entgegen. Von einem der
Herren bekam ich freilich zu hören, daß es nicht zu billigen sei, daß
ich gleichsam hinter den Kulissen oder gar erst nach Verabschiedung des
Gesetzes die mühsame Arbeit der zuständigen Instanzen kritisieren
wolle. Man könne verlangen, daß ich meine sachlichen Bedenken
öffentlich und rechtzeitig vorbringe. Natürlich wurde mir auch bei
dieser Gelegenheit, da ich eben meinen Beruf als Gesetzgeber ver-
fehlt habe und nur Professor geworden bin, angeweht, daß die
„graue Theorie" für die Legislative kaum brauchbar sei. Niemand
weiß das besser, als ich selbst. Ich habe das erst vor drei Monaten
in meiner Schrift „Neue Steuerreformen in Staat und Gemeinde"
mit den Worten ausgesprochen: „Eine wohlfeile Kritik vom Stand-
punkte eines alles besser wissenden Theoretikers ist bei Steuerreform-
werken nicht recht am Platze. Die Achtung vor den enormen Schwierig-
keiten, die sich gerade folgerichtig durchgeführten und ernst und ge-
wissenhaft durchdachten Plänen auf diesem klippenreichen Gebiete ent&gt;
        <pb n="6" />
        ﻿4

Vorrede.

gegenstellen, verbietet eine schematische Beurteilung ganz von selbst.
Je länger und intensiver ich mich mit finanzwissenschaftlichen Pro-
blemen beschäftige, desto mehr komme ich zu der Überzeugung, daß
sie in erster Linie Aufgaben der nüchternen Staatsraison stellen und
nur ganz sekundär wissenschaftlicher Natur sind." Damit glaube
ich hinreichend deutlich erklärt zu haben, warum ich nicht in die
Kammerverhandlungen, denen es obliegt, das verantwortungsvolle
Werk einer kommunalen Steuerreform zu verabschieden, eingreifen
wollte. Wenn man mir nun unter Verkennung meiner guten Absichten
und in irrtümlicher Auslegung meiner bisherigen Reserve zuruft:
„Heraus mit Eurem Flederwisch!" so lasse ich mir das nicht gerne
noch einmal sagen, wenn es mir auch so geht, wie dem guten
Valentin seinem ungleichen Gegner gegenüber. Insofern bitte ich,
meine Gelegenheitsschrift auch als eine Verteidigungsschrift aufzm
fassen, die nicht herausgekommen wäre, wenn man mich nicht wieder-
holt gedrängt hätte. Viel praktischen Zweck hat allerdings meine
Broschüre auch jetzt nicht. Es liegt mir nach wie vor fern, die
schwebenden Verhandlungen stören und an zuständiger Stelle Ein-
druck machen zu wollen. Das ist bei den heutigen politischen Zu-
ständen, namentlich der parlamentarischen, gänzlich ausgeschlossen.
Ich gebe mich keinerlei Illusionen hin, daß ich mit den hier aus-
gesprochenen Bedenken gegen das vorgeschlagene Steuersystem irgend
etwas anderes ausrichten werde, als daß ich in den demnächstigen
Kammerverhandlungen, wo ich nicht weiter Red' und Antwort stehen
kann, von allen Seiten als der politisierende Gießener Professor, der
aus der Studierstube heraus Steuerpolitik zu treiben sich anmaßt,
von oben herab abgetan werde. Ich möchte aber wenigstens be-
weisen, was ich bereits in jener Versammlung behauptet habe, daß
ich nicht mehr Theorie treibe, als andere, die sich und anderen vor-
reden, sie seien die allein pfiffigen Steuerdiplomaten. Für even-
tuelle sonstige Anzapfungen in der Kammer quittiere ich bereits jetzt
mit gebührendem Gleichmut und mit der köstlichen Bismarckianischen
Tröstung: „Nescio quid mihi magis farcimentum sit!“
Gießen, den 5. April 1905.

Biermer.
        <pb n="7" />
        ﻿Ser hessischen zweiten Kammer liegt gegenwärtig ein Gesetzent-
wurf über die Erhebung von Gemeindeabgaben zur Beratung
und Beschlußfassung vor. Ich habe die Gruudzügp dieses Gesetz-
entwurfs in Heft 3 meiner „Sammlung nationalökonomischer Auf-
sätze und Vorträge", das den Titel trägt, „Neue Steuerreformen in
Staat und Gemeinde" in Kürze mitgeteilt. Was dort über das
gewählte Kommunalsteuersystem gesagt ist, dürfte genügen, um dar-
zutun, daß es sich hier um einen Steuerreformplan handelt, der auch
über die Grenzen des Großherzogtums Hessen Beachtung verdient.
Denn nicht nur erscheint es interessant, daß ein kleiner Bundesstaat,
der auf allen Seiten von anderen Steuerhoheitsgebieten umgeben
ist, den Mut hat, eigene und neue Wege zu wandern, sondern es
muß auch auffallen, daß die neuartigen Vorschläge der Staatsregie-
rung an allen zuständigen Stellen eine so wohlwollende Aufnahme
gefunden haben, daß es gar keinem Zweifel unterliegt, daß der Ent-
wurf ohne nennenswerte Abänderungen in Bälde Gesetz wird. Ich
habe das bereits früher vorausgesagt und deswegen bisher der Ver-
suchung widerstanden, den hessischen Reformplan ohne irgend welchen
greifbaren Erfolg öffentlich zu kritisieren.

Der Steuerreformgedanke der hessischen Regierungsvorlage ist,
systematisch betrachtet, klar und wohlgegliedert; ja er ist sogar be-
stechend einfach. Unter den: Ministerium Küchler war die Staats-
steuerreform durchgeführt worden und hat sich im großen und ganzen
in den fünf Jahren, in denen sie in Kraft ist, bewährt. Die neuen
Staatssteuergesetze schließen sich aufs engste an die preußischen der
Miquelschen Aera an, sie sind, wie viele andere Gesetze unseres
        <pb n="8" />
        ﻿6	Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

Landes, eine Kopie der preußischen. Wie in Preußen, beruht die
Staatsbesteuerung in der Hauptsache auf einer progressiven Ein-
kommensteuer und einer Ergänzungssteuer, ebenfalls „Vermögens-
steuer" genannt. Wesentliche Abweichungen von dem Vorbilde be-
stehen nicht. Bei der geographischen Lage Hessens und seinen engen
wirtschaftlichen Wechselbeziehungen zu den: benachbarten Preußen
hätte man annehmen sollen, daß man sich bei der Kommunalsteuer-
reform ebenfalls an das Miqnelsche Werk zu halten suchte. Über-
raschenderweise hat man diesen naheliegenden Weg nicht gewählt,
man ist vielmehr selbständig vorgegangen. Allerdings verbot sich
eine blinde Nachahmung der preußischen Gesetzgebung ganz von selbst.
Hessen hat zum Beispiel niemals, obgleich manche guten Gründe da-
für gesprochen hätten, eine Trennung in Grund- und Gebäudesteuer
gehabt. Der Unterschied zwischen diesen beiden, früher auch für die
Staatsbesteuerung in Frage kommenden Realsteuern, liegt bekannt-
lich darin, daß die Grundsteuer, wie sie Preußen heute noch hat,
auf einem Reinertragskataster mit Kultur- und Bonitätsklassen be-
ruht, während die Gebäudesteuer, ebenfalls katastriert, nach dem
Nutzungs- oder Mietwert in besondere Steuerrollen eingetragen ist
und nach einem Tarife veranlagt wird. Hessen hatte diese Trennung
nicht, sondern eine allgemeine Grundsteuer auf Grund eines gemein-
samen Jmmobiliarkatasters.

Der zweite Grund, weswegen sich die neue hessische Realbe-
steuerung nicht gut der preußischen anschließen konnte, war der, daß
die preußische Grund- und Gebäudesteuer auf einem veralteten Ka-
tastersystem aufgebaut war, und Wissenschaft und Praxis längst darin
einig waren, daß an Stelle der rasch veralteten Ertragskataster Wert-
kataster, gemessen nach dem gemeinen Werte, wie er bereits der staat-
lichen Vermögensbesteuerung zugrunde gelegt ist, zu ersetzen seien.
Was die Gewerbesteuer anbetrifft, so beruht sie bekanntlich in
Preußen auf einem neuen Gesetz von 1891. Man hat die Eintet-
lung der Betriebsarten in Gewerbesteuerabteilungen und der Gewerbs-
arten in Steuerklassen gänzlich verworfen und dafür bestimmt, daß
die Gewerbesteuer nach Maßgabe des Betriebsertrags und subsidiär
nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals erhoben werde. Die
        <pb n="9" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

Gewerbebetriebe sind also nicht mehr nach den Arten, sondern nur
nach Größenverhältnissen eingeteilt und werden in vier Klassen be-
sonders eingeschätzt. Die erste Klasse umfaßt diejenigen Gewerbe-
betriebe, welche nach dem dreijährigen Durchschnitt einen Jahres-
ertrag von 50000 Mark und mehr und ein Anlage- und Betriebs-
kapital von einer Million und mehr aufweisen. Klasse II umfaßt
die Erträgnisse von 20 bis 50000 Mark und die Anlage- und Be-
triebskapitalien von 150000 bis eine Million Mark. Die Klassen-
merkmale in der dritten Klasse sind 4000 bis 20000 Mark, in der
vierten Klasse 1500 bis 4000 Mark, beziehungsweise die Kapital-
minima und -maxima 30000 bis 150000 Mark und 3000 bis
30000 Mark. Die Besteuerung in der ersten Klasse ist eine andere,
als in den übrigen Klassen. Die dorthin gehörenden Gewerbegroß-
betriebe zahlen 1% des Ertrags. In den Klassen II, III und IV
ist das frühere System der Mittelsätze beibehalten worden, sie be-
tragen 300, 70 und 16 Mark, und die obersten und untersten Grenzen
470 bis 156 Mark, 192 bis 32 Mark und 36 bis 4 Mark. Man
hatte anfänglich bei der Beratung des Gesetzes starke Bedenken gegen
die Beibehaltung der Mittelsätze. Diese Bedenken haben sich aber
in der Praxis als ziemlich gegenstandslos erwiesen. Die Veranlagung
zur Gewerbesteuer hat an der Hand der Materialien der staatlichen
Einkommen- und Vermögenssteuer und unter Benutzung vorsichtig
angelegter und fortlaufend ergänzter Listen über wichtige andere
Größenmerkmale der Betriebe keinerlei Schwierigkeiten.

Im Gegensatz zu dieser modernisierten Gewerbebesteueruug in
Preußen, die man nach meiner Überzeugung und meinen Erfahrungen
jedem anderen Bundesstaate als eine wohlgelungene Ertragsstener
mit gutem Gewissen empfehlen könnte, war die hessische Gewerbe-
steuer in hohem Grade unvollkommen und reformbedürftig. Sie war
unglaublich veraltet; denn sie beruhte zu einem guten Teil auf einem
Gesetze von 1827, das noch ganz den Geist der französischen Patent-
steuer verriet. Man kann sich nachträglich nicht genug darüber
wundern, daß ein Steuertarif mit so äußerlichen und mechanischen
Merkmalen, die unter Umständen zu ganz auffallenden Unbilligkeiten
führten, so lange in Kraft bleiben konnte. Die Gesetze von 1860
        <pb n="10" />
        ﻿8	Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

und 1874 haben zwar gewisse Verbesserungen gebracht, aber an dem
System nichts geändert. Hätte man sich jetzt nur mit einer Teil-
reform der Steuergesetzgebung begnügen wollen, so wäre bei weitem
am dringlichsten die Abänderung der Gewerbesteuer gewesen. Man
entschloß sich indessen, gleich ganze Arbeit zu machen, und das wird
man verstehen, wenn man berücksichtigt, daß an der Spitze des hessi-
schen Finanzministeriums seit einigen Jahren ein Staatsmann steht,
der früher lange Zeit an der Spitze einer hessischen Kominune stand
und wie kaum ein anderer geeignet erschien, eine einheitliche, gründliche
und großzügige Kommunalsteuerreform durchzuführen.

Neben den beiden Realsteuern, der Grund- und Gewerbesteuer,
besitzt Hessen zurzeit als dritte, besonders geartete Objektsteuer die
Kapitalrentensteuer, eine Stcuerart, die auch andere Bundesstaaten
mü einem Ertragsteuersystem, namentlich Bayern, haben. In Preußen
besteht sie nicht. Die hessische Kapitalrentensteuer beruht auf den
Gesetzen vom 8. Juli 1884 und 10. Juli 1895. „Ihr sollte", wie
es in der Begründung des neuen Gesetzentwurfes heißt, „die Auf-
gabe zufallen, das Kapitalvermögen in gleicher Weise mit einer
Sonderstener zu belegen, wie dies bezüglich des Grundbesitzes und
Gewerbebetriebs durch Grund- und Gewerbesteuer bereits geschehen
war, und damit eine bis dahin bestandene Lücke in der Steuergesetz-
gebung auszufüllen. Sie-unterscheidet sich aber in zwei sehr wesent-
lichen Punkten von jenen Objektsteuern: die letzteren nehmen zunächst
aus den wirklichen Ertrag des einzelnen Grundstücks oder Gewerbe-
betriebs keine Rücksicht, besteuern vielmehr auch den ertragslosen
Grundbesitz und Gewerbebetrieb, während die Kapitalrentensteuer nur
das einen Ertrag bringende Kapital, die wirkliche Rente dieses Kapitals,
trifft. Sodann aber lastet die Kapitalrentensteuer nur auf der reinen
Rente, sie läßt also den Abzug etwaiger Schuldzinsen zu, während
Grund- und Gewerbesteuer ans diese keine Rücksicht nehmen. Die
Kapitalrentensteuer durchbricht also das System der Objektstenern au
zwei wichtigen Punkten, und sie stellt sich eigentlich nur als eine
Vorwegbesteuerung des durch das Vorhandensein von Kapitalvermögen
besonders fundierten Einkoinmenteils dar, die somit 'tue gesteigerte
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auch für die Tragung öffent-
        <pb n="11" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.	9

sicher Abgaben besonders in Anspruch nimmt, aber ihrer Natur nach
den Mangel haben mußtet daß sie das ertragslose Kapitalvermögen
überhaupt nicht traf."

Nach Vollendung der Staatssteuerreformgesetzgebung mußte man
sich in Hessen, was die Gemeindeumlagen anbetraf, mit einem Provi-
sorium behelfen. Dies geschah durch das Gesetz vom 30. März 1001,
ursprünglich für drei Jahre gedacht, dann aber zweimal auf je ein
Jahr erneuert. Voraussichtlich tritt die jetzt vorgeschlagene Reform,
wenn alles in den beiden Kammern glatt geht, was wahrscheinlich
ist, übers Jahr, also mit dem 1. April 1906, in Kraft. Bei der Be-
ratung des vorausgegangenen Jnterimislikuins, infolgedessen die bis-
herigen Realsteuern unter gewissen Normativbestimmungen den Kom-
mnnen überwiesen wurden, zeigte sich nur eine erhebliche Meinungs-
verschiedenheit zwischen der Staatsregierung und den Kammern. Die
Regierung gab aber nach. Sie hatte sich nämlich ursprünglich ganz
entschieden gegen die Beibehaltung der Kapitalreutenbesteuerung für
die Gemeinden gewehrt. In der ministeriellen Denkschrift zu dem
genannten Gesetz von 1901 hieß es: „Was aber der Kapitalrentner
beim Bezug und beim Verbrauch seiner Kapitalrente von der Ge-
meinde an Leistungen öffentlich-rechtlicher Natur empfängt, dafür ge-
währt er ihr volle Gegenleistung und Entschädigung durch die Ent-
richtung des auf seine Einkommensteuer entfallenden Gemeindesteuer-
zuschlags, und die besondere Heranziehung seiner Kapitalrente zur
Gemeindebesteuerung würde jenem Grundsätze direkt widersprechen."
Die Staatsregierung hat freilich erst dann ihren Widerstand auf-
gegeben, als sie einsah, daß sonst das dringend notwendige Provi-
sorium unliebsam verschleppt werden würde. Sie ließ aber durch
den Staatsniinister Rothe erklären, vaß nur der provisorische Cha-
rakter der Regelung ihre Nachgiebigkeit erleichtere. Jedenfalls sei
ihr die obligatorische Beibehaltung der Kapitalrentensteuer lieber als
eine fakultative, ein Kompromißvorschlag, der aus dem Schoße der
zweiten Kammer stammte. So ungefähr war der Sinn der mini-
steriellen Kundgebung. Bemerkenswert ist, daß der Berichterstatter
des Ausschusses der zweiten Kammer, der Abgeordnete Di-. Gut-
fleisch , der übrigens auch jetzt zum Referenten ausersehen ist, am
        <pb n="12" />
        ﻿10

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

27. Februar 1901, also kurz vor der Schlußabstimmuug über das
Gesetz, erklärte, daß er und die übrigen Ausschußmitglieder mit der
Regierung darin einig seien, daß man „im Augenblicke" nichts ändern
wolle, und daß man es so lange beim alten belassen solle, solange man nichts
Besseres an die Stelle der Kapitalrentensteuer zu setzen habe. Dr. Gut-
fleisch erklärte gleichzeitig: „Ich weiß, daß gegen die Kapitalrenten-
stener manches spricht, und ich habe mich den Erwägungen in dieser
ablehnenden Richtung nicht verschlossen, auch der Erwägung nicht,
daß jetzt durch die ansehnlich stärkere Progression die Einkommen an
sich, speziell die größeren Einkommen, ganz anders in Staat und
Gemeinde getroffen werden als früher."

Man durfte nach diesen Erörterungen gespannt sein, welchen
Plan das hessische Finanzministerium für die endgültige Regelung
der Kommunalbestenernng ausarbeiten würde. Dieser Plan ist schon
seit einem Jahre bekannt und in seinen Grundzügen verblüffend
einfach. Er weicht von der preußischen Gesetzgebung durchaus ab, zeigt
dagegen deutliche Anklänge an die Reformgedanken des viel zu früh
verstorbenen, hervorragenden badischen Finanzministers Dr. Buchen-
berger. Dieser schlug nämlich vor, die bisherigen Ertragssteuern in
eigenartige Vermögenssteuern umzuwandeln. Man hat diese Ver-
mögenssteuern in der Fachliteratur ganz treffend „Vermögenssteuer-
partialen" genannt. Sie sollten auf vier Eiuzelkatastern, den Grund-,
Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalkatastern, beruhen. Als Grundlage
für die Wertermittlung war der gemeine Verkehrswert vorgesehen
und bei der erstmaligen Veranlagung die Selbstdeklaration. Der
Schuldenabzug sollte statthaft sein, aber die Hälfte der Vermögens-
steuerwerte nicht überschreiten. Nach dem weiteren Buchenberger-
schen Plane sollte die Besteuerung in Staat und Gemeinde im
System weiterhin eine korrespondierende bleiben. Der Staat erhielte
also die revidierte Einkommensteuer und die Vermögenssteuerpartialeu,
die Gemeinden wären auf Zuschläge zu diesen Staatssteuern angewiesen
gewesen. Es ist wohl kein Zweifel, daß den hessischen Staatsmännern
das Buchenbergersche Projekt vorgeschwebt hat. Mitbestimmend
war vielleicht auch die neue Württembergische Steuergesetzgebung
vom Jahre 1903. Nach dem dortigen neuen Gemeindesteuergesetz
        <pb n="13" />
        ﻿Die kommunale Vermögsnsbesteusrung in Heften.	11

ist das Rückgrat der Gemeindebesteuerung ebenfalls die Besteuerung
von Grundeigentum, den Gebäuden und den Gewerben. Diese drei
Realsteuern sind aber Repartitionssteuern, d. h. solche Stenern, bei
welchen zuerst der Gesamtbetrag, der aufgebracht werden soll, gebildet,
und dann auf die Steuerobjekte umzulegen ist. Sie sind in ihrer
Höhe unbeschränkt und werden auf Grundlage des gemeinsamen
Katastersystems veranlagt. Wichtig ist der Grundsatz, daß die Um-
lage ans Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe unter gleichmäßiger
prozentualer Inanspruchnahme der drei Kataster zu erfolgen hat.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Diese
drei Hauptrealsteuern werden, wie bisher, durch einen Zuschlag zur
staatlichen Kapitalstener ergänzt. Es soll das dem auch in Württem-
berg akzeptierten Grundsätze entsprechen, daß das gesamte fundierte
Einkommen, bezw. die fundierten Erträgnisse, von den Gemeinden
einer Vorbelastung unterworfen werden sollen. Während aber die
Abgaben vom Grundbesitz und Gewerbe nur untereinander pro-
zentual gleich sein müssen, die absolute Höhe aber nicht limitiert ist,
ist die Höhe der Gemeindekapitalsteuer nach zwei Richtungen hin
begrenzt. Einmal darf sie nur die Hälfte des Prozentsatzes der
anderen Realsteuern betragen und zum andern nicht mehr als l°/o
des steuerbaren Kapitalertrags. Der Schuldenabzug ist bei allen
vier Objektsteuern nicht gestattet. Eine Gemeindeeinkommenstener ist
nur dann zulässig, wenn die drei Hauptrealsteuern mit mehr als
30/0 umgelegt werden. Das trifft indessen bei der überwiegenden
Mehrzahl der Gemeinden zu. Beträgt die Umlage 6°/o, so wird
der Zuschlag zur staatlichen Einkommensteuer obligatorisch. Mehr
als die Hälfte der Einheitssätze darf sie aber nicht betragen.

Die Vorlage des hessischen Ministeriums Gnauth sieht für die
Gemeinden folgende direkte Steuern vor: Grund-, Gewerbe-, Kapital-
und Einkommensteuer. Letztere zeigt, ähnlich wie die preußische Ge-
nieindeeinkommensteuer, gewisse, in der Natur der Sache liegende
Abweichungen von der Staatseinkommensteuer, auf die hier nicht ein-
gegangen werden kann, weil ich mich auf die „Realbesteuerung" be-
schränken will. Die drei neuen „Realsteuern" sind eigentlich gar
keine Realsteuern mehr, jedenfalls keine Ertragssteuern, denn auf den
        <pb n="14" />
        ﻿12	Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

Ertrag soll es in Zukunft bei der Steuerveranlagung gar nicht mehr
ankommen. Auch ertraglose Grundstücke, verlassene Häuser und
rentenlose, notleidende Kapitalien werden nach ihrem gemeinen
Werte, wie bei der staatlichen Vermögenssteuer, herangezogen, aber
im Gegensatz zu dieser ohne jeglichen Schuldenabzug. Während also
die jetzige Staatsbesteuerung auf der Einkommen- und Nettover-
mögenssteuer beruht, stellt das vorgeschlagene Kommnnalsteuersystem
eine Verbindung von Einkommensteuer mit der Bruttovermögens-
steuer dar, und zwar ist diese Bruttovermögenssteuer zerlegt nach
den Vermögensarten, Grundbesitz, gewerbliches Betriebskapital und
mobiles Kapitalvermögen, in der Form von drei entsprechenden Ver-
mögenssteuerpartialen. Hessen ist also im Begriff, auch für die
Kommunen das Ertragssteuersystem, das früher auch für den Staat
maßgebend war, aufzugeben und zum Vermögenssteuersystem über-
zugehen. Man sieht, daß es in unserem stenerreformfreudigen Zeit-
alter auch rückläufige Bewegungen gibt; denn wer die Wirtschafts-
und Steuergeschichte kennt, weiß, daß die Ertragssteuern sich langsam
aus Vermögenssteuern entwickelt haben. Man betrachtete die Auf-
lösung der einzelnen Vermögensbestandteile in Ertragsquellen, die
man steuerlich zu erfassen suchte, jahrhundertelang als einen enormen
Fortschritt gegenüber der rohen Vermögensbesteuerung. Jetzt kehrt
man zur Vermögensbesteuerung zurück, und auch diese Rückkehr wird
als ein höchst willkommener Fortschritt gepriesen.

Die Abänderungen im einzelnen bestehen darin, daß die Grund-
steuer nach dem gemeinen Werte, die Gewerbesteuer nach dem im
Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapital erhoben werden
soll. Unzweifelhaft bedeutet das in der Tat einen erheblichen Fort-
schritt gegenüber dem bisher gültigen, stark veralteten Ertragssteuer-
rechte. Auf eine Eigentümlichkeit, die, soviel ich weiß, ein hessisches
Spezifikum zu werden verspricht, muß ich aber bei der Gewerbesteuer
hinweisen. Sie soll nämlich nicht nur das Anlage- und Betriebs-
kapital der Gewerbetreibenden im gewöhnlichen Sinne, sondern auch
das der Landwirte erfassen, d. h. in erster Linie das lebende In-
ventar landwirtschaftlicher Betriebe. Es hat sehr lange gedauert,
bis ich diesen Vorschlag überhaupt begriffen habe. Er ist für
        <pb n="15" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

13

jemanden, der in der üblichen und altbewährten Stenerterminologie
befangen ist, etwas derartig Neues, daß man erst umlernen muß.
Rein theoretisch betrachtet, wird man sich mit dieser Neuerung ab-
finden können. Sie ist die Folge davon, daß man aus der länd-
lichen Grundbesteuerung das Ertragsmoment ganz ausgeschieden hat.
Die praktischen Konsequenzen, die diese ländliche Gewerbesteuer auf
die Ackerbau treibende Bevölkerung haben wird, namentlich bei einer
Vermehrung der Viehzucht, die doch wahrscheinlich ist, lassen sich
schwer schätzen. Soviel man hört, haben auch die Landwirte sich mit
dieser Neuerung ausgesöhnt. Eine nennenswerte Schädigung scheint
also von ihnen nicht befürchtet zu werden, sonst wären sie gewiß da-
gegen aufgetreten. Hier galt anscheinend der Satz: „Minima non
curat praetor.“ Auch Handel und Industrie, die sehr eingehend
auf dem hessischen Handelskammertage mit dem neuen Gewerbe-
steuerprojekt beschäftigt waren, haben keine zugkräftigen Einwen-
dungen dagegen gemacht, daß man nur das Anlage- und Be-
triebskapital und nicht den gewerblichen Ertrag maßgebend für die
Besteuerung machen wollte. Dieser Vorgang darf aber nicht zu der
Annahme verführen, als gehe es in Hessen Handel und Industrie
gleichmäßig gut, so daß man nicht zu fürchten brauche, der bisherige
prozentuale Geschästsgewinn könne geschmälert werden. So kurz-
sichtig sind unsere Handelsvertretungen nicht. Ausschlaggebend für
ihre Stellung sind jedenfalls zwei andere Momente. Einmal ist man
in Hessen froh, aus der ganz unhaltbaren bisherigen Gewerbesteuer
heraus- und in eine rationellere hineinzukommen, und zum anderen
beweisen die statistischen Anlagen des Gesetzentwurfs — und das ist
wohl die Hauptsache —, daß in Zukunft erheblich weniger an Ge-
werbesteuer aufzubringen sein wird, also eine Entlastung eintritt.
Ich teile zum Beweise einige wenige Zahlen mit. An Gewerbe-
steuer sind zurzeit folgende Summen aufzubringen:

In	Darmstadt	250030	Mark

„	Mainz	456313	„

„	Offenbach	325619	„

„	Worms	196766	„

„	Gießen	129160	„

„	Bingen	60913	„
        <pb n="16" />
        ﻿14	Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

In Zukunft sind die aufzubringenden Summen folgende:
Darmstadt 194414, d. h. weniger: 55616
Mainz	362756,	„	„	„	93557

Offenbach	239898,	„	„	„	85721

Worms	196479,	„	„	„	287

Gießen	89279,	„	„	. „	39881

Bingen	36967,	„	„	„	23946

Natürlich ist die Entlastung keine gleichmäßige, sondern eine
recht verschiedene. Es hat das auch bereits zu Befürchtungen geführt.
So ist bekannt geworden, daß ein Darmstädter Warenhaus mit einem
Jahreseinkominen von 65000 Mark und einem Anlage- und Betriebs-
kapital von 83000 Mark in Zukunft statt seitherigen 3302 Mark
Gemeindesteuer nur 2354 Mark zu zahlen hat. Es handelt sich hier
um eine Firma, die mit verhältnismäßig kleinem Kapital und sehr großem
und raschem Umsatz arbeitet und dabei verhältismäßig hohen Ertrag
erzielt. Dieses Mißverhältnis ist in die Augen fallend. Das kommt
eben davon, wenn man Plötzlich einem Prinzipe zuliebe das wichtige
Kriterium der tatsächlichen Reinerträge und der individuellen Leistungs-
fähigkeit ganz vernachlässigen zu dürfen glaubt und das an und für sich
gerade für die kommunale Besteuerung so wichtige Prinzip der Be-
messung der Steuerlast nach dem Gesichtspunkte von Leistung und
Gegenleistung ganz mechanisch nur nach dem Anlage- und Betriebs-
kapital zurechtstutzt. Gerade in dem angegebenen Falle kann selbst-
verständlich dieses Prinzip durchaus nicht zu seinem Rechte kommen
Hier wird weder die „Leistungsfähigkeit", noch das „Interesse" ge-
bührend berücksichtigt. Vielleicht wird man sich in der Praxis damit
zu helfen suchen, daß man durch Ortsstatut, was nach dem Entwürfe
ja erlaubt ist, bestimmt, daß die Gewerbesteuer doch nach dem Er-
trage, nach der Zahl der beschäftigten Hilfskräfte, nach einer Ver-
bindung von Ertrag, Hilfskräften und Betriebskapital oder nach anderen
Merkmalen für den Anfang des Betriebs zu bemessen sei. Solche
Sondergewerbesteuern, die es auch anderswo, z. B. in Preußen und
Sachsen, gibt, sind bei eigenartig gelagerten Verhältnissen ganz rationell
und kaum ganz zu entbehren. Wird aber die Ausnahme die Regel, so
beweist das, daß die reguläre Gewerbebesteuerung gerade, weil sie nicht
        <pb n="17" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

15

genug Rücksicht nimmt auf die Leistungsfähigkeit, bedenkliche Konstruk-
tionsfehler hat. Auch ist eine weitherzig zugestandene Autonomie der
Gemeinden, selbst wenn sie durch das ministerielle Aufsichtsrecht moderiert
wird, nicht ohne Bedenken. Ich habe ganz kürzlich eine Studie über
die kaufmännische Mittelstandspolitik und das Warenhausproblem x)
veröffentlicht. Ich habe bei dieser Gelegenheit auf die widerwärtigen
Zustände der Kommunalbesteuerung im Königreich Sachsen hingewiesen.
Es ist mit Recht mit einem Tummelplatz der Willkür verglichen worden,
und die Sondergewerbesteuerregnlative spotten in der Tat jeder Be-
schreibung. Um die Konkurrenz, die den Zwischenhändlern von den
verschiedensten Seiten erstanden ist, zu erdrücken, hat man ganz
absonderliche Gewerbesteuerregulative ausgeklügelt, und die Stadt-
verordnetenversammlungen haben sie genehmigt. Stadt- und Gemeinde-
räte sind nicht immer, namentlich nicht in Steuerfragen, unparteiische
und neutrale Instanzen. Es ist dringend notwendig, daß der Gesetzgeber
dafür sorgt, daß die Autonomie nicht in Willkür und Klüngel ausartet.

Die neue preußische Gewerbesteuer, die ganz vorwiegend Er-
tragssteuer ist, hat sich in der Praxis m. E. besser bewährt, als es
von der vorgeschlagenen hessischen Gewerbebetriebskapitalsteuer zu
erwarten steht. Der Schuldenabzug ist zwar bei beiden Systemen
unzulässig. Will man wirklich in Hessen auf die Besteuerung der
Bruttoerträge nicht verzichten, so hätte man wohl eingehender, als
es anscheinend geschehen ist, prüfen dürfen, ob es nicht ratsam wäre,
die neue preußische Gewerbesteuer en bloc zu akzeptieren. Eine
solche Nachahmung, die sich auf klare Erfahrungen stützen konnte,
lag auch um deswillen nahe, weil Hessen, wie kein anderer deutscher
Bundesstaat von gleicher Größe, die mannigfaltigsten Grenzbeziehungen
mit dem großen und mächtigen preußischen Steuergebiet hat. Wir
haben zahlreiche Firmen, namentlich in Oberhessen, aber auch in
anderen Teilen des Landes, deren Etablissements zum Teil auf
hessischem, zum Teil auf preußischem Boden liegen. Eine Gewerbe-
steuer, welche auf derselben Basis aufgebaut wäre, wenigstens in
den Grundlagen, würde die Steuerverhältnisse der Nachbargebiete

&gt;) Verlag von Emil Roth, Gießen 1905.
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        ﻿16	Die kommunale Vermögensbesteuerunc, in Hessen.

UM vieles einfacher gestalten, als es jetzt der Fall ist und auch
nach dem neuen hessischen Gesetze der Fall sein kann.

Wie fast überall bei der Objektbesteuerung soll nach der neuen
hessischen Vorlage der Schnldenabzug sowohl bei der Grundsteuer,
als bei der Gewerbe- und Kapitalsteuer, unzulässig sein. Es ent-
spricht das der geschichtlichen Entwicklung und der herrschenden
Meinung in der Praxis. Nicht richtig ist es, was jetzt wieder be-
hauptet worden ist, daß auch die Theorie überwiegend sich auf diesen
Standpunkt stellt. Die Steuertheoretiker sind vielmehr durchaus
geteilter Meinung, und gerade solche Nationalökonomen, die, wie
Adolf Wagner, nachweislich einen tiefgehenden Einfluß auf die deutsche
Steuergesetzgebung gehabt haben, erblicken gerade in der Nichtberück-
sichtigung der Schulden einen schweren Mißstand des Objektsteuer,
sqstems. Er spricht von sehr eigeutünilichen, vielfach recht bedenklichen
Konsequenzen und sagt mit Recht, daß die praktische Bedeutung dieser
Übelstände mit der Zunahme der Verschuldung wachse. Derselben An-
sicht ist ein anderer führender deutscher Nationalökonom, Gustav Cohn
in Göttingen. Aber auch hervorragende Praktiker, wie der Geheimrat
Bocke und der bereits genannte badische Finanzminister Buchenberger
sind keine Freunde der Nichtberücksichtigung. Vocke ist prinzipiell da-
gegen, und Buchenberger entschuldigt sich gleichsam, daß er den Schul-
denabzug nur bis zur Hälfte des Vermögeuswertes zulassen könne.

Die übliche Begründung der Forderung, die Schulden müßten
mitverstenert werden, ist die, daß das Steuerobjekt besonders von
den Aufwendungen der Gemeinden einen privilegierten und dauern-
den Vorteil habe, und der jedesmalige Besitzer dieses Objekts diesen
Nutzen auch dann voll genieße, wenn er verschuldet sei und mit
fremdem Kapital arbeite. Fingiert man — um eine bewußte Fiktion
handelt es sich ja —, daß nur das Objekt, also ein Grundstück, ein
Haus, ein Gewerbebetrieb oder ein mobiler Kapitalstock, für die Steuer
in Frage kommt, so gibt es in der Tat für diesen angeblich „objek-
tiven" Maßstab nur eine Form des Ertrags, nämlich den Ertrag
einschließlich der reproduzierten Schuldzinsen. Innerhalb dieser Fiktion
oder, richtiger gesagt, im Banne derselben, ist dieser landläufige Ge-
dankeugaug durchaus logisch. Er hat aber auch wesenrliche steuer-
taktische Vorzüge; denn man kann auf diesem Wege das fremde.
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        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.	17

kreditierte Kapital, das unter Umständen ja heutzutage bei der enormen
Expansion der Kreditorganisation vielfach von außerhalb stammt, beim
Schuldner fassen und zu den Gemeindekosten heranziehen. Es gibt
Orte, beispielsweise rasch emporgeblühte und in Mode gekommene
Kurplätze, wo die Gebäude, namentlich die Hotels, bis unters Dach
mit Hypotheken überlastet sind, und wo die Darlehensgeber, für die
ersten Hypotheken die großen Hypothekenbanken, für die Realschulden
an zweiter und dritter Stelle Privatkapitalisten, zwar nicht recht-
lich, aber ökonomisch betrachtet, nichts anderes als Miteigentümer,
bei übertriebenen Taxen, spekulativer Wertsteigerung und entsprechend
hoher Verschuldung sogar die hauptsächlichsten Interessenten derjenigen
Ertragsquellen sind, denen die lokalen Aufwendungen der Kommune
vorwiegend zugute kommen. Es ist wohl begreiflich, daß man sucht, sich
mit der Steuerforderung an den Schuldner, den man immer packen kann,
zu halten, auch für denjenigen Wertbestandteil, der ihm gar nicht gehört.
An den Gläubiger, der auswärts sitzt und boatrrs p&gt;ossick6N8 ist, kann
man eben nicht heran. Wir haben in Oberhessen ein Schulbeispiel der
Art. Es ist das bekannte Bad Nauheim. Glücklicherweise sind die
dortigen, fast amerikanischen Verhältnisse nicht typisch, sonst könnte einem
angst und bange werdend Wo anders ist der Grund- und Häuserbesitz
nicht annähernd so überwertet und durch Hypotheken ausgehöhlt, wie
dort, und es dürfte doch wohl nicht angängig sein, das Verbot des
Schuldenabzugs immer wieder damit zu begründen, daß ohne eine
solche Einrichtung die eine Kommune Nauheim eine rationelle Steuer-
politik nicht treiben könne. Das Land heißt doch nicht Hessen Nauheim,
sondern Hessen-Darmstadt! Ich bestreite übrigens, daß es selbst in Nau-
heim nicht mit einem gewissen Schuldenabzug auch ginge. Der Ausfall
an Grundvermögenssteuer mußte eben anderweitig gedeckt werden. Die
verständigste Durchführung des Prinzips von Leistung und Gegen-
leistung ist immer noch die Präzipualbestenerung. Nach ihr müßten
die Grundbesitzer Zug um Zug für die Kosten, die sie der Gemeinde
verursachen in der Form von Straßenbeiträgen, Beiträgen zu Ent-
wässerungsanlagen, für Wasserleitungen und bergt, herangezogen
werden. Man kann auch vielleicht die Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-
werke mehr als bisher privatwirtschaftlich betreiben, man soll die

2
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        ﻿18

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

indirekte Besteuerung, z. B. die Bierbesteuerung, innerhalb der reichs-
gesetzlichen Grenzen ausbauen, und, namentlich für Orte wie Nau-
heim, läge die Wertzuwachssteuer neben einem hohen kommunalen
Jmmobiliarumsatzstempel besonders nahe. Sollte aber der eine oder
andere der Grundbesitzer, die, wie man weiß, ja vielfach nur Stroh-
Männer sind, den erhöhten Steueranforderungen nicht gewachsen sein
und sich deswegen nicht mehr halten können, so ist das, vom volks-
wirtschaftlichen Standpunkte aus betrachtet, kein allzugroßes Unglück.
Die Strohmünnerwirtschaft ist immer ein Übel gewesen und zeitigt
Verhältnisse, die alles, nur nicht gesund, sind. Im Notfälle gibt es
übrigens noch einen andern Ausweg, an den diejenigen, die immer
wieder mit Nauheim exemplifizieren, wie es scheint, noch gar nicht
gedacht haben. Wenn der hessische Gesetzentwurf den Gemeinden die
Möglichkeit offen läßt, mit ministerieller Genehmigung Sondergewerbe-
steuern, die von der regulären im Besteuerungsmaßstabe abweichen,
zu erheben, warum wird diese Autonomie nicht auch auf die Grundsteuer
ausgedehnt? Kommunen, die bei dem Schuldenabzug durchaus nicht
zu ihrem Rechte kommen, könnte man ja eventuell gestatten, Grund-
steuern nach dem Bruttovermvgenswerte zu erheben. Was jetzt die
Regel sein soll, würde dann die Ausnahme sein. Das Prinzip wäre
freilich durchbrochen. Das schadet aber nichts. Denn soweit das
Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in Frage kommt, wird das
immer der Fall sein.

Interessant ist übrigens die Tatsache, daß man erst jetzt, wo
die Realsteuern reine Kommunalstenern geworden sind, immer lvieder
das Verbot des Schuldenabzugs mit dem Prinzip der Besteuerung
nach dem „lokalen Interesse" zu verteidigen sucht. Man kann, wie
ich glaube, nachweisen, woher dieser Trick einer bestechenden Steuer-
dialektik, die für viele Leute sich bis zum Dogma verdichtet hat,
stammt. Dieses offizinelle Pflänzchen j,,x&gt;ax&gt;aver antidebitorium
vulgare Miqu.“) ist im Schatten des Kastanienwäldchens, wo be-
kanntlich das preußische Finanzministerpalais steht, und in dem Miguel
so lange residiert hat, gewachsen. Ich gebe zu, daß dieses so er-
probte Beruhigungsmittel allenfalls bei der Kommunalbesteuerung
wirksam sein könnte. Bei der Staatsbesteuernng, namentlich der
        <pb n="21" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

19

eines großen Staats, wie es Preußen ist, wirkt es, selbst in den
größten Dosen genommen, nur auf besonders der Suggestion aus-
gesetzte Media. Nun waren aber bis zur Miquelschen Steuer-
reform, also bis vor einem Jahrzehnt, die Realsteuern ganz wesent-
lich Staatssteuern, und auch hier blieb der Schuldenabzug versagt.
Dasselbe war in Hessen der Fall. Damals paßte jedenfalls diese
Begründung der Rohertragsstenern noch nicht oder nicht so gut, wie
heute. Die neue Ausrede für ein altes Unrecht erscheint also etwas
verdächtig und wenig glaubhaft. In Staaten mit reinem Ertrags-
steuersystem kann die Nichtberücksichtigung der Verschuldung auch
heute noch nicht haltbar erscheinen, bei der Gewerbesteuer werden
deswegen auch gelegentlich wenigstens die mit dem Erwerb verknüpften
Schuldzinsen in gewissen Grenzen für abzugsfähig erklärt.

Fragt man sich, was die ältere Doktrin und ebenso die frühere
staatliche Finanzpraxis veranlaßt haben, die doch sehr naheliegende
Forderung der Berücksichtigung der Schulden so kühl abzulehnen,
so wird man sagen müssen, daß eben bis Mitte des vorigen Jahr-
hunderts bei dem Mangel einer ausgebildeten Kreditwirtschaft ein-
mal die Schuldbelastung durchschnittlich eine mäßige war, und zum
andern starke Differenzen in der Höhe der Verschuldung im allge-
meinen nicht zu beobachten waren. Das ist aber in der Gegenwart
ganz anders geworden. Der außerordentlich gesteigerte Kredit-
verkehr, dank dessen die Kreditverpslichtungen von Jahrzehnt zu
Jahrzehnt sich häuften und immer stärkere Verschiedenheiten in
der Höhe der Verschuldung zutage traten, mußte eine Wandlung
in den Anschauungen aller kritisch veranlagten Köpfe über das
Schuldenabzugsproblein herb^führen. Auf den waschechten Boden-
reformer, der heute mit Vorliebe in Steuerfragen das große Wort
führt, macht natürlich der Einwurf, man könne unmöglich einen
Wohlhabenden, der ein Haus schuldenfrei besitzt, bei der Grund-
steuerveranlagung ebenso behandeln, wie einen tief verschuldeten
armen Teufel, dem tatsächlich kein Dachziegel von dem versteuerten
Objekt gehört, keinen Eindruck, denn er wittert hinter jeder hypo-
thekarischen Belastung, überhaupt hinter jedem wirtschaftlichen Vor-
gänge, wüste Spekulationsmanöver. Die Darmstädter Boden-

2*
        <pb n="22" />
        ﻿20	Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

reformier, die sich von den üblichen Verallgemeinernngen dieser
rührigen sozialpolitischen Sekte auch nicht reinhalten können, be-
haupten sogar, inan würde sich bei dem Schuldenabzug durch
fingierte hypothekarische Darlehensaufnahme der Steuer ganz ent-
ziehen können. Ich weiß nicht recht, wie man sich das denkt.
Auch glaube ich, daß man doch die Wachsamkeit unserer Steuer-
kommissäre und Veranlagungskommissionen unterschätzt, wenn man
annimmt, man könnte ihnen so leichten Spiels ein „Schnippchen"
schlagen. Mir ist natürlich ebenso gut, wie den Bodenreformern,
bekannt, daß es verschiedene Ursachen der Grundverschuldung gibt,
bald Besitzübernahme oder Erbschaftsauseinandersetzung, bald Not-
lage, bald spekulativer Häuser- und Geländeerwerb u. dergl. m.
Unsere Bauunternehmer und Spekulanten nehmen auf neue Häuser
Hypotheken aller Art auf und müssen das tun, weil ihnen das eigene
Kapital fehlt. Aber bezüglich ihrer verschuldeten und überschuldeten
Objekte sind sie unzweifelhaft steuerlich weniger leistungsfähig, als
der unverschuldete oder geringverschuldete Besitzer gleicher Jmmvbiliar-
werte. Beiläufig bemerkt, ist es auch ein Nonsens sondergleichen,
wenn fast überall in den größeren Städten die Bauunternehmer
gerade wegen des Verbotes des Schuldenabzugs bei der Grundsteuer
zu den Höchstbesteuerten und damit in eine privilegierte Wählerklasse
gehören, obgleich man nie sicher ist, ob diese „Höchstbesteuerten"
nicht morgen Bankerottöre sind.

Man täte gut daran, wenn man bei der ganzen Streitfrage,
ob Schuldenabzug oder nicht, nicht immer nur an den städtischen
Häuserbesitz und den Besitz von Baugelände, welch' letzteres durch
vie Einführung der Realbesteuerung nach dem gemeinen Werte und
vielleicht noch mehr durch die ebenfalls vorgesehene Wertzuwachs-
steuer endlich gebührend getroffen wird, denken wollte. Man ver-
gesse doch nicht die ganz anders gearteten Verhältnisse auf dem
platten Lande und auch nicht die in den Gewerbetrieben.

Bei der heutigen Kreditorganisation wird man ceteris paribus
sagen dürfen, daß das Maß der Verschuldung des einzelnen landwirt-
schaftlich betriebenen Guts der ökonomischen Gesamtlage des Besitzers
entspricht. Je höher die Verschuldung, je schwächer ist seine Wirt-
        <pb n="23" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.	21

schaftliche Position. Es liegt das so sehr in der Natur der Sache,
daß man nicht viel Worte darüber zu verlieren braucht. Erst die
Berücksichtigung der Schuldenlast stellt die notwendige Steuerge-
rechtigkeit wieder her. Ohne Schuldenabzug und ohne Berücksich-
tigung des Reinertrags kann jede Grundsteuer willkürlich und un-
billig werden. Diese Unbilligkeit wächst mit der Höhe der Verschul-
dung ganz ähnlich, wie der Zinssatz bei hoher Verschuldung für
zweite und dritte Hypotheken anschwillt. Nennenswerte Wertzuwachs-
momente machen sich zudem in rein landwirtschaftlichen Bezirken kaum
geltend, jedenfalls nicht annähernd so, wie in Städten mit wachsen-
der Besiedelungsdichtigkeit. Freilich muß man auch in den länd-
lichen Kommunen, wenn man die Schulden ganz oder teilweise be-
rücksichtigen will, bei gelvissen Aufwendungen der Gemeinden darauf
bedacht sein, daß der einzelne Grundbesitzer Kostenbeiträge, seien es
einmalige, seien es periodische und andauernde — in letzterem Falle
zum Zwecke der Verzinsung und Amortisation von kommunalen
Schulden — entrichtet.

Ebensosehr, wie in der Landwirtschaft, ist in vielen Gewerbe-
betrieben das Maß des benutzten fremden Anlage- und Betriebs-
kapitals für die geringere oder größere Leistungsfähigkeit und Wider-
standskraft des Gewerbetreibenden mitbestimmend. Der Anfänger,
der sich selbständig macht, pflegt mit kreditiertem Kapital zu arbeiten.
Wenn er fleißig und tüchtig ist und Glück hat, so wird ihm will-
fährig Kapital vorgeschossen. Er verzinst es und sucht die Schuld
mit der Zeit abzutragen. Behandelt man hier das fremde Kapital
so, als wäre es eigenes, so überlastet man den Geschäftsmann gerade
in der Zeit, wo er sich schwer durchzuschlagen hat, und entlastet ihn,
sobald es ihm besser geht. Eine solche Ausgestaltung der Besteue-
rung muß doch ernste sozialpolitische Bedenken erwecken. Auch ist es bei
der Gewerbesteuer ein eigen Ding mit deren Rechtfertigung durch
die besonderen Vorteile, die dem Steuerpflichtigen ans den Aufwen-
dungen der Gemeinden angeblich zufließen. Bei Fabrikunterneh-
münzen und dergl. sind solche Sondervorteile ohne weiteres nachzu-
weisen. Bei vielen Handelsunternehmungen, z. B. Engroshäusern,
die sehr oft nicht „auf Gedeih' und Verderben" mit dem jedesmaligen
        <pb n="24" />
        ﻿22	Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

Firmensitz verwachsen sind, treten die kraft einer unzulässigen Verall-
gemeinerung vermuteten oder behaupteten lokalen Vorteile stark in den
Hintergrund. Im großen und ganzen hat der Grossist freilich, wie der
ganze Stand der Gewerbetreibenden, doch ein viel größeres und bleiben-
des Interesse an den kommunalen Einrichtungen, als der Kapitalrentner,
der Beamte und Offizier. Letztere haben ein Zwangsdomizil, das sie
auch gegen ihren Willen wechseln müssen. Der vermögende Rentner, ein
sehr wertvoller und gesuchter, leider nur kleiner Bestandteil der Bürger-
schaft, ist zwar in seiner Domizilwahl rechtlich gar nicht behindert, sein
Interesse an den Aufwendungen der Gemeinde ist aber regelmäßig nur
ein lockeres und temporäres. Im Gegensatz zu diesen beiden Kategorien,
die ja Einkommensteuer zahlen müssen, empfiehlt es sich also aus
dringenden Gründen nur für den Grundbesitzer und den Gewerbe-
treibenden eine Vorbelastung durch Grund- und Gewerbesteuern vor-
zusehen. Aber die Verschuldung kann, wie schon gesagt, da sie die
individuelle Leistungsfähigkeit beeinflußt, nicht ganz außer Ansatz bleiben.

Die ganze Konstruktion der überkoiumenen Objektbesteuerung
ist schief und brüchig. Was man endgültig zur Steuer heranzieht,
ist stets nur das personelle Einkommen. Nicht Steuerobjekte zahlen
die Abgaben, sondern Steuersubjekte, also Personen, die über gewisse
Einkommensquellen verfügen. Man kann das Einkommen, aus dem
schließlich jede Steuerquote abgeleitet wird, verschieden bemessen,
man kann es in seine Bestandteile zerlegen und nach diesen Bestand-
teilen, je nachdem es sich um Staatsstener oder um Kommunalsteuer
handelt, allein nach dem Grundsätze des Interesses, oder kombiniert
mit dem andern Grundsätze der Leistungsfähigkeit oder endlich nur
nach der Leistungsfähigkeit verschieden belasten. Man mag und
muß zwischen Ertrags- und Einkommensteuer unterscheiden, dagegen
ist gar nichts einzuwenden, aber mau darf sie nicht in einem
unversöhnlichen Gegensatz zueinander bringen. Die Ertragssteuer
ist, bei Licht betrachtet, doch nur eine Vorstufe für die Einkommen-
steuer und damit eine Vorstrrfe für die Besteuerung nach der Lei-
stungsfähigkeit. Dieser oberste, ja fundamentale Grundsatz der
Steuergerechtigkeit muß die Steuerverteilung und das ganze Steuer-
system unbedingt durchdringen. Das ist aber ganz unmöglich, wenn
        <pb n="25" />
        ﻿Die kommunale Vermögengbesteuerung in Hessen.	23

man von den unendlich verschiedenen persönlichen Verhältnissen der
Steuerzahler ganz absieht, ja sie bewußtermaßen ignoriert.

Man kann die Sache drehen und wenden, wie man will, man
kommt nicht um die grundsätzliche Forderung herum, daß auch in
der Gemeindebesteuerung das Moment der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit neben dem des Interesses beachtet wird. Man
wird einwenden, daß wir ja neben den Realsteuern die ausschließlich
nach der Leistungsfähigkeit bemessene Einkommensteuer haben. Ge-
wiß, aber das genügt eben nicht. Auch in der Realbesteuerung muß
der Kern des obersten Steuergrundsatzes enthalten sein. Diejenigen
hessischen Politiker, die jetzt so lebhaft gegen den Schuldenabzug und
für die vorwiegende Anerkennung des Grundsatzes der Steuerzahlung
nach dem Gesichtspunkte von Leistung und Gegenleistung eintreten,
möchte ich daran erinnern, daß ihre Ansichten nicht immer so schroff
waren, wie heute. Zu den überzeugten Befürwortern der neuen Regie-
rungsvorlage gehört in erster Linie der Ausschußreferent, der Abge-
ordnete für Gießen, Herr vr. Gutfleisch, derselbe, der geneigt ist, dem
Gegner eine Neigung zum theoretisierenden Kritisieren zu unterstellen
und seine Gegenvorschläge für undurchführbar zu halten. Ich will
nicht untersuchen, ob man diesem Staatsmann in seiner lang-
jährigen und, wie ich ohne Hintergedanken sagen möchte, überaus
segensreichen Tätigkeit in Staat und Gemeinde nicht gelegentlich
auch etwas „graue Theorie" nachweisen kann. Wenn ich recht unter-
richtet bin, gehört Herr Gutfleisch zu denjenigen Stadtverordneten
der Stadt Gießen, die seinerzeit die Aufhebung des Oktrois auf
Mehl- und Backwaren durchgesetzt haben. Diese Maßregel hat be-
kanntlich nicht das Mindeste genützt, wohl aber die Finanzen Gießens
geschädigt. Was aber den Schuldenabzug und die Grundsätze der
Kommunalbesteuerung anbetrifft, so dachte Herr Dr. Gutfleisch
früher weit weniger prinzipiell. Ich habe die Verhandlungen
der zweiten hessischen Kammer aus dem Jahre 190k durchgeblättert
und fand dort folgenden Passus in einer Rede desselben Parla-
mentariers: „Es ist auch heute gesagt worden, man müßte au die
Spitze stellen den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung, und
anderseits ist gesagt worden, der Grundsatz sei unberechtigt, man
        <pb n="26" />
        ﻿24

Dis kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

müsse die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entscheiden lassen;
wer viel zahlen kann, müsse auch viel zahlen. Meine Herren, ich
glaube, die beiden Grundsätze sind richtig, nicht der eine allein ohne
den anderen. Ich denke mir, daß ein künftiges Kommunalstenersystem
Rücksicht nehmen wird vor allen Dingen natürlich ans die Leistungs-
fähigkeit der Steuerzahler, daß es aber nicht lvird Umgang nehmen
können von der Notwendigleit, auch zu berücksichtigen das Maß
der Ansprüche, die der Steuerzahler an die Gemeinde stellt. Ich
denke mir bei der kommenden Besteuerung in dieser Hinsicht als
das Richtige, daß die Grundsätze der Staatssteuer im wesentlichen
angenommen würden, also mit den Hauptstenerqnellen des Vermögens
und des Einkommens. Ich denke mir dabei vorerst noch offen die
Frage, ob bei der Vermögenssteuer ein Abzug der Schulden statt-
finden soll oder nicht. Jedenfalls denke ich mir aber, daß gewisse
Präzipualbeiträge bezahlt werden müßten ohne Rücksicht auf das Ein-
kommen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens, mit Rücksicht
auf die Ansprüche der Steuerpflichtigen an die Genieinde. Hier können
wir einen Mittelweg finden, ein kombiniertes System, zusammen-
gesetzt aus den Hanptgrundsätzen der Staatsbesteuerung und ergänzt
und rektifiziert durch den Grundsatz der Leistung für Gegenleistung."

Das klingt ganz anders und viel vermittelnder, als wir es von
derselben Seite ani vorigen Sonntag zu hören bekamen. Der jetzt
zur Beratung stehende hessische Gesetzentwurf steht mit dem vom
früheren Ausschußreferenten entwickelten Programm nicht in Einklang.
Die damals gegebenen Direktiven decken sich dagegen durchaus mit
dem grundsätzlichen Standpunkte, den ich in diesen Blättern zu ver-
teidigen suche. Und wenn ich mich jetzt wenigstens für eine teilweise
Berücksichtigung der Schulden bei der kommunalen Verinögensstener
ausspreche, so dürfte mir das eigentlich von einem Kommunalpolitiker,
der, nachdem er bereits zwanzig Jahre lang eines der einffußreichsten
Mitglieder des Gießener Stadtrats gewesen war, die viel umstrittene
Frage des Schuldenabzuges immer noch für eine „offene" erklärte,
billigermaßen nicht verargt werden. Für ihn ist die Frage jetzt keine
„offene" mehr. Er hat sich inzwischen vom Gegenteil überzeugen lassen,
ich noch nicht. Das ist die ganze Differenz in unseren Meinungen.
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        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

25

Wahrscheinlich lagen den Kommissionsmitgliedern der zweiten Kammer
statistische Aufstellungen und Probeveranlagungen vor, die den Außen-
stehenden nicht bekannt sind. Es ist anzunehmen, daß das Finanz-
ministerium neue Berechnungen vorgelegt hat und damit das unge-
wöhnlich magere und gänzlich unzureichende Zahlenmaterial der ur-
sprünglichen Begründung seiner Vorschläge nachträglich ergänzt hat.
Man kann natürlich über diese wichtigen zahlenmäßigen Übersichten
micht urteilen, wenn man sie nicht kennt. Es ist das auch ein Grund,
der mich in meiner bisherigen Zurückhaltung dem Gesetzentwurf gegen-
über bestärken mußte. Ich vermute, daß in den Kommissionsberatungen
der überzeugende Beweis geführt worden ist, daß es sowohl ländliche,
wie städtische Gemeinden im Lande gibt, die so stark verschuldet sind,
daß dort eine Vermögensbesteuerung mit voller Berücksichtigung der
Schulden die unverschuldeten oder wenig verschuldeten Grundeigen-
tümer, die an Zahl zurücktreten, steuerlich erdrücken würde. Mir sind
auch solche Gemeinden bekannt. Genau bin ich aber nicht unterrichtet.
Ich glaube indessen nicht, daß es sich um etwas anderes handelt,
als um Ausnahmefälle. Sie genügten aber trotzdem, um vor dem
vollen Schuldenabzug, wenn überhaupt die Sache generell geregelt
wird, zu warnen. Ich plädiere deswegen nur für eine teilweise
Anrechnung der deklarierten Schulden, wie es auch Buchenberger
für Baden vorgeschlagen hat. Dieser badische Plan bezieht sich vor-
läufig nur auf die staatliche Vermögenssteuer, wo bei allen drei
Wertkatastern ein Schuldenabzug bis zur Hälfte der Summe der
Vermögenssteuerwerte in Ansatz kommen soll. Buchenberger erklärt
selbst, daß diese einschränkende Vorschrift auffallend erscheinen könne,
aber er begründet sie daniit, daß die Grundstücks- und Gebäudever-
anlagungen für längere Zeit — mindestens für zehn Jahre — in
Geltung gesetzt blieben, eintretende Werterhöhungen also nicht erfaßt
werden könnten, während die Schulden alljährlich nach dem neuesten
Stand fatiert werden dürften. „Es leuchtet ein" — so fährt er fort —,
„daß ein Eigentümer, welchem durch das steuerlich nicht sofort erfaß-
bare Steigen seiner Grundstücks- oder Gebändewerte Die Aufnahme
einer weiteren Hypothek ermöglicht wird, durch Anmeldung dieser
weiteren Hypothek eine Herabminderung seines Vermögenssteueran-
        <pb n="28" />
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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

schlags und damit seiner Steuerschuldigkeit erzielen kann, obgleich er,
eben infolge der eingetretenen Wertsteigerungen seines Jmmobiliar-
besitzes, ungeachtet der Erhöhung seines Schnldenstandes, eine Ver-
schlechterung seiner Vermögensverhältnisse nicht zu verzeichnen hat."
Eine Berücksichtigung der Schulden, namentlich der landwirtschaft-
lichen, bis zur Hälfte des Vermögenssteuerwerts stellt übrigens ein
sehr weitgehendes Entgegenkommen seitens des Fiskus dar. Es
bedeutet nach den mir zugänglichen Zahlen der agrarischen Ver-
schuldungsstatistik in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die volle
Berücksichtigung der ganzen Verschuldung. In Baden dürfte die
Verschuldung kaum größer sein, als in Preußen, wahrscheinlich ist
sie geringer. Nach einer ganz neuen statistischen Aufnahme für
Preußen, die aus den Steuermaterialien des Jahres 1903 beruht,
ist die durchschnittliche Verschuldung des Grundvermögens in der
Gesamtmonarchie 31°/o. Nur in zwei Provinzen, Ost- und West-
preußen, geht sie etwas über 50% hinaus. Zwischen 42 und 47%
ist sie in Pommern, Posen und Schlesien, also ebenfalls in Gegenden
des vorwiegenden Großgrundbesitzes. In Provinzen mit über-
wiegender bäuerlicher Bevölkerung, der Rheinprovinz, Hessen-Nassau,
Westfalen und Hannover, ist der Verschuldungsprozentsatz weit unter
dem Landesdurchschnitt nnd bewegt sich zwischen 12,6 und 19,3 %.
Für badische Verhältnisse werden in erster Linie die Güter bis zu
50 ha in Frage kommen. In diesen Größenklassen macht in Preußen
die Verschuldung etwa 25°/o aus.

Wie sich nach den badischen Reformplänen die Kommunalbe-
stenerung des Vermögens gestalten wird, weiß man noch nicht genau.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Kommunen ohne Änderungen auf
Zuschläge zu den Vermögenssteuerpartialen verwiesen werden. Das
würde bedeuten, daß auch in der Kommunalbesteuerung ein erheblicher
Schuldenabzug zugelassen wird. Es wäre also ein brauchbarer Aus-
weg schon dann gefunden, wenn Hessen sich dem badischen Projekt
anschlösse. Aber es gibt auch noch andere Kompromisse zwischen der
grundsätzlichen Versagung des Schnldenabzugs und der vollständigen
Gewährung desselben. Man könnte, wie schon bei der Besprechung
der Nauheimer Verhältnisse angedeutet wurde, an eine orts-
        <pb n="29" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

27

statutarische Regelung denken. Hierfür gäbe es wiederum verschiedene
Modifikationen. Das Gesetz könnte bestimmen, daß im allgemeinen
der Schuldenabzug bis zu 50°/» des Vermögenswerts zugelassen
wird, aber für Gemeinden mit hoher Verschuldung und mit Ge-
nehinigung des Ministeriums ein geringerer Schuldenabzug, oder gar
keiner, in dem kommunalen Steuerregulativ vorgesehen werden kann.
Man kann natürlich die Sache auch umgekehrt inachen, so daß die Regel
kein Schuldenabzug, die Ausnahme ein teilweiser ist. Welche praktischen
Erfolge diese beiden Möglichkeiten haben, kann ich ohne zuverlässiges
Zahlenmaterial nicht vorhersagen. Am gerechtesten und für die Kom-
munalfinanzen ungefährlichsten erschiene mir aber eine dritte Mög-
lichkeit, die darin besteht, daß der Schnldenabzug bis zu 50°/o des
Vermögenswertes versagt bleibt. Eine Verschuldung, die darüber
hinausgeht, selbst wenn sie bis zu 90 und mehr Prozent stiege,
müßte dagegen abzugsfähig sein. Auf diese Weise schützte man die
eines Schutzes besonders bedürftigen Leistungsunfähigen vor Über-
lastung, träfe aber die große Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem
Grundstück innerhalb der üblichen Grenzen eine Hypothek eingetragen
haben, nach dem Bruttowerte. Ganz gerecht ist das natürlich auch
nicht. Der Einnahmeausfall wäre aber viel geringer, als bei der
anderen Methode.

Gegen die subsidiäre Wertzuwachssteuer, die in einem Nach-
trag zur Regierungsvorlage für fakultativ statthaft erklärt wird,
und die voraussichtlich nur für die Städte mit starken Konjunkturen-
gewinnen auf dem Jmmobilienmarkte in Frage kommt, habe ich
ernstlich nichts einzuwenden. Ich fürchte nur, daß die Veranlagung
zu dieser neuen Steuerart auf enorme Schwierigkeiten stoßen wird.
Auch möchte ich darauf aufmerksam machen, daß man billigerweise,
wenn man erst soweit gegangen ist, nicht dabei stehen bleiben kann,
nur die Grundstücksspekulatiousgewinne zu fassen, sondern auch andere
Konjunkturengewinne. Wenn man konsequent bleiben will, muß
mau auch diese ebenso zu einer Sondersteuer heranziehen. Das wird
aber noch sehr lange ein frommer Wunsch bleiben. Die steuer-
technischen Schwierigkeiten sind fast unüberwindliche.

Bei der Gewerbesteuer den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-
        <pb n="30" />
        ﻿28	Die kommunale Vermögensbssteusrung in Hessen.

gestehen, begegnet viel geringeren Bedenken, als dies bei der Grund-
steuer der Fall sein wird. Wollte ich also auf positive Vorschläge
nicht verzichten, so würde ich in der neuen Gewerbesteuer die Be-
rücksichtigung der Schulden ohne Einschränkungen befürworten. Im
übrigen gefällt mir offen gestanden, die vorgeschlagene Gewerbe-
betriebskapitalsteuer, mag sie auch noch so sehr in das gewählte Ge-
samtsystem hineinpassen, gar nicht. Sie erscheint mir viel zu sehr
als einseitige Vermögenssteuer, die das Ertragsmoment, das doch
bei Gewerbebetrieben eine viel größere Rolle, als beim Grund- und
Hausbesitz spielt und den größten Schwankungen unterworfen sein kann,
über Gebühr vernachlässigt. Man hätte aus verschiedenen guten
Gründen die Verbindung von Ertrag und Anlage- und Betriebs-
kapital wiederherstellen sollen. Die preußische Gewerbesteuer gibt
hier, wenn das auch nicht unbestritten ist, ein bewährtes Vorbild.
Man müßte nur, was leider in Preußen versäumt worden ist, was
aber im Interesse der Kommunalfinanzen wünschenswert erscheint, für
die Steuerveranlagung nicht den Ertrag des einzelnen Geschäftsjahres,
sondern den Durchschnitt der drei Vorjahre zugrunde legen. In indu-
striellen Gemeinden mit einer gleichartigen Gewerbstätigkeit sind solche
Durchschnittsberechnungen für mehrere Jahre kaum zu entbehren; sie
kommen ja auch bei der Einkommensteuer vor und schützen den kommu-
nalen Haushalt vor gar zu unvermittelten Einnahmeschwankungen.

Was nun endlich die Kapitalsteuer anbetrifft, die als dritte Ver-
mögenssteuer anempfohlen wird, so kann man sich mit ihr mit dem
besten Willen absolut nicht befreunden. Der Standpunkt, den das
Ministerinni Küchler eingenommen hat, war der allein richtige. Das
einzige, was eigentlich für die Beibehaltung der kommunalen Kapital-
besteuerung und der Umwandlung der nicht einmal sehr einträglichen
Kapitalrentensteuer in eine Kapitalbesitzsteuer spricht, ist die Tatsache,
daß diese Heranziehung des mobilen Kapitals bereits besteht, und man
das, was man hat, nicht ohne Not aufgibt. Ihre Entstehungsursache
war indessen eine ganz andere, als die jetzige Begründung vermuten
läßt. Sie ist ein Überbleibsel aus der frühere» Staatsbesteuerung,
aus der Zeit, wo man noch keine staatliche Vermögenssteuer hatte.
Als Ergänzungssteuer ließ sie sich durchaus rechtfertigen; denn das
        <pb n="31" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

29

fundierte Kapitalrenteneinkommen vertrug sehr wohl eine höhere Be-
lastung. Durch die Einführung der allgemeinen Staatsvermögenssteuer
nach preußischem Muster ist aber auch das Kapitalvermögen hinreichend
angezapft, in Hessen sogar starker als anderswo und seit einiger Zeit
fast um die Hälfte höher, als in Preußen. Dagegen läßt dieser Nachbar-
staat die Kapitalrente in der Konimunalbesteuerung grundsätzlich ganz
frei. Sie wird ja durch die Zuschläge zur progressiveil Einkommensteuer
hinreichend gefaßt. Wie schon an anderer Stelle hervorgehoben, hat
sich die Kapitalrentensteuer gegen den Widerspruch der Regierung in das
mehrjährige gemeindesteuerliche Provisorium, was allein der Kammer-
mehrheit zu verdanken ist, herübergerettet. Man hat die Gegner dieser
Maßregel auf das Defiuitivum vertröstet, und es muß doch lebhafte
Verwunderung erregen, daß man, nachdem endlich die Kommunalsteuer-
reform als einheitlicher Plan herangereift ist, die Besteuerung der
Kapitalrente nicht nur beibehält, sondern den Kapitalrentner erheblich
stärker schröpft, während man ohne jeden ersichtlichen Grund die Ge-
werbetreibendeu, die voll den kommunalen Aufwendungen mehr Vor-
teil haben und auch dauernderen, weil sie eben ansässiger sind, entlastet.
Ich spreche nicht davon, daß mau auch bei der Kapitalbesitzsteuer den
Schuldenabzug versagen lvill. Hier tut man nicht nur dem Sprach-
gebrauch, sondern auch dem gesunden Menschenverstand beleidigenden
Zwang an. Mir wenigstens ist es unersindlich, wie mau einem
Kapitalisten, der 100000 Mark in Wertpapieren oder Hypotheken-
forderungen hat, aber gleichzeitig 30000 Mark Schulden, vorreden
kann, er habe nicht 70000 Mark, sondern lOOOOO Mark an Kapital-
vermögen. Bei der Kapitalrentensteuer durfte man die Schulden
abziehen, und wenn man keine oder nur geringe Kapitalrente hatte,
weil man notleidende Papiere besaß, so zahlte man nichts oder ent-
sprechend weniger als bei voller Rentabilität; bei hoher Verzinsung
des investierten Kapitals dagegen mehr. Auch hier soll wiederum in Zu-
kunft der so naheliegende Ertragsmaßstab verleugnet werden. Glücklicher-
weise spielt das ertraglose Kapitalvermögen bei uns in Deutschland keine
nennenswerte Rolle, und wenn die neue Steuer Gesetz wird, wird eben
der Kapitalist seine Schulden zurückbezahlen, wozu ihn ja der weise und
fürsorgliche Gesetzgeber geradezu zwingt. Die Verweigerung des
        <pb n="32" />
        ﻿30	Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

Schuldenabzugs wird also in der Praxis ziemlich bedeutungslos
bleiben.

Nicht die künstliche Konstruktion der neuen Kapitalbesitzsteuer
ist es indessen, die zum energischen Widerspruch reizen muß, sondern
ihre Eingliederung in ein angebliches System, was direkt systemwidrig
erscheint und wohl überall in Fachkreisen ebenso beurteilt werden wird.
In dem Entwürfe des Finanzministeriums ist die kommunale Vermögens-
besteuerung, wie bekannt, nach dem Grundsätze von Leistung und Gegen-
leistung aufgebaut. Ich möchte nur wissen, wie man diesen Grundsatz
bei der Kapitalsteuer herauslesen will. Wo liegen die besonderen Gegen-
leistungen der Kommune bei einem stillen, müden Rentner, der von
seinen Zinsen lebt? Sie sind schlechterdings nicht vorhanden. Und wie
steht es bei den Beamten, die neben ihren Dienstbezügen noch eine
Kapitalrente, vielfach aus mühsam zurück- und vorsichtig angelegten Er-
sparnissen, beziehen? Rentner und Beamte leisten in der Regel, nament-
lich bei allen gemeinnützigen Unternehmungen, der Gemeinde und
der Ortsbürgerschaft ehrenamtlich und freiwillig viel mehr, als diese
ihnen und nehmen ihren Mitbürgern nichts ab, während diese auf
jene angewiesen sind. Sie sind zudem die einzigen Steuerzahler,
die die Steuer nicht abwälzen können. Alle anderen versuchen es
wenigstens; vielfach gelingt es ihnen auch. Zu Dutzenden von
Vereinen hat man nach standesgemäßer Sitte Jahresbeiträge, die
als Gesamtsumme ins Gewicht fallen, zu zahlen. Ein großer Teil
der Vereinsarbeit liegt in den Händen dieser Personen, die die
nötige Zeit, die erforderliche Intelligenz und die wünschenswerte
selbstlose Gesinnung mitbringen. Es ist direkt ein Unrecht, wenn
man diese, was staatsbürgerlichen Sinn anbetrifft, oberste Schicht
der Bevölkerung mit einer hohen Kapitalbesteuerung bedrängt. Frei-
lich das Schreien haben sie nicht gelernt. Darin sind ihnen die
andern Klassen weit überlegen. Soll es denn immer wieder nach
dem famosen pädagogischen Prinzipe gehen: „Brave Kinder bekommen
nichts!" Man wende mir nicht ein, daß die Beamten, Offiziere,
Ärzte u. dergl. nur einen kleinen Bruchteil der Kapitalrentner aus-
machen, denn das ist nicht richtig. Durch freundliche Vermittlung
besitze ich für Gießen eine Zusammenstellung, wonach die Hälfte
        <pb n="33" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

31

aller derjenigen Personen, die zur Kapitalrentensteuer veranlagt sind,
nämlich 498 von 990, der Beamtenkategorie und den mit ihnen eng
verwandten anderen liberalen Berufsarten angehören. Sie ver-
steuern eine Kapitalrente von rund 889000 Mark. Das ist weit
über das Doppelte von demjenigen, was 143 Gewerbetreibende, die
überhaupt in Frage kommen, an Kapitalrente beziehen und nicht viel
weniger, als die 349 Privatiers, die an Kapitalzinsen 966000 Mark
im Jahre einnehmen. Entsprechende Zahlen für andere Städte,
namentlich für Darmstadt und Mainz, besitze ich leider nicht. In
Darmstadt, das ja bekanntlich mit der Zeit eine beliebte Pensionär-
stadt geworden ist, werden die eigentlichen Rentner die vermögenden
Beamten und Offiziere an Steueraufkommen vielleicht mehr über-
ragen, als in Gießen.

Wie gut es das hessische Finanzministerium mit den Kapital-
rentnern vor hatte, beweist der erste und ursprüngliche Entwurf der
Gesetzesvorlage, der bei der kommunalen Vermögenssteuer so gut wie
keinen Unterschied zwischen Kapitalbesitz einerseits und Grundbesitz
und Gewerbebetrieb andererseits machen wollte. In einem Vortrage,
den der sehr sachkundige Darmstädter Stadtverordnete, Herr Otto
Wolfskehl, vor Jahresfrist im nationalliberalen Verein seiner Vater-
stadt gehalten hat, wäre, wenn der anfängliche Gesetzesplan aufrecht
erhalten worden wäre, bei Unterstellung einer Durchschnittsrente von
3Va% statt der bisherigen Kapitalrentensteuer, die unter der Herr-
schaft der alten Steuergesetze 1,36 % betrug, die gemeindesteuerliche
Kapitalbelastung nach der Rente bemessen in den fünf größten Stadt-
gemeinden folgende geworden:

In	Darmstadt	3,63%

„	Mainz	4,11%

„	Worms	4,23 %

„	Gießen	4,83 %

„ Offenbach 5,54 °/o.

Dazu kommt eine doppelte staatliche und kommunale Einkommen-
steuer, welch' letztere zur Zeit in Darmstadt 88,2, in Mainz 91,95, in
Worms 96,1, in Gießen 114,09 und in Offenbach 124,1 % der Staats-
steuer beträgt, und endlich noch die allgemeine Vermögenssteuer, die,
        <pb n="34" />
        ﻿32	Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

wenn man ebenfalls eine Durchschnittsrente von 3Vs°/o zugrunde-
legt, 2,14"/» ausmacht. Danach hätte der Kapitalrentner von seiner
Rente ohne die Einkommensteuern in den genannten fünf Städten
an Staats- und Gemeindeabgaben bezahlen müssen:

In	Darmstadt	5,77 °/o

„	Mainz	6,25 °/o

„	Worms	6,37°/«

„	Gießen	6,97 %

„	Offenbach	7,68 %.

Diese Zahlen gewinnen erst ihr besonderes Gesicht, wenn man
sich vergegenwärtigt, daß Preußen gar keine Sonderbelastung des
Kapitalvermögens in der Gemeindesteuer kennt, und der höchste Pro-
zentsatz der Bermögenssteuer, die nur staatlich ist, 1,57 % ausmacht.
Die hessische Kapitalsteuer wäre also vier- bis fünfmal so hoch ge-
worden, wie in Preußen. In einem anderen Nachbarstaate, Würt-
temberg, darf die Kapitalrentensteuer für die Gemeinde allerhöchsteus
1 % betragen. Ich komme bei dieser Gelegenheit nicht etwa des-
wegen, weil ich selbst Beamter bin, auf die Beamtenbesteuerung zu-
rück. In Preußen haben die Beamten nicht unerhebliche Wohnungs-
geldznschüsse, in Hessen fehlen sie. Außerdem haben die preußischen
Beamten nur von der Hälfte des Dieiisteinkommens Kommunalsteuern
zu zahlen. Auch diese Einrichtung kennt man bei uns nicht.

Der erste Entwurf der Kapitalbesitzsteuer fand indessen doch soviel
Anfechtungen, namentlich auf dein hessischen Handelskammertage, daß
das Finanzministerium sich bewogen fühlte, in seinen extravaganten
Forderungen herunterzugehen. Es ließ also doch mit sich handeln und
ermäßigte die Kapitalsteuer aus die Hälfte. Es war zwar in dem Ent-
würfe den Gemeinden die Befugnis zugesprochen worden, durch Orts-
statut eine geringere Heranziehung des Kapitalvermögens zu beschließen.
Ein hoher Ministerialbeamter hat diese Einrichtung mit einem „Sicher-
heitsventil" verglichen. Es hat ihm aber niemand so recht geglaubt,
daß die Gemeinderäte an diesem Ventil ziehen werden. Man sehe
sich nur die Zusammensetzung unserer Stadtverordnetenkollegien an, und
man wird denjenigen recht geben, die es für ganz ausgeschlossen halten,
daß solche Ortsstatute öfters herausgekommen wären. Auch nach der
        <pb n="35" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

33

neu novellierten Form der Gesetzesvorlage fällt der „Löwenanteil"
der Mehrbelastung auf die Kapitalrentner. Das geht aus folgender
Übersicht klar hervor:

	Geschätztes  Kapitalvermögen  Ji	Bisherige Kapitalrenten, steu er	Zukünftige  Kapitalbesitz-  steuer  J\to	Also mehr  Ji
Darmstadt ....	279779625	198408	226621	28213
Mainz		254833419	175687	270176	94489
Worms		72388674	50950	77094	16144
Gießen		69644694	62149	90886	28737
Offenbach ....	105918771	82052	164174	82122

Nach meinen Berechnungen, denen ich wiederum, wie den früheren
eine Durchschnittsverzinfung des mobilen Kapitals von ZV//«*) zum
Grunde gelegt habe, hätte jetzt der Kapitalrentner in Staat und
Gemeinde folgende Prozente von seinem Renteneinkommen zu bezahlen:

	Allgemeine  Staats-  Vermögenssteuer	Kommunal«  Kapitcilsteuer	Zusammen	Mehr als in Preußen
In Darmstadt . .	2,14 °/o	2,31 °/o	4,45 °/o	2,88 &gt;
„ Mainz ....	2,14 ..	3,02 „	5,16 „	3.59
„ Worms . . .	2,14 „	3,04 „	5,18 „	3,61 „
„ Gießen....	2,14 „	3,73 „	5,86 „	4,29 „
„ Osfenbach . . .	2,14 „	4,42 „	6,56 „	4,99 ,.

Ich habe bisher nicht recht an das Gespenst geglaubt, mit
welchem manche Pessimisten uns bange zu machen suchten, man

*) Das ist nicht etwa zu niedrig; in Gießen beträgt nach einem aus amt-
lichem Material gezogenen Durchschnitt die Rente aus dem Bruttokapitalvermögen
nur 3,82°/». Man sieht die vorsichtige, mündelsichere Kapitalanlage der Beamten-
und Universitätsstadt!

3
        <pb n="36" />
        ﻿34

Dis kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

würde mit der neuzeitlichen hessischen Steuergesetzgebung und Finanz-
politik die Kapitalisten aus dem Lande vertreiben. Denn einmal kann
ein guter Teil der Kapitalrentner, auch wenn er wohl möchte, nicht
ein milderes Steuerklima aufsuchen, und zum andern sind auch
nicht wenige wohlhabende Privatiers zu sehr lokalpatriotisch mit ihrem
Wohnorte, wo Verwandte und Freunde sitzen, verwachsen, und
vielfach sind sie wohl zu schwerfällig geworden, um Hals über Kopf
in Städte überzusiedeln, wo die Steuerschraube noch nicht glühend heiß
gelaufen ist. Indessen hat alles seine Grenzen, ganz abgesehen davon,
daß auch dringende Billigkeitsgründe dagegen sprechen, die Belastung
der Kapitalrente schonungs- und rücksichtslos fortzusetzen. Ein
Gießener Markmillionär würde, wenn er vor dem Inkrafttreten des
neuen Kommunalabgabengesetzes die Flucht ergriffe und in das sonnige
Wiesbaden, das außerdem etwas mehr Zerstreuung und Genüsse
bietet, als die bescheidene Universitätsstadt, an Steuern über 1600 Mark
jährlich sparen. Ähnlich ist es in Mainz, wo Wiesbaden, zumal
nach den bequemen neuen Eisenbahnverbindungen, gleichsam vor der
Türe liegt. Den Mainzer Karneval kann man auch von Wiesbaden
aus mitfeiern. Besonders hoch ist aber die Kapitalbelastung in
Offenbach, und hier lockt die größere und schönere Nachbarstadt
Frankfurt, für die Offenbach eigentlich nur ein Vorort ist. Der
hessische Großindustrielle und Großkaufmann, der sich zur Ruhe setzen
will, wird bei der Wahl des Domizils, an dem er seinen Lebens-
abend zu verbringen gedenkt, schon eher vorsichtige Steuervergleiche
anstellen, und schließlich gehen dem Lande doch manche steuerkräftige
Bewohner verloren. Es ist bekannt, daß die hessischen Staatsmänner
sich diesen Befürchtungen wenigstens in den Vorverhandlungen nicht
ganz verschlossen haben. Man kann das aus der verklausulierten
und — man nehme mir das nicht übel — arg geschraubten Be-
gründung der Kapitalbesitzsteuer herauslesen, und außerdem hat der Vor-
sitzende der Steuerabteilung des Finanzministeriums auf dem Handels-
kammertage direkt ausgesprochen, daß seine Behörde große Bedenken
gegen die Beibehaltung der Kapitalsteuer gehabt habe. Auch iu den
Motiven des Gesetzes sind diese Erwägungen erwähnt. Aber es
wird weiterhin gesagt, daß der Versuch der Beseitigung der besonderen
        <pb n="37" />
        ﻿Dis kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.	35

Besteuerung des Kapitalvermögens aus der Gemeindebesteueruug
kauin Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bei den Kammern werde
man — so ist der Sinn dieser Ausführnngen — mit einem solchen
Vorschlage wenig Glück haben. Mir scheint, man hätte es doch
darauf ankommen lassen sollen. Eine kräftige Regierung, die gute und
sachliche Gründe hat, hat es wahrhaftig nicht nötig, schon vor dem
Kampfe vor derKammermehrheit zu kapitulieren. Und welches Interesse
sollen eigentlich die ländlichen Abgeordneten, die ja die Mehrheit bilden,
daran haben, daß eine Steuer beibehalten wird, die für ihre Heimats-
bezirke gar keine Bedeutung hat, die größeren Städte aber in Ver-
legenheit bringt? Am Ende lassen auch die ländlichen Abgeordneten
mit sich reden. Man niuß ihnen nur die Konsequenzen ordentlich
klar machen und sie belehren, daß die Kapitalrentner nicht nur reiche
Leute und Couponsabschneider sind, sondern zu ihnen auch zahlreiche,
dem Mittelstand angehörende Elemente zählen, die trotz eines ge-
wissen Kapitalbesitzes mit ihren Groschen doch rechnen müssen und
nicht im Überflüsse schwimmen.

Gegen den Vorwurf, den Zuzug von Kapitalrentnern in das
Land zu hindern, haben sich die Verfasser des Gesetzentwurfs durch
'eine eigentümliche Bestimmung bei der Kapitalsteuer zu schützen gesucht.
Es heißt nämlich in dem Kapitel über Steuerbefreiungen: „Von der
Steuer vom Kapitalvermögen sind befreit Personen, die dem hessischen
Staatsverbande nicht angehören, und die im Großherzogtum
eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung weder ausüben noch
ausgeübt haben." Bei dieser Gelegenheit möchte ich ein Ver-
sehen wieder gut machen, was mir bei der Niederschrift meiner bereits
zitierten Broschüre „Neue Steuerreformen in Staat und Gemeinde"
unterlaufen ist. Ich habe nämlich übersehen, daß dieses eigenartige
Privileg für fremde Rentner nicht neu ist, sondern bereits in dem
Kapitalrentensteuergesetz von 1884 enthalten war. Das ändert aber
nichts daran, daß ich diese Bestimmung für höchst wunderlich halte.
In dieser Ausdehnung dürfte die steuerliche Bevorzugung zugezogener,
nicht hessischer, Rentner kaum in einem andern deutschen Steuergesetze
vorkommen. Eine andere, weniger bedenkliche, Bestimmung, die den
Gemeinden das Recht gibt, die gleichen Personen, die dauernd von

3*
        <pb n="38" />
        ﻿36

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

der Kapitalsteuer befreit sind, auch bis zu drei Jahren von der Ge-
meindesteuer ganz oder teilweise freizulassen, findet man allerdings
auch in anderen deutschen Gesetzen. Nur um vermögende Leute heran-
zulocken, zwei Klassen von Rentnern zu schaffen, eine, die unerträglich
viel und eine andere, die auffallend wenig bezahlen muß, ist indessen
doch eine ziemlich fragwürdige Maßnahme, für die man kaum über-
zeugende Billigkeitsgründe anführen kann. Jedenfalls beweisen gerade
diese Ausnahmebestimmungen, zu welchen Absonderlichkeiten eine über-
triebene Kapitalbelastung, die die Nachbarstaaten nicht mitmachen,
führen muß.

Mit dieser Betrachtung will ich meine kritischen Darlegungen
abschließen. Meine Einwendungen sind damit freilich noch längst
nicht erschöpft. Ich habe z. B. fernerhin Bedenken gegen die Aus-
dehnung der Einkommensbesteuerung in die untersten Klaffen hinein,
ja bis auf ein Einkommen von weniger als 300 Mark herunter. Wie
es scheint, soll auch der Kapitalbesitz der kirchlichen toten Hand, der
bekanntlich sehr groß ist und sich im Anwachsen befindet, steuerfrei
bleiben. Auch dieser Bestimmung würde ich unbedingt die Zustim-
mung versagen und manchen anderen mehr. Ich habe mich aber auf
das Allernotwendigste beschränkt und mich so knapp wie möglich
gefaßt. Solche Gelegenheitsschriften kann man nicht Monate im
Pulte liegen lassen, sonst geht es einem, wie jenem Reichstags-
abgeordneten, der urbi et orbi verkündet hat, er habe in seinem
Schreibtische einen fix und fertig gestellten Kartellgesetzentwnrf liegen.
Alle Welt war darauf gespannt, das Ding kennen zu lernen. „Doch
Niemand hat's gesehenI" Auch meine Gegenvorschläge, die bei der
großen Schwierigkeit der Materie unmöglich in das Gewand eines
Gesetzentwurfes gekleidet werden konnten, können allerhöchstens als
Anregungen und Andeutungen dienen. Für „graue Theorie" halte
ich sie nicht. Es ist sehr schade, daß der ministerielle Gesetzentwurf,
der als Meisterwerk der Kürze und klaren Gliederung verdiente, in
jedes Lehrbuch der Finanzwissenschaft als Musterbeispiel prägnanter
Gesetzestechnik und formaler Systematik aufgenommen zu werden,
doch bei aller Übersichtlichkeit zu schweren Bedenken Anlaß gibt.
Er müßte meines Erachtens nochmals umgearbeitet werden, zumal
        <pb n="39" />
        ﻿Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.

es sich um eine grundlegende Maßnahme der Gesetzgebu
die eine Überstürzung nicht vertragen kann.

Mögen indessen die Würfel fallen, wie sie wollen,
die neuen Steuern zahlen, weil man eben muß. Ich habe meinen
Studenten so oft vorgepredigt, daß es zum Rüstzeuge des Staats-
bürgertums gehöre, für die Kosten von Staat und Gemeinde ohne
Murren, ja mit einem gewissen Hochgefühl, seinen Zehnten auf den
Tisch des Vaterlandes zu legen, daß ich fast selbst an dieses Dogma
glaube. Nur das muß ich mit allem Nachdruck betonen, daß der
Ruf nach einer wirklichen und ausgleichenden Steuergerechtigkeit keine
weltfremde Phrase ist, sondern ein hohes sozialpolitisches Postulat
des gesellschaftlichen Zusammenlebens, wie jede These der Gerechtig-
keit und der guten Sitte. Wenn der Nationalökonom nicht einmal
mehr daran festhält, so kann er sich einfach begraben lassen.

M-

QSs^lp=öD
        <pb n="40" />
        ﻿Druck der Kgl. Uniuerlitsllsdruckerei von ß. Stürfz In Würzburg.
        <pb n="41" />
        ﻿Verlag von (Emil Noth in Gießen.

In obigem Verlage erscheint:

Sammlung

Natjonalokonomischer Aussatze und Vorträge

in zwangloser Reihenfolge.

herausgegeben

VON

Or. iur. et phil. Magnus Biermer,

ordentlichem Professor der Ltaatswissenschaften an der Universität Gießen.

Bd. I und II ä jo bis Beste.

Es gelangten bereits zur Ausgabe:

I. Band, heft 1: Vas probiern der ländlichen Grundentschuldung
und die Organisation des	Realkredits.	3	Bogen.	60	pfg.

heft 2: Der Kampf um den	Taler. Der	Bimetallismus und	die

Agrarkrisis. Arbeitskammern. 4 Bogen.	60	pfg.

heft 3: Neue Steuerreformen in Staat und Gemeinde. 5 Bogen.

l Mk.

heft 4: Die letzte deutsche Wirtschaftskrisis und ihre Ursachen.

3	Bogen.	60	pfg.

heft 5/8: Die kaufmännische Mittelstandsbewegung und das Waren-
hausproblem. UlU Bogen.	2 Mk. 40 pfg.

Weitere hefte aus der Feder des Herausgebers erscheinen in rascher

Folge und enthalten:

heft 9: Die hessische Landeshypothekenbank, ein gemeinnütziges
Realkreditinstitut.

heft 10: Die Entwicklung des deutschen Uotenbankwesens.
heft 1l: Die neue preußische Ranalpolitik.
        <pb n="42" />
        ﻿E©tStSISESIS&gt;tS£SiISEStSIS&gt;tS

ie „Sammlung nationalökonomischer Kufsätze und
Vorträge" bezweckt die Behandlung wirtschaftspoli-
tischer Zeit- und Streitfragen in gemeinverständ-
licher Form. Der nationalökonomische Dozent kommt nicht selten
in die Lage, in vereinen, Fortbildungskursen und sonstigen Veran-
staltungen gemeinnütziger Art, staatswissenschaftliche Probleme der
Gegenwart vor einem größeren Publikum in leicht verständlicher Form
zu behandeln, zumal das Interesse an nationalökonomischen Dingen
in so erfreulicher Zunahme sich befindet.

Im Hinblick auf mehrfach vorgetragene lvünsche,
es möge doch eine Sammlung solcher Reden und Ver-
öffentlichungen geschaffen werden, haben sich Herausgeber
und Verleger entschlossen, in zwangloser Folge wirtschaftspolitische
Abhandlungen der (Öffentlichkeit zu übergeben. Die Sammlung soll
in einzelnen heften zu mäßigen preisen erscheinen und der Zusammen-
hang der einzelnen Nummern in der Art hergestellt werden, daß
etwa ein Dutzend Nummern einen Sammelband darstellen. Die ein-
zelnen hefte werden durchpaginiert, und der fertige Band wird mit
einem Inhaltsverzeichnis und Sachregister versehen werden, auch gelangt
mit Ausgabe der Schlußlieferung eines jeden Bandes eine Einband-
decke zum preise von l,20 lNk. zur Ausgabe.

Bestellungen wolle man gefälligst bei einer Buchhandlung ein-
reichen, direkten Aufträgen ist der Betrag beizufügen, eventuell wird
er bei Frankolieferung per Nachnahme erhoben.

Gießen, April 1905.

Lmil Roth,

Verlagsbuchhandlung.
        <pb n="43" />
        ﻿Verlag von (Emil Roth in Gießen.

■

Soeben ist erschienen:

Sammlung

nationalökonomischer Aussätze u. Vorträge

in zwangloser Reihenfolge

herausgegeben van

Dr. iur et phil. Magnus Biermer

ordentlichem Professor der Ztaatswissenschaften an der Universität Giessen	^

(Erster Band

Heft f: Das Problem der ländlichen Grundentschuldnng
und die Organisation des Realkredits.

3	Vogen, preis 60 Pfg.

f)eft 2: Der Kampf um den Taler. Der Bimetallismus
und die Agrarkrifis. Arbeitskammern.

4	Bogen, preis 60 psg.

Fest 5- Neue Steuerreformen in Staat und Gemeinde.

5	Bogen, preis 1 iTtfe.

Heft Die letz. ' deutsche Wirtschaftskrisis und ihre Ursachen.

3 Bogen, preis 60 pfg.

Heft 5—8: Die Rlittelstandsbewegung und das Warenhaus- .
pr Mein.

11V* Bogen, preis 2 Mk. 40 Pfg.

weitere hefte aus der Zeder des Herausgebers erscheinen in rascher

Folge und enthalten:

heft 9: Die hessische Landeshypothekenbank, eine gemeimtüM ■
Realkreditanstalt.

heft 10: Die Entwicklung des deutschen iotenbankwesens.
heft 11: Die neue preußische Ranalpolitik.

Druck der Königl. Universitätsdruckerei von H. Stürtz in Würzbnrg.
        <pb n="44" />
        ﻿statutarische R
Modifikationei
der Schulden«
wird, aber f

nehmigung de	^ &amp;
keiner, in den	«
Man kann nat	-I
kein Schuldenc	■
Erfolge diese	M
Zahlenmateria	J
munalfinanzen	's
lichkeit, die d	1
Vermögenswe	
hinausgeht, s	
müßte dagege	W,
eines Schutzes	
lastung, träfe	
Grundstück in haben, nach	
nicht. Der V	
anderen Meth	
Gegen d	o
trag zur Re	o
und die vorai	CD
gewinnen au	s
ernstlich nicht	O  ro
zu dieser neu	o
Auch möchte	o
wenn man er	—j
nur die Grün!	DD  -&gt;I
Konjunkturen	&gt;
mau auch die	o
aber noch se	% °°
technischen S	^ ÖD  2 00
Bei der	b	&gt;
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	Q. CD
	Q- DD  O	(D

Lermögensbesteuerung in Hessen.

27

. Hierfür gäbe es wiederum verschiedene
i könnte bestimmen, daß im allgemeinen
50°/o des Vermögenswerts zugelassen
mit hoher Verschuldung und mit Ge-
5 ein geringerer Schuldenabzug, oder gar
Steuerregulativ vorgesehen werden kann.
e auch umgekehrt machen, so daß die Regel
«ahme ein teilweiser ist. Welche Praktischen
ckeiteu haben, kann ich ohne zuverlässiges
rgen. Am gerechtesten und für die Kom-
ten erschiene mir aber eine dritte Mög-
mß der Schuldenabzug bis zu 50°/o des
leibt. Eine Verschuldung, die darüber
: bis zu 90 und mehr Prozent stiege,
sein. Auf diese Weise schützte man die
dürftigen Leistungsunfähigen vor Über-
,e Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem
Aichen Grenzen eine Hypothek eingetragen
te. Ganz gerecht ist das natürlich auch
l wäre aber viel geringer, als bei der

Vertzuwachssteuer, die in einem Nach-
; für fakultativ statthaft erklärt wird,
"für die Städte mit starken Koujunkturen-
ilienmarkte in Frage kommt, habe ich
Ich fürchte nur, daß die Veranlagung
ms enorme Schwierigkeiten stoßen wird.
merksam machen, daß man billigerweise,
igen ist, nicht dabei stehen bleiben kann,
^nsgewinne zu fassen, sondern auch andere
in man konsequent bleiben will, muß
j: &gt;er Sondersteuer heranziehen. Das wird
frommer Wunsch bleiben. Die steuer-
ind fast unüberwindliche,
den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-
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