<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Magnus</forname>
            <surname>Biermer</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>870051709</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Die  kommunale  es  es  es  es  es  es

Uermögensbefteuerung
ES  ES  ES  ES  ES  ES  jü  f)  £  ff  £  11.
Kritische  Bemerkungen  zum  Entwürfe
des  hessischen  Kommuncilffeuergefefjes

von

Dr.  jur.  et  phil.  Magnus  Biermer
ordentlichem  Profellor  der  Sfaafswillenschaften  on  der  Universität  Stehen.

I
si

mm  Verlag  von  Emil  Roth  in  Stehen  m  1905.  mm

Preis:  60  Pkg.
        <pb n="2" />
        I  H  U
        <pb n="3" />
        Die  kommunale
Permögensbefteuerimg
iststs  in  ßsffsn  tstats
■*&amp;amp;ss®s^

Kritische  Bemerkungen  zum  Entwürfe
des  hessischen  Kommunalffeuergefetjes

von

Dr.  jur.  et  phil.  lüngniis  JSiermer
ordentlichem  Professor  der  Staafswisfenfchaften  an  der  Universität  Stehen.

mm  Verlag  von  6mil  Roth  in  Stehen  m  1905.  mm
        <pb n="4" />
        Dorrede.

vorliegende  Broschüre  ist  eine  Gelegenheits-  und  Verteidi-'Cffi
  gungsschrift,  die  ich  in  drei  Tagen  zu  Papier  gebracht  habe.
Eine  Gelegenheitsschrift  ist  sie  um  deswillen,  weil  sie  ihre  Entstehung
einer  Versammlung,  die  jüngst  in  Gießen  stattfand,  und  die  sich  mit
der  Reform  der  hessischen  Gemeindesteuern  befaßte,  verdankt.  In  der
freien  Diskussion  habe  auch  ich  das  Wort  ergriffen  und  meinen  abweichenden ­
  Standpunkt  in  aller  Kürze  klarzulegen  versucht.  Alle
anderen  Redner,  die  zu  Worte  kamen,  waren  anderer  Ansicht  und
traten  mir  mit  freundlichem  Nachdruck  entgegen.  Von  einem  der
Herren  bekam  ich  freilich  zu  hören,  daß  es  nicht  zu  billigen  sei,  daß
ich  gleichsam  hinter  den  Kulissen  oder  gar  erst  nach  Verabschiedung  des
Gesetzes  die  mühsame  Arbeit  der  zuständigen  Instanzen  kritisieren
wolle.  Man  könne  verlangen,  daß  ich  meine  sachlichen  Bedenken
öffentlich  und  rechtzeitig  vorbringe.  Natürlich  wurde  mir  auch  bei
dieser  Gelegenheit,  da  ich  eben  meinen  Beruf  als  Gesetzgeber  verfehlt ­
  habe  und  nur  Professor  geworden  bin,  angeweht,  daß  die
„graue  Theorie"  für  die  Legislative  kaum  brauchbar  sei.  Niemand
weiß  das  besser,  als  ich  selbst.  Ich  habe  das  erst  vor  drei  Monaten
in  meiner  Schrift  „Neue  Steuerreformen  in  Staat  und  Gemeinde"
mit  den  Worten  ausgesprochen:  „Eine  wohlfeile  Kritik  vom  Standpunkte ­
  eines  alles  besser  wissenden  Theoretikers  ist  bei  Steuerreformwerken
  nicht  recht  am  Platze.  Die  Achtung  vor  den  enormen  Schwierigkeiten, ­
  die  sich  gerade  folgerichtig  durchgeführten  und  ernst  und  gewissenhaft ­
  durchdachten  Plänen  auf  diesem  klippenreichen  Gebiete  ent&amp;gt;
        <pb n="5" />
        4

Vorrede.

gegenstellen,  verbietet  eine  schematische  Beurteilung  ganz  von  selbst.
Je  länger  und  intensiver  ich  mich  mit  finanzwissenschaftlichen  Problemen ­
  beschäftige,  desto  mehr  komme  ich  zu  der  Überzeugung,  daß
sie  in  erster  Linie  Aufgaben  der  nüchternen  Staatsraison  stellen  und
nur  ganz  sekundär  wissenschaftlicher  Natur  sind."  Damit  glaube
ich  hinreichend  deutlich  erklärt  zu  haben,  warum  ich  nicht  in  die
Kammerverhandlungen,  denen  es  obliegt,  das  verantwortungsvolle
Werk  einer  kommunalen  Steuerreform  zu  verabschieden,  eingreifen
wollte.  Wenn  man  mir  nun  unter  Verkennung  meiner  guten  Absichten
und  in  irrtümlicher  Auslegung  meiner  bisherigen  Reserve  zuruft:
„Heraus  mit  Eurem  Flederwisch!"  so  lasse  ich  mir  das  nicht  gerne
noch  einmal  sagen,  wenn  es  mir  auch  so  geht,  wie  dem  guten
Valentin  seinem  ungleichen  Gegner  gegenüber.  Insofern  bitte  ich,
meine  Gelegenheitsschrift  auch  als  eine  Verteidigungsschrift  aufzm
fassen,  die  nicht  herausgekommen  wäre,  wenn  man  mich  nicht  wiederholt ­
  gedrängt  hätte.  Viel  praktischen  Zweck  hat  allerdings  meine
Broschüre  auch  jetzt  nicht.  Es  liegt  mir  nach  wie  vor  fern,  die
schwebenden  Verhandlungen  stören  und  an  zuständiger  Stelle  Eindruck ­
  machen  zu  wollen.  Das  ist  bei  den  heutigen  politischen  Zuständen, ­
  namentlich  der  parlamentarischen,  gänzlich  ausgeschlossen.
Ich  gebe  mich  keinerlei  Illusionen  hin,  daß  ich  mit  den  hier  ausgesprochenen ­
  Bedenken  gegen  das  vorgeschlagene  Steuersystem  irgend
etwas  anderes  ausrichten  werde,  als  daß  ich  in  den  demnächstigen
Kammerverhandlungen,  wo  ich  nicht  weiter  Red'  und  Antwort  stehen
kann,  von  allen  Seiten  als  der  politisierende  Gießener  Professor,  der
aus  der  Studierstube  heraus  Steuerpolitik  zu  treiben  sich  anmaßt,
von  oben  herab  abgetan  werde.  Ich  möchte  aber  wenigstens  beweisen, ­
  was  ich  bereits  in  jener  Versammlung  behauptet  habe,  daß
ich  nicht  mehr  Theorie  treibe,  als  andere,  die  sich  und  anderen  vorreden, ­
  sie  seien  die  allein  pfiffigen  Steuerdiplomaten.  Für  eventuelle ­
  sonstige  Anzapfungen  in  der  Kammer  quittiere  ich  bereits  jetzt
mit  gebührendem  Gleichmut  und  mit  der  köstlichen  Bismarckianischen
Tröstung:  „Nescio  quid  mihi  magis  farcimentum  sit!“
Gießen,  den  5.  April  1905.

Biermer.
        <pb n="6" />
        S er  hessischen  zweiten  Kammer  liegt  gegenwärtig  ein  Gesetzentwurf ­
  über  die  Erhebung  von  Gemeindeabgaben  zur  Beratung
und  Beschlußfassung  vor.  Ich  habe  die  Gruudzügp  dieses  Gesetzentwurfs ­
  in  Heft  3  meiner  „Sammlung  nationalökonomischer  Aufsätze ­
  und  Vorträge",  das  den  Titel  trägt,  „Neue  Steuerreformen  in
Staat  und  Gemeinde"  in  Kürze  mitgeteilt.  Was  dort  über  das
gewählte  Kommunalsteuersystem  gesagt  ist,  dürfte  genügen,  um  darzutun, ­
  daß  es  sich  hier  um  einen  Steuerreformplan  handelt,  der  auch
über  die  Grenzen  des  Großherzogtums  Hessen  Beachtung  verdient.
Denn  nicht  nur  erscheint  es  interessant,  daß  ein  kleiner  Bundesstaat,
der  auf  allen  Seiten  von  anderen  Steuerhoheitsgebieten  umgeben
ist,  den  Mut  hat,  eigene  und  neue  Wege  zu  wandern,  sondern  es
muß  auch  auffallen,  daß  die  neuartigen  Vorschläge  der  Staatsregierung ­
  an  allen  zuständigen  Stellen  eine  so  wohlwollende  Aufnahme
gefunden  haben,  daß  es  gar  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß  der  Entwurf ­
  ohne  nennenswerte  Abänderungen  in  Bälde  Gesetz  wird.  Ich
habe  das  bereits  früher  vorausgesagt  und  deswegen  bisher  der  Versuchung
  widerstanden,  den  hessischen  Reformplan  ohne  irgend  welchen
greifbaren  Erfolg  öffentlich  zu  kritisieren.
Der  Steuerreformgedanke  der  hessischen  Regierungsvorlage  ist,
systematisch  betrachtet,  klar  und  wohlgegliedert;  ja  er  ist  sogar  bestechend ­
  einfach.  Unter  den:  Ministerium  Küchler  war  die  Staatssteuerreform ­
  durchgeführt  worden  und  hat  sich  im  großen  und  ganzen
in  den  fünf  Jahren,  in  denen  sie  in  Kraft  ist,  bewährt.  Die  neuen
Staatssteuergesetze  schließen  sich  aufs  engste  an  die  preußischen  der
Miquelschen  Aera  an,  sie  sind,  wie  viele  andere  Gesetze  unseres
        <pb n="7" />
        6  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

Landes,  eine  Kopie  der  preußischen.  Wie  in  Preußen,  beruht  die
Staatsbesteuerung  in  der  Hauptsache  auf  einer  progressiven  Einkommensteuer ­
  und  einer  Ergänzungssteuer,  ebenfalls  „Vermögenssteuer" ­
  genannt.  Wesentliche  Abweichungen  von  dem  Vorbilde  bestehen ­
  nicht.  Bei  der  geographischen  Lage  Hessens  und  seinen  engen
wirtschaftlichen  Wechselbeziehungen  zu  den:  benachbarten  Preußen
hätte  man  annehmen  sollen,  daß  man  sich  bei  der  Kommunalsteuerreform ­
  ebenfalls  an  das  Miqnelsche  Werk  zu  halten  suchte.  Überraschenderweise ­
  hat  man  diesen  naheliegenden  Weg  nicht  gewählt,
man  ist  vielmehr  selbständig  vorgegangen.  Allerdings  verbot  sich
eine  blinde  Nachahmung  der  preußischen  Gesetzgebung  ganz  von  selbst.
Hessen  hat  zum  Beispiel  niemals,  obgleich  manche  guten  Gründe  dafür ­
  gesprochen  hätten,  eine  Trennung  in  Grund-  und  Gebäudesteuer
gehabt.  Der  Unterschied  zwischen  diesen  beiden,  früher  auch  für  die
Staatsbesteuerung  in  Frage  kommenden  Realsteuern,  liegt  bekanntlich ­
  darin,  daß  die  Grundsteuer,  wie  sie  Preußen  heute  noch  hat,
auf  einem  Reinertragskataster  mit  Kultur-  und  Bonitätsklassen  beruht, ­
  während  die  Gebäudesteuer,  ebenfalls  katastriert,  nach  dem
Nutzungs-  oder  Mietwert  in  besondere  Steuerrollen  eingetragen  ist
und  nach  einem  Tarife  veranlagt  wird.  Hessen  hatte  diese  Trennung
nicht,  sondern  eine  allgemeine  Grundsteuer  auf  Grund  eines  gemeinsamen ­
  Jmmobiliarkatasters.
Der  zweite  Grund,  weswegen  sich  die  neue  hessische  Realbesteuerung ­
  nicht  gut  der  preußischen  anschließen  konnte,  war  der,  daß
die  preußische  Grund-  und  Gebäudesteuer  auf  einem  veralteten  Katastersystem ­
  aufgebaut  war,  und  Wissenschaft  und  Praxis  längst  darin
einig  waren,  daß  an  Stelle  der  rasch  veralteten  Ertragskataster  Wertkataster,
  gemessen  nach  dem  gemeinen  Werte,  wie  er  bereits  der  staatlichen ­
  Vermögensbesteuerung  zugrunde  gelegt  ist,  zu  ersetzen  seien.
Was  die  Gewerbesteuer  anbetrifft,  so  beruht  sie  bekanntlich  in
Preußen  auf  einem  neuen  Gesetz  von  1891.  Man  hat  die  Eintetlung
  der  Betriebsarten  in  Gewerbesteuerabteilungen  und  der  Gewerbsarten
  in  Steuerklassen  gänzlich  verworfen  und  dafür  bestimmt,  daß
die  Gewerbesteuer  nach  Maßgabe  des  Betriebsertrags  und  subsidiär
nach  der  Höhe  des  Anlage-  und  Betriebskapitals  erhoben  werde.  Die
        <pb n="8" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

Gewerbebetriebe  sind  also  nicht  mehr  nach  den  Arten,  sondern  nur
nach  Größenverhältnissen  eingeteilt  und  werden  in  vier  Klassen  besonders
  eingeschätzt.  Die  erste  Klasse  umfaßt  diejenigen  Gewerbebetriebe,
  welche  nach  dem  dreijährigen  Durchschnitt  einen  Jahresertrag ­
  von  50000  Mark  und  mehr  und  ein  Anlage-  und  Betriebskapital
  von  einer  Million  und  mehr  aufweisen.  Klasse  II  umfaßt
die  Erträgnisse  von  20  bis  50000  Mark  und  die  Anlage-  und  Betriebskapitalien ­
  von  150000  bis  eine  Million  Mark.  Die  Klassenmerkmale ­
  in  der  dritten  Klasse  sind  4000  bis  20000  Mark,  in  der
vierten  Klasse  1500  bis  4000  Mark,  beziehungsweise  die  Kapitalminima ­
  und  -maxima  30000  bis  150000  Mark  und  3000  bis
30000  Mark.  Die  Besteuerung  in  der  ersten  Klasse  ist  eine  andere,
als  in  den  übrigen  Klassen.  Die  dorthin  gehörenden  Gewerbegroßbetriebe ­
  zahlen  1%  des  Ertrags.  In  den  Klassen  II,  III  und  IV
ist  das  frühere  System  der  Mittelsätze  beibehalten  worden,  sie  betragen ­
  300,  70  und  16  Mark,  und  die  obersten  und  untersten  Grenzen
470  bis  156  Mark,  192  bis  32  Mark  und  36  bis  4  Mark.  Man
hatte  anfänglich  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  starke  Bedenken  gegen
die  Beibehaltung  der  Mittelsätze.  Diese  Bedenken  haben  sich  aber
in  der  Praxis  als  ziemlich  gegenstandslos  erwiesen.  Die  Veranlagung
zur  Gewerbesteuer  hat  an  der  Hand  der  Materialien  der  staatlichen
Einkommen-  und  Vermögenssteuer  und  unter  Benutzung  vorsichtig
angelegter  und  fortlaufend  ergänzter  Listen  über  wichtige  andere
Größenmerkmale  der  Betriebe  keinerlei  Schwierigkeiten.
Im  Gegensatz  zu  dieser  modernisierten  Gewerbebesteueruug  in
Preußen,  die  man  nach  meiner  Überzeugung  und  meinen  Erfahrungen
jedem  anderen  Bundesstaate  als  eine  wohlgelungene  Ertragsstener
mit  gutem  Gewissen  empfehlen  könnte,  war  die  hessische  Gewerbesteuer ­
  in  hohem  Grade  unvollkommen  und  reformbedürftig.  Sie  war
unglaublich  veraltet;  denn  sie  beruhte  zu  einem  guten  Teil  auf  einem
Gesetze  von  1827,  das  noch  ganz  den  Geist  der  französischen  Patentsteuer ­
  verriet.  Man  kann  sich  nachträglich  nicht  genug  darüber
wundern,  daß  ein  Steuertarif  mit  so  äußerlichen  und  mechanischen
Merkmalen,  die  unter  Umständen  zu  ganz  auffallenden  Unbilligkeiten
führten,  so  lange  in  Kraft  bleiben  konnte.  Die  Gesetze  von  1860
        <pb n="9" />
        8  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

und  1874  haben  zwar  gewisse  Verbesserungen  gebracht,  aber  an  dem
System  nichts  geändert.  Hätte  man  sich  jetzt  nur  mit  einer  Teilreform ­
  der  Steuergesetzgebung  begnügen  wollen,  so  wäre  bei  weitem
am  dringlichsten  die  Abänderung  der  Gewerbesteuer  gewesen.  Man
entschloß  sich  indessen,  gleich  ganze  Arbeit  zu  machen,  und  das  wird
man  verstehen,  wenn  man  berücksichtigt,  daß  an  der  Spitze  des  hessischen ­
  Finanzministeriums  seit  einigen  Jahren  ein  Staatsmann  steht,
der  früher  lange  Zeit  an  der  Spitze  einer  hessischen  Kominune  stand
und  wie  kaum  ein  anderer  geeignet  erschien,  eine  einheitliche,  gründliche
und  großzügige  Kommunalsteuerreform  durchzuführen.
Neben  den  beiden  Realsteuern,  der  Grund-  und  Gewerbesteuer,
besitzt  Hessen  zurzeit  als  dritte,  besonders  geartete  Objektsteuer  die
Kapitalrentensteuer,  eine  Stcuerart,  die  auch  andere  Bundesstaaten
mü  einem  Ertragsteuersystem,  namentlich  Bayern,  haben.  In  Preußen
besteht  sie  nicht.  Die  hessische  Kapitalrentensteuer  beruht  auf  den
Gesetzen  vom  8.  Juli  1884  und  10.  Juli  1895.  „Ihr  sollte",  wie
es  in  der  Begründung  des  neuen  Gesetzentwurfes  heißt,  „die  Aufgabe ­
  zufallen,  das  Kapitalvermögen  in  gleicher  Weise  mit  einer
Sonderstener  zu  belegen,  wie  dies  bezüglich  des  Grundbesitzes  und
Gewerbebetriebs  durch  Grund-  und  Gewerbesteuer  bereits  geschehen
war,  und  damit  eine  bis  dahin  bestandene  Lücke  in  der  Steuergesetzgebung ­
  auszufüllen.  Sie-unterscheidet  sich  aber  in  zwei  sehr  wesentlichen ­
  Punkten  von  jenen  Objektsteuern:  die  letzteren  nehmen  zunächst
aus  den  wirklichen  Ertrag  des  einzelnen  Grundstücks  oder  Gewerbebetriebs ­
  keine  Rücksicht,  besteuern  vielmehr  auch  den  ertragslosen
Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb,  während  die  Kapitalrentensteuer  nur
das  einen  Ertrag  bringende  Kapital,  die  wirkliche  Rente  dieses  Kapitals,
trifft.  Sodann  aber  lastet  die  Kapitalrentensteuer  nur  auf  der  reinen
Rente,  sie  läßt  also  den  Abzug  etwaiger  Schuldzinsen  zu,  während
Grund-  und  Gewerbesteuer  ans  diese  keine  Rücksicht  nehmen.  Die
Kapitalrentensteuer  durchbricht  also  das  System  der  Objektstenern  au
zwei  wichtigen  Punkten,  und  sie  stellt  sich  eigentlich  nur  als  eine
Vorwegbesteuerung  des  durch  das  Vorhandensein  von  Kapitalvermögen
besonders  fundierten  Einkoinmenteils  dar,  die  somit  'tue  gesteigerte
Leistungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen  auch  für  die  Tragung  öffent-
        <pb n="10" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.  9

sicher  Abgaben  besonders  in  Anspruch  nimmt,  aber  ihrer  Natur  nach
den  Mangel  haben  mußtet  daß  sie  das  ertragslose  Kapitalvermögen
überhaupt  nicht  traf."
Nach  Vollendung  der  Staatssteuerreformgesetzgebung  mußte  man
sich  in  Hessen,  was  die  Gemeindeumlagen  anbetraf,  mit  einem  Provisorium ­
  behelfen.  Dies  geschah  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1001,
ursprünglich  für  drei  Jahre  gedacht,  dann  aber  zweimal  auf  je  ein
Jahr  erneuert.  Voraussichtlich  tritt  die  jetzt  vorgeschlagene  Reform,
wenn  alles  in  den  beiden  Kammern  glatt  geht,  was  wahrscheinlich
ist,  übers  Jahr,  also  mit  dem  1.  April  1906,  in  Kraft.  Bei  der  Beratung ­
  des  vorausgegangenen  Jnterimislikuins,  infolgedessen  die  bisherigen ­
  Realsteuern  unter  gewissen  Normativbestimmungen  den  Kommnnen
  überwiesen  wurden,  zeigte  sich  nur  eine  erhebliche  Meinungsverschiedenheit ­
  zwischen  der  Staatsregierung  und  den  Kammern.  Die
Regierung  gab  aber  nach.  Sie  hatte  sich  nämlich  ursprünglich  ganz
entschieden  gegen  die  Beibehaltung  der  Kapitalreutenbesteuerung  für
die  Gemeinden  gewehrt.  In  der  ministeriellen  Denkschrift  zu  dem
genannten  Gesetz  von  1901  hieß  es:  „Was  aber  der  Kapitalrentner
beim  Bezug  und  beim  Verbrauch  seiner  Kapitalrente  von  der  Gemeinde ­
  an  Leistungen  öffentlich-rechtlicher  Natur  empfängt,  dafür  gewährt ­
  er  ihr  volle  Gegenleistung  und  Entschädigung  durch  die  Entrichtung ­
  des  auf  seine  Einkommensteuer  entfallenden  Gemeindesteuerzuschlags, ­
  und  die  besondere  Heranziehung  seiner  Kapitalrente  zur
Gemeindebesteuerung  würde  jenem  Grundsätze  direkt  widersprechen."
Die  Staatsregierung  hat  freilich  erst  dann  ihren  Widerstand  aufgegeben, ­
  als  sie  einsah,  daß  sonst  das  dringend  notwendige  Provisorium ­
  unliebsam  verschleppt  werden  würde.  Sie  ließ  aber  durch
den  Staatsniinister  Rothe  erklären,  vaß  nur  der  provisorische  Charakter ­
  der  Regelung  ihre  Nachgiebigkeit  erleichtere.  Jedenfalls  sei
ihr  die  obligatorische  Beibehaltung  der  Kapitalrentensteuer  lieber  als
eine  fakultative,  ein  Kompromißvorschlag,  der  aus  dem  Schoße  der
zweiten  Kammer  stammte.  So  ungefähr  war  der  Sinn  der  ministeriellen ­
  Kundgebung.  Bemerkenswert  ist,  daß  der  Berichterstatter
des  Ausschusses  der  zweiten  Kammer,  der  Abgeordnete  Di-.  Gutfleisch ­
  ,  der  übrigens  auch  jetzt  zum  Referenten  ausersehen  ist,  am
        <pb n="11" />
        10

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

27.  Februar  1901,  also  kurz  vor  der  Schlußabstimmuug  über  das
Gesetz,  erklärte,  daß  er  und  die  übrigen  Ausschußmitglieder  mit  der
Regierung  darin  einig  seien,  daß  man  „im  Augenblicke"  nichts  ändern
wolle,  und  daß  man  es  so  lange  beim  alten  belassen  solle,  solange  man  nichts
Besseres  an  die  Stelle  der  Kapitalrentensteuer  zu  setzen  habe.  Dr.  Gutfleisch ­
  erklärte  gleichzeitig:  „Ich  weiß,  daß  gegen  die  Kapitalrentenstener
  manches  spricht,  und  ich  habe  mich  den  Erwägungen  in  dieser
ablehnenden  Richtung  nicht  verschlossen,  auch  der  Erwägung  nicht,
daß  jetzt  durch  die  ansehnlich  stärkere  Progression  die  Einkommen  an
sich,  speziell  die  größeren  Einkommen,  ganz  anders  in  Staat  und
Gemeinde  getroffen  werden  als  früher."
Man  durfte  nach  diesen  Erörterungen  gespannt  sein,  welchen
Plan  das  hessische  Finanzministerium  für  die  endgültige  Regelung
der  Kommunalbestenernng  ausarbeiten  würde.  Dieser  Plan  ist  schon
seit  einem  Jahre  bekannt  und  in  seinen  Grundzügen  verblüffend
einfach.  Er  weicht  von  der  preußischen  Gesetzgebung  durchaus  ab,  zeigt
dagegen  deutliche  Anklänge  an  die  Reformgedanken  des  viel  zu  früh
verstorbenen,  hervorragenden  badischen  Finanzministers  Dr.  Buchenberger. ­
  Dieser  schlug  nämlich  vor,  die  bisherigen  Ertragssteuern  in
eigenartige  Vermögenssteuern  umzuwandeln.  Man  hat  diese  Vermögenssteuern ­
  in  der  Fachliteratur  ganz  treffend  „Vermögenssteuerpartialen"
  genannt.  Sie  sollten  auf  vier  Eiuzelkatastern,  den  Grund-,
Gebäude-,  Gewerbe-  und  Kapitalkatastern,  beruhen.  Als  Grundlage
für  die  Wertermittlung  war  der  gemeine  Verkehrswert  vorgesehen
und  bei  der  erstmaligen  Veranlagung  die  Selbstdeklaration.  Der
Schuldenabzug  sollte  statthaft  sein,  aber  die  Hälfte  der  Vermögenssteuerwerte ­
  nicht  überschreiten.  Nach  dem  weiteren  Buchenbergerschen
  Plane  sollte  die  Besteuerung  in  Staat  und  Gemeinde  im
System  weiterhin  eine  korrespondierende  bleiben.  Der  Staat  erhielte
also  die  revidierte  Einkommensteuer  und  die  Vermögenssteuerpartialeu,
die  Gemeinden  wären  auf  Zuschläge  zu  diesen  Staatssteuern  angewiesen
gewesen.  Es  ist  wohl  kein  Zweifel,  daß  den  hessischen  Staatsmännern
das  Buchenbergersche  Projekt  vorgeschwebt  hat.  Mitbestimmend
war  vielleicht  auch  die  neue  Württembergische  Steuergesetzgebung
vom  Jahre  1903.  Nach  dem  dortigen  neuen  Gemeindesteuergesetz
        <pb n="12" />
        Die  kommunale  Vermögsnsbesteusrung  in  Heften.  11
ist  das  Rückgrat  der  Gemeindebesteuerung  ebenfalls  die  Besteuerung
von  Grundeigentum,  den  Gebäuden  und  den  Gewerben.  Diese  drei
Realsteuern  sind  aber  Repartitionssteuern,  d.  h.  solche  Stenern,  bei
welchen  zuerst  der  Gesamtbetrag,  der  aufgebracht  werden  soll,  gebildet,
und  dann  auf  die  Steuerobjekte  umzulegen  ist.  Sie  sind  in  ihrer
Höhe  unbeschränkt  und  werden  auf  Grundlage  des  gemeinsamen
Katastersystems  veranlagt.  Wichtig  ist  der  Grundsatz,  daß  die  Umlage ­
  ans  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  unter  gleichmäßiger
prozentualer  Inanspruchnahme  der  drei  Kataster  zu  erfolgen  hat.
Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums.  Diese
drei  Hauptrealsteuern  werden,  wie  bisher,  durch  einen  Zuschlag  zur
staatlichen  Kapitalstener  ergänzt.  Es  soll  das  dem  auch  in  Württemberg ­
  akzeptierten  Grundsätze  entsprechen,  daß  das  gesamte  fundierte
Einkommen,  bezw.  die  fundierten  Erträgnisse,  von  den  Gemeinden
einer  Vorbelastung  unterworfen  werden  sollen.  Während  aber  die
Abgaben  vom  Grundbesitz  und  Gewerbe  nur  untereinander  prozentual ­
  gleich  sein  müssen,  die  absolute  Höhe  aber  nicht  limitiert  ist,
ist  die  Höhe  der  Gemeindekapitalsteuer  nach  zwei  Richtungen  hin
begrenzt.  Einmal  darf  sie  nur  die  Hälfte  des  Prozentsatzes  der
anderen  Realsteuern  betragen  und  zum  andern  nicht  mehr  als  l°/o
des  steuerbaren  Kapitalertrags.  Der  Schuldenabzug  ist  bei  allen
vier  Objektsteuern  nicht  gestattet.  Eine  Gemeindeeinkommenstener  ist
nur  dann  zulässig,  wenn  die  drei  Hauptrealsteuern  mit  mehr  als
30/0  umgelegt  werden.  Das  trifft  indessen  bei  der  überwiegenden
Mehrzahl  der  Gemeinden  zu.  Beträgt  die  Umlage  6°/o,  so  wird
der  Zuschlag  zur  staatlichen  Einkommensteuer  obligatorisch.  Mehr
als  die  Hälfte  der  Einheitssätze  darf  sie  aber  nicht  betragen.
Die  Vorlage  des  hessischen  Ministeriums  Gnauth  sieht  für  die
Gemeinden  folgende  direkte  Steuern  vor:  Grund-,  Gewerbe-,  Kapitalund
  Einkommensteuer.  Letztere  zeigt,  ähnlich  wie  die  preußische  Genieindeeinkommensteuer,
  gewisse,  in  der  Natur  der  Sache  liegende
Abweichungen  von  der  Staatseinkommensteuer,  auf  die  hier  nicht  eingegangen ­
  werden  kann,  weil  ich  mich  auf  die  „Realbesteuerung"  beschränken ­
  will.  Die  drei  neuen  „Realsteuern"  sind  eigentlich  gar
keine  Realsteuern  mehr,  jedenfalls  keine  Ertragssteuern,  denn  auf  den
        <pb n="13" />
        12  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

Ertrag  soll  es  in  Zukunft  bei  der  Steuerveranlagung  gar  nicht  mehr
ankommen.  Auch  ertraglose  Grundstücke,  verlassene  Häuser  und
rentenlose,  notleidende  Kapitalien  werden  nach  ihrem  gemeinen
Werte,  wie  bei  der  staatlichen  Vermögenssteuer,  herangezogen,  aber
im  Gegensatz  zu  dieser  ohne  jeglichen  Schuldenabzug.  Während  also
die  jetzige  Staatsbesteuerung  auf  der  Einkommen-  und  Nettovermögenssteuer ­
  beruht,  stellt  das  vorgeschlagene  Kommnnalsteuersystem
eine  Verbindung  von  Einkommensteuer  mit  der  Bruttovermögenssteuer
  dar,  und  zwar  ist  diese  Bruttovermögenssteuer  zerlegt  nach
den  Vermögensarten,  Grundbesitz,  gewerbliches  Betriebskapital  und
mobiles  Kapitalvermögen,  in  der  Form  von  drei  entsprechenden  Vermögenssteuerpartialen. ­
  Hessen  ist  also  im  Begriff,  auch  für  die
Kommunen  das  Ertragssteuersystem,  das  früher  auch  für  den  Staat
maßgebend  war,  aufzugeben  und  zum  Vermögenssteuersystem  überzugehen. ­
  Man  sieht,  daß  es  in  unserem  stenerreformfreudigen  Zeitalter ­
  auch  rückläufige  Bewegungen  gibt;  denn  wer  die  Wirtschaftsund ­
  Steuergeschichte  kennt,  weiß,  daß  die  Ertragssteuern  sich  langsam
aus  Vermögenssteuern  entwickelt  haben.  Man  betrachtete  die  Auflösung ­
  der  einzelnen  Vermögensbestandteile  in  Ertragsquellen,  die
man  steuerlich  zu  erfassen  suchte,  jahrhundertelang  als  einen  enormen
Fortschritt  gegenüber  der  rohen  Vermögensbesteuerung.  Jetzt  kehrt
man  zur  Vermögensbesteuerung  zurück,  und  auch  diese  Rückkehr  wird
als  ein  höchst  willkommener  Fortschritt  gepriesen.
Die  Abänderungen  im  einzelnen  bestehen  darin,  daß  die  Grundsteuer ­
  nach  dem  gemeinen  Werte,  die  Gewerbesteuer  nach  dem  im
Betriebe  arbeitenden  Anlage-  und  Betriebskapital  erhoben  werden
soll.  Unzweifelhaft  bedeutet  das  in  der  Tat  einen  erheblichen  Fortschritt ­
  gegenüber  dem  bisher  gültigen,  stark  veralteten  Ertragssteuerrechte. ­
  Auf  eine  Eigentümlichkeit,  die,  soviel  ich  weiß,  ein  hessisches
Spezifikum  zu  werden  verspricht,  muß  ich  aber  bei  der  Gewerbesteuer
hinweisen.  Sie  soll  nämlich  nicht  nur  das  Anlage-  und  Betriebskapital ­
  der  Gewerbetreibenden  im  gewöhnlichen  Sinne,  sondern  auch
das  der  Landwirte  erfassen,  d.  h.  in  erster  Linie  das  lebende  Inventar ­
  landwirtschaftlicher  Betriebe.  Es  hat  sehr  lange  gedauert,
bis  ich  diesen  Vorschlag  überhaupt  begriffen  habe.  Er  ist  für
        <pb n="14" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

13

jemanden,  der  in  der  üblichen  und  altbewährten  Stenerterminologie
befangen  ist,  etwas  derartig  Neues,  daß  man  erst  umlernen  muß.
Rein  theoretisch  betrachtet,  wird  man  sich  mit  dieser  Neuerung  abfinden ­
  können.  Sie  ist  die  Folge  davon,  daß  man  aus  der  ländlichen ­
  Grundbesteuerung  das  Ertragsmoment  ganz  ausgeschieden  hat.
Die  praktischen  Konsequenzen,  die  diese  ländliche  Gewerbesteuer  auf
die  Ackerbau  treibende  Bevölkerung  haben  wird,  namentlich  bei  einer
Vermehrung  der  Viehzucht,  die  doch  wahrscheinlich  ist,  lassen  sich
schwer  schätzen.  Soviel  man  hört,  haben  auch  die  Landwirte  sich  mit
dieser  Neuerung  ausgesöhnt.  Eine  nennenswerte  Schädigung  scheint
also  von  ihnen  nicht  befürchtet  zu  werden,  sonst  wären  sie  gewiß  dagegen ­
  aufgetreten.  Hier  galt  anscheinend  der  Satz:  „Minima  non
curat  praetor.“  Auch  Handel  und  Industrie,  die  sehr  eingehend
auf  dem  hessischen  Handelskammertage  mit  dem  neuen  Gewerbesteuerprojekt ­
  beschäftigt  waren,  haben  keine  zugkräftigen  Einwendungen ­
  dagegen  gemacht,  daß  man  nur  das  Anlage-  und  Betriebskapital
  und  nicht  den  gewerblichen  Ertrag  maßgebend  für  die
Besteuerung  machen  wollte.  Dieser  Vorgang  darf  aber  nicht  zu  der
Annahme  verführen,  als  gehe  es  in  Hessen  Handel  und  Industrie
gleichmäßig  gut,  so  daß  man  nicht  zu  fürchten  brauche,  der  bisherige
prozentuale  Geschästsgewinn  könne  geschmälert  werden.  So  kurzsichtig ­
  sind  unsere  Handelsvertretungen  nicht.  Ausschlaggebend  für
ihre  Stellung  sind  jedenfalls  zwei  andere  Momente.  Einmal  ist  man
in  Hessen  froh,  aus  der  ganz  unhaltbaren  bisherigen  Gewerbesteuer
heraus-  und  in  eine  rationellere  hineinzukommen,  und  zum  anderen
beweisen  die  statistischen  Anlagen  des  Gesetzentwurfs  —  und  das  ist
wohl  die  Hauptsache  —,  daß  in  Zukunft  erheblich  weniger  an  Gewerbesteuer ­
  aufzubringen  sein  wird,  also  eine  Entlastung  eintritt.
Ich  teile  zum  Beweise  einige  wenige  Zahlen  mit.  An  Gewerbesteuer ­
  sind  zurzeit  folgende  Summen  aufzubringen:
In  Darmstadt  250030  Mark
„  Mainz  456313  „
„  Offenbach  325619  „
„  Worms  196766  „
„  Gießen  129160  „
„  Bingen  60913  „
        <pb n="15" />
        14  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

In  Zukunft  sind  die  aufzubringenden  Summen  folgende:
Darmstadt  194414,  d.  h.  weniger:  55616
Mainz  362756,  „  „  „  93557
Offenbach  239898,  „  „  „  85721
Worms  196479,  „  „  „  287
Gießen  89279,  „  „  .  „  39881
Bingen  36967,  „  „  „  23946
Natürlich  ist  die  Entlastung  keine  gleichmäßige,  sondern  eine
recht  verschiedene.  Es  hat  das  auch  bereits  zu  Befürchtungen  geführt.
So  ist  bekannt  geworden,  daß  ein  Darmstädter  Warenhaus  mit  einem
Jahreseinkominen  von  65000  Mark  und  einem  Anlage-  und  Betriebskapital ­
  von  83000  Mark  in  Zukunft  statt  seitherigen  3302  Mark
Gemeindesteuer  nur  2354  Mark  zu  zahlen  hat.  Es  handelt  sich  hier
um  eine  Firma,  die  mit  verhältnismäßig  kleinem  Kapital  und  sehr  großem
und  raschem  Umsatz  arbeitet  und  dabei  verhältismäßig  hohen  Ertrag
erzielt.  Dieses  Mißverhältnis  ist  in  die  Augen  fallend.  Das  kommt
eben  davon,  wenn  man  Plötzlich  einem  Prinzipe  zuliebe  das  wichtige
Kriterium  der  tatsächlichen  Reinerträge  und  der  individuellen  Leistungsfähigkeit ­
  ganz  vernachlässigen  zu  dürfen  glaubt  und  das  an  und  für  sich
gerade  für  die  kommunale  Besteuerung  so  wichtige  Prinzip  der  Bemessung ­
  der  Steuerlast  nach  dem  Gesichtspunkte  von  Leistung  und
Gegenleistung  ganz  mechanisch  nur  nach  dem  Anlage-  und  Betriebskapital ­
  zurechtstutzt.  Gerade  in  dem  angegebenen  Falle  kann  selbstverständlich ­
  dieses  Prinzip  durchaus  nicht  zu  seinem  Rechte  kommen
Hier  wird  weder  die  „Leistungsfähigkeit",  noch  das  „Interesse"  gebührend ­
  berücksichtigt.  Vielleicht  wird  man  sich  in  der  Praxis  damit
zu  helfen  suchen,  daß  man  durch  Ortsstatut,  was  nach  dem  Entwürfe
ja  erlaubt  ist,  bestimmt,  daß  die  Gewerbesteuer  doch  nach  dem  Ertrage,
  nach  der  Zahl  der  beschäftigten  Hilfskräfte,  nach  einer  Verbindung ­
  von  Ertrag,  Hilfskräften  und  Betriebskapital  oder  nach  anderen
Merkmalen  für  den  Anfang  des  Betriebs  zu  bemessen  sei.  Solche
Sondergewerbesteuern,  die  es  auch  anderswo,  z.  B.  in  Preußen  und
Sachsen,  gibt,  sind  bei  eigenartig  gelagerten  Verhältnissen  ganz  rationell
und  kaum  ganz  zu  entbehren.  Wird  aber  die  Ausnahme  die  Regel,  so
beweist  das,  daß  die  reguläre  Gewerbebesteuerung  gerade,  weil  sie  nicht
        <pb n="16" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

15

genug  Rücksicht  nimmt  auf  die  Leistungsfähigkeit,  bedenkliche  Konstruktionsfehler ­
  hat.  Auch  ist  eine  weitherzig  zugestandene  Autonomie  der
Gemeinden,  selbst  wenn  sie  durch  das  ministerielle  Aufsichtsrecht  moderiert
wird,  nicht  ohne  Bedenken.  Ich  habe  ganz  kürzlich  eine  Studie  über
die  kaufmännische  Mittelstandspolitik  und  das  Warenhausproblem  x )
veröffentlicht.  Ich  habe  bei  dieser  Gelegenheit  auf  die  widerwärtigen
Zustände  der  Kommunalbesteuerung  im  Königreich  Sachsen  hingewiesen.
Es  ist  mit  Recht  mit  einem  Tummelplatz  der  Willkür  verglichen  worden,
und  die  Sondergewerbesteuerregnlative  spotten  in  der  Tat  jeder  Beschreibung. ­
  Um  die  Konkurrenz,  die  den  Zwischenhändlern  von  den
verschiedensten  Seiten  erstanden  ist,  zu  erdrücken,  hat  man  ganz
absonderliche  Gewerbesteuerregulative  ausgeklügelt,  und  die  Stadtverordnetenversammlungen ­
  haben  sie  genehmigt.  Stadt-  und  Gemeinderäte ­
  sind  nicht  immer,  namentlich  nicht  in  Steuerfragen,  unparteiische
und  neutrale  Instanzen.  Es  ist  dringend  notwendig,  daß  der  Gesetzgeber
dafür  sorgt,  daß  die  Autonomie  nicht  in  Willkür  und  Klüngel  ausartet.
Die  neue  preußische  Gewerbesteuer,  die  ganz  vorwiegend  Ertragssteuer ­
  ist,  hat  sich  in  der  Praxis  m.  E.  besser  bewährt,  als  es
von  der  vorgeschlagenen  hessischen  Gewerbebetriebskapitalsteuer  zu
erwarten  steht.  Der  Schuldenabzug  ist  zwar  bei  beiden  Systemen
unzulässig.  Will  man  wirklich  in  Hessen  auf  die  Besteuerung  der
Bruttoerträge  nicht  verzichten,  so  hätte  man  wohl  eingehender,  als
es  anscheinend  geschehen  ist,  prüfen  dürfen,  ob  es  nicht  ratsam  wäre,
die  neue  preußische  Gewerbesteuer  en  bloc  zu  akzeptieren.  Eine
solche  Nachahmung,  die  sich  auf  klare  Erfahrungen  stützen  konnte,
lag  auch  um  deswillen  nahe,  weil  Hessen,  wie  kein  anderer  deutscher
Bundesstaat  von  gleicher  Größe,  die  mannigfaltigsten  Grenzbeziehungen
mit  dem  großen  und  mächtigen  preußischen  Steuergebiet  hat.  Wir
haben  zahlreiche  Firmen,  namentlich  in  Oberhessen,  aber  auch  in
anderen  Teilen  des  Landes,  deren  Etablissements  zum  Teil  auf
hessischem,  zum  Teil  auf  preußischem  Boden  liegen.  Eine  Gewerbesteuer, ­
  welche  auf  derselben  Basis  aufgebaut  wäre,  wenigstens  in
den  Grundlagen,  würde  die  Steuerverhältnisse  der  Nachbargebiete

&amp;gt;)  Verlag  von  Emil  Roth,  Gießen  1905.
        <pb n="17" />
        16  Die  kommunale  Vermögensbesteuerunc,  in  Hessen.
UM  vieles  einfacher  gestalten,  als  es  jetzt  der  Fall  ist  und  auch
nach  dem  neuen  hessischen  Gesetze  der  Fall  sein  kann.
Wie  fast  überall  bei  der  Objektbesteuerung  soll  nach  der  neuen
hessischen  Vorlage  der  Schnldenabzug  sowohl  bei  der  Grundsteuer,
als  bei  der  Gewerbe-  und  Kapitalsteuer,  unzulässig  sein.  Es  entspricht ­
  das  der  geschichtlichen  Entwicklung  und  der  herrschenden
Meinung  in  der  Praxis.  Nicht  richtig  ist  es,  was  jetzt  wieder  behauptet
  worden  ist,  daß  auch  die  Theorie  überwiegend  sich  auf  diesen
Standpunkt  stellt.  Die  Steuertheoretiker  sind  vielmehr  durchaus
geteilter  Meinung,  und  gerade  solche  Nationalökonomen,  die,  wie
Adolf  Wagner,  nachweislich  einen  tiefgehenden  Einfluß  auf  die  deutsche
Steuergesetzgebung  gehabt  haben,  erblicken  gerade  in  der  Nichtberücksichtigung ­
  der  Schulden  einen  schweren  Mißstand  des  Objektsteuer,
sqstems.  Er  spricht  von  sehr  eigeutünilichen,  vielfach  recht  bedenklichen
Konsequenzen  und  sagt  mit  Recht,  daß  die  praktische  Bedeutung  dieser
Übelstände  mit  der  Zunahme  der  Verschuldung  wachse.  Derselben  Ansicht ­
  ist  ein  anderer  führender  deutscher  Nationalökonom,  Gustav  Cohn
in  Göttingen.  Aber  auch  hervorragende  Praktiker,  wie  der  Geheimrat
Bocke  und  der  bereits  genannte  badische  Finanzminister  Buchenberger
sind  keine  Freunde  der  Nichtberücksichtigung.  Vocke  ist  prinzipiell  dagegen, ­
  und  Buchenberger  entschuldigt  sich  gleichsam,  daß  er  den  Schuldenabzug ­
  nur  bis  zur  Hälfte  des  Vermögeuswertes  zulassen  könne.
Die  übliche  Begründung  der  Forderung,  die  Schulden  müßten
mitverstenert  werden,  ist  die,  daß  das  Steuerobjekt  besonders  von
den  Aufwendungen  der  Gemeinden  einen  privilegierten  und  dauernden ­
  Vorteil  habe,  und  der  jedesmalige  Besitzer  dieses  Objekts  diesen
Nutzen  auch  dann  voll  genieße,  wenn  er  verschuldet  sei  und  mit
fremdem  Kapital  arbeite.  Fingiert  man  —  um  eine  bewußte  Fiktion
handelt  es  sich  ja  —,  daß  nur  das  Objekt,  also  ein  Grundstück,  ein
Haus,  ein  Gewerbebetrieb  oder  ein  mobiler  Kapitalstock,  für  die  Steuer
in  Frage  kommt,  so  gibt  es  in  der  Tat  für  diesen  angeblich  „objektiven" ­
  Maßstab  nur  eine  Form  des  Ertrags,  nämlich  den  Ertrag
einschließlich  der  reproduzierten  Schuldzinsen.  Innerhalb  dieser  Fiktion
oder,  richtiger  gesagt,  im  Banne  derselben,  ist  dieser  landläufige  Gedankeugaug
  durchaus  logisch.  Er  hat  aber  auch  wesenrliche  steuertaktische ­
  Vorzüge;  denn  man  kann  auf  diesem  Wege  das  fremde.
        <pb n="18" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.  17

kreditierte  Kapital,  das  unter  Umständen  ja  heutzutage  bei  der  enormen
Expansion  der  Kreditorganisation  vielfach  von  außerhalb  stammt,  beim
Schuldner  fassen  und  zu  den  Gemeindekosten  heranziehen.  Es  gibt
Orte,  beispielsweise  rasch  emporgeblühte  und  in  Mode  gekommene
Kurplätze,  wo  die  Gebäude,  namentlich  die  Hotels,  bis  unters  Dach
mit  Hypotheken  überlastet  sind,  und  wo  die  Darlehensgeber,  für  die
ersten  Hypotheken  die  großen  Hypothekenbanken,  für  die  Realschulden
an  zweiter  und  dritter  Stelle  Privatkapitalisten,  zwar  nicht  rechtlich, ­
  aber  ökonomisch  betrachtet,  nichts  anderes  als  Miteigentümer,
bei  übertriebenen  Taxen,  spekulativer  Wertsteigerung  und  entsprechend
hoher  Verschuldung  sogar  die  hauptsächlichsten  Interessenten  derjenigen
Ertragsquellen  sind,  denen  die  lokalen  Aufwendungen  der  Kommune
vorwiegend  zugute  kommen.  Es  ist  wohl  begreiflich,  daß  man  sucht,  sich
mit  der  Steuerforderung  an  den  Schuldner,  den  man  immer  packen  kann,
zu  halten,  auch  für  denjenigen  Wertbestandteil,  der  ihm  gar  nicht  gehört.
An  den  Gläubiger,  der  auswärts  sitzt  und  boatrrs  p&amp;gt;ossick6N8  ist,  kann
man  eben  nicht  heran.  Wir  haben  in  Oberhessen  ein  Schulbeispiel  der
Art.  Es  ist  das  bekannte  Bad  Nauheim.  Glücklicherweise  sind  die
dortigen,  fast  amerikanischen  Verhältnisse  nicht  typisch,  sonst  könnte  einem
angst  und  bange  werdend  Wo  anders  ist  der  Grund-  und  Häuserbesitz
nicht  annähernd  so  überwertet  und  durch  Hypotheken  ausgehöhlt,  wie
dort,  und  es  dürfte  doch  wohl  nicht  angängig  sein,  das  Verbot  des
Schuldenabzugs  immer  wieder  damit  zu  begründen,  daß  ohne  eine
solche  Einrichtung  die  eine  Kommune  Nauheim  eine  rationelle  Steuerpolitik ­
  nicht  treiben  könne.  Das  Land  heißt  doch  nicht  Hessen  Nauheim,
sondern  Hessen-Darmstadt!  Ich  bestreite  übrigens,  daß  es  selbst  in  Nauheim
  nicht  mit  einem  gewissen  Schuldenabzug  auch  ginge.  Der  Ausfall
an  Grundvermögenssteuer  mußte  eben  anderweitig  gedeckt  werden.  Die
verständigste  Durchführung  des  Prinzips  von  Leistung  und  Gegenleistung ­
  ist  immer  noch  die  Präzipualbestenerung.  Nach  ihr  müßten
die  Grundbesitzer  Zug  um  Zug  für  die  Kosten,  die  sie  der  Gemeinde
verursachen  in  der  Form  von  Straßenbeiträgen,  Beiträgen  zu  Entwässerungsanlagen, ­
  für  Wasserleitungen  und  bergt,  herangezogen
werden.  Man  kann  auch  vielleicht  die  Gas-,  Wasser-  und  Elektrizitätswerke
  mehr  als  bisher  privatwirtschaftlich  betreiben,  man  soll  die
2
        <pb n="19" />
        18

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

indirekte  Besteuerung,  z.  B.  die  Bierbesteuerung,  innerhalb  der  reichsgesetzlichen ­
  Grenzen  ausbauen,  und,  namentlich  für  Orte  wie  Nauheim,
  läge  die  Wertzuwachssteuer  neben  einem  hohen  kommunalen
Jmmobiliarumsatzstempel  besonders  nahe.  Sollte  aber  der  eine  oder
andere  der  Grundbesitzer,  die,  wie  man  weiß,  ja  vielfach  nur  Stroh-Männer
  sind,  den  erhöhten  Steueranforderungen  nicht  gewachsen  sein
und  sich  deswegen  nicht  mehr  halten  können,  so  ist  das,  vom  volkswirtschaftlichen ­
  Standpunkte  aus  betrachtet,  kein  allzugroßes  Unglück.
Die  Strohmünnerwirtschaft  ist  immer  ein  Übel  gewesen  und  zeitigt
Verhältnisse,  die  alles,  nur  nicht  gesund,  sind.  Im  Notfälle  gibt  es
übrigens  noch  einen  andern  Ausweg,  an  den  diejenigen,  die  immer
wieder  mit  Nauheim  exemplifizieren,  wie  es  scheint,  noch  gar  nicht
gedacht  haben.  Wenn  der  hessische  Gesetzentwurf  den  Gemeinden  die
Möglichkeit  offen  läßt,  mit  ministerieller  Genehmigung  Sondergewerbesteuern, ­
  die  von  der  regulären  im  Besteuerungsmaßstabe  abweichen,
zu  erheben,  warum  wird  diese  Autonomie  nicht  auch  auf  die  Grundsteuer
ausgedehnt?  Kommunen,  die  bei  dem  Schuldenabzug  durchaus  nicht
zu  ihrem  Rechte  kommen,  könnte  man  ja  eventuell  gestatten,  Grundsteuern ­
  nach  dem  Bruttovermvgenswerte  zu  erheben.  Was  jetzt  die
Regel  sein  soll,  würde  dann  die  Ausnahme  sein.  Das  Prinzip  wäre
freilich  durchbrochen.  Das  schadet  aber  nichts.  Denn  soweit  das
Selbstbestimmungsrecht  der  Gemeinden  in  Frage  kommt,  wird  das
immer  der  Fall  sein.
Interessant  ist  übrigens  die  Tatsache,  daß  man  erst  jetzt,  wo
die  Realsteuern  reine  Kommunalstenern  geworden  sind,  immer  lvieder
das  Verbot  des  Schuldenabzugs  mit  dem  Prinzip  der  Besteuerung
nach  dem  „lokalen  Interesse"  zu  verteidigen  sucht.  Man  kann,  wie
ich  glaube,  nachweisen,  woher  dieser  Trick  einer  bestechenden  Steuerdialektik, ­
  die  für  viele  Leute  sich  bis  zum  Dogma  verdichtet  hat,
stammt.  Dieses  offizinelle  Pflänzchen  j,,x&amp;gt;ax&amp;gt;aver  antidebitorium
vulgare  Miqu.“)  ist  im  Schatten  des  Kastanienwäldchens,  wo  bekanntlich ­
  das  preußische  Finanzministerpalais  steht,  und  in  dem  Miguel
so  lange  residiert  hat,  gewachsen.  Ich  gebe  zu,  daß  dieses  so  erprobte ­
  Beruhigungsmittel  allenfalls  bei  der  Kommunalbesteuerung
wirksam  sein  könnte.  Bei  der  Staatsbesteuernng,  namentlich  der
        <pb n="20" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

19

eines  großen  Staats,  wie  es  Preußen  ist,  wirkt  es,  selbst  in  den
größten  Dosen  genommen,  nur  auf  besonders  der  Suggestion  ausgesetzte ­
  Media.  Nun  waren  aber  bis  zur  Miquelschen  Steuerreform, ­
  also  bis  vor  einem  Jahrzehnt,  die  Realsteuern  ganz  wesentlich ­
  Staatssteuern,  und  auch  hier  blieb  der  Schuldenabzug  versagt.
Dasselbe  war  in  Hessen  der  Fall.  Damals  paßte  jedenfalls  diese
Begründung  der  Rohertragsstenern  noch  nicht  oder  nicht  so  gut,  wie
heute.  Die  neue  Ausrede  für  ein  altes  Unrecht  erscheint  also  etwas
verdächtig  und  wenig  glaubhaft.  In  Staaten  mit  reinem  Ertragssteuersystem ­
  kann  die  Nichtberücksichtigung  der  Verschuldung  auch
heute  noch  nicht  haltbar  erscheinen,  bei  der  Gewerbesteuer  werden
deswegen  auch  gelegentlich  wenigstens  die  mit  dem  Erwerb  verknüpften
Schuldzinsen  in  gewissen  Grenzen  für  abzugsfähig  erklärt.
Fragt  man  sich,  was  die  ältere  Doktrin  und  ebenso  die  frühere
staatliche  Finanzpraxis  veranlaßt  haben,  die  doch  sehr  naheliegende
Forderung  der  Berücksichtigung  der  Schulden  so  kühl  abzulehnen,
so  wird  man  sagen  müssen,  daß  eben  bis  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts ­
  bei  dem  Mangel  einer  ausgebildeten  Kreditwirtschaft  einmal ­
  die  Schuldbelastung  durchschnittlich  eine  mäßige  war,  und  zum
andern  starke  Differenzen  in  der  Höhe  der  Verschuldung  im  allgemeinen ­
  nicht  zu  beobachten  waren.  Das  ist  aber  in  der  Gegenwart
ganz  anders  geworden.  Der  außerordentlich  gesteigerte  Kreditverkehr, ­
  dank  dessen  die  Kreditverpslichtungen  von  Jahrzehnt  zu
Jahrzehnt  sich  häuften  und  immer  stärkere  Verschiedenheiten  in
der  Höhe  der  Verschuldung  zutage  traten,  mußte  eine  Wandlung
in  den  Anschauungen  aller  kritisch  veranlagten  Köpfe  über  das
Schuldenabzugsproblein  herb^führen.  Auf  den  waschechten  Bodenreformer,
  der  heute  mit  Vorliebe  in  Steuerfragen  das  große  Wort
führt,  macht  natürlich  der  Einwurf,  man  könne  unmöglich  einen
Wohlhabenden,  der  ein  Haus  schuldenfrei  besitzt,  bei  der  Grundsteuerveranlagung
  ebenso  behandeln,  wie  einen  tief  verschuldeten
armen  Teufel,  dem  tatsächlich  kein  Dachziegel  von  dem  versteuerten
Objekt  gehört,  keinen  Eindruck,  denn  er  wittert  hinter  jeder  hypothekarischen ­
  Belastung,  überhaupt  hinter  jedem  wirtschaftlichen  Vorgänge, ­
  wüste  Spekulationsmanöver.  Die  Darmstädter  Boden-2*
        <pb n="21" />
        20  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

reformier,  die  sich  von  den  üblichen  Verallgemeinernngen  dieser
rührigen  sozialpolitischen  Sekte  auch  nicht  reinhalten  können,  behaupten ­
  sogar,  inan  würde  sich  bei  dem  Schuldenabzug  durch
fingierte  hypothekarische  Darlehensaufnahme  der  Steuer  ganz  entziehen ­
  können.  Ich  weiß  nicht  recht,  wie  man  sich  das  denkt.
Auch  glaube  ich,  daß  man  doch  die  Wachsamkeit  unserer  Steuerkommissäre
  und  Veranlagungskommissionen  unterschätzt,  wenn  man
annimmt,  man  könnte  ihnen  so  leichten  Spiels  ein  „Schnippchen"
schlagen.  Mir  ist  natürlich  ebenso  gut,  wie  den  Bodenreformern,
bekannt,  daß  es  verschiedene  Ursachen  der  Grundverschuldung  gibt,
bald  Besitzübernahme  oder  Erbschaftsauseinandersetzung,  bald  Notlage, ­
  bald  spekulativer  Häuser-  und  Geländeerwerb  u.  dergl.  m.
Unsere  Bauunternehmer  und  Spekulanten  nehmen  auf  neue  Häuser
Hypotheken  aller  Art  auf  und  müssen  das  tun,  weil  ihnen  das  eigene
Kapital  fehlt.  Aber  bezüglich  ihrer  verschuldeten  und  überschuldeten
Objekte  sind  sie  unzweifelhaft  steuerlich  weniger  leistungsfähig,  als
der  unverschuldete  oder  geringverschuldete  Besitzer  gleicher  Jmmvbiliarwerte.
  Beiläufig  bemerkt,  ist  es  auch  ein  Nonsens  sondergleichen,
wenn  fast  überall  in  den  größeren  Städten  die  Bauunternehmer
gerade  wegen  des  Verbotes  des  Schuldenabzugs  bei  der  Grundsteuer
zu  den  Höchstbesteuerten  und  damit  in  eine  privilegierte  Wählerklasse
gehören,  obgleich  man  nie  sicher  ist,  ob  diese  „Höchstbesteuerten"
nicht  morgen  Bankerottöre  sind.
Man  täte  gut  daran,  wenn  man  bei  der  ganzen  Streitfrage,
ob  Schuldenabzug  oder  nicht,  nicht  immer  nur  an  den  städtischen
Häuserbesitz  und  den  Besitz  von  Baugelände,  welch'  letzteres  durch
vie  Einführung  der  Realbesteuerung  nach  dem  gemeinen  Werte  und
vielleicht  noch  mehr  durch  die  ebenfalls  vorgesehene  Wertzuwachssteuer
  endlich  gebührend  getroffen  wird,  denken  wollte.  Man  vergesse ­
  doch  nicht  die  ganz  anders  gearteten  Verhältnisse  auf  dem
platten  Lande  und  auch  nicht  die  in  den  Gewerbetrieben.
Bei  der  heutigen  Kreditorganisation  wird  man  ceteris  paribus
sagen  dürfen,  daß  das  Maß  der  Verschuldung  des  einzelnen  landwirtschaftlich ­
  betriebenen  Guts  der  ökonomischen  Gesamtlage  des  Besitzers
entspricht.  Je  höher  die  Verschuldung,  je  schwächer  ist  seine  Wirt ­
        <pb n="22" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.  21

schaftliche  Position.  Es  liegt  das  so  sehr  in  der  Natur  der  Sache,
daß  man  nicht  viel  Worte  darüber  zu  verlieren  braucht.  Erst  die
Berücksichtigung  der  Schuldenlast  stellt  die  notwendige  Steuergerechtigkeit ­
  wieder  her.  Ohne  Schuldenabzug  und  ohne  Berücksichtigung
  des  Reinertrags  kann  jede  Grundsteuer  willkürlich  und  unbillig ­
  werden.  Diese  Unbilligkeit  wächst  mit  der  Höhe  der  Verschuldung ­
  ganz  ähnlich,  wie  der  Zinssatz  bei  hoher  Verschuldung  für
zweite  und  dritte  Hypotheken  anschwillt.  Nennenswerte  Wertzuwachsmomente ­
  machen  sich  zudem  in  rein  landwirtschaftlichen  Bezirken  kaum
geltend,  jedenfalls  nicht  annähernd  so,  wie  in  Städten  mit  wachsender ­
  Besiedelungsdichtigkeit.  Freilich  muß  man  auch  in  den  ländlichen ­
  Kommunen,  wenn  man  die  Schulden  ganz  oder  teilweise  berücksichtigen ­
  will,  bei  gelvissen  Aufwendungen  der  Gemeinden  darauf
bedacht  sein,  daß  der  einzelne  Grundbesitzer  Kostenbeiträge,  seien  es
einmalige,  seien  es  periodische  und  andauernde  —  in  letzterem  Falle
zum  Zwecke  der  Verzinsung  und  Amortisation  von  kommunalen
Schulden  —  entrichtet.
Ebensosehr,  wie  in  der  Landwirtschaft,  ist  in  vielen  Gewerbebetrieben ­
  das  Maß  des  benutzten  fremden  Anlage-  und  Betriebskapitals ­
  für  die  geringere  oder  größere  Leistungsfähigkeit  und  Widerstandskraft ­
  des  Gewerbetreibenden  mitbestimmend.  Der  Anfänger,
der  sich  selbständig  macht,  pflegt  mit  kreditiertem  Kapital  zu  arbeiten.
Wenn  er  fleißig  und  tüchtig  ist  und  Glück  hat,  so  wird  ihm  willfährig ­
  Kapital  vorgeschossen.  Er  verzinst  es  und  sucht  die  Schuld
mit  der  Zeit  abzutragen.  Behandelt  man  hier  das  fremde  Kapital
so,  als  wäre  es  eigenes,  so  überlastet  man  den  Geschäftsmann  gerade
in  der  Zeit,  wo  er  sich  schwer  durchzuschlagen  hat,  und  entlastet  ihn,
sobald  es  ihm  besser  geht.  Eine  solche  Ausgestaltung  der  Besteuerung ­
  muß  doch  ernste  sozialpolitische  Bedenken  erwecken.  Auch  ist  es  bei
der  Gewerbesteuer  ein  eigen  Ding  mit  deren  Rechtfertigung  durch
die  besonderen  Vorteile,  die  dem  Steuerpflichtigen  ans  den  Aufwendungen ­
  der  Gemeinden  angeblich  zufließen.  Bei  Fabrikunternehmünzen
  und  dergl.  sind  solche  Sondervorteile  ohne  weiteres  nachzuweisen. ­
  Bei  vielen  Handelsunternehmungen,  z.  B.  Engroshäusern,
die  sehr  oft  nicht  „auf  Gedeih'  und  Verderben"  mit  dem  jedesmaligen
        <pb n="23" />
        22  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

Firmensitz  verwachsen  sind,  treten  die  kraft  einer  unzulässigen  Verallgemeinerung ­
  vermuteten  oder  behaupteten  lokalen  Vorteile  stark  in  den
Hintergrund.  Im  großen  und  ganzen  hat  der  Grossist  freilich,  wie  der
ganze  Stand  der  Gewerbetreibenden,  doch  ein  viel  größeres  und  bleibendes ­
  Interesse  an  den  kommunalen  Einrichtungen,  als  der  Kapitalrentner,
der  Beamte  und  Offizier.  Letztere  haben  ein  Zwangsdomizil,  das  sie
auch  gegen  ihren  Willen  wechseln  müssen.  Der  vermögende  Rentner,  ein
sehr  wertvoller  und  gesuchter,  leider  nur  kleiner  Bestandteil  der  Bürgerschaft, ­
  ist  zwar  in  seiner  Domizilwahl  rechtlich  gar  nicht  behindert,  sein
Interesse  an  den  Aufwendungen  der  Gemeinde  ist  aber  regelmäßig  nur
ein  lockeres  und  temporäres.  Im  Gegensatz  zu  diesen  beiden  Kategorien,
die  ja  Einkommensteuer  zahlen  müssen,  empfiehlt  es  sich  also  aus
dringenden  Gründen  nur  für  den  Grundbesitzer  und  den  Gewerbetreibenden ­
  eine  Vorbelastung  durch  Grund-  und  Gewerbesteuern  vorzusehen. ­
  Aber  die  Verschuldung  kann,  wie  schon  gesagt,  da  sie  die
individuelle  Leistungsfähigkeit  beeinflußt,  nicht  ganz  außer  Ansatz  bleiben.
Die  ganze  Konstruktion  der  überkoiumenen  Objektbesteuerung
ist  schief  und  brüchig.  Was  man  endgültig  zur  Steuer  heranzieht,
ist  stets  nur  das  personelle  Einkommen.  Nicht  Steuerobjekte  zahlen
die  Abgaben,  sondern  Steuersubjekte,  also  Personen,  die  über  gewisse
Einkommensquellen  verfügen.  Man  kann  das  Einkommen,  aus  dem
schließlich  jede  Steuerquote  abgeleitet  wird,  verschieden  bemessen,
man  kann  es  in  seine  Bestandteile  zerlegen  und  nach  diesen  Bestandteilen, ­
  je  nachdem  es  sich  um  Staatsstener  oder  um  Kommunalsteuer
handelt,  allein  nach  dem  Grundsätze  des  Interesses,  oder  kombiniert
mit  dem  andern  Grundsätze  der  Leistungsfähigkeit  oder  endlich  nur
nach  der  Leistungsfähigkeit  verschieden  belasten.  Man  mag  und
muß  zwischen  Ertrags-  und  Einkommensteuer  unterscheiden,  dagegen
ist  gar  nichts  einzuwenden,  aber  mau  darf  sie  nicht  in  einem
unversöhnlichen  Gegensatz  zueinander  bringen.  Die  Ertragssteuer
ist,  bei  Licht  betrachtet,  doch  nur  eine  Vorstufe  für  die  Einkommensteuer ­
  und  damit  eine  Vorstrrfe  für  die  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit. ­
  Dieser  oberste,  ja  fundamentale  Grundsatz  der
Steuergerechtigkeit  muß  die  Steuerverteilung  und  das  ganze  Steuersystem ­
  unbedingt  durchdringen.  Das  ist  aber  ganz  unmöglich,  wenn
        <pb n="24" />
        Die  kommunale  Vermögengbesteuerung  in  Hessen.  23
man  von  den  unendlich  verschiedenen  persönlichen  Verhältnissen  der
Steuerzahler  ganz  absieht,  ja  sie  bewußtermaßen  ignoriert.
Man  kann  die  Sache  drehen  und  wenden,  wie  man  will,  man
kommt  nicht  um  die  grundsätzliche  Forderung  herum,  daß  auch  in
der  Gemeindebesteuerung  das  Moment  der  Besteuerung  nach  der
Leistungsfähigkeit  neben  dem  des  Interesses  beachtet  wird.  Man
wird  einwenden,  daß  wir  ja  neben  den  Realsteuern  die  ausschließlich
nach  der  Leistungsfähigkeit  bemessene  Einkommensteuer  haben.  Gewiß, ­
  aber  das  genügt  eben  nicht.  Auch  in  der  Realbesteuerung  muß
der  Kern  des  obersten  Steuergrundsatzes  enthalten  sein.  Diejenigen
hessischen  Politiker,  die  jetzt  so  lebhaft  gegen  den  Schuldenabzug  und
für  die  vorwiegende  Anerkennung  des  Grundsatzes  der  Steuerzahlung
nach  dem  Gesichtspunkte  von  Leistung  und  Gegenleistung  eintreten,
möchte  ich  daran  erinnern,  daß  ihre  Ansichten  nicht  immer  so  schroff
waren,  wie  heute.  Zu  den  überzeugten  Befürwortern  der  neuen  Regierungsvorlage ­
  gehört  in  erster  Linie  der  Ausschußreferent,  der  Abgeordnete ­
  für  Gießen,  Herr  vr.  Gutfleisch,  derselbe,  der  geneigt  ist,  dem
Gegner  eine  Neigung  zum  theoretisierenden  Kritisieren  zu  unterstellen
und  seine  Gegenvorschläge  für  undurchführbar  zu  halten.  Ich  will
nicht  untersuchen,  ob  man  diesem  Staatsmann  in  seiner  langjährigen ­
  und,  wie  ich  ohne  Hintergedanken  sagen  möchte,  überaus
segensreichen  Tätigkeit  in  Staat  und  Gemeinde  nicht  gelegentlich
auch  etwas  „graue  Theorie"  nachweisen  kann.  Wenn  ich  recht  unterrichtet ­
  bin,  gehört  Herr  Gutfleisch  zu  denjenigen  Stadtverordneten
der  Stadt  Gießen,  die  seinerzeit  die  Aufhebung  des  Oktrois  auf
Mehl-  und  Backwaren  durchgesetzt  haben.  Diese  Maßregel  hat  bekanntlich ­
  nicht  das  Mindeste  genützt,  wohl  aber  die  Finanzen  Gießens
geschädigt.  Was  aber  den  Schuldenabzug  und  die  Grundsätze  der
Kommunalbesteuerung  anbetrifft,  so  dachte  Herr  Dr.  Gutfleisch
früher  weit  weniger  prinzipiell.  Ich  habe  die  Verhandlungen
der  zweiten  hessischen  Kammer  aus  dem  Jahre  190k  durchgeblättert
und  fand  dort  folgenden  Passus  in  einer  Rede  desselben  Parlamentariers: ­
  „Es  ist  auch  heute  gesagt  worden,  man  müßte  au  die
Spitze  stellen  den  Grundsatz  von  Leistung  und  Gegenleistung,  und
anderseits  ist  gesagt  worden,  der  Grundsatz  sei  unberechtigt,  man
        <pb n="25" />
        24

Dis  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

müsse  die  Leistungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen  entscheiden  lassen;
wer  viel  zahlen  kann,  müsse  auch  viel  zahlen.  Meine  Herren,  ich
glaube,  die  beiden  Grundsätze  sind  richtig,  nicht  der  eine  allein  ohne
den  anderen.  Ich  denke  mir,  daß  ein  künftiges  Kommunalstenersystem
Rücksicht  nehmen  wird  vor  allen  Dingen  natürlich  ans  die  Leistungsfähigkeit ­
  der  Steuerzahler,  daß  es  aber  nicht  lvird  Umgang  nehmen
können  von  der  Notwendigleit,  auch  zu  berücksichtigen  das  Maß
der  Ansprüche,  die  der  Steuerzahler  an  die  Gemeinde  stellt.  Ich
denke  mir  bei  der  kommenden  Besteuerung  in  dieser  Hinsicht  als
das  Richtige,  daß  die  Grundsätze  der  Staatssteuer  im  wesentlichen
angenommen  würden,  also  mit  den  Hauptstenerqnellen  des  Vermögens
und  des  Einkommens.  Ich  denke  mir  dabei  vorerst  noch  offen  die
Frage,  ob  bei  der  Vermögenssteuer  ein  Abzug  der  Schulden  stattfinden ­
  soll  oder  nicht.  Jedenfalls  denke  ich  mir  aber,  daß  gewisse
Präzipualbeiträge  bezahlt  werden  müßten  ohne  Rücksicht  auf  das  Einkommen, ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Vermögens,  mit  Rücksicht
auf  die  Ansprüche  der  Steuerpflichtigen  an  die  Genieinde.  Hier  können
wir  einen  Mittelweg  finden,  ein  kombiniertes  System,  zusammengesetzt ­
  aus  den  Hanptgrundsätzen  der  Staatsbesteuerung  und  ergänzt
und  rektifiziert  durch  den  Grundsatz  der  Leistung  für  Gegenleistung."
Das  klingt  ganz  anders  und  viel  vermittelnder,  als  wir  es  von
derselben  Seite  ani  vorigen  Sonntag  zu  hören  bekamen.  Der  jetzt
zur  Beratung  stehende  hessische  Gesetzentwurf  steht  mit  dem  vom
früheren  Ausschußreferenten  entwickelten  Programm  nicht  in  Einklang.
Die  damals  gegebenen  Direktiven  decken  sich  dagegen  durchaus  mit
dem  grundsätzlichen  Standpunkte,  den  ich  in  diesen  Blättern  zu  verteidigen ­
  suche.  Und  wenn  ich  mich  jetzt  wenigstens  für  eine  teilweise
Berücksichtigung  der  Schulden  bei  der  kommunalen  Verinögensstener
ausspreche,  so  dürfte  mir  das  eigentlich  von  einem  Kommunalpolitiker,
der,  nachdem  er  bereits  zwanzig  Jahre  lang  eines  der  einffußreichsten
Mitglieder  des  Gießener  Stadtrats  gewesen  war,  die  viel  umstrittene
Frage  des  Schuldenabzuges  immer  noch  für  eine  „offene"  erklärte,
billigermaßen  nicht  verargt  werden.  Für  ihn  ist  die  Frage  jetzt  keine
„offene"  mehr.  Er  hat  sich  inzwischen  vom  Gegenteil  überzeugen  lassen,
ich  noch  nicht.  Das  ist  die  ganze  Differenz  in  unseren  Meinungen.
        <pb n="26" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

25

Wahrscheinlich  lagen  den  Kommissionsmitgliedern  der  zweiten  Kammer
statistische  Aufstellungen  und  Probeveranlagungen  vor,  die  den  Außenstehenden ­
  nicht  bekannt  sind.  Es  ist  anzunehmen,  daß  das  Finanzministerium ­
  neue  Berechnungen  vorgelegt  hat  und  damit  das  ungewöhnlich ­
  magere  und  gänzlich  unzureichende  Zahlenmaterial  der  ursprünglichen ­
  Begründung  seiner  Vorschläge  nachträglich  ergänzt  hat.
Man  kann  natürlich  über  diese  wichtigen  zahlenmäßigen  Übersichten
micht  urteilen,  wenn  man  sie  nicht  kennt.  Es  ist  das  auch  ein  Grund,
der  mich  in  meiner  bisherigen  Zurückhaltung  dem  Gesetzentwurf  gegenüber ­
  bestärken  mußte.  Ich  vermute,  daß  in  den  Kommissionsberatungen
der  überzeugende  Beweis  geführt  worden  ist,  daß  es  sowohl  ländliche,
wie  städtische  Gemeinden  im  Lande  gibt,  die  so  stark  verschuldet  sind,
daß  dort  eine  Vermögensbesteuerung  mit  voller  Berücksichtigung  der
Schulden  die  unverschuldeten  oder  wenig  verschuldeten  Grundeigentümer, ­
  die  an  Zahl  zurücktreten,  steuerlich  erdrücken  würde.  Mir  sind
auch  solche  Gemeinden  bekannt.  Genau  bin  ich  aber  nicht  unterrichtet.
Ich  glaube  indessen  nicht,  daß  es  sich  um  etwas  anderes  handelt,
als  um  Ausnahmefälle.  Sie  genügten  aber  trotzdem,  um  vor  dem
vollen  Schuldenabzug,  wenn  überhaupt  die  Sache  generell  geregelt
wird,  zu  warnen.  Ich  plädiere  deswegen  nur  für  eine  teilweise
Anrechnung  der  deklarierten  Schulden,  wie  es  auch  Buchenberger
für  Baden  vorgeschlagen  hat.  Dieser  badische  Plan  bezieht  sich  vorläufig ­
  nur  auf  die  staatliche  Vermögenssteuer,  wo  bei  allen  drei
Wertkatastern  ein  Schuldenabzug  bis  zur  Hälfte  der  Summe  der
Vermögenssteuerwerte  in  Ansatz  kommen  soll.  Buchenberger  erklärt
selbst,  daß  diese  einschränkende  Vorschrift  auffallend  erscheinen  könne,
aber  er  begründet  sie  daniit,  daß  die  Grundstücks-  und  Gebäudeveranlagungen
  für  längere  Zeit  —  mindestens  für  zehn  Jahre  —  in
Geltung  gesetzt  blieben,  eintretende  Werterhöhungen  also  nicht  erfaßt
werden  könnten,  während  die  Schulden  alljährlich  nach  dem  neuesten
Stand  fatiert  werden  dürften.  „Es  leuchtet  ein"  —  so  fährt  er  fort  —,
„daß  ein  Eigentümer,  welchem  durch  das  steuerlich  nicht  sofort  erfaßbare ­
  Steigen  seiner  Grundstücks-  oder  Gebändewerte  Die  Aufnahme
einer  weiteren  Hypothek  ermöglicht  wird,  durch  Anmeldung  dieser
weiteren  Hypothek  eine  Herabminderung  seines  Vermögenssteueran ­
        <pb n="27" />
        26

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

schlags  und  damit  seiner  Steuerschuldigkeit  erzielen  kann,  obgleich  er,
eben  infolge  der  eingetretenen  Wertsteigerungen  seines  Jmmobiliarbesitzes,
  ungeachtet  der  Erhöhung  seines  Schnldenstandes,  eine  Verschlechterung ­
  seiner  Vermögensverhältnisse  nicht  zu  verzeichnen  hat."
Eine  Berücksichtigung  der  Schulden,  namentlich  der  landwirtschaftlichen, ­
  bis  zur  Hälfte  des  Vermögenssteuerwerts  stellt  übrigens  ein
sehr  weitgehendes  Entgegenkommen  seitens  des  Fiskus  dar.  Es
bedeutet  nach  den  mir  zugänglichen  Zahlen  der  agrarischen  Verschuldungsstatistik ­
  in  der  überwiegenden  Mehrheit  der  Fälle  die  volle
Berücksichtigung  der  ganzen  Verschuldung.  In  Baden  dürfte  die
Verschuldung  kaum  größer  sein,  als  in  Preußen,  wahrscheinlich  ist
sie  geringer.  Nach  einer  ganz  neuen  statistischen  Aufnahme  für
Preußen,  die  aus  den  Steuermaterialien  des  Jahres  1903  beruht,
ist  die  durchschnittliche  Verschuldung  des  Grundvermögens  in  der
Gesamtmonarchie  31°/o.  Nur  in  zwei  Provinzen,  Ost-  und  Westpreußen, ­
  geht  sie  etwas  über  50%  hinaus.  Zwischen  42  und  47%
ist  sie  in  Pommern,  Posen  und  Schlesien,  also  ebenfalls  in  Gegenden
des  vorwiegenden  Großgrundbesitzes.  In  Provinzen  mit  überwiegender ­
  bäuerlicher  Bevölkerung,  der  Rheinprovinz,  Hessen-Nassau,
Westfalen  und  Hannover,  ist  der  Verschuldungsprozentsatz  weit  unter
dem  Landesdurchschnitt  nnd  bewegt  sich  zwischen  12,6  und  19,3  %.
Für  badische  Verhältnisse  werden  in  erster  Linie  die  Güter  bis  zu
50  ha  in  Frage  kommen.  In  diesen  Größenklassen  macht  in  Preußen
die  Verschuldung  etwa  25°/o  aus.
Wie  sich  nach  den  badischen  Reformplänen  die  Kommunalbestenerung
  des  Vermögens  gestalten  wird,  weiß  man  noch  nicht  genau.
Es  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Kommunen  ohne  Änderungen  auf
Zuschläge  zu  den  Vermögenssteuerpartialen  verwiesen  werden.  Das
würde  bedeuten,  daß  auch  in  der  Kommunalbesteuerung  ein  erheblicher
Schuldenabzug  zugelassen  wird.  Es  wäre  also  ein  brauchbarer  Ausweg
  schon  dann  gefunden,  wenn  Hessen  sich  dem  badischen  Projekt
anschlösse.  Aber  es  gibt  auch  noch  andere  Kompromisse  zwischen  der
grundsätzlichen  Versagung  des  Schnldenabzugs  und  der  vollständigen
Gewährung  desselben.  Man  könnte,  wie  schon  bei  der  Besprechung
der  Nauheimer  Verhältnisse  angedeutet  wurde,  an  eine  orts ­
        <pb n="28" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

27

statutarische  Regelung  denken.  Hierfür  gäbe  es  wiederum  verschiedene
Modifikationen.  Das  Gesetz  könnte  bestimmen,  daß  im  allgemeinen
der  Schuldenabzug  bis  zu  50°/»  des  Vermögenswerts  zugelassen
wird,  aber  für  Gemeinden  mit  hoher  Verschuldung  und  mit  Genehinigung
  des  Ministeriums  ein  geringerer  Schuldenabzug,  oder  gar
keiner,  in  dem  kommunalen  Steuerregulativ  vorgesehen  werden  kann.
Man  kann  natürlich  die  Sache  auch  umgekehrt  inachen,  so  daß  die  Regel
kein  Schuldenabzug,  die  Ausnahme  ein  teilweiser  ist.  Welche  praktischen
Erfolge  diese  beiden  Möglichkeiten  haben,  kann  ich  ohne  zuverlässiges
Zahlenmaterial  nicht  vorhersagen.  Am  gerechtesten  und  für  die  Kommunalfinanzen ­
  ungefährlichsten  erschiene  mir  aber  eine  dritte  Möglichkeit, ­
  die  darin  besteht,  daß  der  Schnldenabzug  bis  zu  50°/o  des
Vermögenswertes  versagt  bleibt.  Eine  Verschuldung,  die  darüber
hinausgeht,  selbst  wenn  sie  bis  zu  90  und  mehr  Prozent  stiege,
müßte  dagegen  abzugsfähig  sein.  Auf  diese  Weise  schützte  man  die
eines  Schutzes  besonders  bedürftigen  Leistungsunfähigen  vor  Überlastung, ­
  träfe  aber  die  große  Mehrzahl  der  Besitzer,  die  auf  ihrem
Grundstück  innerhalb  der  üblichen  Grenzen  eine  Hypothek  eingetragen
haben,  nach  dem  Bruttowerte.  Ganz  gerecht  ist  das  natürlich  auch
nicht.  Der  Einnahmeausfall  wäre  aber  viel  geringer,  als  bei  der
anderen  Methode.
Gegen  die  subsidiäre  Wertzuwachssteuer,  die  in  einem  Nachtrag ­
  zur  Regierungsvorlage  für  fakultativ  statthaft  erklärt  wird,
und  die  voraussichtlich  nur  für  die  Städte  mit  starken  Konjunkturengewinnen ­
  auf  dem  Jmmobilienmarkte  in  Frage  kommt,  habe  ich
ernstlich  nichts  einzuwenden.  Ich  fürchte  nur,  daß  die  Veranlagung
zu  dieser  neuen  Steuerart  auf  enorme  Schwierigkeiten  stoßen  wird.
Auch  möchte  ich  darauf  aufmerksam  machen,  daß  man  billigerweise,
wenn  man  erst  soweit  gegangen  ist,  nicht  dabei  stehen  bleiben  kann,
nur  die  Grundstücksspekulatiousgewinne  zu  fassen,  sondern  auch  andere
Konjunkturengewinne.  Wenn  man  konsequent  bleiben  will,  muß
mau  auch  diese  ebenso  zu  einer  Sondersteuer  heranziehen.  Das  wird
aber  noch  sehr  lange  ein  frommer  Wunsch  bleiben.  Die  steuertechnischen
  Schwierigkeiten  sind  fast  unüberwindliche.
Bei  der  Gewerbesteuer  den  Schuldenabzug  ohne  weiteres  zuzu-
        <pb n="29" />
        28  Die  kommunale  Vermögensbssteusrung  in  Hessen.
gestehen,  begegnet  viel  geringeren  Bedenken,  als  dies  bei  der  Grundsteuer ­
  der  Fall  sein  wird.  Wollte  ich  also  auf  positive  Vorschläge
nicht  verzichten,  so  würde  ich  in  der  neuen  Gewerbesteuer  die  Berücksichtigung ­
  der  Schulden  ohne  Einschränkungen  befürworten.  Im
übrigen  gefällt  mir  offen  gestanden,  die  vorgeschlagene  Gewerbebetriebskapitalsteuer, ­
  mag  sie  auch  noch  so  sehr  in  das  gewählte  Gesamtsystem ­
  hineinpassen,  gar  nicht.  Sie  erscheint  mir  viel  zu  sehr
als  einseitige  Vermögenssteuer,  die  das  Ertragsmoment,  das  doch
bei  Gewerbebetrieben  eine  viel  größere  Rolle,  als  beim  Grund-  und
Hausbesitz  spielt  und  den  größten  Schwankungen  unterworfen  sein  kann,
über  Gebühr  vernachlässigt.  Man  hätte  aus  verschiedenen  guten
Gründen  die  Verbindung  von  Ertrag  und  Anlage-  und  Betriebskapital ­
  wiederherstellen  sollen.  Die  preußische  Gewerbesteuer  gibt
hier,  wenn  das  auch  nicht  unbestritten  ist,  ein  bewährtes  Vorbild.
Man  müßte  nur,  was  leider  in  Preußen  versäumt  worden  ist,  was
aber  im  Interesse  der  Kommunalfinanzen  wünschenswert  erscheint,  für
die  Steuerveranlagung  nicht  den  Ertrag  des  einzelnen  Geschäftsjahres,
sondern  den  Durchschnitt  der  drei  Vorjahre  zugrunde  legen.  In  industriellen ­
  Gemeinden  mit  einer  gleichartigen  Gewerbstätigkeit  sind  solche
Durchschnittsberechnungen  für  mehrere  Jahre  kaum  zu  entbehren;  sie
kommen  ja  auch  bei  der  Einkommensteuer  vor  und  schützen  den  kommunalen ­
  Haushalt  vor  gar  zu  unvermittelten  Einnahmeschwankungen.
Was  nun  endlich  die  Kapitalsteuer  anbetrifft,  die  als  dritte  Vermögenssteuer ­
  anempfohlen  wird,  so  kann  man  sich  mit  ihr  mit  dem
besten  Willen  absolut  nicht  befreunden.  Der  Standpunkt,  den  das
Ministerinni  Küchler  eingenommen  hat,  war  der  allein  richtige.  Das
einzige,  was  eigentlich  für  die  Beibehaltung  der  kommunalen  Kapitalbesteuerung ­
  und  der  Umwandlung  der  nicht  einmal  sehr  einträglichen
Kapitalrentensteuer  in  eine  Kapitalbesitzsteuer  spricht,  ist  die  Tatsache,
daß  diese  Heranziehung  des  mobilen  Kapitals  bereits  besteht,  und  man
das,  was  man  hat,  nicht  ohne  Not  aufgibt.  Ihre  Entstehungsursache
war  indessen  eine  ganz  andere,  als  die  jetzige  Begründung  vermuten
läßt.  Sie  ist  ein  Überbleibsel  aus  der  frühere»  Staatsbesteuerung,
aus  der  Zeit,  wo  man  noch  keine  staatliche  Vermögenssteuer  hatte.
Als  Ergänzungssteuer  ließ  sie  sich  durchaus  rechtfertigen;  denn  das
        <pb n="30" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

29

fundierte  Kapitalrenteneinkommen  vertrug  sehr  wohl  eine  höhere  Belastung.
  Durch  die  Einführung  der  allgemeinen  Staatsvermögenssteuer
nach  preußischem  Muster  ist  aber  auch  das  Kapitalvermögen  hinreichend
angezapft,  in  Hessen  sogar  starker  als  anderswo  und  seit  einiger  Zeit
fast  um  die  Hälfte  höher,  als  in  Preußen.  Dagegen  läßt  dieser  Nachbarstaat ­
  die  Kapitalrente  in  der  Konimunalbesteuerung  grundsätzlich  ganz
frei.  Sie  wird  ja  durch  die  Zuschläge  zur  progressiveil  Einkommensteuer
hinreichend  gefaßt.  Wie  schon  an  anderer  Stelle  hervorgehoben,  hat
sich  die  Kapitalrentensteuer  gegen  den  Widerspruch  der  Regierung  in  das
mehrjährige  gemeindesteuerliche  Provisorium,  was  allein  der  Kammermehrheit ­
  zu  verdanken  ist,  herübergerettet.  Man  hat  die  Gegner  dieser
Maßregel  auf  das  Defiuitivum  vertröstet,  und  es  muß  doch  lebhafte
Verwunderung  erregen,  daß  man,  nachdem  endlich  die  Kommunalsteuerreform ­
  als  einheitlicher  Plan  herangereift  ist,  die  Besteuerung  der
Kapitalrente  nicht  nur  beibehält,  sondern  den  Kapitalrentner  erheblich
stärker  schröpft,  während  man  ohne  jeden  ersichtlichen  Grund  die  Gewerbetreibendeu,
  die  voll  den  kommunalen  Aufwendungen  mehr  Vorteil ­
  haben  und  auch  dauernderen,  weil  sie  eben  ansässiger  sind,  entlastet.
Ich  spreche  nicht  davon,  daß  mau  auch  bei  der  Kapitalbesitzsteuer  den
Schuldenabzug  versagen  lvill.  Hier  tut  man  nicht  nur  dem  Sprachgebrauch,
  sondern  auch  dem  gesunden  Menschenverstand  beleidigenden
Zwang  an.  Mir  wenigstens  ist  es  unersindlich,  wie  mau  einem
Kapitalisten,  der  100000  Mark  in  Wertpapieren  oder  Hypothekenforderungen
  hat,  aber  gleichzeitig  30000  Mark  Schulden,  vorreden
kann,  er  habe  nicht  70000  Mark,  sondern  lOOOOO  Mark  an  Kapitalvermögen. ­
  Bei  der  Kapitalrentensteuer  durfte  man  die  Schulden
abziehen,  und  wenn  man  keine  oder  nur  geringe  Kapitalrente  hatte,
weil  man  notleidende  Papiere  besaß,  so  zahlte  man  nichts  oder  entsprechend ­
  weniger  als  bei  voller  Rentabilität;  bei  hoher  Verzinsung
des  investierten  Kapitals  dagegen  mehr.  Auch  hier  soll  wiederum  in  Zukunft
  der  so  naheliegende  Ertragsmaßstab  verleugnet  werden.  Glücklicherweise ­
  spielt  das  ertraglose  Kapitalvermögen  bei  uns  in  Deutschland  keine
nennenswerte  Rolle,  und  wenn  die  neue  Steuer  Gesetz  wird,  wird  eben
der  Kapitalist  seine  Schulden  zurückbezahlen,  wozu  ihn  ja  der  weise  und
fürsorgliche  Gesetzgeber  geradezu  zwingt.  Die  Verweigerung  des
        <pb n="31" />
        30  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

Schuldenabzugs  wird  also  in  der  Praxis  ziemlich  bedeutungslos
bleiben.
Nicht  die  künstliche  Konstruktion  der  neuen  Kapitalbesitzsteuer
ist  es  indessen,  die  zum  energischen  Widerspruch  reizen  muß,  sondern
ihre  Eingliederung  in  ein  angebliches  System,  was  direkt  systemwidrig
erscheint  und  wohl  überall  in  Fachkreisen  ebenso  beurteilt  werden  wird.
In  dem  Entwürfe  des  Finanzministeriums  ist  die  kommunale  Vermögensbesteuerung, ­
  wie  bekannt,  nach  dem  Grundsätze  von  Leistung  und  Gegenleistung ­
  aufgebaut.  Ich  möchte  nur  wissen,  wie  man  diesen  Grundsatz
bei  der  Kapitalsteuer  herauslesen  will.  Wo  liegen  die  besonderen  Gegenleistungen ­
  der  Kommune  bei  einem  stillen,  müden  Rentner,  der  von
seinen  Zinsen  lebt?  Sie  sind  schlechterdings  nicht  vorhanden.  Und  wie
steht  es  bei  den  Beamten,  die  neben  ihren  Dienstbezügen  noch  eine
Kapitalrente,  vielfach  aus  mühsam  zurück-  und  vorsichtig  angelegten  Ersparnissen, ­
  beziehen?  Rentner  und  Beamte  leisten  in  der  Regel,  namentlich ­
  bei  allen  gemeinnützigen  Unternehmungen,  der  Gemeinde  und
der  Ortsbürgerschaft  ehrenamtlich  und  freiwillig  viel  mehr,  als  diese
ihnen  und  nehmen  ihren  Mitbürgern  nichts  ab,  während  diese  auf
jene  angewiesen  sind.  Sie  sind  zudem  die  einzigen  Steuerzahler,
die  die  Steuer  nicht  abwälzen  können.  Alle  anderen  versuchen  es
wenigstens;  vielfach  gelingt  es  ihnen  auch.  Zu  Dutzenden  von
Vereinen  hat  man  nach  standesgemäßer  Sitte  Jahresbeiträge,  die
als  Gesamtsumme  ins  Gewicht  fallen,  zu  zahlen.  Ein  großer  Teil
der  Vereinsarbeit  liegt  in  den  Händen  dieser  Personen,  die  die
nötige  Zeit,  die  erforderliche  Intelligenz  und  die  wünschenswerte
selbstlose  Gesinnung  mitbringen.  Es  ist  direkt  ein  Unrecht,  wenn
man  diese,  was  staatsbürgerlichen  Sinn  anbetrifft,  oberste  Schicht
der  Bevölkerung  mit  einer  hohen  Kapitalbesteuerung  bedrängt.  Freilich ­
  das  Schreien  haben  sie  nicht  gelernt.  Darin  sind  ihnen  die
andern  Klassen  weit  überlegen.  Soll  es  denn  immer  wieder  nach
dem  famosen  pädagogischen  Prinzipe  gehen:  „Brave  Kinder  bekommen
nichts!"  Man  wende  mir  nicht  ein,  daß  die  Beamten,  Offiziere,
Ärzte  u.  dergl.  nur  einen  kleinen  Bruchteil  der  Kapitalrentner  ausmachen, ­
  denn  das  ist  nicht  richtig.  Durch  freundliche  Vermittlung
besitze  ich  für  Gießen  eine  Zusammenstellung,  wonach  die  Hälfte
        <pb n="32" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

31

aller  derjenigen  Personen,  die  zur  Kapitalrentensteuer  veranlagt  sind,
nämlich  498  von  990,  der  Beamtenkategorie  und  den  mit  ihnen  eng
verwandten  anderen  liberalen  Berufsarten  angehören.  Sie  versteuern ­
  eine  Kapitalrente  von  rund  889000  Mark.  Das  ist  weit
über  das  Doppelte  von  demjenigen,  was  143  Gewerbetreibende,  die
überhaupt  in  Frage  kommen,  an  Kapitalrente  beziehen  und  nicht  viel
weniger,  als  die  349  Privatiers,  die  an  Kapitalzinsen  966000  Mark
im  Jahre  einnehmen.  Entsprechende  Zahlen  für  andere  Städte,
namentlich  für  Darmstadt  und  Mainz,  besitze  ich  leider  nicht.  In
Darmstadt,  das  ja  bekanntlich  mit  der  Zeit  eine  beliebte  Pensionärstadt
  geworden  ist,  werden  die  eigentlichen  Rentner  die  vermögenden
Beamten  und  Offiziere  an  Steueraufkommen  vielleicht  mehr  überragen, ­
  als  in  Gießen.
Wie  gut  es  das  hessische  Finanzministerium  mit  den  Kapitalrentnern ­
  vor  hatte,  beweist  der  erste  und  ursprüngliche  Entwurf  der
Gesetzesvorlage,  der  bei  der  kommunalen  Vermögenssteuer  so  gut  wie
keinen  Unterschied  zwischen  Kapitalbesitz  einerseits  und  Grundbesitz
und  Gewerbebetrieb  andererseits  machen  wollte.  In  einem  Vortrage,
den  der  sehr  sachkundige  Darmstädter  Stadtverordnete,  Herr  Otto
Wolfskehl,  vor  Jahresfrist  im  nationalliberalen  Verein  seiner  Vaterstadt ­
  gehalten  hat,  wäre,  wenn  der  anfängliche  Gesetzesplan  aufrecht
erhalten  worden  wäre,  bei  Unterstellung  einer  Durchschnittsrente  von
3Va%  statt  der  bisherigen  Kapitalrentensteuer,  die  unter  der  Herrschaft ­
  der  alten  Steuergesetze  1,36  %  betrug,  die  gemeindesteuerliche
Kapitalbelastung  nach  der  Rente  bemessen  in  den  fünf  größten  Stadtgemeinden ­
  folgende  geworden:
In  Darmstadt  3,63%
„  Mainz  4,11%
„  Worms  4,23  %
„  Gießen  4,83  %
„  Offenbach  5,54  °/o.
Dazu  kommt  eine  doppelte  staatliche  und  kommunale  Einkommensteuer, ­
  welch'  letztere  zur  Zeit  in  Darmstadt  88,2,  in  Mainz  91,95,  in
Worms  96,1,  in  Gießen  114,09  und  in  Offenbach  124,1  %  der  Staatssteuer ­
  beträgt,  und  endlich  noch  die  allgemeine  Vermögenssteuer,  die,
        <pb n="33" />
        32  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

wenn  man  ebenfalls  eine  Durchschnittsrente  von  3Vs°/o  zugrundelegt,
  2,14"/»  ausmacht.  Danach  hätte  der  Kapitalrentner  von  seiner
Rente  ohne  die  Einkommensteuern  in  den  genannten  fünf  Städten
an  Staats-  und  Gemeindeabgaben  bezahlen  müssen:
In  Darmstadt  5,77  °/o
„  Mainz  6,25  °/o
„  Worms  6,37°/«
„  Gießen  6,97  %
„  Offenbach  7,68  %.
Diese  Zahlen  gewinnen  erst  ihr  besonderes  Gesicht,  wenn  man
sich  vergegenwärtigt,  daß  Preußen  gar  keine  Sonderbelastung  des
Kapitalvermögens  in  der  Gemeindesteuer  kennt,  und  der  höchste  Prozentsatz
  der  Bermögenssteuer,  die  nur  staatlich  ist,  1,57  %  ausmacht.
Die  hessische  Kapitalsteuer  wäre  also  vier-  bis  fünfmal  so  hoch  geworden,
  wie  in  Preußen.  In  einem  anderen  Nachbarstaate,  Württemberg, ­
  darf  die  Kapitalrentensteuer  für  die  Gemeinde  allerhöchsteus
1  %  betragen.  Ich  komme  bei  dieser  Gelegenheit  nicht  etwa  deswegen, ­
  weil  ich  selbst  Beamter  bin,  auf  die  Beamtenbesteuerung  zurück. ­
  In  Preußen  haben  die  Beamten  nicht  unerhebliche  Wohnungsgeldznschüsse,
  in  Hessen  fehlen  sie.  Außerdem  haben  die  preußischen
Beamten  nur  von  der  Hälfte  des  Dieiisteinkommens  Kommunalsteuern
zu  zahlen.  Auch  diese  Einrichtung  kennt  man  bei  uns  nicht.
Der  erste  Entwurf  der  Kapitalbesitzsteuer  fand  indessen  doch  soviel
Anfechtungen,  namentlich  auf  dein  hessischen  Handelskammertage,  daß
das  Finanzministerium  sich  bewogen  fühlte,  in  seinen  extravaganten
Forderungen  herunterzugehen.  Es  ließ  also  doch  mit  sich  handeln  und
ermäßigte  die  Kapitalsteuer  aus  die  Hälfte.  Es  war  zwar  in  dem  Entwürfe ­
  den  Gemeinden  die  Befugnis  zugesprochen  worden,  durch  Ortsstatut
  eine  geringere  Heranziehung  des  Kapitalvermögens  zu  beschließen.
Ein  hoher  Ministerialbeamter  hat  diese  Einrichtung  mit  einem  „Sicherheitsventil" ­
  verglichen.  Es  hat  ihm  aber  niemand  so  recht  geglaubt,
daß  die  Gemeinderäte  an  diesem  Ventil  ziehen  werden.  Man  sehe
sich  nur  die  Zusammensetzung  unserer  Stadtverordnetenkollegien  an,  und
man  wird  denjenigen  recht  geben,  die  es  für  ganz  ausgeschlossen  halten,
daß  solche  Ortsstatute  öfters  herausgekommen  wären.  Auch  nach  der
        <pb n="34" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

33

neu  novellierten  Form  der  Gesetzesvorlage  fällt  der  „Löwenanteil"
der  Mehrbelastung  auf  die  Kapitalrentner.  Das  geht  aus  folgender
Übersicht  klar  hervor:

Geschätztes
Kapitalvermögen
Ji

Bisherige
Kapitalrenten,
steu  er

Zukünftige
Kapitalbesitzsteuer ­

J\to

Also  mehr
Ji

Darmstadt  ....

279779625

198408

226621

28213

Mainz

254833419

175687

270176

94489

Worms

72388674

50950

77094

16144

Gießen

69644694

62149

90886

28737

Offenbach  ....

105918771

82052

164174

82122

Nach  meinen  Berechnungen,  denen  ich  wiederum,  wie  den  früheren
eine  Durchschnittsverzinfung  des  mobilen  Kapitals  von  ZV//«*)  zum
Grunde  gelegt  habe,  hätte  jetzt  der  Kapitalrentner  in  Staat  und
Gemeinde  folgende  Prozente  von  seinem  Renteneinkommen  zu  bezahlen:

Allgemeine
Staats-Vermögenssteuer


Kommunal«
Kapitcilsteuer

Zusammen

Mehr  als  in
Preußen

In  Darmstadt  .  .

2,14  °/o

2,31  °/o

4,45  °/o

2,88  &amp;gt;

„  Mainz  ....

2,14  ..

3,02  „

5,16  „

3.59

„  Worms  .  .  .

2,14  „

3,04  „

5,18  „

3,61  „

„  Gießen....

2,14  „

3,73  „

5,86  „

4,29  „

„  Osfenbach  .  .  .

2,14  „

4,42  „

6,56  „

4,99  ,.

Ich  habe  bisher  nicht  recht  an  das  Gespenst  geglaubt,  mit
welchem  manche  Pessimisten  uns  bange  zu  machen  suchten,  man

*)  Das  ist  nicht  etwa  zu  niedrig;  in  Gießen  beträgt  nach  einem  aus  amtlichem ­
  Material  gezogenen  Durchschnitt  die  Rente  aus  dem  Bruttokapitalvermögen
nur  3,82°/».  Man  sieht  die  vorsichtige,  mündelsichere  Kapitalanlage  der  Beamtenund
  Universitätsstadt!

3
        <pb n="35" />
        34

Dis  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

würde  mit  der  neuzeitlichen  hessischen  Steuergesetzgebung  und  Finanzpolitik ­
  die  Kapitalisten  aus  dem  Lande  vertreiben.  Denn  einmal  kann
ein  guter  Teil  der  Kapitalrentner,  auch  wenn  er  wohl  möchte,  nicht
ein  milderes  Steuerklima  aufsuchen,  und  zum  andern  sind  auch
nicht  wenige  wohlhabende  Privatiers  zu  sehr  lokalpatriotisch  mit  ihrem
Wohnorte,  wo  Verwandte  und  Freunde  sitzen,  verwachsen,  und
vielfach  sind  sie  wohl  zu  schwerfällig  geworden,  um  Hals  über  Kopf
in  Städte  überzusiedeln,  wo  die  Steuerschraube  noch  nicht  glühend  heiß
gelaufen  ist.  Indessen  hat  alles  seine  Grenzen,  ganz  abgesehen  davon,
daß  auch  dringende  Billigkeitsgründe  dagegen  sprechen,  die  Belastung
der  Kapitalrente  schonungs-  und  rücksichtslos  fortzusetzen.  Ein
Gießener  Markmillionär  würde,  wenn  er  vor  dem  Inkrafttreten  des
neuen  Kommunalabgabengesetzes  die  Flucht  ergriffe  und  in  das  sonnige
Wiesbaden,  das  außerdem  etwas  mehr  Zerstreuung  und  Genüsse
bietet,  als  die  bescheidene  Universitätsstadt,  an  Steuern  über  1600  Mark
jährlich  sparen.  Ähnlich  ist  es  in  Mainz,  wo  Wiesbaden,  zumal
nach  den  bequemen  neuen  Eisenbahnverbindungen,  gleichsam  vor  der
Türe  liegt.  Den  Mainzer  Karneval  kann  man  auch  von  Wiesbaden
aus  mitfeiern.  Besonders  hoch  ist  aber  die  Kapitalbelastung  in
Offenbach,  und  hier  lockt  die  größere  und  schönere  Nachbarstadt
Frankfurt,  für  die  Offenbach  eigentlich  nur  ein  Vorort  ist.  Der
hessische  Großindustrielle  und  Großkaufmann,  der  sich  zur  Ruhe  setzen
will,  wird  bei  der  Wahl  des  Domizils,  an  dem  er  seinen  Lebensabend ­
  zu  verbringen  gedenkt,  schon  eher  vorsichtige  Steuervergleiche
anstellen,  und  schließlich  gehen  dem  Lande  doch  manche  steuerkräftige
Bewohner  verloren.  Es  ist  bekannt,  daß  die  hessischen  Staatsmänner
sich  diesen  Befürchtungen  wenigstens  in  den  Vorverhandlungen  nicht
ganz  verschlossen  haben.  Man  kann  das  aus  der  verklausulierten
und  —  man  nehme  mir  das  nicht  übel  —  arg  geschraubten  Begründung ­
  der  Kapitalbesitzsteuer  herauslesen,  und  außerdem  hat  der  Vorsitzende
  der  Steuerabteilung  des  Finanzministeriums  auf  dem  Handelskammertage ­
  direkt  ausgesprochen,  daß  seine  Behörde  große  Bedenken
gegen  die  Beibehaltung  der  Kapitalsteuer  gehabt  habe.  Auch  iu  den
Motiven  des  Gesetzes  sind  diese  Erwägungen  erwähnt.  Aber  es
wird  weiterhin  gesagt,  daß  der  Versuch  der  Beseitigung  der  besonderen
        <pb n="36" />
        Dis  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.  35
Besteuerung  des  Kapitalvermögens  aus  der  Gemeindebesteueruug
kauin  Aussicht  auf  Erfolg  gehabt  hätte.  Bei  den  Kammern  werde
man  —  so  ist  der  Sinn  dieser  Ausführnngen  —  mit  einem  solchen
Vorschlage  wenig  Glück  haben.  Mir  scheint,  man  hätte  es  doch
darauf  ankommen  lassen  sollen.  Eine  kräftige  Regierung,  die  gute  und
sachliche  Gründe  hat,  hat  es  wahrhaftig  nicht  nötig,  schon  vor  dem
Kampfe  vor  derKammermehrheit  zu  kapitulieren.  Und  welches  Interesse
sollen  eigentlich  die  ländlichen  Abgeordneten,  die  ja  die  Mehrheit  bilden,
daran  haben,  daß  eine  Steuer  beibehalten  wird,  die  für  ihre  Heimatsbezirke ­
  gar  keine  Bedeutung  hat,  die  größeren  Städte  aber  in  Verlegenheit ­
  bringt?  Am  Ende  lassen  auch  die  ländlichen  Abgeordneten
mit  sich  reden.  Man  niuß  ihnen  nur  die  Konsequenzen  ordentlich
klar  machen  und  sie  belehren,  daß  die  Kapitalrentner  nicht  nur  reiche
Leute  und  Couponsabschneider  sind,  sondern  zu  ihnen  auch  zahlreiche,
dem  Mittelstand  angehörende  Elemente  zählen,  die  trotz  eines  gewissen ­
  Kapitalbesitzes  mit  ihren  Groschen  doch  rechnen  müssen  und
nicht  im  Überflüsse  schwimmen.
Gegen  den  Vorwurf,  den  Zuzug  von  Kapitalrentnern  in  das
Land  zu  hindern,  haben  sich  die  Verfasser  des  Gesetzentwurfs  durch
'eine  eigentümliche  Bestimmung  bei  der  Kapitalsteuer  zu  schützen  gesucht.
Es  heißt  nämlich  in  dem  Kapitel  über  Steuerbefreiungen:  „Von  der
Steuer  vom  Kapitalvermögen  sind  befreit  Personen,  die  dem  hessischen
Staatsverbande  nicht  angehören,  und  die  im  Großherzogtum
eine  mit  Erwerb  verbundene  Beschäftigung  weder  ausüben  noch
ausgeübt  haben."  Bei  dieser  Gelegenheit  möchte  ich  ein  Versehen ­
  wieder  gut  machen,  was  mir  bei  der  Niederschrift  meiner  bereits
zitierten  Broschüre  „Neue  Steuerreformen  in  Staat  und  Gemeinde"
unterlaufen  ist.  Ich  habe  nämlich  übersehen,  daß  dieses  eigenartige
Privileg  für  fremde  Rentner  nicht  neu  ist,  sondern  bereits  in  dem
Kapitalrentensteuergesetz  von  1884  enthalten  war.  Das  ändert  aber
nichts  daran,  daß  ich  diese  Bestimmung  für  höchst  wunderlich  halte.
In  dieser  Ausdehnung  dürfte  die  steuerliche  Bevorzugung  zugezogener,
nicht  hessischer,  Rentner  kaum  in  einem  andern  deutschen  Steuergesetze
vorkommen.  Eine  andere,  weniger  bedenkliche,  Bestimmung,  die  den
Gemeinden  das  Recht  gibt,  die  gleichen  Personen,  die  dauernd  von
3*
        <pb n="37" />
        36

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

der  Kapitalsteuer  befreit  sind,  auch  bis  zu  drei  Jahren  von  der  Gemeindesteuer ­
  ganz  oder  teilweise  freizulassen,  findet  man  allerdings
auch  in  anderen  deutschen  Gesetzen.  Nur  um  vermögende  Leute  heranzulocken, ­
  zwei  Klassen  von  Rentnern  zu  schaffen,  eine,  die  unerträglich
viel  und  eine  andere,  die  auffallend  wenig  bezahlen  muß,  ist  indessen
doch  eine  ziemlich  fragwürdige  Maßnahme,  für  die  man  kaum  überzeugende ­
  Billigkeitsgründe  anführen  kann.  Jedenfalls  beweisen  gerade
diese  Ausnahmebestimmungen,  zu  welchen  Absonderlichkeiten  eine  übertriebene ­
  Kapitalbelastung,  die  die  Nachbarstaaten  nicht  mitmachen,
führen  muß.
Mit  dieser  Betrachtung  will  ich  meine  kritischen  Darlegungen
abschließen.  Meine  Einwendungen  sind  damit  freilich  noch  längst
nicht  erschöpft.  Ich  habe  z.  B.  fernerhin  Bedenken  gegen  die  Ausdehnung ­
  der  Einkommensbesteuerung  in  die  untersten  Klaffen  hinein,
ja  bis  auf  ein  Einkommen  von  weniger  als  300  Mark  herunter.  Wie
es  scheint,  soll  auch  der  Kapitalbesitz  der  kirchlichen  toten  Hand,  der
bekanntlich  sehr  groß  ist  und  sich  im  Anwachsen  befindet,  steuerfrei
bleiben.  Auch  dieser  Bestimmung  würde  ich  unbedingt  die  Zustimmung ­
  versagen  und  manchen  anderen  mehr.  Ich  habe  mich  aber  auf
das  Allernotwendigste  beschränkt  und  mich  so  knapp  wie  möglich
gefaßt.  Solche  Gelegenheitsschriften  kann  man  nicht  Monate  im
Pulte  liegen  lassen,  sonst  geht  es  einem,  wie  jenem  Reichstagsabgeordneten, ­
  der  urbi  et  orbi  verkündet  hat,  er  habe  in  seinem
Schreibtische  einen  fix  und  fertig  gestellten  Kartellgesetzentwnrf  liegen.
Alle  Welt  war  darauf  gespannt,  das  Ding  kennen  zu  lernen.  „Doch
Niemand  hat's  gesehenI"  Auch  meine  Gegenvorschläge,  die  bei  der
großen  Schwierigkeit  der  Materie  unmöglich  in  das  Gewand  eines
Gesetzentwurfes  gekleidet  werden  konnten,  können  allerhöchstens  als
Anregungen  und  Andeutungen  dienen.  Für  „graue  Theorie"  halte
ich  sie  nicht.  Es  ist  sehr  schade,  daß  der  ministerielle  Gesetzentwurf,
der  als  Meisterwerk  der  Kürze  und  klaren  Gliederung  verdiente,  in
jedes  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft  als  Musterbeispiel  prägnanter
Gesetzestechnik  und  formaler  Systematik  aufgenommen  zu  werden,
doch  bei  aller  Übersichtlichkeit  zu  schweren  Bedenken  Anlaß  gibt.
Er  müßte  meines  Erachtens  nochmals  umgearbeitet  werden,  zumal
        <pb n="38" />
        Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.
es  sich  um  eine  grundlegende  Maßnahme  der  Gesetzgebu
die  eine  Überstürzung  nicht  vertragen  kann.
Mögen  indessen  die  Würfel  fallen,  wie  sie  wollen,
die  neuen  Steuern  zahlen,  weil  man  eben  muß.  Ich  habe  meinen
Studenten  so  oft  vorgepredigt,  daß  es  zum  Rüstzeuge  des  Staatsbürgertums ­
  gehöre,  für  die  Kosten  von  Staat  und  Gemeinde  ohne
Murren,  ja  mit  einem  gewissen  Hochgefühl,  seinen  Zehnten  auf  den
Tisch  des  Vaterlandes  zu  legen,  daß  ich  fast  selbst  an  dieses  Dogma
glaube.  Nur  das  muß  ich  mit  allem  Nachdruck  betonen,  daß  der
Ruf  nach  einer  wirklichen  und  ausgleichenden  Steuergerechtigkeit  keine
weltfremde  Phrase  ist,  sondern  ein  hohes  sozialpolitisches  Postulat
des  gesellschaftlichen  Zusammenlebens,  wie  jede  These  der  Gerechtigkeit ­
  und  der  guten  Sitte.  Wenn  der  Nationalökonom  nicht  einmal
mehr  daran  festhält,  so  kann  er  sich  einfach  begraben  lassen.

M-QSs^lp=öD
        <pb n="39" />
        Druck  der  Kgl.  Uniuerlitsllsdruckerei  von  ß.  Stürfz  In  Würzburg.
        <pb n="40" />
        Verlag  von  (Emil  Noth  in  Gießen.

In  obigem  Verlage  erscheint:
Sammlung
Natjonalokonomischer  Aussatze  und  Vorträge
in  zwangloser  Reihenfolge.
herausgegeben
VON
Or.  iur.  et  phil.  Magnus  Biermer,
ordentlichem  Professor  der  Ltaatswissenschaften  an  der  Universität  Gießen.
Bd.  I  und  II  ä  jo  bis  Beste.
Es  gelangten  bereits  zur  Ausgabe:
I.  Band,  heft  1:  Vas  probiern  der  ländlichen  Grundentschuldung
und  die  Organisation  des  Realkredits.  3  Bogen.  60  pfg.
heft  2:  Der  Kampf  um  den  Taler.  Der  Bimetallismus  und  die
Agrarkrisis.  Arbeitskammern.  4  Bogen.  60  pfg.
heft  3:  Neue  Steuerreformen  in  Staat  und  Gemeinde.  5  Bogen.
l  Mk.
heft  4:  Die  letzte  deutsche  Wirtschaftskrisis  und  ihre  Ursachen.
3  Bogen.  60  pfg.
heft  5/8:  Die  kaufmännische  Mittelstandsbewegung  und  das  Warenhausproblem. ­
  U l U  Bogen.  2  Mk.  40  pfg.
Weitere  hefte  aus  der  Feder  des  Herausgebers  erscheinen  in  rascher
Folge  und  enthalten:
heft  9:  Die  hessische  Landeshypothekenbank,  ein  gemeinnütziges
Realkreditinstitut.
heft  10:  Die  Entwicklung  des  deutschen  Uotenbankwesens.
heft  1l:  Die  neue  preußische  Ranalpolitik.
        <pb n="41" />
        E©tStSISESIS&amp;gt;tS£SiISEStSIS&amp;gt;tS

ie  „Sammlung  nationalökonomischer  Kufsätze  und
Vorträge"  bezweckt  die  Behandlung  wirtschaftspolitischer
  Zeit-  und  Streitfragen  in  gemeinverständlicher ­
  Form.  Der  nationalökonomische  Dozent  kommt  nicht  selten
in  die  Lage,  in  vereinen,  Fortbildungskursen  und  sonstigen  Veranstaltungen ­
  gemeinnütziger  Art,  staatswissenschaftliche  Probleme  der
Gegenwart  vor  einem  größeren  Publikum  in  leicht  verständlicher  Form
zu  behandeln,  zumal  das  Interesse  an  nationalökonomischen  Dingen
in  so  erfreulicher  Zunahme  sich  befindet.
Im  Hinblick  auf  mehrfach  vorgetragene  lvünsche,
es  möge  doch  eine  Sammlung  solcher  Reden  und  Veröffentlichungen ­
  geschaffen  werden,  haben  sich  Herausgeber
und  Verleger  entschlossen,  in  zwangloser  Folge  wirtschaftspolitische
Abhandlungen  der  (Öffentlichkeit  zu  übergeben.  Die  Sammlung  soll
in  einzelnen  heften  zu  mäßigen  preisen  erscheinen  und  der  Zusammenhang ­
  der  einzelnen  Nummern  in  der  Art  hergestellt  werden,  daß
etwa  ein  Dutzend  Nummern  einen  Sammelband  darstellen.  Die  einzelnen ­
  hefte  werden  durchpaginiert,  und  der  fertige  Band  wird  mit
einem  Inhaltsverzeichnis  und  Sachregister  versehen  werden,  auch  gelangt
mit  Ausgabe  der  Schlußlieferung  eines  jeden  Bandes  eine  Einbanddecke ­
  zum  preise  von  l,20  lNk.  zur  Ausgabe.
Bestellungen  wolle  man  gefälligst  bei  einer  Buchhandlung  einreichen, ­
  direkten  Aufträgen  ist  der  Betrag  beizufügen,  eventuell  wird
er  bei  Frankolieferung  per  Nachnahme  erhoben.
Gießen,  April  1905.
Lmil  Roth,
Verlagsbuchhandlung.
        <pb n="42" />
        Druck  der  Königl.  Universitätsdruckerei  von  H.  Stürtz  in  Würzbnrg.

Verlag  von  (Emil  Roth  in  Gießen.
■
Soeben  ist  erschienen:
Sammlung
nationalökonomischer  Aussätze  u.  Vorträge
in  zwangloser  Reihenfolge
herausgegeben  van
Dr.  iur  et  phil.  Magnus  Biermer
ordentlichem  Professor  der  Ztaatswissenschaften  an  der  Universität  Giessen  ^
(Erster  Band
Heft  f:  Das  Problem  der  ländlichen  Grundentschuldnng
und  die  Organisation  des  Realkredits.
3  Vogen,  preis  60  Pfg.
f)eft  2:  Der  Kampf  um  den  Taler.  Der  Bimetallismus
und  die  Agrarkrifis.  Arbeitskammern.
4  Bogen,  preis  60  psg.
Fest  5-  Neue  Steuerreformen  in  Staat  und  Gemeinde.
5  Bogen,  preis  1  iTtfe.
Heft  Die  letz.  '  deutsche  Wirtschaftskrisis  und  ihre  Ursachen.
3  Bogen,  preis  60  pfg.
Heft  5—8:  Die  Rlittelstandsbewegung  und  das  Warenhaus-  .
pr  Mein.
11V*  Bogen,  preis  2  Mk.  40  Pfg.
weitere  hefte  aus  der  Zeder  des  Herausgebers  erscheinen  in  rascher
Folge  und  enthalten:
heft  9:  Die  hessische  Landeshypothekenbank,  eine  gemeimtüM  ■
Realkreditanstalt.
heft  10:  Die  Entwicklung  des  deutschen  iotenbankwesens.
heft  11:  Die  neue  preußische  Ranalpolitik.
        <pb n="43" />
        statutarische  R
Modifikationei
der  Schulden«
wird,  aber  f

nehmigung  de

^  &amp;amp;

keiner,  in  den

«

Man  kann  nat

-I

kein  Schuldenc

■

Erfolge  diese

M

Zahlenmateria

J

munalfinanzen

's

lichkeit,  die  d

1

Vermögenswe

hinausgeht,  s

müßte  dagege

W,

eines  Schutzes

lastung,  träfe

Grundstück  in
haben,  nach

nicht.  Der  V

anderen  Meth

Gegen  d

o

trag  zur  Re

o

und  die  vorai

CD

gewinnen  au

s

ernstlich  nicht

O
ro

zu  dieser  neu

o

Auch  möchte

o

wenn  man  er

—j

nur  die  Grün!

DD
-&amp;gt;I

Konjunkturen

&amp;gt;

mau  auch  die

o

aber  noch  se

%  °°

technischen  S

^  ÖD
2  00

Bei  der

b  &amp;gt;

i  o

Q.  CD

Q-  DD
O  (D

Lermögensbesteuerung  in  Hessen.

27

.  Hierfür  gäbe  es  wiederum  verschiedene
i  könnte  bestimmen,  daß  im  allgemeinen
50°/o  des  Vermögenswerts  zugelassen
mit  hoher  Verschuldung  und  mit  Ge-5
  ein  geringerer  Schuldenabzug,  oder  gar
Steuerregulativ  vorgesehen  werden  kann.
e  auch  umgekehrt  machen,  so  daß  die  Regel
«ahme  ein  teilweiser  ist.  Welche  Praktischen
ckeiteu  haben,  kann  ich  ohne  zuverlässiges
rgen.  Am  gerechtesten  und  für  die  Komten
  erschiene  mir  aber  eine  dritte  Mögmß
  der  Schuldenabzug  bis  zu  50°/o  des
leibt.  Eine  Verschuldung,  die  darüber
:  bis  zu  90  und  mehr  Prozent  stiege,
sein.  Auf  diese  Weise  schützte  man  die
dürftigen  Leistungsunfähigen  vor  Über-,e
  Mehrzahl  der  Besitzer,  die  auf  ihrem
Aichen  Grenzen  eine  Hypothek  eingetragen
te.  Ganz  gerecht  ist  das  natürlich  auch
l  wäre  aber  viel  geringer,  als  bei  der
Vertzuwachssteuer,  die  in  einem  Nach-;
  für  fakultativ  statthaft  erklärt  wird,
"für  die  Städte  mit  starken  Koujunkturenilienmarkte
  in  Frage  kommt,  habe  ich
Ich  fürchte  nur,  daß  die  Veranlagung
ms  enorme  Schwierigkeiten  stoßen  wird.
merksam  machen,  daß  man  billigerweise,
igen  ist,  nicht  dabei  stehen  bleiben  kann,
^nsgewinne  zu  fassen,  sondern  auch  andere
in  man  konsequent  bleiben  will,  muß
j:  &amp;gt;er  Sondersteuer  heranziehen.  Das  wird
frommer  Wunsch  bleiben.  Die  steuerind
  fast  unüberwindliche,
den  Schuldenabzug  ohne  weiteres  zuzu-
        <pb n="44" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
