26 muß hier viel verheerender wirken. In Süddeutschland ging man. bei der Staffelung zugunsten der kleineren Brauereien von den früher allgemein bezahlten Höchstsätzen ans geringere Sähe herab. Trotzdem vermehrter Rückgang der Kleinbrauereien. Das ist aber auch ganz einfach zu erklären. Die großen Brauereien wurden bezüglich Steuerzahlung schlechter gestellt. Sie versuchten dies auszugleichen durch Erhöhung des Umsatzes um jeden Preis. Und in dem so aufgenommenen Kampf müssen die Kleinbrauereien stets unterliegen. Hier in Norddeutschland soll nun aber und muß — wird der Höchstsatz auf 6.25 Mt. gestellt — die jetzige Steuer schon in der untersten Stufe fast verdoppelt werden. Das wird und muß hier zu einem unerwartet raschen Zusammenbruch der kleinen Brauereien führen. Wir haben deshalb diese Staffelung in Vertretung der Kleinbrauereien nicht zu unterstützen, wir haben sie zu bekämpfen. Wer in Fachkreisen nähere Aufklärung hierüber sucht, lese das ganz vorzügliche Buch von Professor Dr. E. Struve (Verlag Paul Parey): „Zur Frage der Brausteuerstaffelung". Die da gemachten Angaben sind so erschöpfend und so beweis kräftig. daß man erklären muß: Die Frage ist hierdurch er ledigt. Die Richtigkeit unserer obigen Angaben hat auch die Ver einigung der Kleinbrauer Norddeutschlands vollständig erkannt. Sie schlug deshalb bei der Staffelung eine Ermäßigung der Steuer für die Kleinbrauereien vor, sie verlangte Staffelung von 1,25 Mk. bis 3 Mk. für den Zentner Malz. Das könnte in der Tat den Rückgang wohl verlangsamen, aushalten wird sie ihn aber auch nicht. Hier find ganz andere Mittel an zuwenden, die wir noch besprechen wollen. Träte nun aber diese Staffelung von 1,25 Mk. bis 3 Mk. ein und gliederte sich dergestalt, daß die kleinen und mittleren Brauereien nicht höher belastet würden, so würde natürlich auch das erhoffte Mehr- aus der Steuer in Wegfall kommen. Es wäre dann aber auch zu erwägen, ob hier nicht noch ganz andere Rücksichten zu nehmen sind, über die einfach hinwegzugehen nicht ohne Bedenken sein dürfte. Fragen wir deshalb weiter: 2. Liegt eine innere Berechtigung zu einem Steuerschutz durch Staffelung vor? Es ist richtig, daß es den größeren Brauereien früher als den kleineren Be trieben gelang, durch verbesserte technische Einrichtungen sich Vorteil zu verschaffen. Das heißt also, die größeren Braue reien erzielten früher als die anderen eine höhere Ausbeute, sie erhielten damit nutzbringenderen Betrieb, sie brauten billiger. Das hat sich aber längst ausgeglichen. Die technische Gesamteinrichtung einer Großbrauerei ist natürlich ein ganz anderes Ding als die bescheidene Anlage eines Kleinbetriebes,