44 Betrieb auf den falschen Weg. Der kleine und mittlere Betrieb muß aber möglichst erhalten werden, das liegt im allgemeinen Interesse. Wer diese Betriebe fördern will, muß auch erklären, daß Hilfe nur durch eigene Kraft gefunden werden kann, nicht durch das Surrogat einer weitgehenden Staffelung. Die Surrogate müssen verboten werden. Auch das liegt im allgenieinen Interesse. Es ist erstaunlich, daß die große Menge der Biertrinker, daß die Allgemeinheit sich noch nicht weiter mit dieser Frage beschäftigt und damit auf deren Lösung hingedrängt hat. Das Verbot muß erlassen werden, um die einen von dem Verdacht zu reinigen, in dein sie ungerechter weise stehen, und um die anderen, soweit dies Gesetze können, von dem Gebrauch abzuhalten. Das kann für die untergärige Brauerei (für die Lagerbiere) nunmehr erfolgen, nachdem die obergärige Brauerei abgetrennt wurde. Daß die Biere der letzteren Brauart nicht durch Malz und Hopfen allein herzu stellen sind, dürfte vielleicht zuzugeben sein. Selbstverständlich müssen die anderen, da zu verwendenden Stoffe vollkommen unbedenklich sein in gesundheitlicher Beziehung. Die Übergangsabgabe muß in schützender Weise belassen bleiben. Hier muß den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Wollte man den Zollvereinsvertrag so auslegen, daß nur die in Norddeutschland gezahlte Steuer als Übergangsabgabe erhoben werden dürfte, so müßte in Bayern vor allen Dingen auch Änderung der Ausfuhrvergütungen eintreten. Wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung getragen, so vernichtet man mit einem Federstrich Anlagen, deren Wert nach vielen Millionen zählt. Sind es 100, 200, 300 Millionen und mehr, um die es sich hier handelt, wer will es sagen, es fehlen zurzeit die Unterlagen zur genaueren Beurteilung. Jedenfalls handelt es sich dabei um alle Be triebe, welche an der Grenze Bayerns und der bayerischen Pfalz gelegen sind. Eine Eingabe an den Reichstag auS Trier kommt, auch hierauf bezüglich, ganz zu denselben Er gebnissen, wie wir. Da es nun aber unmöglich erscheint, daß man wirtschaftliche Existenzen von dieser Bedeutung durch Staatsgesetze einfach für vogelfrei erklärt, so führt das zu folgendem: Entweder es verbleibt bei den jetzigen Steuer sätzen iix Verbindung mit der derzeitigen Übergangsabgabe, oder die Steuersätze erhöhen sich und die Übergangsabgaben halten gleichen Schritt mit dieser Erhöhung. Wer annimmt, daß der Zollvereinsvertrag bei Erhöhung der norddeutschen Steuersätze anders ausgelegt und die Über gangsabgabe danrit für Bayern günstiger gestaltet werden müsse, erklärt hierdurch gleichzeitig, daß die Steuersätze für Norddeutschland überhaupt nicht mehr erhöht werden können. Denn werden sie erhöht, ohne daß die Übergangsabgabe