54 Genuß, sondern in hiesiger Jndustriegegend ein sehr not wendiges Bedürfnis ist. Bei den hier bestehenden Verhältnissen kann weder die Brauerei noch der Wirt auch nur die geringste Mehrsteuer tragen. Bei der Brauerei sprechen außerdem neben hohen Arbeitslöhnen und sonstigen Vergünstigungen ihrem Personal gegenüber noch die stetig wachsenden Kohlenpreise und be deutenden Zollerhöhungen auf alle Bedarfsartikel der Brauerei, wie sie im Zolltarif bestehen, mit, während eine Erhöhung der Verkaufspreise in Ansehung der Konkurrenzverhältnisse und der Arbeitslöhne undurchführbar ist. Es ist deshalb geboteu, alle und jede Steuererhöhung abzulehnen. Brauerei z. Pappenheimer, Tobias Glaeser in Graefenthal. III. Bransteuer und Reservatrecht. (Aus der Hildburghauser Dorfzeitung.) Zufolge der Reservatrcchte sind die süddeutschen Staaten befugt, ihre Brausteuer im Wege der Landesgesetzgebung zu ordnen. Der Reichsgesetzgebung unterliegt nur die Brau steuer, welche in den zur Norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen Staaten erhoben wird. Die Brausteuer dieser Staaten fließt der Reichskasse zu, während die Brausteuer der süddeutschen Staaten deren Landeskassen zugeht. Zum Aus gleich haben die süddeutschen Staaten entsprechende Jahres zahlungen an die Neichskasse zu leisten. Die Brausteuer stellt sich gegenwärtig in den süddeutschen Staaten erheblich höher als in der Brausteuergemeinschaft, nämlich hier auf 4 Mk., in Bayern auf 5 bis 6,50 Mk. für eineu Doppelzentner Malz. Die dem Reichstag zugegangenen Finanzreformvorschläge bezwecken nun unter anderm, die Brausteuer der Brausteuergemeinschaft im wesentlichen auf die Höhe der süddeutschen Brausteuer zu bringen. Nach der seitherigen Beschlußfassung der Steuerkommission des Reichs tages ist die Erreichung dieses Zieles als ausgeschlossen an zusehen, und zwar kämpfen gegen dasselbe auch süddeutsche Reichstagsabgeordnete an, diese aber nicht geleitet von der llberzeugung, daß die süddeutsche Brausteuer zu hoch sei, und daß sie die norddeutschen Brauer, Wirte und Biertrinker vor