55 diesem Übel bewahren wollten. Nein, die süddeutsche Brau steuer gilt als ganz in Ordnung, an ihr soll nicht gerüttelt werden. Die Gleichstellung der norddeutschen Brausteuer wird aber bekämpft, um die süddeutschen Staaten vor der Er höhung der von ihnen zu zahlenden Ausgleichsbeiträge zu bewahren. Nun mag man Freund oder Gegner einer Er höhung der norddeutschen Brausteuer sein, als eine sonder bare Blüte der Reservatrechte muß man es doch empfinden, daß süddeutsche Neichstagsabgeordnete zur Gesetzgebung über die norddeutsche Brausteuer mit berufen sind, während eine Mit- wirkungvonVertreternnorddeutscherStaatenbeiderGesetzgebung über die süddeutsche Brausteuer gänzlich ausgeschlossen ist. Ganz besonders tritt dieses Mißverhältnis zutage bei der Übergangsabgabe. Wenn Bier aus Süddeutschland nach Norddeutschland eingeführt wird, so wird die dort gezahlte Brausteuer zurückvergütet, während hier eine Ubergangs abgabe erhoben wird. Nach der Reichsverfassung soll diese nicht höher sein als die Belastung des Bieres in der Nord deutschen Vrausteuergemeinschaft. Nun hat in der Steuer kommission des Reichstags der von einem bayerischen Reichs tagsabgeordneten eingebrachte Antrag Annahme gefunden, wonach bei Einfuhr von Bier aus süddeutschen Staaten in das Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschast die Übergangsabgabe 2 Mk. für das Hektoliter nicht überschreiten darf. Es soll damit der Reichsverfassung Rechnung getragen werden. Aber wie steht es nun umgekehrt bei Einfuhr von Bier aus Norddeutschland nach Süddeutschland? Hier wird gleichfalls eine Übergangsabgabe erhoben, aber es besteht der große Unterschied, daß deren Bestünmung lediglich der Landesgesetzgebung überlassen ist, Vertreter norddeutscher Staaten hier nicht hineinzureden haben. In Bayern be rechnet sich jetzt die Brausteuer für das Hektoliter auf 2,35 Mk., dagegen die dort erhobene Übergangsabgabe auf 3,25 Mk., also um 0,90 Mk. höher als die Brausteuer. Andererseits werden in Bayern bei der Ausfuhr von Bier für das Hektoliter 2,10 bis 2,65 Mk. als Brausteuer zurück vergütet. Daß Bayern auf diese Weise es in der Hand hat, die Ausfuhr zu begünstigen und die Einfuhr zu benach teiligen, liegt nahe. Aber wohl kein billig Denkender wird es als ein befriedigendes Verhältnis empfinden, daß solcher gestalt Bayern, aber auch Württemberg und Baden der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft Schranken auferlegen, dagegen ihre Steuerverhältnisse unter Ausschluß jedweder norddeutscher Mitwirkung nach freiem Ermessen ordnen können.