57 an den Antrag des Abgeordneten Speck geknüpften Bedenken würden auch von kleinen und mittleren Brauereien selbst geteilt. Insbesondere habe sich ein scharfer Widerspruch aus ihrem Kreise gegen die noch über den Speckschen Antrag hinausgehenden Bestrebungen einer von dem Bünde der mittleren und kleineren Brauereien vertretenen Gruppe er hoben, die dahingehen, die Stenerstaffelung so zu gestalten, daß jede Brauerei bei Überschreitung einer Steuerstufe sofort für ihren gesamten Malzverbrauch den erhöhten Steuersatz zu entrichten habe, während nach dein Speckschen Antrag zunächst nur der Überschuß der höheren Steuer unterliegen würde. Dieses Verfahren — es würden danach nämlich behufs Erzielung eines bestimmten Mehrertrages der Steuer die Stastelsätze für die kleineren und mittleren Brauereien niedriger bemessen werden können als im Falle der Durchstastelung der Steuer für alle Betriebe — würde nach Ansicht vieler Interessenten in der Folge jede Ausdehnung der Brauereien beträchtlich er schweren, ja in vielen Fällen unmöglich machen, da ein Über schreiten des Malzverbrauchs auch nur um einen Zentner über eine bestimmte Steuerstufe hinaus sofort eine steuerliche Mehrbelastung bis zu mehreren tausend Mark nach sich ziehen würde. Dieser Jnteressenwiderstreit trägt natürlich nicht dazu bei, den Widerstand gegen die mit dem Antrage Speck den nord deutschen Brauereien zugemutete, immer noch sehr erhebliche Mehrbelastung zu stärken. Anders beinr zweiten Antrage des Abgeordneten Speck, der die Belastung der Übergangs abgabe vom süddeutschen Bier auf der bisherigen Höhe auch im Falle einer Steuererhöhung für das norddeutsche Bier verlangt. Hier ist der Protest der norddeutschen Brauereien durchaus einmütig. Da für diesen ebenfalls von der Reichs tagskommission angenommenen Antrag auch die Gegner jeder Steuererhöhung gestimmt haben, dürste es angezeigt sein, über diese ohnehin nicht einfache, der Aufklärung bedürftige Materie etwas Näheres auszuführen. Es wird sich danach auch beurteilen lassen, ob die Zustimmung zu diesem Antrage vom Reichstage, und speziell auch von den Vertretern der linksstehenden Parteien, aufrecht erhalten werden kann. Die Übergangsabgabe von dem in das nord norddeutsche Brausteuergebiet eingeführten süddeutschen Bier beträgt pro Hektoliter 2 Mk. Sie beruht auf dem nach Art. 40 der Reichsverfassung in Geltung gebliebenen Zoll- vereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 (Bundesgesetzblatt Seite 81—124). Allerdings wird darin (Absatz 5 II. ß 3) bestimmt, daß das „Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwände höher oder in einer lästigeren Weise als das inländische oder als das Erzeugnis der übrigen