58 Vereinsstaaten besteuert werden darf". Wenn nun auch zu zugeben ist, daß die auf das Hektoliter Bier in Norddeutsch land entfallende Brausteuer nicht den Betrag von 2 Mk. er reicht, so trifft es doch nicht zu, wenn man die auf Grund dieses Vertrages stets in dieser Höhe erhobene llbergangs- abgabe als „verfassungswidrig" bezeichnet, wie dies erst neuerdings wieder in einer vom bayerischen Brauerbund be wirkten Auslasing geschehen ist. Es wird dabei nämlich die Bestimmung des § 5 des genannten Vertrages übersehen. Dieser besagte „Welche dem dermaligen Stande der Gesetz gebung in den Vereinsstaaten entsprechenden Beträge nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zur Erhebung kommen — und bzw. zurückerstattet werden können, ist besonders ver abredet worden." Diese Verabredung aber, auf Grund deren auch die Bemessung der llbergangsabgabe auf 2 Mk. pro Hektoliter Bier erfolgt ist, beruht auf der allseitigen frei willig erteilten Zustimmung aller kontrahierenden Staaten, auch der süddeutschen. In dem dem Vertrage angehängten Schlußprotokoll heißt es dementsprechend auch im Schluß- abschnitte „Die sämtlichen Bevollmächtigten erteilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungsverträgen geschehen ist, ihre Regie rungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen ohne weitere Ratifikation derselben als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden." Es besteht hiernach auch die Bemessung der Ubergangs abgabe für Bier, weil aus der autonomen Entschließung und Zustimmung aller Vertragsstaaten hervorgegangen, durchaus zu Recht, und von einer Verfaffungswidrigkeit kann keine Rede sein. Fraglich könnte höchstens sein, ob die Gesichts punkte, die seinerzeit beim Vertragsabschluß für die in Rede stehende Festsetzung der Ubergangsabgabe auf 2 Mk. pro Hektoliter bestimmend lvaren, auch heute noch zutreffen. Diese Frage muß unbedingt bejaht werden. Daß auch bereits beim Abschluß des Zollvereinigungsvertrages der Satz von 2 Mk. im allgemeinen über die auf das Hektoliter Bier in Nord deutschland entfallende Steuerbelastung hinausging, ist sicher anzunehmen. Es waren daher unzweifelhaft wichtige Gründe und Opportunitütsrücksichten, die zu einer darüber hinaus reichenden Bemessung der Ubergangsabgäbe nötigten. Wie auch der verstorbene Abgeordnete Richard Roesicke in der Reichstagssitzung vom 10. Januar 1893, ohne Wider spruch vomBundesratstische zu begegnen, ausführte, dürften diese Gründe in erster Linie wohl in der erheblichen Bevorzugung der süddeutschen Bundesstaaten bei der Regelung der Über gangsabgabe und in der Folge bei der Kontingentsbemeffung