59 im Bereich der Branntweinbesteuerung von 1887 zu suchen sein, die eine solche Kompensation angezeigt erscheinen ließen. Auch die nach Gründung des Reichs hinzugekommene, bis zur Gegenwart andauernde und anscheinend auch in Znkunft aus recht erhaltene erhebliche Begünstigung der süddeutschen Bundesstaaten, insbesondere Bayerns, durch das Biersteuer reservatrecht und die im Vergleich zu ihrem hohen Bier konsum außerordentlich vorteilhaste Bemessung des von ihnen dafür ans Reich zu zahlenden Aversums dürsten hiermit in Betracht kommen und auch jetzt noch für diese Bundesstaaten erheblich genug ins Gewicht fallen, um ihnen eine Änderung des Status guo in ihrem eigenen Interesse nicht rätlich er scheinen zu lassen. Dies um so weniger, als der gleiche Vorwurf auch gegen die in Bayern vom norddeutschen Bier erhobene llbergangsabgabe zu erheben ist. Sie beträgt 3,25 Mk. pro Hektoliter, während die inländische Stener- belastung nur etwa 2,35 Mk. beträgt, also 0,90 Mk. Prv Hektoliter weniger. Wie sehr man sich dieses, Praktisch aller dings bisher ebenfalls nicht besonders fühlbar gewordenen Unrechts auch in Bayern selbst bewußt ist, geht aus einer anläßlich der Einführung der Staffelung des Malzausschlages getanen, sehr bezeichnenden Äußerung des bayerischen Finanz ministers v. Riedel in der bayerischen Kammer der Reichs räte vom 22. November 1889 hervor. Sie lautete dahin, daß ein Hauptgrund für die Erhöhung des Malzausschlages (für die größeren Brauereien) die ungeschmälerte Erhaltung der Übergangsabgabe von 3,25 Mk. pro Hektoliter Bier sei, da andererseits die Übergangsabgabe (wegen der gleich zeitigen Herabsetzung des Steuersatzes für die kleineren Brauereien) beanstandet werden könnte. Es kommt hinzu, daß die Übergangsabgabe auch bisher in keiner Weise irgend ein Hemmnis für den süddeutschen bzw. bayerischen Bierexport nach Norddeutschland gewesen ist, der von 610 000 lü im Jahre 1874 auf etwa 2,6 Millionen Hektoliter im Jahre 1904 gestiegen ist. Es ist übrigens auch sachlich unzutreffend, wenn man, wie dies seitens des bayerischen Brauerbnndes immer ge schieht, für die Übergangsabgabe die im Durchschnitt auf ein Hektoliter Bier entfallende Steuerbelastung als maßgeblich hinstellen will. Es entspricht vielmehr nur einein allgemein gültigen fiskalischen Grundsatz, wenn auf Grund einer vom Rohmaterial erhobenen Verbrauchssteuer für die Bemessung der Übergangsabgabe vom fertigen Erzeugnis die Annahme der praktisch noch möglich geringsten Ausbeute, und ebenso umgekehrt für die Bemessung der Rückvergütung die Annahme der'praktisch noch möglich höchsten Ausbeute zum Ausgangs punkt genommen wird. Dies wurde auch ausdrücklich be-