63 Druck von A. W. Hayn's Erben, Berlin SW 68. § 20. In der Leitung der Ortsgruppen sollen tunlichst alle Kreise von Gewerbe, Handel und Industrie vertreten sein. Gleiches gilt für zu errichtende Landes- und Provinzial gruppen. § 21. Das Direktorium ist berechtigt, an einzelnen Plätzen Vertrauensmänner zu bestellen, welche für diese Orte die Interessen des Bundes wahrzunehmen haben.