19 2* Darstellung findet man auch in dem Ravazschen Werk in dem Abschnitt „Des Eaux de vie“. Dieses Werk ist mit Unterstützung der offiziellen Vertretung des Cognachandels im Bezirk Cognac, dem „Syndicat de Cognac“ herausgegeben worden. Mit der Einführung der Cognacfabrikation an anderen Plätzen Frankreichs und in außerfranzösischen Ländern hat sich die Art der Herstellung, wie sie in der Stadt Cognac gehandhabt wird, auch dorthin übertragen. In Deutschland, wo seit Jahren darüber gestritten wird, was man unter der Bezeichnung Cognac zu verstehen hat, sind auf Anregung des Verbandes deutscher Cognacbrenner in Verbindung mit dem Verband selbstständiger öffentlicher Chemiker Deutsch lands zuerst in Gera und dann am 8. Januar 1901 in Berlin folgende Beschlüsse gefaßt worden: 1. Cognac ist ein mit Hilfe von Weindestillat herge stellter Trinkbranntwein. 2. Cognac, welcher unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird, die den Anschein erwecken muß, daß es sich um reines Weindestillat handelt, darf seinen Alkoholgehalt nur dem Destillat aus Wein oder Tresterwein verdanken. Die Versammlung erklärt, daß sie den Namen „Cognac- Weinbrand“ als eine geeignete Bezeichnung für einen der artigen Cognac ansieht. 3. Cognac muß wenigstens 38 Volumprozent Alkohol und darf nicht mehr als 2 g Zucker, als Invertzucker be stimmt, und nicht mehr als 1,5 g zuckerfreies Extrakt in 100 ccm enthalten. Der Zusatz von Glyzerin zum Cognac als Süßungs mittel ist nicht gestattet.